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Beschluss

13 L 872/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0726.13L872.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 14.517,52 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 13. Mai 2013 gestellte sinngemäße Antrag, 3 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Beigeladenen nicht zu Verwaltungsrat (Amt der Besoldungsgruppe A 13 höherer Dienst) zu ernennen, bis über die Bewerbung des Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 6 Für das von der Antragstellerin verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund. Die Antragsgegnerin hat nämlich die Absicht, die streitgegenständliche Stelle sobald wie möglich mit dem Beigeladenen zu besetzen. Durch dessen Ernennung und Einweisung in die freie Planstelle würde das von der Antragstellerin geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereitelt. 7 Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 8 Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor allem darauf gerichtet, dass die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich verbürgten und in § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 20 Abs. 6 Satz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz ‑ LBG NRW) einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese ‑ materiell-rechtlich richtig ‑ vorgenommen wird, die Entscheidung sich mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richtet. Die Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt es ein, dass sie auch verfahrensrechtlich richtig ergeht, also (in aller Regel) maßgeblich an Regel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpft, ggf. in Wahrnehmung des insoweit bestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale (Anforderungsprofile) berücksichtigt und nachvollziehbar in Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen wird. 9 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 14. Mai 2002 ‑ 1 B 40/02 ‑, NWVBl. 2003, 14 (15), vom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 ‑, NWVBl. 2004, 463 f., und vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 ‑, IÖD 2005, 230, jeweils m.w.N. 10 Das gilt auch, wenn es - wie im Falle der Antragstellerin - um den Wechsel von einem Amt der Besoldungsgrupps A 13 gehobener Dienst (g.D.) in das - höhere - Amt nach A 13 höherer Dienst (h.D.) geht, also um einen Aufstieg in den höheren Dienst. 11 Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 13 L 718/10 -, NRWE und juris, Rdn. 21. 12 Der Anspruch auf Beachtung dieser Maßstäbe ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass sich die Vergabe der Beförderungsstelle an den Mitbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft erweist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein, seine Auswahl also möglich erscheinen. 13 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 ‑ 1 B 1388/05 ‑, m.w.N., und vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 -, m.w.N., jeweils NRWE und juris. 14 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die von Antragsgegnerin zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten der Antragstellerin rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist. Denn eine Beförderung der Antragstellerin kommt gegenwärtig aus Rechtsgründen nicht in Betracht. 15 Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW darf ein Beamter nicht befördert werden, bevor nicht seine Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit festgestellt worden ist, für die durch Rechtsverordnung nach § 5 und § 111 Abs. 1 LBG NRW eine Dauer von mindestens drei Monaten festzulegen ist. Entsprechend bestimmt § 10 Abs. 4 Satz 1 Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO NRW), dass der Beamte vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit nicht befördert werden darf. Nach § 10 Abs. 4 Satz 3 lit. c) LVO NRW dauert die Erprobungszeit in Laufbahnen des höheren Dienstes neun Monate. 16 Die Antragstellerin erfüllt diese laufbahnrechtlichen Voraussetzungen derzeit nicht. Sie ist nicht auf einem höher - nämlich nach A 13 h.D. - bewerteten Dienstposten erprobt worden. Entsprechend ist auch ihre Eignung für einen solchen höher bewerteten Dienstposten nicht in einer Erprobungszeit festgestellt worden. 17 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlusse vom 14. September 2010 ‑ 6 B 923/10 ‑, NRWE und juris, Rdn. 3 ff. 18 Den Dienstposten, den die Antragstellerin sein geraumer Zeit inne hat und in Bezug auf den die Eignung der Antragstellerin außer Frage stehen dürfte - Leitung der Abteilung 1.3 (Beschaffung) - hat die Antragsgegnerin einem Amt nach A 13 g.D. zugeordnet, nicht aber einem Amt nach A 13 h.D. Das hat die Antragsgegnerin insbesondere in ihrem dem Gericht vorgelegten Vermerk vom 28. Mai 2013 und in ihrem Schriftsatz vom 24. Juli 2013 unzweideutig zum Ausdruck gebracht. Dass sie - wie die Antragstellerin geltend macht - in dem Vermerk vom 28. Mai 2013 auch ausgeführt hat, dass die Antragstellerin und der Beigeladene „im Beurteilungszeitraum mindestens vergleichbare Positionen und Aufgaben gehabt“ hätten, steht dem nicht entgegen, weil es dabei lediglich um Erwägungen bei der Frage der Vergleichbarkeit der in Rede stehenden dienstlichen Beurteilungen ging. Soweit die Antragstellerin die in der Zuordnung zu einem Amt nach A 13 g.D. zum Ausdruck kommende Bewertung des Dienstpostens der Antragstellerin in Frage stellt, vermag das Gericht ihr nicht zu folgen. 19 Die Schaffung und Besetzung von Planstellen des öffentlichen Dienstes dient grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Planstellen werden im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit entsprechend den Bedürfnissen der staatlichen Verwaltung ausgebracht. Die gleiche Dispositionsfreiheit kommt dem Dienstherrn im Rahmen der Stellenplanbewirtschaftung zu. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit. Der Beamte hat auch in diesem Stadium der Stellenbewirtschaftung grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens oder auf eine Beförderung. Seine Rechte werden grundsätzlich nicht berührt. Eine andere rechtliche Beurteilung käme allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Bewertung des Dienstpostens als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn darstellen würde, d.h. wenn sich der Dienstherr bei der Bewertung des Dienstpostens nicht von sachbezogenen Erwägungen hätte leiten lassen. 20 So etwa Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 2 L 845/07 -, m.w.N., NRWE und juris, Rdn. 15 ff. 21 Dieses zugrunde gelegt, ist die Zuordnung des Dienstpostens der Antragstellerin zu einem Amt nach A 13 g.D. rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht erkennbar, dass sich die Antragsgegnerin dabei von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, also willkürlich vorgegangen ist. 22 Die Antragstellerin hat vor Gericht vorgetragen, sie habe davon ausgehen müssen, dass sie Tätigkeiten des höheren Dienstes wahrgenommen habe. Das ergebe sich insbesondere daraus, dass sie seit längerer Zeit durchgehend den Dezernenten des Dezernats 1 (Dienstposten nach A 15 bzw. A 16) vertreten habe. Beispielsweise seien von ihr die Beurteilungen der Beamten des Dezernats vollständig übernommen worden. Lediglich in besonderen Fällen (z.B. bei dezernatsübergreifenden Angelegenheiten) nehme der Kanzler als Leiter der Verwaltung seine Führungsposition als gemeinsamer Dienstvorgesetzter wahr. Damit bringt die Antragstellerin aber letztlich nur ihre eigene Bewertung zum Ausdruck, dass in Anbetracht der von ihr dargelegten Umstände ihr Dienstposten einem Amt nach A 13 h.D. zuzuordnen sei. Wie ausgeführt ist eine solche Zuordnung aber Sache der Antragsgegnerin. Dass die von dieser vorgenommene Bewertung unter keinem sachbezogenem Gesichtspunkt vertretbar wäre, ist nicht ersichtlich und hat auch die Antragstellerin nicht substantiiert dargetan. Das gilt auch für die von der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 25. Juli 2013 geäußerte Vermutung, die Vorgehensweise der Antragsgegnerin sein rechtsmissbräuchlich und habe zum Ziel gehabt, sie - die Antragstellerin - vom Auswahlverfahren zum Aufstieg auszuschließen. 23 Soweit die Antragstellerin bemängelt, dass es keine formelle Dienstpostenbewertung vorliege, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil eine solche nicht vorgeschrieben ist. 24 Was das Fehlen eines Anordnungsanspruchs angeht, kann die Antragstellerin auch nichts daraus ableiten, dass - wie sie unwidersprochen vorgetragen hat - kein Auswahlverfahren für die Besetzung des nach A 13 h.D. bewerteten Dienstpostens, den der Beigeladenen inne hat, stattgefunden hat. 25 Greift der bei der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens nicht berücksichtigte Beamte diese Entscheidung nicht an oder bleibt er hierbei ohne Erfolg, kann er sich gegen eine daran anknüpfende spätere Beförderungsentscheidung nicht mehr erfolgreich zur Wehr setzen. 26 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Mai 2002- 1 B 751/02 ‑, NWVBl. 2003, 13 (14). 27 Dies gilt auch dann, wenn die Nichteinlegung von Rechtsmitteln dadurch bedingt war, dass der Beamte - wie hier nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag die Antragstellerin - von der Übertragung des Dienstpostens keine Kenntnis erlangt hat. Denn dem Dienstherrn ist die Beförderung eines nicht erprobten Beamten - wie ausgeführt - aus Rechtsgründen verwehrt ist. Die insoweit maßgeblichen Vorgaben des LBG NRW und der LVO NRW stehen nicht zu seiner Disposition. Entsprechend kann ein etwaiges rechtswidriges Verhalten des Dienstherrn im Vorfeld ihn nicht von seiner Verpflichtung zur Beachtung dieser Vorgaben entbinden. 28 Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2010 - 13 L 1793/09 -, NRWE und juris, Rdn. 18 ff. 29 Da somit die streitgegenständliche Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin aus den dargelegten Gründen nicht zu Lasten der Antragstellerin rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist, kommt auf die von den Beteiligten im Übrigen angesprochenen Gesichtspunkte nicht an. Ohne entscheidungserheblich zu sein, sei aber - was die Vergleichbarkeit von dienstlichen Beurteilungen von Bewerbern, die sich in unterschiedlichen Statusämtern befinden, angeht - auf die einschlägige Rechtsprechung hingewiesen. 30 Etwa Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26. November 2010 - 13 L 1173/10 -, m.w.N., NRWE und juris, Rdn. 20 ff. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). 32 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht nach der neueren ständigen Rechtsprechung der mit Beamtenstatussachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen einem Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehalts des angestrebten Amtes (A 13 h.D.) zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen. 33 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 19. März 2012- 6 E 1406/11 -, juris, und - 6 E 162/12 -, juris, und vom 27. März 2012 - 1 E 45/12 -, juris. 34 Hieraus errechnet sich der Streitwert wie folgt: 4.466,93 Euro (= 4.387,91Euro + 79,02 Euro) x 13 : 4 = 14.517,52 Euro.