Beschluss
3 K 6274/09
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein neu zu errichtender Maststall ist nur dann als Änderung eines bestehenden Betriebs zu behandeln, wenn räumlicher und betrieblicher Zusammenhang sowie gemeinsame Betriebseinrichtungen vorliegen.
• Bei der Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit nach BImSchG sind drittschützende Betreiberpflichten (§ 5 BImSchG) und die einschlägigen Bewertungsgrundsätze der nordrhein‑westfälischen Geruchsimmissions‑Richtlinie (GIRL) zu beachten.
• Zur Bemessung von Geruchsbelastungen können fachliche Aktualisierungen der Emissionsfaktoren (GE‑Werte) herangezogen werden, wenn sie den objektiven Sachverhalt genauer abbilden; maßgeblich ist die tatsächliche Immissionssituation zum Beurteilungszeitpunkt.
• Überschreitet die vorhandene Gesamtgeruchsvorbelastung bereits die nach GIRL höchstens noch hinzunehmende Obergrenze, ist auch eine weitere messbare Zusatzbelastung unzulässig, selbst wenn sie unter dem Irrelevanzkriterium liegt.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Genehmigung einer Broilermastanlage wegen unzumutbarer Geruchsbelastung (GIRL) • Ein neu zu errichtender Maststall ist nur dann als Änderung eines bestehenden Betriebs zu behandeln, wenn räumlicher und betrieblicher Zusammenhang sowie gemeinsame Betriebseinrichtungen vorliegen. • Bei der Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit nach BImSchG sind drittschützende Betreiberpflichten (§ 5 BImSchG) und die einschlägigen Bewertungsgrundsätze der nordrhein‑westfälischen Geruchsimmissions‑Richtlinie (GIRL) zu beachten. • Zur Bemessung von Geruchsbelastungen können fachliche Aktualisierungen der Emissionsfaktoren (GE‑Werte) herangezogen werden, wenn sie den objektiven Sachverhalt genauer abbilden; maßgeblich ist die tatsächliche Immissionssituation zum Beurteilungszeitpunkt. • Überschreitet die vorhandene Gesamtgeruchsvorbelastung bereits die nach GIRL höchstens noch hinzunehmende Obergrenze, ist auch eine weitere messbare Zusatzbelastung unzulässig, selbst wenn sie unter dem Irrelevanzkriterium liegt. Die Kläger sind Eigentümer eines Wohngrundstücks in einem Außenbereich; nordöstlich davon beantragte die Beigeladene den Neubau und Betrieb eines Hähnchenmaststalls für bis zu 39.900 Mastplätze. Die Beigeladene wird von der Tochter geführt; der Vater betreibt auf einem benachbarten Grundstück einen eigenen Mastbetrieb mit rund 25.000 Plätzen. Im Genehmigungsverfahren legte die Beigeladene ein Geruchsgutachten mit GE‑Ansatz 50 vor; die Kläger legten Gegengutachten vor und rügten unzureichende Berücksichtigung von Staub, Lärm und Bioaerosolen. Das LANUV NRW wurde gerichtlich als Gutachter beigezogen und ermittelte unter Verwendung höherer GE‑Werte eine bereits hohe Geruchsvorbelastung am Klägerhaus und eine nicht unerhebliche Zusatzbelastung durch das Vorhaben. Der Landrat erteilte die Genehmigung gemäß vereinfachtem Verfahren (§ 19 BImSchG). Die Kläger klagten auf Aufhebung mit dem Vortrag, das Vorhaben sei nicht eigenständig, genehmigungs‑ und uvp‑pflichtig und führe zu unzumutbaren Immissionen. • Klagebefugnis besteht: Kläger sind als Nachbarn drittschützend berührt (§ 42 Abs.2 VwGO). • Verfahrenswahl und Genehmigungsart waren rechtmäßig: Es lag keine wesentliche Änderung des väterlichen Betriebs vor; das geplante Vorhaben ist als eigenständige Neuerrichtung zu beurteilen (§ 16 BImSchG, § 1 Abs.3 4. BImSchV). • Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich grundsätzlich zulässig als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs.1 Nr.4 BauGB). • Zur Beurteilung der Geruchsimmissionen ist die nordrhein‑westfälische GIRL anzuwenden; technische Regeln und Richtlinien (KTBL, VDI) sind nur fachliche Anhaltspunkte. • Das LANUV NRW hat unter Berücksichtigung fachlich aktueller GE‑Werte (u.a. GE60 für Vorbelastung, zeitreihenbezogen GE180 für Zusatzemissionen) nachvollziehbar dargelegt, dass am Wohnhaus der Kläger der für den Außenbereich nach GIRL zulässige Immissionswert (obergrenze 0,25) bereits überschritten ist. • Weil die Gesamtvorbelastung am Klägerhaus bereits über der nach GIRL maximal noch akzeptablen Grenze liegt, führt auch eine sich messbar auswirkende Zusatzbelastung des Neubaus zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung; das Irrelevanzkriterium (0,02) greift hier nicht. • Die nachträglich berücksichtigten bzw. fachlich aktualisierten GE‑Werte betreffen die objektive Messbarkeit der tatsächlichen Emissionssituation und sind insoweit heranziehbar; selbst bei moderateren Ansätzen (GE50/GE60) ergibt sich eine nicht hinnehmbare zusätzliche Belastung. • Zu Staub, Bioaerosolen und dem eingesetzten Desinfektionsmittel bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung; in diesen Punkten ist die Genehmigung nicht zu beanstanden. • Folgerung: Die Genehmigung verletzt die drittschützenden Betreiberpflichten (§ 5 BImSchG) und die einschlägigen Maßstäbe der GIRL; sie ist rechtswidrig und aufzuheben. Das Gericht hebt den Genehmigungsbescheid vom 2. September 2009 (in der berichtigten Fassung vom 26. August 2010) auf. Begründung: Die vom LANUV NRW ermittelte Gesamtgeruchsvorbelastung am Wohnhaus der Kläger liegt über der nach GIRL höchstens noch hinzunehmenden Obergrenze, und das genehmigte Vorhaben verursacht eine messbare Zusatzbelastung, die eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellt; somit sind die drittschützenden Pflichten aus § 5 BImSchG verletzt. Die Kosten des Verfahrens tragen Beklagter und Beigeladene je zur Hälfte; die Entscheidung ist unter Auflage einer Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Aufhebung erstreckt sich nur auf die geruchsrelevanten Mängel; hinsichtlich Staub, Bioaerosolen und des Desinfektionsmittels bestanden keine rechtlichen Bedenken. Insgesamt haben die Kläger mit ihrer Anfechtung Erfolg, weil die konkrete Immissionssituation und die fachlich aktualisierte Emissionsbewertung die Genehmigung zur Schaffung eines weiteren Maststalls am Ort verhindert.