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Urteil

1 K 574/11

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses ist nach § 101 Abs. 7 GO NRW verpflichtet, den vom Ausschuss erstellten Bestätigungsvermerk unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. • Der Rechnungsprüfungsausschuss kann den Bestätigungsvermerk eines beauftragten Wirtschaftsprüfers übernehmen; die Übernahme berührt nicht seine Prüfungsverantwortung. • Die Unterzeichnung dient dokumentatorischen und beweisrechtlichen Zwecken; ein eigener vom Vorsitzenden abweichender Vermerk ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Unterzeichnungspflicht des Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses nach § 101 Abs. 7 GO NRW • Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses ist nach § 101 Abs. 7 GO NRW verpflichtet, den vom Ausschuss erstellten Bestätigungsvermerk unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. • Der Rechnungsprüfungsausschuss kann den Bestätigungsvermerk eines beauftragten Wirtschaftsprüfers übernehmen; die Übernahme berührt nicht seine Prüfungsverantwortung. • Die Unterzeichnung dient dokumentatorischen und beweisrechtlichen Zwecken; ein eigener vom Vorsitzenden abweichender Vermerk ist unzulässig. Der Rechnungsprüfungsausschuss der Stadt T beauftragte eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (D GmbH) mit der Prüfung des Jahresabschlusses 2009. Die D GmbH erstellte einen Prüfungsbericht mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk, den der Ausschuss in seiner Sitzung am 22. Juni 2010 mehrheitlich übernahm. Der Verwaltung vorgelegte und dem Vorsitzenden zur Unterzeichnung vorgefertigte Bestätigungsvermerk unter Angabe von Ort und Datum unterzeichnete der Vorsitzende nicht; stattdessen übermittelte er einen abweichenden eigenen Vermerk an den Bürgermeister. Der Rat begehrt gerichtlich die Feststellung, dass der Vorsitzende verpflichtet ist, den vom Rechnungsprüfungsausschuss beschlossenen Bestätigungsvermerk zu unterzeichnen. Der Vorsitzende rügte u.a. fehlende Rechtsgrundlage für die Übernahme des Wortlauts des Drittten, vertragliche Sperrvermerke der D GmbH und die Unzulässigkeit der nichtöffentlichen Sitzung. • Klagezulässigkeit: Die Feststellungsklage ist nach kommunalverfassungsrechtlichen Grundsätzen gegen den zuständigen Organteil zulässig; ein Feststellungsinteresse besteht wegen Nachholbarkeit der Unterzeichnung und Wiederholungsgefahr (§ 43 VwGO). • Zuständigkeit und Pflichten: § 101 GO NRW verpflichtet das Gremium zur Erstellung des Bestätigungsvermerks; § 101 Abs. 7 GO NRW verpflichtet den Vorsitzenden zur Unterzeichnung unter Angabe von Ort und Tag als Dokumentation der Verantwortlichkeit des Ausschusses. • Übernahme des Prüfervermerks: Der Ausschuss darf den Bestätigungsvermerk eines beauftragten Wirtschaftsprüfers übernehmen; dies schränkt seine Prüfungsverantwortung nicht ein und ist verfahrensrechtlich zulässig (§ 101 Abs. 8 S. 2 GO NRW). • Unzulässigkeit eines eigenen Vermerks: Ein vom Vorsitzenden eigenständig verfasster und inhaltlich abweichender Vermerk kann nicht die vom Ausschuss geschaffene Erklärung ersetzen; die gesetzliche Regelung sieht nur den Vermerk des Ausschusses vor. • Vertragliche und Sperrvermerke: Vertragliche Regelungen und etwaige Sperrvermerke der Prüfungsgesellschaft stehen der Unterzeichnung nicht entgegen, weil die Unterzeichnung lediglich dokumentiert, dass der Ausschuss den Vermerk erstellt bzw. übernommen hat; vertragliche Nutzungsregelungen erlaubten die in Rede stehende Verwendung. • Öffentlichkeitsfragen: Die nichtöffentliche Sitzung war rechtmäßig, weil die Geschäftsordnung der Stadt den Ausschluss der Öffentlichkeit für Angelegenheiten der Rechnungsprüfung vorsieht und dies mit Schriftgutachterrecht und Rechtsprechung vereinbar ist. • Rechtsfolge: Durch Verweigerung der Unterzeichnung beeinträchtigte der Vorsitzende die dem Rat zustehenden Kompetenzen nach GO NRW rechtswidrig. Der Kläger obsiegt: Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den vom Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung am 22. Juni 2010 beschlossenen Bestätigungsvermerk unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. Die Klage ist damit begründet, weil § 101 Abs. 3 und Abs. 7 GO NRW den Ausschuss zur Erarbeitung und den Vorsitzenden zur Unterzeichnung des Vermerks verpflichten und der Ausschuss den Vermerk der D GmbH rechtsgültig übernommen hat. Vertragliche Sperrvermerke oder die Formulierung im Plural verhindern die Unterzeichnung nicht, da die Unterzeichnung dokumentatorischer Natur ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.