Urteil
6 A 502/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0416.6A502.05.00
43mal zitiert
7Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin steht als Lehrerin im Dienst des beklagten Landes. Im streitgegenständlichen Zeitraum (Schuljahre 2002/2003 bis 2004/2005) war sie als Lehrerin an der Gemeinschaftsgrundschule I.-----straße in E. und als Fachleiterin am Studienseminar für das Lehramt für die Primarstufe in E. eingesetzt. Für die Tätigkeit als Fachleiterin, die sie seit dem Jahre 1995 ausübte, hatte sie bis zum Schuljahr 2002/2003 nach Ziffer 1.2 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 31. Oktober 1985, GABl. NRW S. 663, neben einer Grundermäßigung von zwei Stunden eine Ermäßigung der Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden von einer Stunde für jeden auszubildenden Lehramtsanwärter erhalten. Mit Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 27. Juni 2002 - 623-40-26/3 Nr. 260/02 - wurde diese Ermäßigung für Fachleiter an Studienseminaren für das Lehramt für die Primarstufe ab dem Schuljahr 2002/2003 auf 0,6 Stunden je auszubildenden Lehramtsanwärter herabgesetzt. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 17. Juli 2002 Widerspruch ein Durch die Verminderung der Ermäßigungsstunden erhöhe sich die Zahl der wöchentlich zu leistenden Pflichtstunden, ohne dass ihr eine anderweitige Ermäßigung eingeräumt werde. Die Tätigkeit als Fachleiterin sei aber bereits durch die in der Vergangenheit gewährten Ermäßigungsstunden nur unzureichend ausgeglichen worden. Es gebe keinen sachlichen Grund dafür, die Ermäßigung ausschließlich bei Fachleitern an Studienseminaren für das Lehramt für die Primarstufe zu kürzen. Bei der Kürzung der Ermäßigungsstunden handle es sich um eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne des § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW (in der bis zum 17. Oktober 2007 geltenden Fassung - a.F. -). Das danach erforderliche personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren sei nicht durchgeführt worden. Das beklagte Land beschied den Widerspruch nicht. Am 20. September 2002 beantragte die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, das beklagte Land im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für jeden auszubildenden Lehramtsanwärter eine Ermäßigung der Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden im Umfang von einer Stunde zu gewähren. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. November 2002 - 2 L 3772/02 - unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 30. Oktober 2002 in einem Parallelverfahren - 6 B 1828/02 - ab. Die Klägerin erstrebe eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Sie erleide in dem Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergehe, keine unzumutbaren Nachteile. Insoweit sei nicht die Differenz zwischen der früheren und der aktuellen Pflichtstundenermäßigung entscheidend, sondern darauf abzustellen, dass die Änderung der Erlasslage in ihren Auswirkungen nicht zu einer relativen Erhöhung der Lehrverpflichtung gegenüber den Fachleitern für andere Schulstufen führe. Da nach den einschlägigen Regelungen der OVP NRW Lehramtsanwärter an Studienseminaren für das Lehramt für die Primarstufe in drei, an den übrigen Studienseminaren indessen nur in zwei Fächern ausgebildet würden, die zeitlichen Ausbildungsanteile von Lehramtsanwärtern aller Schulstufen aber gleich seien, teilten sich drei Primarstufenfachleiter die Arbeit, die an anderen Studienseminaren zwei Fachleiter erledigten. Dennoch hätten alle Fachleiter Ermäßigungsstunden in gleicher Höhe erhalten. Die Änderung der Erlasslage gleiche die daraus folgende nicht gerechtfertigte Besserstellung von Fachleitern in der Primarstufe gegenüber anderen Fachleitern aus. Am 18. Dezember 2002 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Sie hat vorgetragen, aufgrund des Erlasses vom 27. Juni 2002 habe sie seit dem 1. August 2002 für jeden der von ihr auszubildenden 17 Lehramtsanwärter statt 17 nur noch 10,2 und mithin abgerundet 10 Ermäßigungsstunden erhalten. Es gehe nicht lediglich um eine andere Verteilung einer im Ergebnis gleichbleibenden Arbeitsleistung zwischen Unterrichtsstunden und der Tätigkeit am Studienseminar. Vielmehr würden die Pflichtstunden im erheblichen Maße erhöht. Das beklagte Land gehe zu Unrecht davon aus, dass diese Erhöhung durch Anpassung der Arbeitsleistung im Bereich der sonstigen Ausbildungsarbeit aufgefangen werden könne, denn in der Ausbildungsarbeit habe sich im Vergleich zum vorhergehenden Schuljahr nichts geändert. Zum 1. Februar 2004 trat eine geänderte Fassung der OVP NRW in Kraft (OVP NRW vom 11. November 2003, GV NRW, S. 699). Seitdem werden auch Lehramtsanwärter für das Lehramt für die Primarstufe nicht mehr in drei Fächern ausgebildet. Daraufhin wurde der Erlass vom 31. Oktober 1985 durch Runderlass vom 15. Juni 2004 - 423.6.05.07.05 Nr. 12767/03 - dahin geändert, dass auch Primarstufenfachleiter für jeden auszubildenden Lehramtsanwärter wieder eine Ermäßigungsstunde erhalten. Die Klägerin hat die Klage mit der Begründung aufrechterhalten, dass die Rechtsänderung nicht für die von ihr auszubildenden 22 Lehramtsanwärter gelte, die zum 1. Februar 2003 den Vorbereitungsdienst aufgenommen hätten. Für jeden dieser Lehramtsanwärter erhalte sie weiterhin nur 0,6 Ermäßigungsstunden. Daher sei der Rechtsstreit nicht erledigt. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung der Reduzierung der Pflichtstundenermäßigung von einer Stunde je Lehramtsanwärter, der auszubilden ist, auf 0,6 Stunden je Lehramtsanwärter, der auszubilden ist, zu verpflichten, ihr für jeden Lehramtsanwärter, der auszubilden ist, eine zusätzliche Ermäßigung der Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden von einer Stunde zu gewähren. Das beklagte Land hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen, und vorgetragen, der Erlass vom 27. Juni 2002 habe der Anpassung der Ermäßigungsstunden an die tatsächliche Ausbildungssituation im Grundschulbereich und der Gleichstellung der Fachleiter an Studienseminaren für das Lehramt für die Primarstufe mit den für andere Lehrämter zuständigen Fachleitern gedient. Diese Anpassung führe dazu, dass die Klägerin ihre Ausbildungsarbeit reduzieren und stattdessen mehr Unterricht erteilen müsse. Eine Erhöhung der Gesamtarbeitsleistung sei damit nicht verbunden. Vor diesem Hintergrund sei die Änderung des Erlasses vom 31. Oktober 1985 durch den Erlass vom 27. Juni 2002 auch nicht gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW (a.F.) mitbestimmungspflichtig gewesen, da sie gerade keine Hebung der Arbeitsleistung zur Folge gehabt habe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 23. Dezember 2004 abgewiesen. Der Klageantrag sei dahin umzudeuten, dass die Klägerin die Feststellung begehre, dass ihr für jeden der ab dem Schuljahr 2002/2003 bis zum 1. Februar 2003 übernommenen Lehramtsanwärter jeweils eine Ermäßigungsstunde auf die Pflichtstundenzahl zugestanden habe bzw. zustehe. Die Klage sei unbegründet, weil der Erlass vom 27. Juni 2002 mit höherrangigem Recht in Einklang stehe. Es könne offen bleiben, ob dieser Erlass der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung bedurft habe. Denn die Auslegung und Anwendung des § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW (a.F.) sei einer Prüfung durch die "Dienstgerichte" entzogen. Die Frage, ob eine Zustimmung des Hauptpersonalrats für Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen erforderlich gewesen sei, sei nur in einem personalvertretungsrechtlichen Verfahren zu klären. Der Erlass vom 27. Juni 2002 habe in der Sache weder eine Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit noch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots zur Folge, sondern korrigiere lediglich eine vorherige überobligatorische Entlastung der Fachleiter an Studienseminaren für die Primarstufe. Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 5. Januar 2005 zugestellte Urteil hat diese am 1. Februar 2005 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 7. Januar 2008, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 9. Januar 2008, hat der Senat die Berufung zugelassen. Mit ihrer am 5. Februar 2008 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung wiederholt die Klägerin ihre Ausführungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und trägt ergänzend vor, die Klage sei ungeachtet des Umstandes weiter zu verfolgen, dass sich inzwischen keine Lehramtsanwärter mehr in ihrer Ausbildung befänden, für die eine Ermäßigung von 0,6 Stunden gewährt werde. Stelle sich heraus, dass ihr für ihre Tätigkeit als Fachleiterin ab dem Schuljahr 2002/2003 zu wenig Ermäßigungsstunden pro Lehramtsanwärter angerechnet worden seien, könne ihr diese Ermäßigung auch in der Zukunft als Kompensation gewährt werden. Falls dies nicht in Betracht komme, sei die insoweit geleistete überobligatorische Arbeit finanziell abzugelten. Es sei davon auszugehen, dass sie 960 Pflichtstunden überobligatorischen Dienst geleistet habe. Sie habe im Ausbildungsdurchgang 2001/2003 17 und im Ausbildungsdurchgang 2003/2005 23 Lehramtsanwärter in einem von drei Fächern ausgebildet. Sie habe demnach in drei Halbjahren für 17 Lehramtsanwärter 10,2 (abgerundet 10) statt 17 und in drei Halbjahren für 23 Lehramtsanwärter 13,8 (aufgerundet 14) statt 23 Ermäßigungsstunden erhalten. Eine anderweitige Kompensation des für die zusätzlichen Pflichtstunden angefallenen Zeitaufwandes sei nicht möglich gewesen, zumal schon eine Ermäßigungsstunde pro auszubildendem Lehramtsanwärter die zusätzliche Arbeitsbelastung durch die Ausbildungsarbeit nicht decke. Aus dem Urteil des LAG Hamm vom 15. November 1990 - 17 Sa 614/90 - ergebe sich im Übrigen, dass ein Verstoß gegen personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsregelungen im Individualrechtsstreit zu prüfen sei. In materiell-rechtlicher Hinsicht verstoße die Kürzung der Ermäßigungsstunden gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen sachlichen Differenzierungsgesichtspunkten die Gruppe der Fachleiter an Studienseminaren für die Primarstufe nachhaltig belastet worden sei. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Dezember 2004 zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung der Reduzierung der Pflichtstundenermäßigung von einer Stunde je Lehramtsanwärter, der auszubilden ist, auf 0,6 Stunden je Lehramtsanwärter, der auszubilden ist, zu verpflichten, ihr für jeden Lehramtsanwärter, der von ihr ausgebildet worden ist, eine Ermäßigung der Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden von einer Stunde zu gewähren, hilfsweise, ihr für jeden Lehramtsanwärter, der von ihr ausgebildet worden ist, einen finanziellen Ausgleich je Woche in der Höhe, die 0,4 Stunden entspricht, zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und trägt vor, selbst wenn der Erlass wegen fehlender Mitbestimmung unwirksam gewesen sei, könne die Klage keinen Erfolg haben, weil der Erlass keine Veränderung der Belastungssituation der Klägerin bewirkt habe. In der mündlichen Verhandlung am 16. April 2008 hat das beklagte Land mitgeteilt, dass sich die Klägerin seit Januar 2007 wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand befinde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte VG Düsseldorf - 2 L 3772/02 - (Beiakte Heft 2) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Beiakten Hefte 1 und 3) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Der Hauptantrag ist unzulässig, weil der geltend gemachte Anspruch auf einen nachträglichen Ausgleich für - nach Auffassung der Klägerin - zuviel geleistete Pflichtstunden in Form einer Dienstbefreiung offensichtlich nicht mehr bestehen kann. Eine Dienstbefreiung kann der Klägerin nach ihrer Versetzung in den Ruhestand nämlich nicht mehr gewährt werden. Der auf Zuerkennung eines finanziellen Ausgleichs gerichtete Hilfsantrag ist zulässig. Auf diesen geänderten Klageantrag hat sich das beklagte Land im Berufungsverfahren sachlich eingelassen (§§ 125 Abs. 1, 91 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist mit dem Hilfsantrag jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für geleistete Zuvielarbeit. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob der Erlass vom 27. Juni 2002 gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW a.F. der Mitbestimmung des Hauptpersonalrats für Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen bedurfte. Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass der Erlass wegen fehlender Mitbestimmung rechtswidrig war, steht ihr kein Anspruch auf nachträglichen finanziellen Ausgleich dieser rechtswidrigen Beanspruchung zu. Ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich lässt sich nicht aus § 78a LBG NRW herleiten. Nach Absatz Satz 1 dieser Regelung ist der Beamte verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm nach Satz 2 innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können gemäß § 78a Abs. 2 Satz 1 LBG NRW an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von längstens 480 Stunden im Jahr eine Mehrarbeitsvergütung verlangen. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Es fehlt an der erforderlichen dienstlichen Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit. Der Dienstherr entscheidet über die Anordnung von Mehrarbeit durch Verwaltungsakt. Dabei hat er unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände eine Ermessensentscheidung zu treffen und zu prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt eine Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten sie übertragen werden soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28/02 -, ZBR 2003, 383; OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 2006 - 6 A 4767/06 -. Die Entscheidung muss - anders ausgedrückt - also auf die Anordnung gerade von Mehrarbeit abzielen bzw. eine solche zum Gegenstand haben. Eine derartige Entscheidung des beklagten Landes liegt hier nicht vor. Sie kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass der Klägerin - ausgehend von der Reduzierung der Ermäßigungsstunden durch den Erlass vom 27. Juni 2002 - in den Schuljahren 2002/2003 bis 2004/2005 möglicherweise ein zu hohes Pflichtstundenmaß zugewiesen worden ist. Hierbei handelte es sich nicht um eine Entscheidung des Dienstherrn über zu leistende Mehrarbeit, sondern um die Festsetzung des nach den einschlägigen Regelungen zu erbringenden Pflichtstundenmaßes und damit der regulären Arbeitszeit der Klägerin. Eine nachträgliche Genehmigung von Mehrarbeit liegt nicht vor und ist auch nicht Gegenstand der Klage. Zudem stünde ihr entgegen, dass Mehrarbeit nach § 78a Abs. 1 LBG NRW nur angesetzt werden darf, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Dass diese Voraussetzungen vorlagen, ist nicht ersichtlich. Im Wege eines Schadensersatzanspruchs kann die Klägerin ihr Begehren nicht durchsetzen, weil es an einem zu ersetzenden Schaden fehlt. Für beamtenrechtliche Schadensersatzansprüche ist der Schadensbegriff maßgebend, der auch den §§ 249 ff. BGB zugrunde liegt. Danach ist mangels besonderer Vorschriften Geldersatz nur bei einem Vermögensschaden, nicht aber bei einem immateriellen Schaden zu leisten. Der Aufwand von Zeit und Arbeitskraft zur Leistung des zusätzlichen Dienstes und der damit verbundene Verlust von Freizeit als solcher sind kein durch Geld zu ersetzender materieller Schaden. Auf einen Folgenbeseitigungsanspruch lässt sich der Klageanspruch auf Gewährung eines finanziellen Ausgleichs ebenfalls nicht stützen. Ein Folgenbeseitigungsanspruch ist allein auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustandes gerichtet, nicht jedoch auf Gewährung einer finanziellen Entschädigung für eine rechtswidrige, irreversible Beeinträchtigung. Die Klägerin kann einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für zuviel erteilten Unterricht auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 85 LBG NRW) herleiten. Leistungsansprüche können sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nur dann ergeben, wenn letztere anderenfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Den Wesenskern der Fürsorgepflicht können allenfalls unzumutbare Belastungen des Beamten berühren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003, a.a.O. Eine unzumutbare Belastung der Klägerin kann in der Ableistung der für sie in den Schuljahren 2002/2003 bis 2004/2005 auf der Grundlage des Erlasses vom 27. Juni 2002 festgesetzten zusätzlichen Pflichtstunden nicht gesehen werden. Denn damit wurde ihr - wie allen Primarstufenfachleitern - lediglich ein Arbeitspensum abverlangt, dass dem rechtsverbindlichen Arbeitspensum der Fachleiter für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II sowie Sonderpädagogik entsprach. Vor Inkrafttreten der geänderten Fassung der OVP NRW vom 11. November 2003 wurden Lehramtsanwärter für das Lehramt für die Primarstufe in der zweiten Phase der Lehrerausbildung in drei, die übrigen Lehramtsanwärter (Sekundarstufen I und II sowie Sonderpädagogik) dagegen lediglich in zwei Fächern ausgebildet. Die Ausbildung in der zweiten Phase der Lehrerausbildung orientierte sich nämlich grundsätzlich an der Zahl der in der ersten Staatsprüfung zu absolvierenden Prüfungsfächer (vgl. hierzu § 8 Satz 1 der OVP NRW in der Fassung vom 12. Dezember 1997 - OVP NRW a.F. -, GV NRW 1998, S. 2, sowie - für das Lehramt für Sonderpädagogik - § 34 OVP NRW a.F.). Dementsprechend wurden Lehramtsanwärter an Studienseminaren für das Lehramt für die Primarstufe von drei, alle anderen Lehramtsanwärter aber nur von zwei Fachleitern ausgebildet. Das durch die OVP NRW a.F. vorgegebene Ausbildungspensum war jedoch für alle Lehramtsanwärter gleich. Beispielsweise standen für Veranstaltungen des Haupt- und Fachseminars sowie für andere Veranstaltungen des Studienseminars gemäß § 10 Abs. 1 OVP NRW a.F. für alle Lehramtsanwärter durchschnittlich sieben Wochenstunden zur Verfügung. Außerdem waren in jedem einzelnen Fach in der Regel fünf, in der Primarstufe in der Regel insgesamt zehn Unterrichtsbesuche vorgesehen (11. 3 Abs. 2 der Verwaltungsvorschriften zur OVP NRW a.F.). Vor diesem Hintergrund war die durch die Ausbildung der Lehramtsanwärter bedingte Arbeitsbelastung der Fachleiter an den Studienseminaren für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II sowie Sonderpädagogik um etwa 1/3 höher als die Arbeitsbelastung der Primarstufenfachleiter. Die vorgenannten, für jeden Lehramtsanwärter nach der OVP NRW zu erbringenden Ausbildungsleistungen verteilten sich auf drei Fachleiter. Entsprechend reduzierten sich auch die in dem Bereich der "sonstigen Ausbildungsleistungen" zu erbringenden Aufgaben. Für die Vor- und Nachbereitung der Fachseminare und Unterrichtsbesuche folgte dies unmittelbar daraus, dass hier insgesamt ein geringeres Maß an Ausbildungsleistungen zu erbringen war. Für die weiteren Ausbildungsaufgaben, die gegenüber dem einzelnen Lehramtsanwärter anfielen, ergab sich die geringere Inanspruchnahme der Primarstufenfachleiter schon daraus, dass im Bereich der Primarstufe ein zusätzlicher Fachleiter zur Verfügung stand. Trotz dieser unterschiedlichen Belastung erhielten sämtliche Fachleiter nach dem Erlass vom 31. Oktober 1985 für ihre Tätigkeit die gleiche Zahl an Ermäßigungsstunden. Dadurch wurden die Primarstufenfachleiter bei objektiver Betrachtung gegenüber den anderen Fachleitern in einem geringeren Maße dienstlich beansprucht. Durch den Erlass vom 27. Juni 2002 wurde dieses Ungleichgewicht beseitigt. Die Zahl der den Primarstufenfachleitern für ihre Ausbildungsarbeit zustehenden Ermäßigungsstunden wurde um etwa 1/3 verringert, um ihre Unterrichtstätigkeit zu erhöhen und dadurch ihre Arbeitsbelastung insgesamt an die der übrigen Fachleiter anzupassen. Darin kann keine unzumutbare Belastung gesehen werden. Bei dieser relativen Betrachtung reduzierte sich die zusätzliche Belastung der Primarstufenfachleiter nämlich darauf, dass sie ihre Ausbildungsarbeit an das nur noch in eingeschränktem Umfang ermäßigte Unterrichtspensum anpassen mussten, um dadurch die zusätzlich zu erteilenden Pflichtstunden zu kompensieren. Dass eine solche Anpassung nicht möglich und die Mehrbelastung deshalb unzumutbar war, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht und ist auch sonst nicht zu erkennen. Denn damit wurde ihr nicht mehr abverlangt als bei den anderen Fachleitern seit Jahren üblich war. Die Argumentation der Klägerin, schon eine Anrechungsstunde pro Lehramtsanwärter sei nicht geeignet, den zeitlichen Einsatz eines Primarstufenfachleiters angemessen auszugleichen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es handelt es sich lediglich um die subjektive und nicht näher begründete Einschätzung der Klägerin bezüglich der Frage, wie viele Ermäßigungsstunden für die Tätigkeit eines Primarstufenfachleiters generell angemessen sind. Diese Beurteilung obliegt jedoch allein dem Dienstherrn, dem insoweit ein Gestaltungsspielraum zusteht. Dass das beklagte Land diesen Gestaltungsspielraum in einem der Klägerin nicht mehr zumutbaren Maße überschritten hat, indem es ihr ein Arbeitspensum zuwies, das die übrigen Fachleiter seit Jahren leisteten, ist nicht ersichtlich. Der Anspruch der Klägerin auf einen finanziellen Ausgleich für zuviel geleistete Pflichtstunden ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Allerdings kann der Dienstherr nach Treu und Glauben verpflichtet sein, eine rechtswidrige Mehrbeanspruchung eines Beamten nachträglich auszugleichen. Zieht der Dienstherr Beamte über die regelmäßige Dienstzeit hinaus zum Dienst heran, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind, so ist diese Inanspruchnahme rechtswidrig. Die Beamten haben einen Anspruch darauf, dass sie unterbleibt. Das Gesetz enthält keine Regelung der Konsequenzen, die eintreten, wenn der Dienstherr diese Unterlassungsverpflichtung verletzt. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass die rechtswidrige Festlegung einer Arbeitszeit, die über die normativ zulässige Arbeitszeit hinausgeht, ohne Folgen bleibt. Eine ohne jeden Ausgleich bleibende Mehrbeanspruchung des Beamten über einen langen Zeitraum würde Grundwertungen widersprechen, die in den Vorschriften des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts zum Ausdruck kommen. § 78a LBG NRW ist daher nach Treu und Glauben in einer Weise zu ergänzen, welche die beiderseitigen Interessen zu einem billigen Ausgleich bringt und dabei dem Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung gerecht wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 2006, a.a.O. Aufgabe des Grundsatzes von Treu und Glauben ist es, im Einzelfall auch den Interessen ihren legitimen Rang zuzuweisen, die in speziellen Rechtsvorschriften nicht oder nicht in dem für erforderlich gehaltenen Maße geschützt werden. Bei seiner Anwendung ist ein verantwortungsvolles Abwägen zwischen den Interessen aller an dem Rechtsverhältnis Beteiligten geboten. Vgl. Roth in: Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, Schuldrecht Allgemeiner Teil, Band 2a, 4. Auflage, § 242 Rdnr. 46. Im hier vorliegenden Zusammenhang gebietet es die erforderliche Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht, die von der Klägerin infolge der Änderung des Erlasses vom 31. Oktober 1985 durch den Erlass vom 27. Juni 2002 in den Schuljahren 2002/2003 bis 2004/2005 zusätzlich erteilten Pflichtstunden nachträglich auszugleichen. Das gilt auch dann, wenn - wie eingangs hervorgehoben - zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass die Reduzierung der Pflichtstundenermäßigung durch den Erlass vom 27. Juni 2002 der Mitbestimmung der Personalvertretung unterlag, mangels einer solchen rechtswidrig war und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt worden ist. Ein aus Treu und Glauben abgeleiteter Anspruch unterscheidet sich von dem gesetzlichen Anspruch nach § 78a LBG NRW durch das Hinzutreten von Billigkeitsgesichtspunkten, die einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Beteiligten im Einzelfall gewährleisten sollen. Der Senat hat deshalb in seinem Urteil vom 11. Januar 2006 auf die "Gesamtumstände" des damaligen Einzelfalls sowie besonders darauf abgehoben, dass die Vorenthaltung eines Ausgleichs für die geleistete Zuvielarbeit angesichts dieser Gesamtumstände "grob unbillig und für (die Klägerin) nicht zumutbar" war. Vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 22. Dezember 1967 - V ZR 11/67 -, BGHZ 49, 148; Heinrichs in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Auflage, § 242 Rdnr. 5. Die von der Klägerin entgegen der Rechtslage geleistete Zuvielarbeit allein kann danach den mit der Klage verfolgten Ausgleichsanspruch nicht rechtfertigen. Die Vorenthaltung des begehrten finanziellen Ausgleichs stellt sich nicht als eine zu ihren Lasten gehende grobe Unbilligkeit dar. Es ist ihr zumutbar, die als rechtswidrig unterstellte Zuweisung zusätzlicher Pflichtstunden ohne nachträglichen Ausgleich hinzunehmen. Die Kürzung der Ermäßigungsstunden diente lediglich der Korrektur einer den Primarstufenfachleitern gegenüber den anderen Fachleitern bis zum Schuljahr 2002/2003 gewährten überproportional hohen Pflichtstundenermäßigung. Die Klägerin wurde dadurch gegenüber den anderen Fachleitern - bezogen auf das zu leistende Arbeitspensum - nicht zusätzlich und auch im Übrigen nicht unzumutbar belastet. Es wäre unbillig, ihr für die Ableistung eines Arbeitspensums, das für die Fachleiter für andere Lehrämter seit Jahren rechtsverbindlich war, allein aufgrund eines möglichen formellen Mangels des Erlasses vom 27. Juni 2002 nachträglich einen finanziellen Ausgleich zu gewähren, zumal dieses Pensum auf die gleichen Vorgaben zurückzuführen ist wie jenes, das die Klägerin nach Änderung der OVP NRW zum 1. Februar 2004 - wie alle Fachleiter - bis zu ihrer Zurruhesetzung rechtsverbindlich zu erbringen hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht erfüllt sind.