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Urteil

11 K 7810/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2011:1124.11K7810.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) und 3) sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klä-ger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter-legung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Beigeladene zu 1) vor der Vollstreckung Si-cherheit in entsprechender Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) und 3) sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klä-ger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter-legung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Beigeladene zu 1) vor der Vollstreckung Si-cherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Kläger sind Eigentümer der Hofanlage Lstraße 2, H, G1. Das Grundstück liegt im Außenbereich, der Flächennutzungsplan stellt dieses Gebiet als Konzentrationszone für die Windkraft dar. Die Hofanlage, die südlich der L1 Straße (B 00) gelegen ist, besteht aus einem Wohn-Stallhaus mit Krüppelwalmdach, einem kleinen Stallgebäude aus Backstein mit Satteldach und einer Scheune. Mit Bescheid vom 30. März 1990 nahm die Beigeladene zu 3) zunächst das Wohn-Stallhaus sowie das Stallgebäude mit der Begründung in ihre Denkmalliste auf, es handele sich um ein weitgehend ungestörtes Beispiel niederrheinischer Bauernhausarchitektur, dessen Erhaltung aus architekturgeschichtlichen, volkskundlichen und siedlungsgeschichtlichen Gründen im öffentlichen Interesse liege. Mit Bescheid vom 21. Dezember 1998 trug die Beigeladene zu 3) mit derselben Begründung auch die Scheune in die Denkmaliste ein. Die Kläger restaurierten das Wohn-Stallhaus umfassend und nutzen es zu Wohnzwecken. Die Anlage ist nach Süden und Norden von Laubbaumbewuchs und Hecken umgeben. Etwa 170 Meter südlich befindet sich ein Umspannwerk. Mit Schreiben vom 22. April 2008, ergänzt am 23. Oktober 2008, beantragte die Beigeladene zu 1) eine Genehmigung gemäß § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage des Typs REpower MM 92, mit 100 Metern Nabenhöhe, 92,5 Metern Rotordurchmesser und einer Nennleistung von 2000 kW auf dem Grundstück G2. Zwischen dem Anlagenstandort und dem Wohn-Stallhaus der Kläger liegen etwa 601 Meter. Der Beklagte erteilte der Beigeladenen zu 1) am 19. Dezember 2008 die beantragte Genehmigung (Az:0.0-00 0-00-GV 00/00-Rn). Gegen diese Genehmigung, die ihnen am 4. November 2009 zugestellt wurde, erhoben die Kläger am 28. November 2009 Widerspruch, mit dem sie Verletzungen des Immissionsschutzrechts und des Denkmalschutzrechts rügten. Der Beklagte ordnete daraufhin am 1. Dezember 2009 die sofortige Vollziehbarkeit seiner Genehmigung vom 19. Dezember 2008 an und wies den Widerspruch mit Bescheid vom 4. Oktober 2010 zurück. In seiner Begründung führte er unter Verweis auf die Stellungnahme der unteren Denkmalbehörde aus, Belange des Denkmalschutzes würden weder unmittelbar noch mittelbar berührt. Zwischen dem geschützten Hof und der Windkraftanlage bestünden keine Sichtbeziehungen. Die L1 Straße bilde eine Zäsur. Außerdem weise das klägerische Grundstück eine starke Begrünung auf, sodass ein Betrachter das Denkmal ohnehin erst aus kurzer Entfernung wahrnehme. Die Kläger haben am 16. November 2010 Klage erhoben. Sie tragen im Wesentlichen vor: Belange des Denkmalschutzes seien nicht ausreichend beachtet worden. Die Argumentation der unteren Denkmalbehörde, dass zwischen der Anlage und dem Hof keine Sichtachsen bestünden, sei willkürlich. Es habe nur eine Betrachtung von der L1 Straße aus stattgefunden. Die Windkraftanlage stehe bereits aufgrund ihrer unübersehbaren Dominanz in einem direkten räumlichen Zusammenhang mit dem Denkmal. Die Begrünung schirme im Sommer kaum und im Winter gar nicht ab. Die Schutzwürdigkeit des Denkmals lasse sich auch nicht auf seinen Gebäudebestand reduzieren. Jedes Denkmal sei vielmehr "Kind seiner Umgebung", in die in diesem Fall aus historischer Sicht keine Industrieanlagen gehörten. Hinsichtlich des Immissionsschutzes seien in dem Gutachten des Büros S die Vorbelastungen durch die übrigen vor Ort befindlichen Windkraftanlagen nur unzureichend berücksichtigt worden. So würden "stall"-betriebene Anlagen nicht als solche ausgewiesen und ihre Emissionsprobleme oberhalb einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s ignoriert. Je nach Umständen könne ein "stall"-betriebene Anlage 4 bis 8 dB(A) über den in der Prognose berücksichtigten Werten liegen. Die sog. "oberen Vertrauensbereichsgrenzen" könnten auf diese Anlagen keine Anwendung finden, vielmehr müssten "worst-case" – Pegel zugrundegelegt werden. Es genüge auch nicht, wie in der Prognose geschehen, die genehmigten Schallleistungspegel für die Anlage "T" zugrunde zu legen. Vielmehr seien nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (8 B 824/10) die tatsächlichen Emissionswerte maßgeblich. Die Anlage der Beigeladenen zu 1) müsse deshalb in ihrem Betrieb soweit heruntergefahren werden, dass am Wohnort der Kläger der Wert von 45 dB(A) nicht überschritten werde. Auch hätten für einige der bereits installierten Anlagen Aufschläge vorgenommen werden müssen, weil sie eine Impuls- bzw. Tonhaltigkeit aufwiesen. Dies gelte auch für die streitgegenständliche Anlage, weshalb im Sinne eines "worst-case" Szenarios ein Aufschlag hätte einberechnet werden müssen. Unberücksichtigt geblieben sei auch, dass aufgrund von Verschleißerscheinungen viele Anlagen bereits nach wenigen Jahren einen höheren Schallleistungspegel aufwiesen. Die Immissionsrichtwerte bei Nacht würden deshalb überschritten, weshalb zumindest Betriebseinschränkungen und eine faktische Abnahmemessung nach zwölf Monaten notwendig sei. Ebenso sei aufgrund der Besonderheiten des Falls eine "Sonderfallprüfung" erforderlich. Auch sei nicht zu erkennen, dass die Beklagte ihre Aufsichtsfunktion wahrnehme und Anlagen, die oberhalb der genehmigten Schallleistungspegel lägen, stilllege. Empirische Untersuchungen zeigten zudem, dass die Herstellerangaben zu den tatsächlich erreichten Schallleistungspegeln der Anlagen in 49% der Fälle nicht zuträfen. Zudem fehlten in der Prognose auch die Immissionen, die durch das nahe gelegene Umspannwerk bei Luftfeuchtigkeit, Regen, Dunst und Schnee verursacht würden. Die von der Beklagten behaupteten Ortstermine, bei denen der Gutachter zu der Einschätzung gekommen sei, das Umspannwerk verursache keinen nennenswerten Emissionen, seien nicht belegt. Dasselbe gelte für die in der Nähe des klägerischen Grundstücks befindlichen Hochspannungsleitungen. Die Kläger beantragen, den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2008 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2010 zugunsten des Betriebs einer Windindustrieanlage WKA REpower mit 2 MW Nennleistung, G2 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist hinsichtlich des Denkmalschutzes auf Stellungnahmen der Beigeladenen zu 3) vom 1. Oktober, 2009, 22. Juli 2010 und 21. Dezember 2010. Die untere Denkmalbehörde führt in diesen Stellungnahmen im Wesentlichen aus: Die Hofanlage der Kläger liege weder in der "engeren Umgebung" der Windkraftanlage im Sinne des § 9 Abs. 1 DSchG NRW, noch werde das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt. Denkmal und Anlage stünden nicht in einem Sichtbezug, da sie im Wesentlichen nicht zusammen wahrgenommen würden. Außerdem sei das Grundstück der Kläger stark begrünt und dadurch abgeschirmt. Der Denkmalwert der Anlage liege zudem in seiner bau- und kulturhistorischen Bedeutung, landschaftsräumliche Beziehungen seien hingegen von der Unterschutzstellung nicht erfasst. Zu den immissionsschutzrechtlichen Einwänden trägt der Beklagte vor: Der am Immissionspunkt 17 (Grundstück der Kläger) zu erwartende Immissionswert liege bei 40,7 dB(A), unterschreite damit den Richtwert deutlich und berücksichtige auch Aufschläge zur Abschätzung des oberen Vertrauensbereichs. Die streitgegenständliche Anlage selbst erreiche zur Nachtzeit einen Beurteilungspegel von lediglich 37,2 dB(A). Gemäß Nr. 3.2.1. Abs. 2 der TA-Lärm dürfe deshalb auf eine Ermittlung der Zusatzbelastung verzichtet werden, weil die Anlage den zugelassenen Richtwert um mehr als 6 dB(A) unterschreite. Im Windpark H werde nur eine "stall"-geregelte Anlage mit einem genehmigten Schallleistungspegel von 97,8 dB(A) betrieben. Ausweislich der Prognose erreiche diese Anlage bei den Klägern einen Beurteilungspegel von 24,3 dB(A), selbst wenn man wegen des fehlenden Messberichts einen Zuschlag von 4,5 dB(A) hinzurechne. Das Wohnhaus der Kläger liege angesichts dieses Wertes nach Nr. 2.2 der TA- Lärm außerhalb des Einwirkungsbereichs dieser Windenergieanlage. Des weiteren entsprächen die der Prognose zugrundegelegten Schallleistungspegel dem aktuellen Stand. Sollte bei einzelnen Anlagen eine Ton- und Impulshaltigkeit zu bejahen sein, müssten diese im Überwachungsverfahren überprüft werden. Sie seien jedenfalls nicht genehmigt. Alle Windkraftanlagen des Parks seien nur mit einem bestimmten Schallleistungspegel genehmigt. Etwaige Überschreitungen seien nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens. Darüber hinaus teilt der Beklagte die Einschätzung des Gutachters, dass eine Geräuschvorbelastung durch das nahe gelegene Umspannwerk nicht anzunehmen sei. Zu dieser Einschätzung sei der Gutachter bei verschiedenen Ortsterminen gekommen. Selbst wenn man für das Umspannwerk einen maximal möglichen Schallleistungspegel von 100 dB(A), unterstelle, werde am Haus der Kläger lediglich ein Beurteilungswert von 41,6 dB(A) erreicht. Eine von den Klägern geforderte ergänzende Prüfung im Sonderfall nach Nr. 3.2.2 der TA-Lärm sei nicht erforderlich, da bereits innerhalb der Regelfallprüfung berücksichtigt worden sei, dass sich eine Vielzahl von Anlagen in der Umgebung befinde. Die streitgegenständliche Anlage selbst weise dem Messbericht WT 0000/08 zufolge keine Tonhaltigkeit auf. Der Beklagte komme auch seiner Funktion als Überwachungsbehörde nach. In den Nebenbestimmungen zur Genehmigung seien unter den Ziffern 6 bis 9 die erforderlichen Regelungen über Abnahmemessungen zu finden. Die erforderliche Messung sei am 12. November 2010 erfolgt. Dabei sei festgestellt worden, dass die Anlage bei einem Nachtbetrieb bis zur Leistungsstufe 1.880 kW die im Bescheid festgelegten Anforderungen erfülle. Die Beigeladene zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Da das klägerische Eigentum durch andere Schalleinwirkungen bereits vorbelastet sei, müsse nach Nr. 3.2.1. der TA-Lärm von einem um ein dB(A) erhöhten Immissionsrichtwert ausgegangen werden. Soweit die Kläger darauf abstellten, dass die "stall"-Anlage vom Typ "T" nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass das Gutachten den für diese Anlage genehmigten maximalen Schallleistungspegel zugrunde gelegt habe. Sollte dieser Pegel überschritten werden, müsse gegen den Betreiber der Anlage vorgegangen werden. Dieser Umstand könne aber nicht zulasten der im Streit stehenden Anlage berücksichtigt werden. Zudem sei die – auch im Gutachten berücksichtigte – Praxis der Sicherheitszuschläge ohnehin zu hinterfragen, da diese einseitig und kumulativ zulasten des Betreibers operierten, obwohl sich Messungsungenauigkeiten und Serienstreuungen genauso gut in schallmindernder Weise auswirken könnten. Im Übrigen verweist die Beigeladene zu 1) auf die aus ihrer Sicht richtigen Entgegnungen des Beklagten. Hinsichtlich der denkmalschutzrechtlichen Einwendungen sei zu beachten, dass Windkraftanlagen im Außenbereich privilegiert seien. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb Belange des Denkmalschutzes überhaupt in Mitleidenschaft gezogen werden könnten. Es sei nur das Gebäude unter Denkmalschutz gestellt und nicht seine Umgebung. Zudem befänden sich in unmittelbarer Nähe zu dem Denkmal mehrere Hochspannungsleitungen, weitere Windkraftanlagen, eine Bundesstraße und ein Umspannswerk. Diese Vorbelastungen führten dazu, dass die streitgegenständliche Windkraftanlage nicht mehr als Störung eingeordnet werden könne. Auch sei das Gebäude durch die Kläger selbst grundlegend umgestaltet und an moderne Nutzungsstandards angepasst worden. Darüber hinaus stehe nicht die Erlaubnispflichtigkeit nach dem DSchG im Raum, sondern die nachvollziehende Abwägung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Schließlich verweist die Beigeladene zu 1) auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2010 (4 C 7/09), nach dem Belange, die – wie in diesem Fall der Denkmalschutz – bereits bei der Bauleitplanung abgewogen worden seien, der Verwirklichung eines Vorhabens später nicht nochmals entgegen gehalten werden könnten. Die Beigeladenen zu 2) und 3) haben keinen Antrag gestellt. Das Gericht hat durch eine Ortsbesichtigung Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 1. September 2011 und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die Genehmigung vom 19. Dezember 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Das Vorhaben der Beigeladenen zu 1) bedarf nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG iVm § 1 der 4. BImSchV und Nr. 1.6, Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Diese ist nach § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund von § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass hierdurch schädliche Umwelteinwirkungen, sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Unter welchen Voraussetzungen die von einer Windenergieanlage ausgehenden Geräuscheinwirkungen in diesem Sinne schädlich sind, wird durch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA-Lärm vom 26. August 1998 bestimmt. Die TA-Lärm 1998 gilt für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des zweiten Teils des BImSchG unterliegen (Nr. 1 Abs. 2 TA-Lärm), und ist damit auch auf Windenergieanlagen anwendbar, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2/07 –, BVerwGE 129, 209. Die Genehmigung verstößt nicht gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Nach der Immissionsprognose des Ingenieursbüros S vom 17. Dezember 2008, werden die für das Grundstück der Kläger maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm eingehalten. Das klägerische Grundstück befindet sich im Außenbereich. Bewohnern des Außenbereichs sind von Windkraftanlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an die für Mischgebiete nach der TA-Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte zuzumuten. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 – 7 A 2127/00 –, NWVBl. 2003, 176 (178); Beschluss vom 23. Januar 2008 – 8 B 237/07 –, juris, Rn. 29. Die Immissionsprognose vom 17. Dezember 2008 ermittelt für das Grundstück der Kläger (Immissionspunkt 17) einen Beurteilungspegel von 41,7 dB(A) zur Nachtzeit, der den zulässigen Immissionsrichtwert um mehr als 3 dB(A) unterschreitet. Gegen die Prognose selbst bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Sie ermittelt die zusätzliche Belastung, die am Grundstück der Kläger durch die genehmigte Anlage verursacht wird, mit 37,2 dB(A). Der gegen diese Prognose erhobenen Einwand der Kläger, der genehmigte Anlagentyp habe anderweitig bereits eine Tonhaltigkeit aufgewiesen, sodass bei der Prognose ein Aufschlag hätte vorgenommen werden müssen, ist unbegründet. Nach dem im Anhang zur Schallprognose befindlichen Messbericht (WT 0000/08) weist der von der Beigeladenen beantragte Anlagentyp weder eine Impuls- noch eine Tonhaltigkeit auf (Seite 12, Tabelle Nr. 4). Soweit die Kläger vortragen, die Herstellerangaben zu Emissionen durch Windkraftanlagen seien häufig unzutreffend, kommt es hierauf für die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung nicht an. Die Genehmigung hält in Auflage 6 fest, dass durch die Anlage der Beigeladenen ein Schallleistungspegel von 104 dB(A), der der Immissionsprognose zugrunde liegt, nicht überschritten werden darf. Sollte die Anlage dennoch lauter sein, wäre ihr Betrieb von der Genehmigung nicht gedeckt. Eine von dem Beklagten zu den Akten gereichter Messbericht des TÜV Rheinland vom 6. Dezember 2010 bestätigt zudem, dass die Anlage bei Leistung von 1880 kW einen Gesamt-Schallleistungspegel (Zuschläge eingerechnet) von 103,6 dB(A) erreicht. Der ermittelte Immissionswert der Anlage am klägerischen Grundstück ist nach TA-Lärm im Regelfall als irrelevante Zusatzbelastung einzuordnen, sodass es auf die von den Klägern vorgetragene Vorbelastung an dem Standort nicht ankommt. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA-Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes im Regelfall nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Diese Voraussetzungen werden von dem Vorhaben der Beigeladenen erfüllt. Es unterschreitet den zulässigen Immissionsrichtwert am klägerischen Grundstück um 7,8 dB(A). Anlass für eine Sonderfallprüfung nach 3.2.2. der TA-Lärm besteht nicht. Eine solche kann nach den Hinweisen des Länderausschusses für Immissionsschutz dann angezeigt sein, wenn mehrere Anlagen auf einen Immissionsort einwirken, die insgesamt zu einer relevanten Überschreitung des Richtwertes am Immissionsort führen, dabei aber jeweils den maßgeblichen Richtwert um mehr als 6 dB(A) unterschreiten. Vgl. VGH Hessen, Urteil vom 27. Juli 2011 – 9 A 103/11 –, juris, Rn. 63 m.w.N. Für eine derartige den Immissionsrichtwert überschreitende Vorbelastung am Haus der Kläger ist nichts ersichtlich. Die Immissionsprognose weist für das Grundstück der Kläger einen Nachtimmissionswert von 40,7 dB(A) aus. Da bei dieser Berechnung die streitgegenständliche Anlage schon einbezogen ist, ist davon auszugehen, dass die reine Vorbelastung noch unterhalb dieses Wertes liegt. Bei der Ermittlung der bereits vorhandenen Immissionen hat der Gutachter der Beigeladenen zurecht auf die genehmigten und nicht die eventuell abweichenden tatsächlichen Schallleistungspegel der bereits existierenden Anlagen abgestellt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 30. September 2011 (10 K 1405/10). Das Gericht führt in diesem Urteil (Rn. 21) explizit aus, dass bei der Ermittlung der Vorbelastung auf den rechtmäßigen Betrieb der Anlagen abzustellen sei. Soweit die Kläger rügen, die bereits genehmigten Anlagen wiesen zum Teil eine Ton- und Impulshaltigkeit auf, entspricht dies ebenfalls nicht dem genehmigten Betrieb und musste deshalb bei der Prognose nicht berücksichtigt werden. Ob das Gutachten eine Immissionsbelastung durch die in der Umgebung befindlichen Hochspannungsleitungen bzw. durch das in 170 Metern Entfernung betriebene Umspannwerk, dessen Transformatoren nach Betreiberangaben einen Schallleistungspegel von 95 dB(A) bzw. 96 dB(A) erreichen, zu unrecht nicht berücksichtigt hat, kann die Kammer offen lassen. Angesichts der deutlichen Unterschreitung des Beurteilungswerts von über 4 dB(A), wobei eine Verdoppelung des gesamten Schallleistungspegels einer Steigerung des Beurteilungspegels um lediglich 3 dB(A) entspricht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2010 – 7 A 1186/08 –, juris, Rn. 63, kann ausgeschlossen werden, dass die Vorbelastung auch unter Einbeziehung des Umspannwerks und der Freileitungen den Beurteilungsrichtwert von 45 dB(A) zur Nachtzeit auf dem Grundstück der Kläger überschreitet. Für eine Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2, deren Fehlen die Kläger rügen, bestand auch im Übrigen keine Veranlassung. Nach dieser Vorschrift ist ergänzend zu prüfen, ob besondere Umstände des Einzelfalls, die bei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt, eine von der Regelfallprüfung abweichende Beurteilung ergeben. Neben der Dauer der Schalleinwirkung, der Tageszeit der Einwirkung, der Spitzengeräusche, der Häufigkeit der geräuschverursachenden Ereignisse finden insbesondere auch die Ton- und Informationshaltigkeit sowie die Impulshaltigkeit der Geräusche im Rahmen der Regelfallprüfung Berücksichtigung, so dass die für die Bewertung der zu erwartenden Geräuscheinwirkungen relevanten und von den Klägern vorgetragenen Umstände dort bereits erfasst werden. Dem genehmigten Vorhaben stehen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Das Vorhaben verstößt insbesondere nicht, wie von den Klägern vorgetragen, gegen Denkmalschutzrecht. Aus diesem Grund kann offen bleiben, ob sich die Kläger als Eigentümer auf denkmalschutzrechtliche Belange berufen können, so bei erheblichen Beeinträchtigungen des Denkmalwerts BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 4 C 3/08 –, BVerwGE 133, 347/juris, Rn. 9 ff., oder ob weiterhin davon auszugehen ist, dass das Denkmalschutzrecht keinen Drittschutz entfaltet. Offenlassend ebenfalls OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2010 – 7 B 727/10 –, BauR 2010, 1817/juris, Rn. 7 ff. Nach § 9 Abs. 1 Buchstabe a DSchG NRW bedarf der Erlaubnis der unteren Denkmalbehörde, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern Anlagen errichten will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW haben die zuständigen Behörden die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Sinne des Gesetzes in angemessener Weise zu berücksichtigen, wenn eine erlaubnispflichtige Maßnahme nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine Genehmigung erfordert. Trotz der Wendung "in angemessener Weise", die andeutet, dass der Denkmalschutz in Gestattungsverfahren keine absolute Stellung hat, kommt dem Denkmalschutz innerhalb anderer Verfahren der gleiche Stellenwert und die gleiche Bedeutung wie bei einem gesonderten denkmalschutzrechtlichen Verfahren nach § 9 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Satz 2 DSchG NRW zu. Es ist kein sachgerechter Grund dafür ersichtlich, dass die Erlaubnisfähigkeit von denkmalbeseitigenden Maßnahmen in einem anderen Genehmigungsverfahren geringeren Anforderungen unterliegen soll, als im rein denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 1991 – 7 A 1113/90 –, NVwZ 1992, 1218 ff. Das Vorhaben bedeutet zwar einen Eingriff in das Erscheinungsbild des Denkmals gemäß § 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG NRW. Bei dem Tatbestandsmerkmal des Erscheinungsbildes handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Geschützt wird das Erscheinungsbild vor Maßnahmen am Denkmal selbst, wie auch vor mittelbaren Beeinträchtigungen in der Umgebung. Bei der Entscheidung über die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes kommt es auf das Urteil eines sachverständigen Betrachters an. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1992 – 11 A 2313 – juris, Rn. 37. Der Beigeladene zu 2) als sachverständige Stelle hält das Erscheinungsbild des Denkmals vor allem aufgrund der Größe der Anlage der Beigeladenen für beeinträchtigt. Dieser Eingriff in das Erscheinungsbild des Denkmals ist nach § 9 Abs. 2 Buchstabe b jedoch nicht zu beanstanden. Nach § 9 Abs. 2 Buchstabe b ist die Erlaubnis auch für eine beeinträchtigende Veränderung der näheren Umgebung zu erteilen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW ist bei der Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW eine den Einzelfall in den Blick nehmende Interessenabwägung durchzuführen. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 1991 – 7 A 1113/90 –, NVwZ 1992, 1218. Dabei ist hier einerseits zu berücksichtigen, dass das Vorhaben den Denkmalwert des Denkmals zwar beeinträchtigt, aber nicht gänzlich beseitigt. Grundlage für die Beurteilung des Grades einer Denkmalbeeinträchtigung sind die Gründe, die zu der Unterschutzstellung des Denkmals geführt haben. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 1993 – 7 A 1038/92 – NVwZ-RR 1994, 135 (136). Die Unterschutzstellungsbescheide führen aus, dass die Hofanlage ein weitgehend ungestörtes Beispiel niederrheinischer Bauernhausarchitektur sei und daher als bedeutend für die Geschichte des Menschen sowie für die Arbeits- und Produktionsverhältnisse einzuordnen sei. Ihre Erhaltung liege deshalb aus architekturgeschichtlichen sowie volkskundlichen und siedlungsgeschichtlichen Gründen im öffentlichen Interesse. Diese Anliegen werden nach Ansicht der Kammer, die sich auf den Eindruck in der Beweisaufnahme und die dort gefertigten Lichtbilder stützt, durch das Vorhaben der Beigeladenen zu 1) zwar beeinträchtigt, aber nicht gänzlich verhindert. Die Gebäude auf dem klägerischen Grundstück sind nur aus kurzer Entfernung als Denkmäler mit besonderer Bedeutung erkennbar. Innerhalb dieser Entfernung ist die Windkraftanlage der Beigeladenen zu 1) nur vom klägerischen Grundstück aus mit den denkmalgeschützten Gebäuden in den Blick zu nehmen. Die Errichtung und der Betrieb der Windenergieanlage hat nicht zufolge, dass diese Gebäude ihre historische Wirkung völlig einbüßen. Aufgrund des großen Abstands zwischen Anlange und Hofstelle nimmt das Windrad am Sichtfeld des Betrachters nur einen untergeordneten Anteil ein. Es ist deshalb – trotz deutlicher Sichtbarkeit der Windkraftanlage – nicht erkennbar, dass der historische Eindruck der Gebäude in Bezug auf ihre Architektur bzw. auf ihre Einbettung in die Landschaft gänzlich in den Hintergrund tritt. Die Stellungnahme des Beigeladenen zu 2) vom 10. September 2009, die sich in den Verwaltungsvorgängen befindet (Heft 3, Bl. 22) , führt zu keinem anderen Ergebnis. Darin führt der Beigeladene zu 2) aus, dass durch die mit der Windkraftanlage verbundenen Immissionen langfristige Investitionen, die zum Erhalt des Denkmals erforderlich seien, weniger attraktiv würden. Selbst wenn dieser Vortrag zutreffen sollte, ist mit ihm eine unmittelbare Beeinträchtigung der denkmalpflegerischen Ziele durch das Vorhaben nicht dargelegt. Die rein indirekten Auswirkungen eines Vorhabens – geringere wirtschaftliche Attraktivität des denkmalgeschützten Wohnhauses – sind nicht durchschlagend, weil sie die Erhaltungsmöglichkeit des Denkmals nicht grundsätzlich in Frage stellen. Soweit der Kläger zu 2) in der mündlichen Verhandlung zusätzlich vorgetragen hat, dass besonders zu beachten sei, dass das Wohn-Stallhaus, das kleine Stallgebäude und die Scheune eine Einheit bildeten, die man vor allem "von Innen" gewissermaßen in ihrem Zusammenspiel erlebe, und das Windrad nunmehr "wie eine Krake" über dieser Innenansicht liege, führt dies ebenfalls zu keiner anderen Einschätzung. Die Blickrichtungen nach Süden, Westen und Osten, lassen auch vom Grundstück der Kläger aus eine "Innen"-Betrachtung der denkmalgeschützten Gebäude zu, ohne dass die Windkraftanlage in das Blickfeld gerät. Lediglich in nördlicher Blickrichtung ist die Anlage zu sehen, nimmt dann aber aufgrund der Entfernung keinen derart großen Anteil des Blickfelds ein, dass der Denkmalwert der Hofanlage insgesamt in Frage gestellt wird. Diesem Eingriff in das Erscheinungsbild des Denkmals stehen andererseits gewichtige Belange gegenüber, die mit dem streitgegenständlichen Vorhaben verfolgt werden. Das Vorhaben der Beigeladenen dient der Gewinnung regenerativer Energie. Es ist insoweit von besonderer Bedeutung für die Allgemeinheit, wie sich auch an Art. 20a GG zeigt, der den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zum Staatsziel bestimmt. Dem mit dem Vorhaben verfolgten Zweck kommt deshalb eine erhöhte Durchsetzungsfähigkeit zu, die dazu führt, dass Einschränkungen im Erscheinungsbild des Denkmals eher hinzunehmen sind. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Mai 2006 – 1 LB 16/05 –, BauR 2006, 1730/juris, Rn. 45. Dies gilt um so mehr, wenn – wie hier – es sich um einen weniger gewichtigen Eingriff in das Erscheinungsbild des Denkmals handelt, der die Denkmaleigenschaft der in Rede stehenden Gebäude nicht gänzlich beseitigt. Darüber hinaus spricht für ein überwiegendes öffentliches Interesse an dem angegriffenen Vorhaben, dass sich das Vorhaben und die denkmalgeschützten Gebäude der Kläger in einer Windkraftkonzentrationszone nach § 35 BauGB befinden, die in besonderem Maße für die Errichtung von Windkraftanlagen bestimmt ist. Die Einrichtung einer solchen Windkraftkonzentrationszone ist Gegenstand der gemeindlichen Planungshoheit als Ausfluss der Selbstverwaltungsgarantie, die ebenfalls ein gewichtiger öffentlicher Belang im Sinne des § 9 Abs. 2 Buchstabe b DSchG NRW ist. Vgl. Davydov/Hönes/Martin/Ringbeck, DSchG NRW, 2009, § 9 Nr. 3.6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, § 163 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.