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Beschluss

12 A 2239/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0922.12A2239.07.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, dem Kläger stehe der behauptete Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens weder nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu noch habe er gemäß § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG einen Anspruch auf ein sog. „Wiederaufgreifen im weiteren Sinne" oder auch nur auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein entsprechendes Begehren. Dies gilt zunächst für den Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Frage offen gelassen, ob eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung überhaupt den Tatbestand der nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erfüllen könne. Denn entgegen der Zulassungsbegründung hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Art und Weise darauf abgestellt, dass im Hinblick auf den geltend gemachten Wiederaufgreifensgrund der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG versäumt worden sei, da der Kläger, dem das Wissen seines Bevollmächtigten in dem Verwaltungsverfahren zuzurechnen ist, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 51, Rn. 47, jedenfalls länger als drei Monate vor der erstmaligen Berufung auf diesen Wiederaufgreifensgrund in dem Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 25. Januar 2006 Kenntnis von der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die aus dem September 2003 datiert, Kenntnis hatte. Dass dem im Vertriebenrecht erfahrenen Bevollmächtigten des Klägers diese Rechtsprechung schon beim Studium der vertriebenenrechtlichen Verwaltungsvorgänge im vorliegenden Verfahren bekannt gewesen ist, wovon das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausgegangen ist, hat der Kläger nicht bestritten. Damit aber hatte der Kläger positive Kenntnis von dem geltend gemachten Wiederaufgreifensgrund. Soweit der Kläger der angefochtenen Entscheidung insoweit unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum maßgeblichen Zeitpunkt des Fristbeginns nach § 48 Abs. 4 VwVfG entgegentritt, geht dieser Einwand ins Leere. Ganz abgesehen davon, ob die zu der für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes für die Behörde geltenden Frist nach § 48 Abs. 4 VwVfG entwickelten Grundsätze überhaupt auf die für das Wiederaufgreifen eines Verfahrens für den Antragsteller geltende Frist nach § 51 Abs. 3 VwVfG übertragbar sind, lässt die angefochtene Entscheidung jedenfalls keine Abweichung von den dort aufgestellten Grundsätzen erkennen, wonach die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG erst zu laufen beginnt, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind, vgl. BVerwG, Beschluss des Großen Senates vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 und GrSen 2.84; BVerwGE 70, 356 Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass dem Kläger alle für das Vorliegen des vermeintlichen Wiederaufgreifensgrundes maßgeblichen Tatsachen bekannt gewesen sein müssen. Dies setzt für den hier geltend gemachten Wiederaufgreifensgrund der geänderten Rechtsprechung lediglich die positive Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung aus dem September 2003 voraus. Nicht erforderlich ist die Kenntnis der ablehnenden Behördenentscheidung, da diese im Hinblick auf den geltend gemachten Wiederaufgreifensgrund ja keine neuen Tatsachen, sondern lediglich die rechtliche Würdigung der geltend gemachten Gründe enthält. Soweit der Kläger darauf verweist, er habe bereits in seinem ersten Schriftsatz an die Beklagte vom 27. September 2005 auf die Mängel des Sprachtests im Erstverfahren hingewiesen, so betrifft dies einen weiteren vom Kläger geltend gemachten Wiederaufgreifensgrund, nicht aber die später geltend gemachte geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung, die in diesem Schriftsatz mit keinem Wort in Bezug genommen wird. Werden mehrere Wiederaufgreifensgründe geltend gemacht wie im vorliegenden Fall, so bestimmt sich die Ausschlussfrist gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG für jeden dieser Gründe gesondert, vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 51 Rn. 139. Soweit der Kläger geltend macht, die erstinstanzliche Entscheidung habe gleichfalls zu Unrecht das Vorliegen eines Wiederaufgreifensgrundes nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG im Hinblick auf die behaupteten Mängel bei der Durchführung des Sprachtests verneint, lässt das Zulassungsvorbringen jede Auseinandersetzung mit den überzeugenden Argumenten des Verwaltungsgerichts (vgl. S. 11 der UA) dafür vermissen, dass es sich hierbei schon nicht um eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage handelt, da die angeblichen Versäumnisse der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Erstbescheides bereits vorgelegen hatten. Dass das Verwaltungsgericht selbst die Ermittlungen der Beklagten im Ausgangsverfahren für nicht ausreichend gehalten habe, ist der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. Die Entscheidung lässt zwar im Zusammenhang mit der Überprüfung der Ermessensentscheidung der Beklagten eine gewisse Kritik an der Durchführung des Sprachtests erkennen (vgl. S. 14 der UA), trifft jedoch keine abschließende Entscheidung über die Frage, ob das Verwaltungshandeln der Beklagten im Ausgangsverfahren rechtswidrig war oder nicht. Dass das Verwaltungsgericht dem Kläger mit Blick auf die geltend gemachten angeblichen Mängel des Sprachtests entgegengehalten hat, dass der Antrag insoweit gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG unzulässig sei, da er nicht substantiiert dargetan habe, dass er ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sei, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen, ist auch im Lichte der Zulassungsbegründung nicht zu beanstanden. Denn der Kläger hat nach wie vor nichts dafür vorgetragen, dass er im Unklaren über den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund, die von ihm aufgezählten angeblichen Mängel des Verwaltungsverfahrens, oder aber über die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den ablehnenden Erstbescheid gewesen sei. Nur derartige Einwände aber könnten die Annahme des groben Verschuldens in Zweifel ziehen. Die vom Kläger hingegen geltend gemachten angeblichen Unklarheiten bezüglich des Inhalts der ablehnenden Entscheidung hätte der Kläger, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, durch die Einholung rechtlichen Rates ausräumen können. Dass ihm dies nicht möglich gewesen sei, hat der Kläger auch mit der Zulassungsbegründung nicht substantiiert dargetan, geschweige denn nachgewiesen. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorträgt, die Beklagte teile in vielen Fällen mit, dass eine Wiederholung der Überprüfung der Deutschkenntnisse nicht möglich sei, ist - abgesehen von der Frage der Erheblichkeit eines solchen Vortrages - vom Kläger noch nicht einmal behauptet worden, dass auch er eine solche Mitteilung erhalten habe. Hierfür ist aus den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen auch nichts ersichtlich, so dass die Konstruktion eines durch die Beklagte erregten Irrtums über die Anfechtbarkeit des Erstbescheides hier von vornherein ausscheidet. Die Annahme groben Verschuldens im Sinne des § 51 Abs. 2 VwVfG ist auch nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte den Kläger vor Erlass des Erstbescheides nicht gemäß § 28 VwVfG angehört hat. Denn eine mangelnde Anhörung kann gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 VwVfG bestenfalls dazu führen, dass die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist, hier also der Widerspruchsfrist, als nicht verschuldet gilt, was der Kläger ggfls. durch einen Wiedereinsetzungsantrag hätte geltend machen müssen, vgl. Sachs, in: vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 51 Rn. 131. Soweit der Kläger auch mit der Zulassungsbegründung beanstandet, dass die Beklagte angesichts der Zweifel an den deutschen Sprachkenntnissen die im Wiederaufgreifensverfahren benannten Zeugen nicht gehört habe, so lässt er auch hier jede Auseinandersetzung mit den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu dem geltend gemachten Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG (vgl. S. 12/13 der UA) vermissen; auf diese Erwägungen nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Der Kläger kann auch mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG abgelehnt, da eine Ermessensreduktion auf Null anzunehmen sei, nicht durchdringen. Das Gericht geht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der mit dem Vertriebenenrecht betrauten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen davon aus, dass allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts keinen Anspruch auf Rücknahme begründet, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, NVwZ 2007, 709, Beschluss vom 23. Februar 2004 - 5 B 104/03 -, Juris, und Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 ff. (92), m. w. N.; vgl. ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 2003 - 2 A 4004/02 -,vom 22. Januar 2007 - 12 E 198/06 -, vom 8. Januar 2008 - 12 A 1508/06 - und vom 20. Februar 2008 - 12 E 779/06 -. In Anwendung der vorstehend dargestellten Rechtsgrundsätze, die auch für das Vertriebenenrecht Geltung beanspruchen, trifft es nicht zu, dass die Behörde, die über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne zu entscheiden hat, wegen Art. 116 Abs. 1 Satz 2 GG in Verfahren nach dem BVFG dem privaten Interesse an einer erneuten Entscheidung prinzipiell einen höheren Stellenwert einzuräumen hätte als dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, oder dass schon „einfache Zweifel" an der Rechtmäßigkeit des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides einen Wiederaufnahmeanspruch begründen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2008 - 12 A 417/07 -. Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze hat der Kläger auch im Zulassungsverfahren keine Umstände vorgetragen, die ein Festhalten an dem bestandskräftigen Erstbescheid als schlechthin unerträglich erscheinen lassen würden. Insbesondere sind die vom Kläger geltend gemachten angeblichen Mängel des Sprachtests in Akmola nicht derart gravierend, dass der Erstbescheid als offensichtlich rechtswidrig anzusehen wäre. Es ist schon fraglich, ob die Einwände gegen die Länge des Sprachtests, die Anzahl und Art der Fragen, die Beanstandung der räumlichen Gegebenheiten in dem Warteraum sowie die Geltendmachung der Nervosität und Übermüdung des Klägers geeignet wären, die Rechtswidrigkeit des Erstbescheides zu begründen. Der Senat hegt hieran Zweifel, da die Länge des Tests mit einer halben Stunde durchaus angemessen erscheint, die Art der Fragen überwiegend einfach gewesen ist und die Anzahl der Fragen vor dem Hintergrund, dass der Kläger diese ganz überwiegend trotz Anwesenheit eines Sprachmittlers nicht verstanden hat, jedenfalls nicht von vornherein Anlass zur Beanstandung des Sprachtests geben musste. Was die angebliche Nervosität und Übermüdung des Klägers sowie die unangenehmen räumlichen Bedingungen im Warteraum angeht, dürften diese Umstände für die Beurteilung der Frage der Verwertbarkeit des Sprachtests auch nach der seinerzeit geltenden Rechtslage unerheblich gewesen sein. Jedenfalls aber sind all diese Umstände nicht geeignet einen über eine einfache Rechtswidrigkeit hinausgehenden offensichtlichen Rechtsverstoß zu begründen. Der bestandskräftige Erstbescheid erscheint auch vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht festgestellten passiven deutschen Sprachkenntnisse des Klägers nicht offensichtlich rechtswidrig. Denn dass die im Rahmen eines im Jahr 2007 durchgeführten Sprachtests festgestellten passiven deutschen Sprachkenntnisse sichere Rückschlüsse auf das Vorliegen von deutschen Sprachkenntnissen im Jahr der ersten Behördenentscheidung zehn Jahre zuvor, 1997, zulassen, die ihrerseits nach der damals geltenden Rechtslage lediglich Indizcharakter für die frühere Vermittlung deutscher Sprache hatten, vgl. zum rechtlichen Maßstab nach der seinerzeit maßgeblichen Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -, BVerwGE 112, 112, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, da das erkennende Gericht nach dem oben Gesagten entgegen den Ausführungen des Klägers nicht von Prüfungsmaßstäben abgewichen ist , die das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschuss des Großen Senates vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 und GrSen 2.84; BVerwGE 70, 356 - aufgestellt hat. Dies gilt - wie bereits gesagt - unabhängig von der Frage, ob diese Maßstäbe für den vorliegenden Fall überhaupt Anwendung finden. Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, das Verwaltungsgericht sei von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, wonach es gegen das prozessuale Gebot des fairen Verfahrens verstoße, wenn das Gericht Verfahrensnachteile aus Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen herleite, für die es selbst die Verantwortung trage, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2004 - 1 BvR 1892/03 -, BVerfGE 110, 339; Beschluss vom 26. April 1988 - 1 BvR 669/87, 1 BvR 686/87, 1 BvR 687/87 - BVerfGE 78, 123 so führt auch dies nicht zur Annahme eines Zulassungsgrundes. Dies gilt ungeachtet, dass die vom Kläger insoweit zitierten Entscheidungen zum Teil nicht unter den genannten Fundstellen zu finden sind (Bundesverwaltungsgerichtsentscheidungen) oder aber nicht den behaupteten Rechtssatz enthalten (BVerfG, Beschluss vom 23. Dezember 1985 - 2 BvR 1063/84 - , NVwZ 1987, 487). Denn dass das Gericht in dem vorliegenden Fall Verfahrensnachteile für den Kläger aus eigenen Versäumnissen hergeleitet hat, hat der Kläger selbst nicht vorgetragen. Der Kläger wendet sich mit seiner Zulassungsbegründung gegen die rechtliche Würdigung des Verwaltungshandelns der Beklagten durch das erstinstanzliche Gericht. Beanstandungen des prozessualen Vorgehens des Verwaltungsgerichts lassen sich der Zulassungsbegründung hingegen nicht entnehmen, so dass es bereits an einer Grundvoraussetzung für die Anwendung des zitierten Rechtssatzes fehlt. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da es mangels eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht auf die vom Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage ankommt, welche Rechtslage für das wiederaufgenommene Verfahren maßgeblich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).