Urteil
17 K 8082/09
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
6mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein in einem Regionalplan nicht ausgewiesenes Abbauvorhaben kann durch Ziele der Raumordnung (Regionalplan) verbindlich ausgeschlossen werden.
• Öffentlichkeitsbeteiligung durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Planungsbehörde und Auslegung der Unterlagen kann ortsüblich und ausreichend im Sinne des Landesplanungsrechts und der SUP-Richtlinie sein.
• Bei planerischen Konzentrationsregelungen zur Rohstoffsicherung ist eine typisierende Behandlung potentieller Eigentümerinteressen zulässig, soweit ein schlüssiges Planungskonzept und eine hinreichende Abwägung vorliegen.
Entscheidungsgründe
Regionalplan bindet: Abgrabung nur innerhalb ausgewiesener Abgrabungsbereiche • Ein in einem Regionalplan nicht ausgewiesenes Abbauvorhaben kann durch Ziele der Raumordnung (Regionalplan) verbindlich ausgeschlossen werden. • Öffentlichkeitsbeteiligung durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Planungsbehörde und Auslegung der Unterlagen kann ortsüblich und ausreichend im Sinne des Landesplanungsrechts und der SUP-Richtlinie sein. • Bei planerischen Konzentrationsregelungen zur Rohstoffsicherung ist eine typisierende Behandlung potentieller Eigentümerinteressen zulässig, soweit ein schlüssiges Planungskonzept und eine hinreichende Abwägung vorliegen. Die Klägerin betreibt Sand- und Kiesgewinnung und beantragte einen Rahmenbetriebsplan für eine 56,4 ha große Trockenabgrabung zur Gewinnung von Quarz/Quarzit. Während des Verfahrens wurde die 51. Änderung des Gebietsentwicklungsplans (GEP) erarbeitet und genehmigt; die Vorhabenfläche blieb außerhalb der ausgewiesenen Abgrabungsbereiche (BSAB). Die Klägerin rügte gegen die Wirksamkeit der 51. Änderung zahlreiche Verfahrensmängel, insbesondere angeblich unzureichende Bekanntmachungen und Öffentlichkeitsbeteiligungen, fehlende Ausfertigung sowie die Unklarheit und Unverbindlichkeit der Raumordnungsklausel. Die Bezirksregierung lehnte den Zulassungsantrag mit Verweis auf überwiegende öffentliche Interessen und die Regelungen des GEP ab. Das Gericht hat zu entscheiden, ob der Ablehnungsbescheid rechtmäßig ist und ob die 51. Änderung des GEP wirksam ist. • Die Klage ist unbegründet; der Ablehnungsbescheid verletzt die Klägerin nicht (§ 113 Abs.5 VwGO). • Zuständigkeit nach Bergrecht: Das Vorhaben ist bergrechtlich planfeststellungsbedürftig und UVP-pflichtig (§§2,3,51,52,57a–57c BBergG; §1 Nr.1 b) aa) UVP-V Bergbau; §68 WHG). • Entscheidend ist jedoch das Raumordnungsrecht: Nach §4 Abs.1 Nr.3 ROG sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten; das Vorhaben ist raumbedeutsam (§3 Abs.1 Nr.6 ROG). • Der GEP enthält verbindliche Festlegungen (Ziele der Raumordnung, §3 Abs.1 Nr.2 ROG). Kapitel 3.12 Ziel 1 Nr.4 Satz1 GEP untersagt Abgrabungen außerhalb der zeichnerisch dargestellten Abgrabungsbereiche (BSAB) und ist materiell wirksam. • Verfahrens- und Formmängel, die die Wirksamkeit der 51. Änderung des GEP aufheben könnten, sind nicht dargetan. Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Bezirksregierung und Auslegung der Unterlagen; dies ist ortsüblich und ausreichend (§14 Abs.3 LPlG; Berücksichtigung der SUP-Richtlinie 2001/42/EG). • Eine erneute (dritte) Auslegung war nicht erforderlich, da die vorgenommenen Änderungen nicht die Grundzüge der Planung berührten (§13 bzw. §14 LPlG n.F.). • Die Ausfertigung durch die Geschäftsstelle des Regionalrats erfüllt die Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion; eine persönliche Ausfertigung durch den Vorsitzenden war nicht zwingend. • Das planerische Konzept zur Konzentration der Abgrabungen ist schlüssig; Abwägung und Berücksichtigung von Eigentümerinteressen waren ausreichend. Eine typisierende Unterstellung privater Abgrabungsinteressen war hier vertretbar und nicht zu beanstanden. • Mangels erheblicher Abwägungsmängel steht der 51. Änderung des GEP ihre Verbindlichkeit entgegen, sodass kein Zulassungsanspruch der Klägerin nach §§55,52 BBergG besteht. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung des Rahmenbetriebsplans, weil die 51. Änderung des Gebietsentwicklungsplans wirksam ist und nach den verbindlichen Zielen der Raumordnung Abgrabungen außerhalb der ausgewiesenen Abgrabungsbereiche ausgeschlossen sind. Die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Bekanntmachung der Auslegung im Amtsblatt der Bezirksregierung waren ausreichend und entsprechen den Anforderungen des Landesplanungsrechts und der einschlägigen europäischen Vorgaben, sodass keine beachtlichen Verfahrensmängel vorliegen. Die Ausfertigung der Planänderung durch die Geschäftsstelle des Regionalrats ist formgerecht; eine weitere Auslegung war nicht geboten, da die Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berührten. Folge: Der ablehnende Bescheid der Bezirksregierung bleibt rechtmäßig, die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.