Urteil
14 K 5615/12.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:1014.14K5615.12A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1978 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger punjabischer Volkszugehörigkeit und gehört der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya an. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 17.12.2000 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 28.12.2000 beantragte der Kläger erstmals die Anerkennung als Asylberechtigter. Bei der Anhörung durch das seinerzeitige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 28.12.2000 gab er im Wesentlichen folgende Begründung für seinen Asylantrag: Er gehöre der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft an. Bereits während der Schulzeit in der 7. und 8. Klasse sei er von den Schulkameraden schlecht behandelt und beschimpft worden. Auf dem College habe es u.a. die Organisation „Islami Jaamiat Thulba“ gegeben, die auch bewaffnet gewesen sei. Von den Mitgliedern dieser Organisation sei er zweimal geschlagen und aufgefordert worden, ihrem muslimischen Glauben beizutreten. Hiergegen habe er sich nicht wehren können, da die Regierung nur ihnen helfe. Sie hätten herausbekommen, dass er Ahmadi sei, weil er manchmal mit anderen Jungs über seine Religion gesprochen habe. Geschlagen hätten sie ihn, weil er Unruhe in das College gebracht habe, indem er andere Schüler über seine Religion beraten habe. Wegen dieser Sachen sei er zwei oder drei Monate nicht zum College gegangen, habe aber dennoch sein Examen abgelegt. Bei dem Gebetscenter in M sei er von Sunniten mit Waffen bedroht und aufgefordert worden, aufzuhören sich zu seinem Glauben zu bekennen. Die Mullahs in seinem Stadtteil seien gegen ihn gewesen. Man sei öfter zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn geschlagen oder ihm Schläge angedroht. Er sei nach Deutschland ausgereist, um sein Leben zu schützen. Mit Bescheid vom 29.12.2000, zugestellt am 17.01.2001, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. nicht vorliegen (Ziffer 2) und Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG a.F. nicht bestehen (Ziffer 3). Außerdem forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist kündigte das Bundesamt die Abschiebung nach Pakistan bzw. den Staat an, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 4). Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers wurde durch rechtskräftiges Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 30.07.2001 – 1 A 15/01 – abgewiesen. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG bestehe nicht. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. lägen ebenfalls nicht vor. Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG a.F. habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Am 19.07.2012 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag mit dem er erneut die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG begehrt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, er sei Angehöriger der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft und daher in Pakistan einer erheblichen Bedrohung ausgesetzt. In den Jahren 2011 und 2012 sei es in Pakistan zu weiteren Übergriffen radikaler religiöser Gruppen auf Ahmadis gekommen. Von derartigen Übergriffen hätte er erst vor kurzem Kenntnis erlangt. Mit Bescheid vom 24.07.2012, zugestellt am 02.08.2012, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Ziffer 1) und auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 29.12.2000 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG a.F. (Ziffer 2) ab. Zur Begründung wird ausgeführt, die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen nicht vor. Ebenso seien die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen hinsichtlich des Vorliegens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht gegeben. Gegen den Bescheid vom 24.07.2012 hat der Kläger am 09.08.2012 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er Bezug auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus, die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens seien gegeben. Durch Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 05.09.2012 – C-71/11 und C-99/11 – habe sich die Sach- und Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert. Er habe bereits im Rahmen seiner Anhörung im Asylerstverfahren geltend gemacht, in der Schule und später in der Universität aufgrund seiner Religionszugehörigkeit beschimpft und geschlagen worden zu sein. Zudem sei er in M auf dem Weg zum Gebetscenter verfolgt worden und habe an seinem Heimatort nicht zum Beten gehen können. Im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger eine Bescheinigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat e.V., Frankfurt am Main vom 26.09.2013 vorgelegt, wonach er seit Geburt Mitglied der Ahmadiyya Muslim Jamaat ist. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.07.2012 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger ergänzend zu den Umständen seiner Religionsausübung angehört worden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, auf die Gerichtsakten und Verwaltungsvorgänge in den Verfahren 14 K 5758/12.A und 14 K 5679/12.A und auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die der Kläger hingewiesen worden ist. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. Die zulässige Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag, als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger hat in dem nach § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) noch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i.V.m. § 51 VwVfG. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 24.07.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1.) Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind nicht erfüllt. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist vom Bundesamt auf einen nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags gestellten Folgeantrag ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Nach dieser Vorschrift setzt ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens u.a. voraus, dass eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder neue Beweismittel vorliegen (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) und die Geeignetheit dieser Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 25.11.2008– 10 C 25.07 –, juris, Rn. 11. Eine Änderung der Sachlage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG ist anzunehmen, wenn sich entweder die allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder aber die das persönliche Schicksal des Antragstellers bestimmenden Umstände so verändert haben, dass eine für ihn günstigere Entscheidung möglich erscheint. Eine Änderung ist grundsätzlich erst dann anzunehmen, wenn eine qualitativ neue Bewertung angezeigt und möglich erscheint. Vgl. Bergmann , in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 71 AsylVfG, Rn. 24. Eine Änderung der Rechtslage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG kann durch eine Gesetzesänderung sowie unter Umständen durch eine mit Bindungswirkung gemäß § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) ausgestattete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eintreten. Änderungen der Rechtsprechung stehen einer Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG nicht gleich. Dies gilt auch für Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes im Vorabentscheidungsverfahren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 – 1 C 26.08 –, juris, Rn. 16; Bergmann , in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 71 AsylVfG, Rn. 25. Vom Vorliegen eines neuen Beweismittels gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ist auszugehen, wenn es während des vorangegangenen Verfahrens entweder noch nicht existierte oder dem Antragsteller nicht bekannt oder von ihm ohne Verschulden nicht beizubringen war. Vgl. Bergmann , in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 71 AsylVfG, Rn. 26. Wiederaufgreifensgründe im Sinne von § 51 Abs. 1 VwVfG können freilich nur dann Berücksichtigung finden, wenn der Antragsteller ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und der Antrag binnen drei Monaten, beginnend mit dem Tage an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, gestellt worden ist (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Der Prüfung des Folgeantrages sind nur solche Wiederaufgreifensgründe zugrunde zu legen auf die sich der jeweilige Antragsteller auch berufen hat. Denn weder das Bundesamt noch die Verwaltungsgerichte sind befugt, ihrer Entscheidung über die Wiederaufnahme andere als vom Antragsteller geltend gemachte Gründe zugrunde zu legen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2010 – 10 C 13.09 –, juris, Rn. 28. Nach Maßgabe dieser Kriterien hat der Kläger einen Wiederaufgreifensgrund und die Geeignetheit desselben hinsichtlich einer für ihn günstigeren Entscheidung schon nicht schlüssig dargelegt. In der Sache macht der Kläger geltend, er sei Angehöriger der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft und infolgedessen in Pakistan einer erheblichen Bedrohung ausgesetzt. Diesbezüglich nimmt er Bezug auf einzelne Presseberichte aus den Jahren 2011 und 2012 über gegen Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft von nichtstaatlichen und staatlichen Akteuren verübte Gewaltakte, Tötungen und diskriminierende Kampagnen. Darüber hinaus sei die Auffassung des Bundesamtes, nach der Ahmadis in Pakistan keiner Gruppenverfolgung unterlägen nicht mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes könne auch der Eingriff in die öffentliche Religionsausübung eine relevante Verfolgungshandlung darstellen. Mit diesem Vortrag beruft sich die Kläger sowohl auf den Wiederaufgreifensgrund einer geänderten Sachlage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG, als auch (sinngemäß) auf den Wiederaufgreifensgrund einer geänderten Rechtslage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG. a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG sind indes nicht erfüllt. Eine gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG beachtliche Änderung der Sachlage gegenüber der Sachlage im Zeitpunkt der unanfechtbaren Ablehnung seines Asylerstantrages wird durch das Vorbringen des Klägers nicht schlüssig dargelegt. Denn die tatsächliche Situation der Ahmadis in Pakistan hat sich innerhalb des Zeitraumes zwischen der unanfechtbaren Ablehnung seines Asylerstantrages und der gerichtlichen Entscheidung in qualitativer Hinsicht nicht wesentlich verändert. Vielmehr sind in Pakistan lebende Ahmadis schon seit Mitte der achtziger Jahre des vorigen Jahrhunderts fortlaufend staatlichen Diskriminierungen und Verfolgungsakten nichtstaatlicher Akteure ausgesetzt. Vgl. hierzu eingehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 – A 11 S 757/13 –, juris, Rn. 65 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rn. 65 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2008 – A 10 S 3032/07 –, juris, Rn. 83 ff. Eine erhebliche Veränderung dieser Sachlage innerhalb der vergangenen 13 Jahre ist demnach nicht feststellbar. Vgl. zu diesem Aspekt auch VG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.2013 – 14 K 5850/12.A –, juris,Rn. 62; VG Köln, Urteil vom 13.03.2013 – 23 K 4999/12.A –, juris, Rn. 64; VG Stuttgart, Urteilvom 13.03.2013 – A 12 K 2890/12 –. Im Übrigen ist die schlichte Behauptung, der Kläger gehöre der Religionsgemeinschaft der Ahmadis an sowie die Bezugnahme auf vereinzelte Presseberichte schon im Ansatz nicht geeignet darzulegen, inwieweit auf Grundlage dieses Vorbringens eine individuell auf die Person des Klägers bezogene günstigere Entscheidung möglich erscheint. Der Kläger hat schon im gerichtlichen Verfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht durch Vorlage einer Bescheinigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat, Frankfurt am Main (AMJ) vom 16.04.2001 glaubhaft gemacht, der AMJ anzugehören. Im vorliegenden Verfahren wurde eine inhaltsgleiche Bescheinigung der AMJ vom 26.09.2013 zu den Akten gereicht. Darüber hinausgehend enthalten weder das schriftsätzliche Vorbringen im Verwaltungs- und Klageverfahren, noch die Ausführungen des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen substantiierten Vortrag, mit dem das Vorliegen des Wiederaufgreifensgrundes einer geänderten Sachlage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG schlüssig und konkret auf die Person des Klägers bezogen dargelegt wird. b) Hinsichtlich des ebenfalls geltend gemachten Wiederaufgreifensgrundes der geänderten Rechtslage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG sind zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt, der Kläger hat sich jedoch nicht innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG auf den Grund für das Wiederaufgreifen berufen. So lag nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen religiöser Verfolgung mit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) am 28.08.2007 der Wiederaufgreifensgrund einer nachträglichen Änderung der Rechtslage vor (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG). Denn die durch die Zweifel über die Auslegung der unionsrechtlichen Vorgaben bewirkte Unsicherheit reichte aus, um ein Asylverfahren wiederaufzugreifen und diese Frage prüfen zu lassen Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 09.12.2010– 10 C 13.09 –, juris, Rn. 29. Allerdings hat sich der Kläger nicht rechtzeitig auf die am 28.08.2007 eingetretene Änderung der Rechtslage berufen. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Ausreichend für die Annahme des Fristbeginns im Sinne von § 51 Abs. 3 VwVfG ist die auf sicherer Grundlage beruhende positive Kenntnis des Betroffenen von den maßgeblichen Tatsachen. Nicht erforderlich ist demgegenüber die zutreffende rechtliche Einordnung der bekannten Tatsachen, also die Erkenntnis, dass diese einen Wiederaufnahmegrund ergeben. Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Auflage 2012, § 51 VwVfG, Rn. 47. Das Wissen von Vertretern bzw. Bevollmächtigten muss sich der Betroffene zurechnen lassen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.09.2008 – 12 A 2239/07 –, juris, Rn. 3 ff.; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Auflage 2012, § 51 VwVfG, Rn. 47. Insoweit ist bei Rechtsänderungen jedenfalls im Flüchtlingsrecht aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit für den Fristbeginn nicht auf den Ablauf der Umsetzungsfrist (Art. 38 Abs. 1 Richtlinie 2004/83/EG), sondern auf die durch Bekanntmachung im Gesetzblatt dokumentierte Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber (hier: am 28.08.2007) abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 09.12.2010– 10 C 13.09 –, juris, Rn. 29. Nach Maßgabe dieser Kriterien ist davon auszugehen, dass der Kläger spätestens seit dem 17.06.2009 positive Kenntnis vom Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes hatte, denn er muss sich insoweit die Kenntnis seines seit dem 19.05.2009 mandatierten seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten und jetzigen Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellte bereits mit Schriftsatz vom 19.05.2009, unter Beifügung einer schriftlichen Vollmacht, beim Kreis T einen Antrag auf Einsicht in die Ausländerakte des Klägers. Das Akteneinsichtsgesuch erfolgte ausweislich des Antrages schon damals mit dem Ziel, für den Kläger einen dauerhaften Aufenthaltsstatus zu erreichen. Akteneinsicht wurde dem Prozessbevollmächtigten sodann im Zeitraum zwischen dem 11.06.2009 und dem 17.06.2009 in den Räumlichkeiten der Ausländerbehörde der Stadt X gewährt. In der Ausländerakte befinden sich u.a. der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29.12.2000 sowie das rechtskräftige Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 30.07.2001 – 1 A 15/01 –. Der Prozessbevollmächtigte hatte somit schon im Jahr 2009 positive Kenntnis von den Gründen der Ablehnung des Asylerstantrages und der Historie des Aufenthalts in der Bundesrepublik. Ferner ist ohne Weiteres zu unterstellen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der ausweislich der Internetpräsenz seiner Kanzlei (http://www.S....html) langjährig schwerpunktmäßig im Bereich des Asyl- und Ausländerrechts tätig ist, positive Kenntnis vom Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes am 28.08.2007 hatte. Dieses Wissen seines Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der geänderten Rechtslage ist dem Kläger daher zuzurechnen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.09.2008 – 12 A 2239/07 –, juris, Rn. 3 ff.; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Auflage 2012, § 51 VwVfG, Rn. 47. Der Kläger hätte sich demnach innerhalb von drei Monaten nach dem 17.06.2009, mithin bis zum 17.09.2009, auf den Wiederaufgreifensgrund des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG berufen müssen. Die erstmals mit Schriftsatz vom 18.09.2012 im gerichtlichen Verfahren, drei Jahre nach Ablauf der maßgeblichen Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG erfolgte Geltendmachung des Wiederaufgreifensgrundes einer geänderten Rechtslage ist damit ersichtlich verfristet. Soweit sich der Kläger zudem auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes betreffend die religiöse Verfolgung von Ahmadis in Pakistan beruft, vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012, verb. Rs. C-71/11 und C-99/11, juris, rechtfertigt auch diese Rechtsprechung kein Wiederaufgreifen seines unanfechtbar abgeschlossenen Asylerstverfahrens. Denn hierbei kann es sich allenfalls um eine Rechtsprechungsänderung handeln, welche jedoch keine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 – 1 C 26.08 –, juris, Rn. 16; Bergmann , in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 71 AsylVfG, Rn. 25. c) Ohne das es darauf noch entscheidungserheblich ankommt weist das Gericht darauf hin, dass das Begehren des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) auch in der Sache keinen Erfolg hätte. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen nicht vor. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts im rechtskräftigen Urteil vom 30.07.2001 ‑ 1 A 15/01 ‑ Bezug genommen, die nach wie vor Bestand haben und die seitens des Klägers nicht ansatzweise in Zweifel gezogen worden sind. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG sind nicht gegeben. Bezogen auf Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft kommt eine Flüchtlingsanerkennung nach gefestigter höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nur in Betracht, sofern es sich bei den jeweiligen Antragstellern um bekennende Ahmadis handelt, die es nach ihrem Glaubensverständnis für sich als identitätsbestimmend und unverzichtbar ansehen, ihren Glauben – auch werbend – in die Öffentlichkeit zu tragen. Vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012, verb. Rs. C-71/11 und C-99/11, juris, Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 26 ff.; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 22.12 –, juris, Rn. 24 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rn. 129; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 – A 11 S 757/13 –, juris, Rn. 57 ff. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Dafür ist das religiöse Selbstverständnis eines Asylbewerbers grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung. Bei Ahmadis aus Pakistan ist zunächst festzustellen, ob und seit wann sie der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft angehören. Um insoweit das Risiko einer objektiv unzutreffenden Zuordnung zu einer Glaubensgemeinschaft zu vermeiden, bedarf es zum Nachweis der Religionszugehörigkeit regelmäßig der Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Zentrale der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis in Deutschland, die ihrerseits auf die Erkenntnisse des Welt-Headquarters in London – insbesondere zur religiösen Betätigung des Betroffenen in Pakistan – zurückgreifen kann. Zusätzlich kommt die Befragung eines Vertreters der lokalen deutschen Ahmadi-Gemeinde in Betracht, der der Asylbewerber angehört. Schließlich erscheint im gerichtlichen Verfahren eine ausführliche Anhörung des Betroffenen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in aller Regel unverzichtbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013– 10 C 22.12 –, juris, Rn. 26. Demgegenüber führt die bloße Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya, ohne im vorgenannten Sinne „bekennender Ahmadi“ zu sein, für sich genommen in Pakistan grundsätzlich zu keinen flüchtlingsrechtlich beachtlichen Beeinträchtigungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 21, 33 ff.; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 22.12 –, juris, Rn. 15, 20 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013– A 11 S 757/13 –, juris, Rn. 100, 122. Nach Maßgabe dieser Kriterien sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG nicht gegeben. Zwar hat der Kläger bereits im gerichtlichen Verfahren betreffend seinen Asylerstantrag vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht durch Vorlage einer Bescheinigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat, Frankfurt am Main (AMJ) vom 16.04.2001 glaubhaft gemacht, der AMJ anzugehören. Eine inhaltsgleiche Bescheinigung der AMJ vom 26.09.2013 wurde auch im vorliegenden Verfahren zur Akte gereicht. Allerdings konnte das erkennende Gericht, insbesondere aufgrund der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Anhörung des Klägers, nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass er seinem Glauben in dem vorbeschriebenen Sinne eng verbunden ist und es nach seinem Glaubensverständnis für sich als identitätsbestimmend und unverzichtbar ansieht, seinen Glauben – auch werbend – in die Öffentlichkeit zu tragen. Ganz im Gegenteil beschränkt sich die Glaubensbetätigung des Klägers auf den privaten und gemeindeinternen Bereich. So hat er auf die Aufforderung, seinen Tagesablauf in Deutschland möglichst detailgenau und in allen Einzelheiten zu beschreiben, lediglich entgegnet, dass er aufstehe, frühstücke, mit den Kindern spiele, Fernsehen schaue und zweimal wöchentlich arbeiten gehe. Diesen Ausführungen kann jedoch in keiner Weise entnommen werden, dass der Glaube und die Religionsausübung in seinem täglichen Leben eine bedeutende und herausragende Rolle einnimmt. Denn auch auf weitere Nachfrage hat er angegeben, dass die Tage immer in gleicher Weise ablaufen. Erst explizit auf die Religion angesprochen gab er an, dass er zuhause sein Gebet verrichte. Zudem nehme er seit ca. zwei Jahren – seit er in S1 wohnt – am Freitagsgebet und einmal monatlich an einer weiteren Veranstaltung der örtlichen Ahmadi-Gemeinde teil. In der Zeit von 2000 bis 2011, die er in L in Schleswig-Holstein verbracht hat, habe er überhaupt nicht an Gemeindeveranstaltungen teilgenommen und sei auch nicht in die Moschee gegangen. Die nächste Ahmadi-Moschee sei zu weit entfernt und die verkehrstechnische Anbindung sehr schlecht gewesen. Zudem hat der Kläger, der nunmehr seit 13 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebt, ausdrücklich eingeräumt, nicht ein einziges Mal an der einmal jährlich stattfindenden Versammlung aller in Deutschland lebenden Ahmadis teilgenommen zu haben. Er begründete dies mit fehlenden finanziellen Mitteln; die An- und Abreise sei zu kostenintensiv. Die vorgenannten Schilderungen zur Glaubensausübung und insbesondere den Umstand der fehlenden Teilnahme an überregionalen Veranstaltungen der AMJ, sieht das Gericht als gewichtiges Indiz dafür an, dass es dem Kläger an der vorbeschriebenen engen Verbundenheit zu seinem Glauben fehlt. Insbesondere kann der Verweis auf fehlende finanzielle Mittel nicht als gewichtiger Grund dafür angesehen werden, öffentlichkeitswirksamen, überregionalen Veranstaltungen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft dauerhaft über Jahre hinweg fernzubleiben. Denn dem Gericht ist aus einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren bekannt, dass Angehörige der AMJ, die über die gleichen finanziellen Mittel wie der Kläger verfügen, regelmäßig an der jährlichen Versammlung der AMJ in L1 teilnehmen. Darüber hinaus konnte der Kläger für das Gericht nicht nachvollziehbar darlegen, welchen Stellenwert die Religion in seinem Leben einnimmt. Auf entsprechende Nachfrage erklärte er lediglich, „ich glaube halt daran, das ist mein Glaube“. Er wisse nicht, wie er seinen Glauben noch weitergehend ausüben könne; was er tun kann, das mache er auch. In Deutschland spreche er auch nicht mit Andersgläubigen über seine Religion. Er begründet dies damit, dass er keine ausreichenden Deutschkenntnisse besitze, um hier über seinen Glauben zu sprechen. Befragt zu den Unterschieden seiner Religionsausübung in Pakistan einerseits und in Deutschland andererseits gibt der Kläger an, dass er seinen Glauben in Pakistan grundsätzlich in gleicher Weise, allerdings ein wenig aktiver als nunmehr in Deutschland ausgeübt habe. Während seiner Schulzeit in Pakistan habe er nämlich auch mit Mitschülern über seine Religion gesprochen. Nach alledem kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger seinen Glauben in Deutschland gegenwärtig bzw. in der Vergangenheit in einer in die Öffentlichkeit wirkenden Weise praktiziert (hat), die ihn in Pakistan einer Verfolgung aussetzen würde. Ganz im Gegenteil hat der Kläger seinen Glauben in Deutschland über einen Zeitraum von 11 Jahren nahezu überhaupt nicht praktiziert. An überregionalen und öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft hat er gar zu keinem Zeitpunkt teilgenommen. Das Gericht geht demgemäß davon aus, dass der Kläger zwar ein einfaches Mitglied der AMJ ist. Es kann jedoch auf Grundlage der Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung gewinnen, dass die öffentlichkeitswirksame Glaubensbetätigung ein zentrales Element seiner religiösen Identität darstellt und für ihn in diesem Sinne unverzichtbar ist. Insbesondere die nicht öffentliche Verrichtung des Gebets, die Teilnahme am Freitagsgebet und an einer einmal monatlich stattfindenden gemeindeinternen Veranstaltung kann für sich genommen nicht als flüchtlingsrechtlich beachtliche öffentlichkeitswirksame Glaubensbetätigung angesehen werden. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Ausübung religiöser Riten in einer Gebetsstätte der Ahmadis bereits als öffentliche Betätigung gewertet und in Pakistan strafrechtlich sanktioniert wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 22.12 –, juris, Rn. 20, 27. Der Kläger konnte auch auf mehrfache Nachfrage hin keine gewichtigen Gründe vorbringen, aus welchem Grund er seinen Glauben nicht aktiv in der Öffentlichkeit ausübt und seine Glaubensbetätigung in Deutschland allein auf die vorgenannten Aktivitäten beschränkt. Vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 22.12 –, juris, Rn. 26. Ist demnach eine öffentlichkeitswirksame Glaubensbetätigung in Deutschland nicht feststellbar, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger seinen Glauben in Pakistan in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise praktizieren wird. Insbesondere besteht keine Vermutung dafür, dass jeder Ahmadi seinen Glauben nach einer Rückkehr nach Pakistan stets auch in der Öffentlichkeit praktizieren wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 22.12 –, juris, Rn. 27. 2.) Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG i.V.m. § 51 VwVfG liegen ebenfalls nicht vor. Bei einem Wiederaufgreifensantrag hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hat das Bundesamt zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, ob also die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gewahrt ist, ein Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 VwVfG hinreichend geltend gemacht worden ist und der Ausländer ohne grobes Verschulden außerstande war, diesen Grund bereits in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat die Behörde das Verfahren wiederaufzugreifen und eine neue Entscheidung in der Sache zu treffen. Liegen die Voraussetzungen dagegen nicht vor, hat das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit besteht lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 – 9 C 41.99 –, juris, Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 15.01.2001 – 9 B 475.00 –, juris, Rn. 5, jeweils zu § 53 AuslG a.F. Nach Maßgabe dieser Grundsätze besteht kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich des Bestehens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Der Kläger hat sich in der Sache auf die Wiederaufgreifensgründe einer Änderung der Sach- und Rechtslage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 und Alt. 2 VwVfG berufen. Im Hinblick auf die Situation der Ahmadis in Pakistan ist eine Sachlagenänderung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG gegenüber der Sachlage im Zeitpunkt der unanfechtbaren Ablehnung seines Asylerstantrages indes nicht eingetreten. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1.) a) Bezug genommen. Auf den Wiederaufgreifensgrund einer geänderten Rechtslage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG hat sich der Kläger jedenfalls nicht fristgerecht innerhalb der geltenden Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG berufen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1.) b) Bezug genommen. Darüber hinaus ist das Vorliegen weiterer Wiederaufgreifensgründe weder vorgetragen noch ansatzweise ersichtlich. Es bestand daher seitens des Bundesamtes keine Veranlassung für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens. Es besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach den allgemeinen Grundsätzen gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bzw. § 49 Abs. 1 VwVfG. Da dem Kläger insoweit nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zukommt, ist die gerichtliche Prüfung gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Etwaige Ermessensfehler sind vorliegend weder vorgetragen noch ansatzweise ersichtlich. Angesichts der Tatsache, dass dem Vorbringen des Klägers keinerlei konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen sind aus denen ein Vorliegen von Abschiebungsverboten resultieren könnte, lässt die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes keine Ermessensfehler erkennen. Das Bundesamt hat das ihm im Hinblick auf die allgemeinen Vorschriften zustehende Ermessen ausdrücklich erkannt und eine ablehnende Ermessensentscheidung getroffen. Ungeachtet dessen weist das Gericht darauf hin, dass auch in der Sache keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ersichtlich sind. Innerhalb der Gruppe von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bilden die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43/07 –, Rn. 11, juris; BVerwG, Urteil vom 29.06.2010– 10 C 10/09 –, Rn. 9, juris. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen, die den Tatbestand eines dieser unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote erfüllen könnten, sind vorliegend jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG einschlägig sein könnten. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger – wie unter Ziffer 1.) c) dargelegt – nicht glaubhaft machen konnte bekennender Ahmadi zu sein, kann das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht festgestellt werden. Die bloße Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya erfüllt für sich genommen nicht den Tatbestand eines unionsrechtlichen oder nationalen Abschiebungsverbote. 3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).