Beschluss
15 Nc 33/13
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
13mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung zum Studiengang ist unbegründet, wenn kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch besteht (§§123 Abs.3 VwGO, 920 Abs.2, 294 Abs.1 ZPO).
• Kapazitätsfestsetzungen der Wissenschaftsverwaltung und die darauf gestützte Kapazitätsberechnung der Hochschule sind bei summarischer Prüfung dann nicht zu beanstanden, wenn sie dem Maßstab der Kapazitätsverordnung und den einschlägigen Verwaltungserlassen entsprechen.
• Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern (Hochschulpakt) sowie durch Studienbeiträge zugeflossene Mittel begründen kein subjektiv-öffentliches Recht auf zusätzliche Studienplätze.
• Bei der Kapazitätsberechnung ist das abstrakte Stellenprinzip maßgeblich; individuelle höhere Lehrverpflichtungen einzelner Stelleninhaber können nur insoweit berücksichtigt werden, wie sie sich gegen Stellenvakanzen verrechnen lassen.
• Die abschließende Überprüfung (Schwundausgleich, personelle und ausstattungsbezogene Kapazität) kann die Zahl der Studienplätze erhöhen; hiervon abweichende Einwände müssen substantiiert vorgetragen werden.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Anspruch auf Zulassung: Kapazitätsberechnung und Platzerschöpfung rechtmäßig • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung zum Studiengang ist unbegründet, wenn kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch besteht (§§123 Abs.3 VwGO, 920 Abs.2, 294 Abs.1 ZPO). • Kapazitätsfestsetzungen der Wissenschaftsverwaltung und die darauf gestützte Kapazitätsberechnung der Hochschule sind bei summarischer Prüfung dann nicht zu beanstanden, wenn sie dem Maßstab der Kapazitätsverordnung und den einschlägigen Verwaltungserlassen entsprechen. • Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern (Hochschulpakt) sowie durch Studienbeiträge zugeflossene Mittel begründen kein subjektiv-öffentliches Recht auf zusätzliche Studienplätze. • Bei der Kapazitätsberechnung ist das abstrakte Stellenprinzip maßgeblich; individuelle höhere Lehrverpflichtungen einzelner Stelleninhaber können nur insoweit berücksichtigt werden, wie sie sich gegen Stellenvakanzen verrechnen lassen. • Die abschließende Überprüfung (Schwundausgleich, personelle und ausstattungsbezogene Kapazität) kann die Zahl der Studienplätze erhöhen; hiervon abweichende Einwände müssen substantiiert vorgetragen werden. Die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Antragsgegnerin (Hochschule) zur vorläufigen Zulassung zum Studiengang Zahnmedizin bzw. zur Teilnahme an einem gerichtlichen Losverfahren zur Vergabe von Studienplätzen. Die Wissenschaftsverwaltung des Landes hatte die Zulassungszahlen für das Wintersemester 2013/2014 für das 1. Fachsemester auf 52 und für das 3. Fachsemester auf 51 festgesetzt. Die Antragsgegnerin legte eine Kapazitätsberechnung vor, die auf einem Stellenplan mit 39 Lehrstellen und einem unbereinigten Lehrdeputat von 206 Deputatstunden beruhte; zusätzliches individuelles Lehrangebot einzelner Stelleninhaber wurde berücksichtigt und mit Stellenvakanzen verrechnet. Unter Einbeziehung von Krankenversorgungsabzügen, Lehrauftragsstunden, Curricularnormwerten und Schwundausgleich ergab die Überprüfung eine personelle Kapazität von 52 Studienplätzen; das 3. Fachsemester war damit erschöpft. Die Antragstellerin machte Verletzungen verfassungsrechtlicher Ansprüche (Art.12, Art.3, Sozialstaat) geltend. • Vorläufiger Rechtsschutz scheitert mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch (§123 Abs.1 S.2 VwGO i.V.m. §§123 Abs.3 VwGO, 920 Abs.2, 294 Abs.1 ZPO). • Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium steht der Feststellung entgegen, dass die festgesetzten Zulassungszahlen die Ausbildungskapazität erschöpfen; die Kapazitätsberechnung ist maßgeblich. • Rechtliche Grundlagen und Normen: Kapazitätsverordnung NRW (KapVO), Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität, Kapazitätserlasse der Wissenschaftsverwaltung, Lehrverpflichtungsverordnung (LVV), §2 StBAG NRW, WissZeitVG; zudem verfassungsrechtliche Vorgaben aus Art.12, Art.3 und Art.20 GG werden geprüft. • Das unbereinigte Lehrdeputat wurde nach den §§8,9 KapVO aus dem lehreinheitsbezogenen Stellenplan ermittelt; ein unbedenkliches Ergebnis von 206 DS wurde festgestellt. • Individuelle höhere Lehrverpflichtungen einzelner Stelleninhaber können nur als zusätzliches Lehrangebot angesetzt werden; dieses Mehr wurde in Höhe von 9,5 DS festgestellt, jedoch wegen vorhandener Stellenvakanzen (11,44 DS) nur teilweise verrechnet, so dass netto 3,18 DS wirksam wurden. • Hochschulpakt-Vereinbarungen und Studienbeiträge begründen kein subjektiv-öffentliches Recht auf mehr Studienplätze; Mittelverwendung ist kapazitätsrelevant nur, wenn sie tatsächlich zusätzliche Ausbildungskapazitäten schaffen. §2 Abs.2 StBAG NRW bindet Beiträge an die Qualitätsverbesserung, nicht an Quantitätserhöhung. • Krankenversorgungsabzug und Personalbedarf für ambulante/stationäre Versorgung wurden nach §9 KapVO und Verwaltungsvorgaben geprüft; pauschaler Abzug von 30% für ambulante Versorgung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und wurde angewandt. • Lehrauftragsstunden wurden nach §10 KapVO nur insoweit berücksichtigt, wie sie in den zwei vorangegangenen Semestern durchschnittlich vorhanden waren; hier 0,5 DS. • Curricularnormwerte und Dienstleistungsimporte wurden bei der Ermittlung der Lehrnachfrage berücksichtigt (Curriculareigenanteil 5,89 von 7,8). • Die Überprüfung des Berechnungsergebnisses einschließlich Schwundausgleichsfaktor (1/0,97) ist sachgerecht; daraus ergab sich eine personelle Kapazität von 52 Studienplätzen, die niedriger ist als die ausstattungsbezogene Kapazität (54), weshalb 52 maßgeblich sind. • Zum Zeitpunkt der Prüfung waren die Studienplätze des 3. Fachsemesters besetzt und die verbleibenden Plätze des 1. Fachsemesters im Nachrückverfahren belegt; daher standen keine Plätze zur gerichtlichen Vergabe zur Verfügung. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die gerichtliche Überprüfung hat ergeben, dass die von der Wissenschaftsverwaltung festgesetzten Zulassungszahlen und die kapazitätsrechtliche Berechnung der Antragsgegnerin der KapVO und den einschlägigen Verwaltungsvorgaben entsprechen. Individuelle Ansprüche auf zusätzliche Zulassung bestehen nicht, weil die personelle Kapazität für das Wintersemester 2013/2014 mit 52 Studienplätzen ausgeschöpft ist und die vorhandenen Plätze belegt bzw. im Nachrückverfahren vergeben werden. Verwaltungsvereinbarungen wie der Hochschulpakt und Studienbeiträge begründen kein subjektiv-öffentliches Recht auf weitere Plätze; etwaige Mehraufwendungen sind nur kapazitätsrelevant, wenn sie tatsächlich zusätzliche Ausbildungskapazitäten schaffen. Die Entscheidung ist deshalb auch materiell begründet: Es fehlt an freigemachten Studienplätzen und an einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch, sodass keine vorläufige Zulassung angeordnet werden kann.