OffeneUrteileSuche
Urteil

14 K 1674/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0129.14K1674.12.00
4mal zitiert
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid betreffend die zwangsweise Außerbetriebsetzung eines Kraftfahrzeuges wegen fehlenden Versicherungsschutzes. Der Kläger unterhielt bis zur Trennung im Mai bzw. Juni 2010 eine Beziehung zu der Zeugin Q. Am 16.03.2010 wurde das Kraftfahrzeug Opel Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X 872 auf die Zeugin Q zugelassen. Der Kläger hat unter seinem Namen bei der H Versicherung AG eine Kfz-Haftpflichtversicherung für das Kraftfahrzeug abgeschlossen. Am 03.08.2010 gab die Zeugin Q gegenüber der Beklagten eine eidesstattliche Versicherung ab, wonach das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X 872 am 16.03.2010 auf ihren Namen zugelassen worden, tatsächlicher Nutzer jedoch der Kläger sei. Der Kläger habe bis Juni 2010 bei ihr gewohnt und danach das Fahrzeug und die Zulassungsbescheinigung Teil I mitgenommen. Die Zulassungsbescheinigung Teil II habe sie behalten. Die Versicherung und die Steuer seien vom Kläger beglichen worden. Am 28.09.2010 ging bei der Beklagten eine Anzeige der H Versicherung nach § 25 Abs. 1 FZV ein, dass das Versicherungsverhältnis für das Kraftfahrzeug seit dem 20.09.2010 nicht mehr bestehe. Mit Ordnungsverfügung vom 29.09.2010, öffentlich zugestellt am 22.10.2010, wurde der Kläger aufgefordert, das Fahrzeug sofort außer Betrieb zu setzen, die Zulassungsbescheinigung Teil I innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung zur Eintragung der Außerbetriebsetzung vorzulegen und die Kennzeichen entstempeln zu lassen (Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Ziffer 2) und die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs angedroht (Ziffer 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei Halter des Kraftfahrzeuges. Aufgrund der Anzeige der Versicherungsgesellschaft H sei der Beklagte gemäß § 25 Abs. 4 FZV verpflichtet, unverzüglich die Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges durch Entstempelung der Kennzeichen und Eintragung der Außerbetriebsetzung in die Zulassungsbescheinigung Teil I einzuleiten. Das Fahrzeug wurde am 04.10.2010 von der Beklagten zur Fahndung ausgeschrieben. Mit Bescheid vom 26.10.2010, dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 28.10.2010, wurde die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges durch Anwendung unmittelbaren Zwangs festgesetzt. In der Folge wurde der Kläger am 03.11.2010, 10.01.2011 und 11.01.2011 von einem Außendienstmitarbeiter der Beklagten aufgesucht. Nach Angabe des Außendienstmitarbeiters habe er die Nutzung und den Besitz des Kraftfahrzeuges bestritten und angegeben, weder im Besitz des Fahrzeuges noch der Fahrzeugpapiere zu sein. Das Fahrzeug wurde am 29.07.2011 vom Ermittlungsdienst auf der Xstraße 26 in T mit entstempelten Kennzeichen aufgefunden und außer Betrieb gesetzt. Mit Schreiben vom 01.08.2011 wurde der Kläger über die Außerbetriebsetzung in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, binnen drei Tagen die Zulassungsbescheinigung Teil I zwecks Eintragung der Außerbetriebsetzung vorzulegen. Mit Gebührenbescheid vom 13.01.2012 machte die Beklage gegenüber dem Kläger Verwaltungsgebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 279,05 Euro geltend. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Einleitung der Zwangsmaßnahme sowie die erfolgte zwangsweise Einziehung der Fahrzeugpapiere und die Entstempelung des amtlichen Kennzeichens seien nach Gebühren-Nr. 254 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr gebührenpflichtig. Gegen den Gebührenbescheid vom 13.01.2012 hat der Kläger am 06.02.2012 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Erhebung der Verwaltungsgebühr sei rechtswidrig. Er sei niemals Eigentümer oder Halter des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X 872 gewesen. Eigentümerin und Halterin des Fahrzeuges sei die Zeugin Q. Nachdem er sich im Mai 2010 von ihr getrennt habe, sei das Fahrzeug auf der Ystraße 49 in S abgestellt gewesen. Bis zur Trennung von der Zeugin Q habe er das Fahrzeug regelmäßig gefahren, weil die Zeugin keinen Führerschein besessen habe. Nach der Trennung sei er nicht mehr mit dem Fahrzeug gefahren und verfüge auch nicht über die Fahrzeugpapiere und die Wagenschlüssel. Er sei nicht der tatsächliche Nutzer des Fahrzeuges. Die entgegenstehende eidesstattliche Versicherung der Zeugin Q sei falsch und entspreche nicht den Tatsachen. Bei der Bewertung der eidesstattlichen Versicherung sei die Interessenlage der Zeugin Q zu berücksichtigen. Durch die abgegebene Erklärung habe sie sich selbst entlastet, da sie ansonsten als Halterin des Fahrzeuges in Anspruch genommen worden wäre. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 13.01.2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Bescheid sei rechtmäßig. Der Kläger sei Versicherungsnehmer für das auf die Zeugin Q zugelassene Fahrzeug gewesen. Aufgrund der eidesstattlichen Versicherung der Zeugin Q sei davon auszugehen, dass der Kläger auch tatsächlicher Nutzer des Fahrzeuges gewesen sei. Die dem Gebührenbescheid vorausgegangenen ordnungsbehördlichen Maßnahmen seien zutreffend gegen den Kläger gerichtet worden. Die festgesetzte Gebühr sei weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Desiree Q. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die als Anfechtungsklage statthafte, zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die Kostenerhebung ist § 6a Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt), § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. Nach § 6a Abs. 1 Nr. 1 und 3 StVG, § 1 Abs. 1 GebOSt werden Gebühren für Amtshandlungen nach dem StVG oder auf dem StVG beruhender Rechtsvorschriften, insbesondere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen erhoben. Nr. 254 GebTSt legt die Höhe der Gebühren für sonstige Anordnungen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) auf 14,30 bis 286,00 Euro fest. Hier war die gebührenauslösende Amtshandlung die mit Ordnungsverfügung vom 29.09.2010 gemäß § 25 Abs. 4 FZV ausgesprochene Anordnung, das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X 872 sofort außer Betrieb zu setzen, die Zulassungsbescheinigung Teil I innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung zur Eintragung der Außerbetriebsetzung vorzulegen und die Kennzeichen entstempeln zu lassen. Nach erfolgter Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 10 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) am 22.10.2010 ist diese Ordnungsverfügung bestandskräftig geworden, da der Kläger hiergegen nicht innerhalb der durch § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bestimmten Monatsfrist Klage erhoben hat. Für die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren und Auslagen, die durch diese Ordnungsverfügung entstanden sind, kommt es deshalb auf die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung nicht mehr an. Ungeachtet dessen weist das Gericht ergänzend darauf hin, dass gegen diese Stilllegungsverfügung keine rechtlichen Bedenken bestehen. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV lagen hier vor. Die H Versicherung AG hat der Beklagten am 28.09.2010 eine formalisierte Mitteilung nach § 25 Abs. 1 FZV über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zum 20.09.2010 zukommen lassen. Demnach war die Beklagte gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich stillzulegen. Auch die anschließende Festsetzungsverfügung vom 26.10.2010, gegen die der Kläger ebenfalls keine Klage erhoben hat, begegnet keinen Bedenken. Die Beklagte hat den Kläger auch zu Recht als Kostenschuldner für die durch die Ordnungsverfügung entstandenen Gebühren und Auslagen in Anspruch genommen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt ist Kostenschuldner derjenige, der die Amtshandlung, veranlasst hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Kostenrechtlicher Veranlasser und Gebührenschuldner in diesem Sinne ist nicht nur, wer eine Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1992 – 3 C 2.90 –, NJW 1993, 1217. Veranlasser ist mithin derjenige, von dem die Behörde annehmen durfte, dass die gebotene Amtshandlung gegen ihn zu richten ist. Vgl. VG Saarland, Urteil vom 18.06.2009 – 10 K 152/09 –, Rn. 26, juris; VG Leipzig, Urteil vom 24.04.2003 – 1 K 648/01 –, Rn. 23, juris, NVwZ-RR 2004, 87. Die dem Gebührenbescheid zugrunde liegende Amtshandlung diente der Durchsetzung einer gesetzlichen Pflichtenlage, die den Kraftfahrzeughalter trifft und sich aus dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) ergibt. Denn nach § 1 PflVG ist der Fahrzeughalter verpflichtet, für den ununterbrochenen Nachweis eines Versicherungsschutzes bei der Zulassungsstelle Sorge zu tragen. Vgl. VG München, Urteil vom 10.12.2010 – M 23 K 10.5193 –, Rn. 24, juris. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat der Kläger die Amtshandlung veranlasst. Nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge und der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er Fahrzeughalter des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges ist. Er war mithin verpflichtet, einen ununterbrochenen Versicherungsschutz sicherzustellen und ist zutreffend als Kostenschuldner in Anspruch genommen worden. Dem Straßenverkehrsrecht liegt ein einheitlicher Halterbegriff zugrunde. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.10.1991 – 10 S 2544/91 –, Rn. 2, juris, NZV 1992, 167. Hiernach ist Halter im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, wer ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, nämlich die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht und die tatsächliche Verfügungsgewalt innehat, die ein solcher Gebrauch voraussetzt, mithin Anlass, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmt. Vgl. König , in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 7 StVG, Rn. 14 m.w.N.; VGH Bayern, Beschluss vom 30.03.2005 – 11 B 03.1818 –, Rn. 15, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.10.1991 – 10 S 2544/91 –, Rn. 3, juris, NZV 1992, 167. Nicht entscheidend für die Haltereigenschaft ist, wer in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist. Vgl. zum Fahrzeugbrief KG Berlin, Beschluss vom 12.04.2007 – 12 U 51/07 –, Rn. 10, juris. Kommen mehrere Personen als Halter eines Kraftfahrzeuges in Betracht und scheinen die für die Haltereigenschaft wesentlichen Merkmale bei keiner der beteiligten Personen voll vorzuliegen, so ist maßgeblich, auf welche sie im größten Umfang zutreffen. Die Prüfung der Haltereigenschaft kann indes nie dazu führen, dass das Kraftfahrzeug überhaupt keinen Halter hat. Vgl. König , in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 7 StVG, Rn. 21. Hiernach ist der Kläger als Halter des Fahrzeuges anzusehen. Unstreitig war er – seinen eigenen Vortrag im gerichtlichen Verfahren zugrunde gelegt – bis zur Trennung von der Zeugin Q im Mai bzw. Juni 2010 Halter des Kraftfahrzeuges. Denn er gibt insoweit an, das Fahrzeug regelmäßig gefahren zu haben, weil die Zeugin Q nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen sei. Wie sich zudem der Meldung der H Versicherung AG vom 28.09.2010 entnehmen lässt, war er auch bis zuletzt Versicherungsnehmer der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung, hat somit die Unterhaltskosten bestritten und es insoweit für eigene Rechnung gebraucht. Im Übrigen hat er durch die regelmäßigen Fahrten die Verwendungsnutzungen gezogen und hatte die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug. Hierfür spricht im Übrigen der Umstand, dass die Zeugin Q nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist und es ihr damit in rechtlicher Hinsicht nicht möglich war, dass Fahrzeug (legal) zu benutzen und eigenständig in Gebrauch zu nehmen. Die Haltereigenschaft hat zur Überzeugung des Gerichts auch nach der Trennung des Klägers von der Zeugin Q und dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung fortbestanden. Insoweit folgt das Gericht den glaubhaften und nachvollziehbaren Bekundungen der Zeugin anlässlich ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung. Diesbezüglich hat sie angegeben, der Kläger habe den Pkw bereits im Dezember 2009 bzw. Januar 2010 gekauft, um ihn für seine täglichen Fahrten zur Arbeit zu verwenden. Das Fahrzeug sei von Beginn an nicht auf den Kläger zugelassen worden, weil dieser vorgegeben habe Probleme mit dem Finanzamt zu haben. Es sei dann zunächst auf den Ehemann ihrer Freundin zugelassen worden. Die Zulassung auf ihren Namen im März 2010 sei erfolgt, nachdem es mit dem Ehemann ihrer Freundin zu Streitigkeiten gekommen sei. Sowohl die Kosten der Kfz-Haftpflichtversicherung als auch die Steuern seien vom Kläger beglichen worden, wobei sie nicht ausschließen könne ebenfalls einen Teil der Steuern bezahlt zu haben. Mit dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung habe der Kläger das Fahrzeug nebst Schlüsseln und Zulassungsbescheinigung Teil I mitgenommen. Sie habe mehrfach versucht den Kläger telefonisch zu erreichen, um eine Umschreibung der Papiere auf seinen Namen zu bewirken. Nachdem diese Versuche erfolglos geblieben seien, habe sie Anfang August 2010 die eidesstattliche Versicherung bei der Beklagten abgegeben und die Beklagte zudem gebeten ihr zu helfen, den Kläger zum Zweck einer Umschreibung der Papiere ausfindig zu machen. Ende August 2010 sei dann ein ihr bekannter Türke bei ihr gewesen und habe ihr die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie den Autoschlüssel des Fahrzeuges angeboten. Das Auto habe er aber nicht mitgebracht, weswegen sie die Annahme von Schlüssel und Papieren verweigert habe. Im Übrigen hätte sie das Fahrzeug auch nicht nutzen können, weil sie nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sei. Sie habe im Jahr 2005 versucht einen Führerschein zu machen, die Fahrschulausbildung aber vorzeitig abgebrochen. Für die Glaubhaftigkeit dieser Aussage spricht zum einen die Tatsache, dass der Kläger – was unstreitig ist – Versicherungsnehmer der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gewesen ist. Darüber hinaus werden sie dadurch bestätigt, dass die Zeugin bereits am 03.08.2010 bei der Beklagten vorgesprochen und unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II mitgeteilt hat, dass sie zwar in den Fahrzeugpapieren als Halterin ausgewiesen sei, tatsächlicher Nutzer jedoch der Kläger sei. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage wird zudem dadurch belegt, dass sie die Behörde schon 1,5 Monate vor Erlöschen des Versicherungsschutzes und der Mitteilung der H Versicherung AG vom 28.09.2010 und nicht erst nach Erlass der Ordnungsverfügung vom 29.09.2010 über die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse des Kraftfahrzeuges in Kenntnis gesetzt hat. Die Tatsache, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine behördlichen Maßnahmen (Stilllegungsverfügungen etc.) im Raume standen, spricht für die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Es ist auch nicht nachvollziehbar zu begründen, aus welchem Grund die Zeugin Q bei ihrer Vorsprache am 03.08.2010 nur hätte die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen sollen, wenn sie ebenfalls im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil I gewesen wäre. Maßgeblich gegen ihre Haltereigenschaft spricht im Übrigen, dass sie zu keinem Zeitpunkt im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen ist und das Kraftfahrzeug nicht (legal) hätte nutzen können. Den Vortrag des Klägers, wonach die Zeugin Q alleinige Eigentümern und Halterin des Fahrzeuges gewesen sei und er den Pkw bei seinem Auszug aus der Wohnung bei der Zeugin gelassen habe, wertet das Gericht angesichts der vorstehenden Ausführungen als reine Schutzbehauptung, um der angeordneten Kostenpflicht zu entgehen. Vielmehr ist angesichts der detaillierten Schilderungen der Zeugin davon auszugehen, dass der Kläger seit der Anschaffung des Fahrzeuges auch durchweg dessen Halter war. Denn er hat die Unterhaltskosten getragen, die Verwendungsnutzungen gezogen und hatte zu jedem Zeitpunkt die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug. Treffen daher die wesentlichen Merkmale der Haltereigenschaft im größten Umfang auf den Kläger zu, ist dieser als Halter des Kraftfahrzeuges und folglich als richtiger Kostenschuldner anzusehen. Es bestand für die Beklagte daher – trotz der nicht abschließend geklärten zivilrechtlichen Eigentums- und Besitzverhältnisse – keine Veranlassung, die Zeugin Q als in den Fahrzeugpapieren eingetragene Person in Anspruch zu nehmen. Denn ungeachtet der Tatsache, dass die Zeugin zu keinem Zeitpunkt als Halterin im straßenverkehrsrechtlichen Sinne anzusehen war, wäre sie selbst bei unterstellter Haltereigenschaft bis zum Zeitpunkt der Trennung vom Kläger durch die Vorsprache bei der Beklagten am 03.08.2010 der Mitteilungspflicht des § 13 Abs. 4 FZV i.V.m. § 5 StVG nachgekommen und insoweit mangels Veranlassung nicht Kostenschuldnerin gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. Vgl. zur Inanspruchnahme des in den Fahrzeugpapieren eingetragenen „Halters“ bei zivilrechtlich unklaren Verhältnissen bezüglich Eigentum und Besitzrecht am Kraftfahrzeug VGH Bayern, Beschluss vom 30.03.2005 – 11 B 03.1818 –, Rn. 15, juris; VG München, Urteil vom 10.12.2010 – M 23 K 10.5193 –, Rn. 24 ff., juris; VG Saarland, Urteil vom 18.06.2009 – 10 K 152/09 –, Rn. 28 ff., juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 04.12.2007 – 8 K 2163/07 –, Rn. 30 ff., juris; VG Leipzig, Urteil vom 24.04.2003 – 1 K 648/01 –, Rn. 23 ff., juris, NVwZ-RR 2004, 87. Gegen die Höhe der Gebühren und Auslagen von insgesamt 279,05 Euro, die sich aus Gebühren für den Erlass der Ordnungsverfügung nebst Zustellung (35,00 Euro), drei Außendienstbesuchen (erster Besuch 100,00 Euro, jeder weitere Besuch 50,00 Euro), einer Polizeifahndung zum Zweck der Außerbetriebsetzung (35,00 Euro), Zwangsstilllegungsgebühren (5,60 Euro) sowie Auslagen für die Zustellung (3,45 Euro) zusammensetzen, bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die Höhe der Gebühr für die Ordnungsverfügung von 35,00 Euro, deren Festsetzung bei Einhaltung des vorgegebenen Gebührenrahmens (14,30 – 286,00 Euro) im Ermessen der Beklagten unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes sowie der Bedeutung der Amtshandlung (§ 6 GebOSt i.V.m. § 9 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes – VwKostG –) steht, hält sich ebenso innerhalb des Gebührenrahmens, wie die für den ersten Außendienstbesuch festgesetzten 100,00 Euro, die für die weiteren zwei Außendienstbesuche festgesetzten je 50,00 Euro sowie die Gebühr für die durchgeführte Zuhilfenahme der Polizei im Wege der Fahndung nach dem Fahrzeug, vgl. VG Würzburg, Urteil vom 04.05.2011 – W 6 K 10.422 –, Rn. 21, juris, in Höhe von 35,00 Euro. Die Höchstgebühr von 286,00 Euro gemäß Nr. 254 GebTSt wird dabei insgesamt nicht überschritten. Insbesondere können für den ersten Außendienstbesuch – wie hier – regelmäßig bis zu 100,00 Euro angesetzt werden. Die für die Außerbetriebsetzung angesetzten 5,60 Euro entsprachen ebenfalls den geltenden Vorschriften gemäß Nr. 224.2 GebTSt. Gemäß § 6a Abs. 3 StVG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt sind vom Gebührenschuldner darüber hinaus die durch die Amtshandlung entstehenden Auslagen, insbesondere Zustellungsentgelte zu tragen. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte zu Recht die Zustellkosten für die Ordnungsverfügungen in Höhe von 3,45 Euro als Auslagen in den Kostenbescheid aufgenommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).