Urteil
17 K 1912/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0119.17K1912.08.00
6Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans zur oberirdischen Gewinnung und Aufbereitung von Quarzkies und Quarzsand durch Nassabbau. Sie betreibt ein Unternehmen zur Gewinnung und Vermarktung von Kies und Sand im Kreis L. und beabsichtigt einen erstmaligen Aufschluss auf einer Gesamtfläche von ca. 90 ha nahe der Stadt L1. , Gemarkung L2. , Flur 2, 10 und 11. Innerhalb eines Zeitraumes von 34 Jahren sollen ca. 9.290.000 m³ Quarzkiese und Quarzsande gewonnen werden. 3 Die Aufschlussfläche liegt außerhalb der zeichnerisch dargestellten Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) des am 15. Dezember 1999 in Kraft getretenen Gebietsentwicklungsplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (heute: Regionalplan; im Folgenden: GEP 99). 4 Am 14. Mai 2004 beantragte die Klägerin zunächst beim Kreis L. die wasserrechtliche Planfeststellung. Am 22. November 2005 stellte das Bergamt N. indes die Eignung des Gewinngutes zur Herstellung feuerfester Erzeugnisse nach Maßgabe des Prüfberichts GA-Nr. 2833 der RWTH Aachen fest. Daraufhin beantragte die Klägerin am 27. Dezember 2005 die Zulassung des Rahmenbetriebsplans bei der Beklagten. 5 Am 19. Juli 2006 erfolgte die Bekanntmachung der Genehmigung der 32. Änderung des GEP 99. Am 9. Dezember 2008 wurde sodann die heute maßgebliche Genehmigung der 51. Änderung des GEP 99 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, ausgegeben am 9. Dezember 2008, Seite 738, bekannt gemacht. 6 Bereits am 27. Februar 2008 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zulassung des Rahmenbetriebsplans ab. Zur Begründung verwies sie maßgeblich darauf, die Vorhabenfläche liege außerhalb der im GEP 99 zeichnerisch dargestellten BSAB, dem Vorhaben stünden daher überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 48 Abs. 2 Bundesberggesetz (BBergG) entgegen. Bei dem in Kapitel 3.12 Ziel 1 Nr. 2 und Nr. 4 des GEP 99 festgelegten Rohstoffgewinnungsverbot für außerhalb von BSAB liegenden Vorhaben handele es sich um ein verbindliches Ziel der Raumordnung, das bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans zu beachten sei. 7 Dagegen hat die Klägerin am 7. März 2008 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen darauf, das im GEP 99 vorgesehene Rohstoffgewinnungsverbot außerhalb von BSAB stehe der Zulassung des Rahmenbetriebsplanes nicht entgegen. Kapitel 3.12 Ziel 1 Nr. 4 GEP 99 entspreche nicht den Anforderungen an ein verbindliches Ziel der Raumordnung. Insbesondere die Ausnahmen in Kapitel 3.12 Ziel 1 Nr. 5 GEP 99 ließen jegliche Zielqualität entfallen. Zudem fehle es für ein Rohstoffgewinnungsverbot außerhalb von BSAB an einer formell-gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Eine solche sei aufgrund der erheblichen Beeinträchtigung des Eigentums der betroffenen Grundeigentümer und der Berufsfreiheit der betroffenen Unternehmen erforderlich. 8 Es mangele darüber hinaus an einem schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept. Ein solches verlange insbesondere, für die ansonsten ausgeschlossene Nutzung im Plangebiet werde in substantieller Weise Raum geschaffen. Dies sei nur gegeben, wenn der Plan sicherstelle, die betroffenen Vorhaben setzten sich an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durch. Dies bedinge eine abschließende Abwägung aller in Betracht kommender mit der Rohstoffgewinnung gegebenenfalls konkurrierender raumbedeutsamer Nutzungen innerhalb der zeichnerisch dargestellten Vorrangbereiche und eine darauf bezogene Letztentscheidung des Regionalplangebers. Eine solche Abwägung habe nicht stattgefunden. Schon die 32. Änderung des GEP 99 sei nicht mit einer Neuerarbeitung des Planungskonzepts verbunden gewesen, die Auswahl der BSAB sei nicht erneut zum Gegenstand der Abwägung gemacht worden. Die Abwägung habe sich zudem lediglich auf die positiv als BSAB dargestellten Bereiche, nicht jedoch auf die von der Ausschlusswirkung betroffenen Bereiche bezogen, da nur solche Bereiche, die durch die raumbezogene Konfliktanalyse als konfliktarm ausgewiesen wurden, zum Gegenstand einer Abwägung gemacht worden seien. Auch sei eine Abwägung der Belange von der Ausschlusswirkung betroffener Grundeigentümer nur in typisierter Form erfolgt, obwohl die Verhältnisse vor Ort völlig inhomogen seien. 9 Schließlich verstoße das Rohstoffgewinnungsverbot gegen die landesplanerischen Vorgaben des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP). Weder sei die im LEP geforderte Karte „Reservegebiete für den Abbau nichtenergetischer Bodenschätze“ (Kapitel C. IV. 2.2.3 LEP) erstellt worden. Noch sei die langfristige Versorgung mit heimischen Rohstoffen durch die Ausweisung von ausreichend BSAB gesichert (Kapitel C. IV. 2. LEP). Von einer „langfristigen Versorgung“ könne nur gesprochen werden, wenn die Versorgung für einen Zeitraum von 25 Jahren gewährleistet sei. 10 Das Vorhaben erfülle letztlich alle weiteren Voraussetzungen für die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes. 11 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 12 die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom 27. Februar 2008, Az.: 61.05.2-2005-8 (vordem: 81.05.2-2005-8) zu verpflichten, den Rahmenbetriebsplan der Klägerin vom 27. Dezember 2005 zuzulassen. 13 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung verweist sie über ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren hinaus auf die Lage der Vorhabenfläche außerhalb der im GEP 99 zeichnerisch dargestellten BSAB. Dem Vorhaben stünde daher ein Ziel der Raumordnung in Gestalt des zielförmig ausgestalteten regionalplanerischen Rohstoffgewinnungsverbotes außerhalb dieser Bereiche entgegen, sodass es zwingend ohne weitere Abwägung zu versagen sei. Kapitel 3.12 Ziel 1 Nr. 4 GEP 99 entspreche in der geltenden Fassung der 51. Änderung des GEP 99 den Anforderungen an ein verbindliches Ziel der Raumordnung. Mit dieser Änderung seien alle etwaigen Unzulänglichkeiten der 32. Änderung des GEP 99 beseitigt worden. Die gegen die Wirksamkeit des Rohstoffgewinnungsverbot in Kapitel 3.12 Ziel 1 Nr. 4 GEP 99 erhobenen Einwände der Klägerin griffen daher jedenfalls nunmehr nicht mehr durch. Insbesondere die landesplanerischen Vorgaben sowie an den Abwägungsprozess zu stellende Anforderungen seien eingehalten worden. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 17 Entscheidungsgründe: 18 A. Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). 19 B. Die zulässige Klage ist unbegründet. 20 Der Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), da sie keinen Anspruch nach §§ 55 Abs. 1, 52 Abs. 2a BBergG auf Zulassung ihres Rahmenbetriebsplanes hat. 21 I. Das Vorhaben unterfällt dem Bergrecht. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG gilt das Bundesberggesetz für das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen. Zu den grundeigenen Bodenschätzen in diesem Sinne gehören gem. § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen. Eine entsprechende Eignung wurde am 22. November 2005 nach Maßgabe des Prüfberichts GA-Nr. 2833 der RWTH Aachen durch das Bergamt N. festgestellt. 22 II. Für die Zulassung des hier nach § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG erforderlichen Rahmenbetriebsplanes ist eine Planfeststellung nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG durchzuführen, da das gem. § 51 Abs. 1 BBergG betriebsplanpflichtige Vorhaben einer Gewinnung von nichtenergetischen Bodenschätzen im Tagebau auf einer Fläche von ca. 90 ha nach § 57c BBergG i.V.m. § 1 Nr. 1 b) aa) UVP-V Bergbau einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, vgl. ergänzend § 68 Abs. 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz). 23 III. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes liegen nicht vor, da diesem bereits -ungeachtet der Frage, ob die weiteren Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 1, 2 BBergG erfüllt sind- überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG in Form von zwingenden Zielen der Raumordnung entgegenstehen, vgl. auch § 3 Abs. 2 Nr. 2 Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen NRW (Abgrabungsgesetz). 24 Gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) sind Ziele der Raumordnung auch bei Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen, zu beachten. 25 Die Raumbedeutsamkeit des wie dargelegt planfeststellungsbedürftigen Vorhabens der Klägerin, einer juristischen Person des Privatrechts, ergibt sich aus der geplanten Inanspruchnahme von ca. 90 ha Fläche und damit aufgrund seiner Größe, Lage und Zweckbestimmung Beanspruchung und Beeinflussung von Raum, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG. 26 Ziele der Raumordnung sind nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. 27 Die im Rahmenbetriebsplan der Klägerin vorgesehene Vorhabenfläche liegt außerhalb der im GEP 99 zeichnerisch dargestellten Abgrabungsbereiche. Abgrabungsbereiche sind Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (Kapitel 3.12 Ziel 1 Nr. 1 GEP 99), die zeichnerisch dargestellt sind und insoweit als BSAB bezeichnet werden (Kapitel 3.12 Ziel 1 Nr. 2 GEP 99). Abgrabungen sind nach Kapitel 3.12 Ziel 1 Nr. 4 Satz 1 GEP 99 nur innerhalb der Abgrabungsbereiche vorzunehmen. Der von der Klägerin aufgestellte Rahmenbetriebsplan widerspricht damit dem in Kapitel 3.12 Ziel 1 Nr. 4 GEP 99 festgelegten und zu beachtenden Ziel der Raumordnung. 28 Die im Rahmen des gestellten Verpflichtungsbegehrens maßgeblichen Festsetzungen in Kapitel 3.12 Ziel 1 Nr. 4 GEP 99 in der Fassung der 51. Änderung sind auch rechtlich unbedenklich. Kapitel 3.12 Ziel 1 Nr. 4 Satz 1 GEP 99 ist ein wirksames Ziel der Raumordnung. Diese Regelung enthält verbindliche Vorgaben in Form von bestimmten und abschließend abgewogenen Festsetzungen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Sie legt die Negativwirkung der positiven Nutzungszuweisung nach Kapitel 3.12 Ziel 1 Nr. 2 GEP 99 fest und schließt Abgrabungen außerhalb der zeichnerisch dargestellten Abgrabungsbereiche nach Kapitel 3.12 Ziel 1 Nr. 2 GEP strikt aus. Sie ist seit der ursprünglichen Fassung des GEP unverändert geblieben, hat aber erst durch die 51. Änderung Wirksamkeit erlangt. Denn das vom Plangeber von Anfang an Beabsichtigte konnte nur auf der Grundlage einer hinreichend strikten – von eigenständigen planerischen Erwägungen auf nachfolgenden Entscheidungsebenen freien – Bindung und einer ausreichenden Verfügbarkeit von Abgrabungsbereichen erreicht werden. Die 51. Änderung des GEP 99 hat diese Voraussetzungen geschaffen. Insbesondere die von der Klägerin gerügten Bedenken im Hinblick auf die mangelnde Zielqualität des Kapitels 3.12 Ziel 1 Nr. 4 als auch dessen vermeintlicher Unwirksamkeit wurden von der obergerichtlichen Rechtsprechung zurückgewiesen, 29 vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2009 – 20 A 628/05 –; OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 –16 A 1294/08 –; OVG NRW Beschluss vom 20. Mai 2014 – 11 A 2921/11 –; ebenso auch VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 2011 – 17 K 8082/09 –. 30 Die hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerden blieben erfolglos, 31 vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 – 7 B 19.10 –; BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 – 4 B 56/13 –. 32 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung Bezug genommen. Eine Abweichung hiervon gebietende Rechtsansichten hat die Klägerin nicht mehr dargetan. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Zulassung des Vorhabens war daher zwingend zu versagen. 33 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. 34 Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4, 124 a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen. Die streitgegenständlichen Fragen sind durch die zitierte Rechtsprechung geklärt.