Beschluss
3 L 169/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0507.3L169.13.00
8mal zitiert
15Zitate
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 356/13 des Antragstellers gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 4. Dezember 2012 zur Erweiterung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung und zur Aufzucht von Mastgeflügel (Masthähnchen) mit 121.900 Tierplätzen (davon 39.900 Tierplätze Bestand) sowie Lagerung von 9,6 t brennbaren Gasen (2,4 t Bestand) einschließlich der erforderlichen Nebeneinrichtungen wird wiederhergestellt. Der Antrag des Beigeladenen wird abgelehnt. Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage 3 K 356/13 gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 4. Dezember 2012 wiederherzustellen, 4 hat Erfolg. 5 Bei einem begünstigenden Verwaltungsakt mit belastender Drittwirkung – wie hier – kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen einen von der Behörde für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag des Drittbetroffenen ganz oder teilweise nach Maßgabe des § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO wiederherstellen. Einem solchen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist grundsätzlich stattzugeben, wenn der angefochtene Verwaltungsakt – hier die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung – Rechte des Dritten verletzt, also wenn das genehmigte Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Genehmigungsinhabers oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Genehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist der Antrag des Dritten abzulehnen, wenn die Genehmigung ihn nicht in eigenen Rechten verletzt und eine ordnungsgemäße Begründung für die angeordnete sofortige Vollziehung gegeben ist. 6 § 4a Abs. 3 und 4 Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ‑ UmwRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753) beschränkt diesen Prüfungsrahmen dahingehend, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung (nur) ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen kann, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. 7 In der vorliegenden Situation des Nachbarstreits hat das Gericht dabei nicht zu entscheiden, ob die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig erteilt wurde. Ein nachbarliches Abwehrrecht des Antragstellers gegen das genehmigte Vorhaben besteht nur dann, wenn die genehmigte Anlage gerade gegen solche Vorschriften verstößt, die für ihn Wirkung entfalten. 8 Vorliegend dürfte dem Antragsteller ein Abwehrrecht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zustehen. 9 Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, kann – bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften – auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 zurückgegriffen werden. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben. 10 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 4 B 5.07 -, BauR 2007, 1454; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, DVBl. 2007, 1515 (nur Ls.), und vom 13. Dezember 2007 ‑ 7 D 142/06.NE ‑, juris, sowie Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 -, NVwZ 2004, 263, vom 10. Februar 2006 - 8 A 2621/04 -, NWVBl. 2006, 337, vom 14. März 2008 - 8 B 34/08 -, juris, und vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, RdL 2010, 124. 11 Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert von 0,10 (10 % der Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 (15 % der Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15; einen Immissionswert für den Außenbereich regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. 12 Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich (vorbehaltlich hier nicht vorliegender Ausnahmen) einer „auf der sicheren Seite“ liegenden Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2011 - 8 B 1797/10 -, n. v., Beschlussabdruck Seite 3. 14 Eine solche liegt hier nicht vor. 15 Der Antragsgegner hat seiner Entscheidung im Wesentlichen das durch das Ingenieurbüro S und I aus B erstellte „Gutachten zu den Immissionen von Geruch, Ammoniak, Stickstoff und Staub für die Erweiterung und Änderungen auf dem landwirtschaftlichen Betrieb T in 00000 L“ vom 11. Juni 2012 zu Grunde gelegt, Seite 8 letzter Absatz des Genehmigungsbescheides vom 4. Dezember 2012. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass an den im Außenbereich gelegenen Häusern, die sich im Umkreis von 600 Metern um die geplanten Ställe der Hofstelle T befinden, im Planzustand in der Gesamtbelastung ein maximaler Immissionswert von 0,19 erreicht werde. Für das Wohnhaus des Antragstellers wird dabei ein Höchstwert von 0,14 (0,18 Belastung abzüglich 0,04 Eigenbelastung) errechnet. Das vorliegende Gutachten vermag eine Prognose, die unzumutbare Geruchsbelästigungen des Antragstellers verlässlich ausschließt, nicht zu tragen. 16 Das Gutachten gründet maßgeblich auf der Annahme, dass bei den Hähnchenmastställen der Betriebe des Beigeladenen und eines Nachbarbetriebs (G) die Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ der Firma I1 + M (Agrartechnik) eingesetzt werde, durch die bei der Hähnchenmast mindestens 40 % der Geruchsemissionen gemindert würden (Seite 17 des Gutachtens vom 11. Juni 2012). Diesbezüglich trifft es zwar zu, dass in der Genehmigung vom 4. Dezember 2012 der Einsatz der Abluftreinigungsanlage „Aerocleaner“ in allen Ställen vorgeschrieben wird. 17 Das Gericht vermag aber die Einschätzung nicht nachzuvollziehen, dass mit dem Einsatz dieser Abluftreinigungsanlage eine Geruchsemissionsminderung von mindestens 40 % einhergehen soll. Für eine solche Annahme liegen gesicherte Erkenntnisse nicht vor. 18 Diesbezüglich enthält zunächst das Gutachten vom 11. Juni 2012 keinerlei nähere Ausführungen oder weiterführende Nachweise. In dem Gutachten wird schon nicht nachvollziehbar wie, in welcher Form und bei welchem Schritt der Abzug der 40 % von der Geruchsbelastung vorgenommen wurde. Vielmehr heißt es auf der vorgenannten Seite des Gutachtens lediglich, dass bei der Hähnchenmast durch die Abluftreinigungsanlage mindestens 40 % der Geruchsemissionen gemindert würden, was bei der Berechnung berücksichtigt werde. Eine nähere Begründung dieser Behauptung oder gar ein ordnungsgemäßer Nachweis hierzu fehlen gänzlich. 19 Dies gilt auch für die vorgelegten übrigen Verwaltungsvorgänge. Der insoweit maßgebliche Vermerk der Abteilung 6.1 des Antragsgegners vom 4. Dezember 2012 (Beiakte Heft 4 zur Gerichtsakte 3 K 356/13, Seite 240 ff.) stützt sich letztendlich nur auf die Gründe der (eine Nachbarklage gegen eine Mastanlage abweisenden) Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 19. November 2010 - 2 A 163/09 -. 20 Dies vermag die Kammer nicht zu überzeugen. In dem von dem Verwaltungsgericht Osnabrück entschiedenen Fall war in der angegriffenen Genehmigung der von der Abluftbehandlungsanlage einzuhaltende Minderungswert für Geruch auf 40 % festgelegt; die Anlage hätte also bei Unterschreitung dieses Wertes nicht betrieben werden dürfen. Eine Unterschreitung der 40 % hätte also nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung geführt. Vielmehr hätte dann nur von der Genehmigung kein Gebrauch gemacht werden dürfen. So liegen die Dinge vorliegend aber nicht; für die hier in Rede stehende Abluftbehandlungsanlage ist gerade kein einzuhaltender Minderungswert in der Genehmigung festgelegt. Zwar lautet die Auflage 56. der angegriffenen Genehmigung: 21 „Bei der Errichtung und dem Betrieb der genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlage ist das Gutachten der Sachverständigen S und I vom 11.06.2012 (Az.: G-1276-04), mit allen dargestellten Betriebsabläufen und Vorgaben, zu beachten und umzusetzen. Insbesondere ist hierbei die in dem Gutachten prognostizierte Gesamtbelastung IGb (s. a. S. 9 f. dieses Bescheides) einzuhalten.“ 22 Entgegen der in dem oben genannten Vermerk des Antragsgegners niedergelegten Auffassung ist damit aber ein durch die Abluftbehandlungsanlage zu erzielender Minderungswert nicht vorgeschrieben. Das Gutachten der Sachverständigen S und I orientiert sich vielmehr an der GIRL und den darin festgelegten Höchstwerten der Jahresgeruchsstunden. Die 40-prozentige Minderung der Geruchsemissionen durch die Abluftbehandlungsanlage wird ausschließlich im Rahmen der Berechnungsgrundlage erwähnt. Der angegriffene Bescheid kann deshalb nicht so verstanden werden, dass die Genehmigung nur unter der Bedingung erteilt werde, dass der Aerocleaner die Geruchsemissionen um mindestens 40 % mindere. 23 Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts Osnabrück genügen aber auch in tatsächlicher Hinsicht nicht. Maßgeblich für diese gerichtliche Entscheidung ist insoweit, dass die Annahme, dass in den jeweiligen Ställen ein Geruchsminderungsgrad von 40 % erreicht werden könne, nicht als Behauptung „ins Blaue“ erscheine. Dies ist für die Beurteilung des hier vorliegenden Falles nicht der einzuhaltende Maßstab. Dieser stellt – wie oben bereits ausgeführt – vielmehr eine „auf der sicheren Seite“ liegende Prognose dar. Hierfür bedarf es verlässlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse, die bereits der Antragsgegner vor Erteilung der Genehmigung seiner Prognose hätte zu Grunde legen müssen. 24 Dies ist hier aber nicht geschehen. Der Antragsgegner stützt in dem Vermerk seine Einschätzung vielmehr zum einen auf einen im Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück genannten Messbericht der Zech-Ingenieurgesellschaft vom 31. Juli 2009. Dieser Bericht lag ihm aber weder bei seiner Entscheidung, noch liegt er heute dem Gericht vor. 25 Zum anderen bezieht sich der Antragsgegner in seinem Vermerk auf die Erwähnung einer (undatierten) schriftlichen Mitteilung der Firma I1 + M im Urteil des Verwaltungsgerichts, wonach bei Hähnchenmastanlagen Reduzierungsraten von 50 % bei Geruch realisierbar seien. Dabei verkennt er schon, dass die Mitteilung nur im Tatbestand des Urteils erwähnt wird und sich das niedersächsische Gericht diese Feststellung nicht zu eigen macht. Zudem widerspricht diese Angabe denen, welche die Firma I1 + M in ihrem Merkblatt „Zusammenfassung der Ergebnisse aus den Emissionsmessungen von Staub und Geruch im Rahmen der Diplomarbeit von Frau S1 an der Universität Bonn“ publiziert (Beiakte Heft 4 zur Gerichtsakte 3 K 5877/11, am Ende unter „5. Sonstiges“ und – mit „Geprüft“-Stempel des Antragsgegners vom 4. Dezember 2012 – Beiakte Heft 1 zur Gerichtsakte 3 K 356/13, am Ende). Danach sei vielmehr aufgrund der stark schwankenden Messergebnisse zur Geruchstoffkonzentration die Minderungsleistung des Aerocleaners hinsichtlich Geruch weiter zu validieren. In Ergänzung würden derzeit Versuche bei erweiterter Funktionalität des Aerocleaners durchgeführt. Ziel sei es, die Behandlung der Stallluft derart vorzunehmen, dass die Messergebnisse zum Geruch weniger variierten. 26 Unabhängig davon versteht es sich von selbst, dass die Frage der Wirksamkeit des Aerocleaners für das vorliegende Verfahren nicht alleine auf der Grundlage der Angaben des Herstellers entschieden werden kann; hierzu bedarf es vielmehr gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse von neutraler Seite. 27 Lässt sich damit nicht sicher prognostizieren, dass die für den Antragsteller zu erwartende Geruchsbelastung einen Wert von 0,15 nicht überschreitet, dürfte dem Antragsteller das Abwehrrecht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zustehen. 28 Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL ist es zwar im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls möglich, bei der Geruchsbeurteilung eine Überschreitung des Wertes von 0,15 auf bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche zu tolerieren. Bei diesem Wert (0,25) handelt es sich selbst aber um eine absolute Obergrenze, die nicht überschritten werden darf. 29 Vgl. hierzu mit weiteren Hinweisen: Urteil der Kammer vom 24. April 2012 - 3 K 6274/09 -, juris, Ls. 1 und Rn. 85 ff. 30 Ob hier eine Überschreitung des Wertes 0,25 prognostisch ausgeschlossen werden kann, vermag die Kammer nicht einzuschätzen. Hier ist zu berücksichtigen, dass in dem Gutachten vom 11. Juni 2012 der Geruchsminderungsgrad von 40 % nicht nur hinsichtlich der genehmigten Anlage, sondern auch bei der Berechnung der Vorbelastung (Hofstelle G) zum Ansatz gebracht wurde. 31 Zwar kommt eine Erhöhung des Immissionsrichtwertes von 0,15 auch aufgrund der Auslegungshinweise zu Nr. 5 i. V. m. Nr. 1 der GIRL („Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich“) in Betracht. Danach können höhere Immissionswerte aufgrund der Ortsüblichkeit oder für Nachbarn in Betracht kommen, die entweder selbst Tiere halten bzw. früher selbst Tiere gehalten haben und nach wie vor im Außenbereich wohnen (vgl. Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL – „Ortsüblichkeit“, „Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen“). Darunter fällt in personeller Hinsicht auch der Antragsteller, welcher jedenfalls zu der an zweiter Stelle genannten Fallgruppe gehört. Daraus folgt aber gerade nicht, unter dem Gesichtspunkt der „Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen“ das Wohnhaus des Antragstellers überhaupt nicht in die Beurteilung der Geruchsimmissionssituation einzubeziehen. Denn die GIRL sieht in den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 und Nr. 5 vor, dass die Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsanlagen in die Betrachtung einbezogen werden sollen, wenn es sich – wie hier – um unterschiedliche Tierarten handelt, deren Geruchsqualitäten sich eindeutig unterscheiden. Sind die Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsanlagen in die Betrachtung einzubeziehen, gilt auch hier die oben beschriebene absolute Obergrenze von 0,25. 32 Unabhängig davon wäre derzeit aber auch offen, ob hier auch nur eine Überschreitung des Wertes von 0,15 überhaupt zulässig wäre. Wie oben ausgeführt ist es nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL zwar im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls möglich, bei der Geruchsbeurteilung eine Überschreitung des Wertes von 0,15 auf bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche zu tolerieren. 33 Insoweit stellt sich aber schon die Frage, ob die vom Betrieb des Beigeladenen ausgehenden Gerüche überhaupt als landwirtschaftlich einzustufen sind. Ausweislich der Feststellungen in der Genehmigung vom 4. Dezember 2012 erfüllt der Betrieb nicht die Voraussetzungen des § 201 BauGB, da die Tierhaltung nicht auf überwiegend eigener Futtergrundlage betrieben werden kann, und ist deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB beurteilt worden. Deshalb erscheint es bereits fraglich, ob die Gerüche der streitigen gewerblichen Tierhaltung fachlich wie Gerüche eines landwirtschaftlichen Betriebes zu behandeln sind. 34 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, juris, Ls. 4 und Rn. 42. 35 Unabhängig davon hat der Antragsgegner eine Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bislang aber hinsichtlich des Hofes des Antragstellers noch nicht vorgenommen. Diesbezüglich heißt es im angegriffenen Genehmigungsbescheid nur: 36 „Unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles kann bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich ein Wert bis zu 0,25 der Jahresstunden für landwirtschaftliche Gerüche herangezogen werden. Die Umgebung der landwirtschaftlichen Hofstelle T ist von landwirtschaftlichen Betrieben bzw. von ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieben (teilweise noch mit eigener Hobbytierhaltung) geprägt. Die angrenzenden Wohnhäuser besitzen dadurch einen landwirtschaftlichen Charakter. Entsprechend können hier aufgrund der Einzelfallprüfung Werte bis zu 0,25 der Jahresstunden zugelassen werden.“ 37 Diese Ausführungen genügen den Anforderungen an die vorzunehmende Prüfung auch nicht ansatzweise. Der Antragsgegner stellt hier pauschal auf den landwirtschaftlichen Charakter der Wohnhäuser in der Umgebung des Hofes des Beigeladenen ab. Eine Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls findet dagegen nicht statt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Wohnhaus des Antragstellers. Hier ist der Antragsgegner auf ungesicherter Basis von einer Geruchsstundenhäufigkeit von 0,14 ausgegangen, sodass eine Prüfung der speziellen Bedingungen dieses Einzelfalls für ihn als nicht notwendig erschien und folglich auch nicht vorgenommen worden ist. 38 Erschwerend kommt hier dazu, dass es nach dem oben Gesagten schon an einer gesicherten Prognose fehlt, mit welcher Geruchstundenhäufigkeit beim Wohnhaus des Antragstellers überhaupt zu rechnen ist. Ohne eine verlässliche Angabe hierzu erscheint die notwendige Einzelfallprüfung ohnehin nicht möglich. 39 Hat die Klage des Antragstellers aus den aufgezeigten Gründen überwiegende Erfolgsaussichten, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Genehmigung. 40 Der Antrag ist auch nicht teilweise abzulehnen. 41 Die aufschiebende Wirkung ist nicht (lediglich) hinsichtlich der genehmigten Errichtung der Anlage wiederherzustellen. Zwar wird erst der Betrieb der genehmigten Anlage mit der im Vordergrund der Einwendungen stehenden Immissionsbelastung verbunden sein. Die Schutzpflichten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gelten aber schon für die Errichtung des Vorhabens. Effektiver Rechtsschutz gegen Gefährdungen und erhebliche Belästigungen ist nur dann zuverlässig sichergestellt, wenn die gebotenen Schutzvorkehrungen bereits bei der Planung und Errichtung der Anlage berücksichtigt werden. 42 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris, Rn. 30 f. m. w. N. 43 Der hilfsweise zum Ablehnungsantrag gestellte Antrag des Beigeladenen, 44 die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner dahingehend zu modifizieren, dass die Genehmigung jedenfalls hinsichtlich der Errichtung weiterhin sofort vollziehbar ist, 45 ist unzulässig. Mit dem Antrag wird in der Sache begehrt, dass das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage nur hinsichtlich des Betriebs – aber nicht der Errichtung – der Anlage wiederherstellt. Für einen solchen Antrag fehlt dem Beigeladenen das Rechtsschutzbedürfnis, da das Gericht die Frage, ob dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur teilweise zu entsprechen ist, ohnehin im Rahmen des Sachantrags des Antragstellers zu prüfen hat. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Das Unterliegen des Beigeladenen mit seinem Hilfsantrag sieht das Gericht als geringfügig im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO an. 47 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; sie berücksichtigt die Ziffern 1.5 Satz 1, 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, S. 1327 ff.). Dem Hilfsantrag des Beigeladenen kommt keine eigenständige streitwertmäßige Bedeutung zu.