Urteil
6 A 4767/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine schriftliche Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit ist ein Verwaltungsakt und erfordert einen ausdrücklichen Willen des Dienstherrn, konkrete und zeitlich abgegrenzte Mehrarbeit festzulegen.
• Formulare über "Ermäßigungsstunden" und Mitteilungen des Studienseminarleiters sind organisatorisch-informative Verrechnungsgrundlagen und begründen nicht ohne weiteres eine Anordnung von Mehrarbeit im Sinne des § 78a LBG.
• Hat der Dienstherr über längere Zeit rechtswidrig eine erhöhte Inanspruchnahme von Beamten zugelassen, kann nach Treu und Glauben ein Anspruch auf angemessenen Ausgleich (Dienstbefreiung) bestehen, selbst wenn die Voraussetzungen für eine formelle Anordnung von Mehrarbeit fehlen.
• Bei der Bemessung des Ausgleichs ist die Ausnahmecharakteristik der Mehrarbeit zu beachten; der Ausgleich ist daher zeitlich eng zu bemessen und orientiert sich an der tatsächlich über die zulässige Grenze hinaus geleisteten Mehrarbeit.
Entscheidungsgründe
Dienstbefreiung wegen rechtswidriger Mehrbeanspruchung von Fachleiterin • Eine schriftliche Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit ist ein Verwaltungsakt und erfordert einen ausdrücklichen Willen des Dienstherrn, konkrete und zeitlich abgegrenzte Mehrarbeit festzulegen. • Formulare über "Ermäßigungsstunden" und Mitteilungen des Studienseminarleiters sind organisatorisch-informative Verrechnungsgrundlagen und begründen nicht ohne weiteres eine Anordnung von Mehrarbeit im Sinne des § 78a LBG. • Hat der Dienstherr über längere Zeit rechtswidrig eine erhöhte Inanspruchnahme von Beamten zugelassen, kann nach Treu und Glauben ein Anspruch auf angemessenen Ausgleich (Dienstbefreiung) bestehen, selbst wenn die Voraussetzungen für eine formelle Anordnung von Mehrarbeit fehlen. • Bei der Bemessung des Ausgleichs ist die Ausnahmecharakteristik der Mehrarbeit zu beachten; der Ausgleich ist daher zeitlich eng zu bemessen und orientiert sich an der tatsächlich über die zulässige Grenze hinaus geleisteten Mehrarbeit. Die Klägerin, seit Jahren im Beamtenverhältnis als Lehrerin und Fachleiterin an Studienseminaren tätig, sammelte wegen zusätzlicher Fachleiteraufträge ein beträchtliches Kontingent an Ermäßigungsstunden an. Formularmäßige Mitteilungen des Studienseminarleiters wiesen die aufgelaufenen Ermäßigungsstunden aus und wurden zwischen Seminar, Bezirksregierung und Schule verrechnet. Die Bezirksregierung lehnte einen finanziellen Ausgleich oder die Gewährung von Freistunden ab mit der Begründung, Mehrarbeit sei nicht angeordnet oder genehmigt worden. Die Klägerin verlangte daher Dienstbefreiung nach § 78a LBG bzw. hilfsweise Mehrarbeitsvergütung; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das beklagte Land vertrat, die Ermäßigungsstunden dienten der organisatorischen Verrechnung und stellten keine Mehrarbeitsanordnung dar; zuständige Vordrucke seien nicht verwendet worden. • Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit ist ein Verwaltungsakt und muss den Bewilligungswillen des Dienstherrn erkennen lassen; bloße innerdienstliche Weisungen oder informatorische Formulare genügen dazu nicht. • Formulare des Studienseminarleiters über Pflicht- und Ermäßigungsstunden dienten der internen Information und Verrechnung der Entlastungsstunden, wurden nicht von der dienstvorgesetzten Bezirksregierung als Anordnung erlassen und waren nicht an die Klägerin als Einzelverfügung gerichtet. • Mehrarbeit darf nur ausnahmsweise und zeitlich eng begrenzt angeordnet werden; der Dienstherr muss bei Anordnung prüfen, ob ein Ausgleich durch Dienstbefreiung innerhalb der gesetzlichen Frist möglich ist. • Die jahrelange Praxis des beklagten Landes, Personalmangel durch vermehrte Inanspruchnahme bestehender Fachleiter zu kompensieren, war rechtswidrig und führte dazu, dass die Klägerin über längere Zeit ohne Ausgleich überbeansprucht wurde. • Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist eine kompensationslose Benachteiligung unzulässig; folglich besteht ein Ausgleichsanspruch, wenn der Dienstherr die übermäßige Inanspruchnahme kennt und hinnimmt. • Der Ausgleich bemisst sich an der tatsächlich über die zulässige Grenze hinaus geleisteten Mehrarbeit, wobei der gesetzliche Schwellenwert (mehr als fünf Stunden/Monat) zu berücksichtigen und der Ausgleich zeitlich eng zu bemessen ist. • Für eine Geldvergütung nach § 78a Abs. 2 LBG fehlt es an einer schriftlichen Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit, sodass der Hilfsantrag abzuweisen ist. • Konkrete Berechnung: Von 33 Ermäßigungswochenstunden ist ein Abzug von 5 Stunden/Monat vorzunehmen; verbleibend ergibt sich ein Ausgleichszeitraum von 7 Monaten und 2 Tagen, für den Dienstbefreiung mit Fortzahlung der Bezüge zu gewähren ist. Die Berufung der Klägerin war überwiegend erfolgreich. Das beklagte Land wird verpflichtet, der Klägerin Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge im Umfang von sieben Monaten und zwei Tagen zur Abgeltung der bis 31. Juli 1996 angesammelten Ermäßigungsstunden zu gewähren. Die Bescheide der Bezirksregierung sind insoweit aufzuheben; die weitergehende Berufung wurde zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Geldvergütung besteht nicht, weil es an einer formellen Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit fehlt. Die konkrete zeitliche Lage und Details der Dienstbefreiung obliegen der Organisationshoheit des Dienstherrn, müssen sich aber an den berechtigten Wünschen der Klägerin orientieren und ggf. spätestens vor Eintritt in den Ruhestand gewährt werden.