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Urteil

14 K 4334/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:1203.14K4334.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage. 3 Der Kläger ist Halter des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0. Mit diesem Fahrzeug wurde am 29.09.2012 um 19:14 Uhr in E. außerhalb geschlossener Ortschaften auf dem T.--ring vor dem Tfriedhof in Fahrtrichtung Stadteinwärts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten. Unter dem 16.10.2012 übersandte das Ordnungsamt der Stadt E. dem Kläger einen Anhörungsbogen und gab ihm Gelegenheit, zu dem Verkehrsverstoß Stellung zu nehmen. Daraufhin bestellte sich mit Schriftsatz vom 25.10.2012 die Prozessbevollmächtigte des Klägers und beantragte die Gewährung von Akteneinsicht. Mangels gleichzeitiger Vorlage einer Vollmacht forderte die Stadt E. die Prozessbevollmächtigte unter dem 31.10.2012 auf, eine schriftliche Vollmacht zu den Akten zu reichen. Ebenfalls am 31.10.2012 ersuchte die Stadt E. das Ordnungsamt der Beklagten um die Durchführung einer Fahrerermittlung. Mit Schriftsatz vom 06.11.2012 übersandte die Prozessbevollmächtigte des Klägers die angeforderte Vollmacht. Am 03.12.2012 führte die Beklagte auf Ersuchen der Stadt E. zwecks Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers einen Außendienstbesuch beim Kläger durch. Der zuständige Außendienstmitarbeiter der Beklagten vermerkte auf dem Ermittlungsbogen, dass der Kläger von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache und Nachbarschaftsbefragungen ergebnislos verlaufen seien. Mit Schreiben vom 07.01.2013 übersandte die Stadt E. der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf ihren Antrag vom 25.10.2012 hin die angeforderte Bußgeldakte. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt des Schreibens die Personalien des Fahrzeugführers zu benennen. Die Bußgeldakte nebst Anschreiben ging der Prozessbevollmächtigten am 08.01.2013 zu. Mit Schriftsatz vom 28.01.2013 wurde die Bußgeldakte wieder zurückgesandt. Eine Stellungnahme zur Sache erfolgte nicht. Die Personalien des Fahrzeugführers wurden nicht benannt. Am 31.01.2013 wurde das gegen den Kläger geführte Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt. 4 Unter dem 07.03.2013 hörte die Beklagte den Kläger schriftlich zur beabsichtigten Auferlegung eines Fahrtenbuches an. Daraufhin bestellte sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 12.03.2013 und beantragte unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Gewährung von Akteneinsicht. Eine Stellungnahme zur Sache erfolgte nicht. 5 Mit Ordnungsverfügung vom 04.04.2013, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 09.04.2013, verpflichtete die Beklagte den Kläger für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0 für die Dauer von sechs Monaten ab Bestandskraft der Ordnungsverfügung ein Fahrtenbuch zu führen. Für den Erlass der Ordnungsverfügung setzte sie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 110,75 Euro fest und machte zugleich Auslagenersatz in Höhe von 2,51 Euro geltend. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der für den am 29.09.2012 begangenen Verkehrsverstoß verantwortliche Fahrzeugführer habe nicht ermittelt werden können. Angesichts der begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 km/h sei die Fahrtenbuchauflage rechtmäßig und genüge insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. 6 Der Kläger hat am 08.05.2013 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. 7 Das Gericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 17.06.2013 – 14 L 864/13 – als unzulässig abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt. 8 Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die angeordnete Fahrtenbuchauflage sei rechtswidrig. In seinem konkreten Fall sei die Fahrtenbuchauflage als unverhältnismäßig anzusehen. In der Zeit vom 14.10.2012 bis zum 03.11.2012 habe er sich in der Schweiz aufgehalten. Auch seine Ehefrau und sein Sohn hätten sich in der Zeit vom 15.10.2012 bis zum 10.11.2012 nicht in E1. aufgehalten. Lediglich seine Tochter habe in dem vorgenannten Zeitraum einmal pro Woche die Post kontrolliert. Die Tochter habe auf dem Foto, das auf dem Anhörungsbogen vom 16.10.2012 abgedruckt sei, keine ihr bekannte Person erkennen können. Das Fahrzeug des Klägers sei in der Vergangenheit wiederholt von Freunden und Bekannten aus der Nachbarschaft gefahren worden, weil er – der Kläger – wegen eines Sportunfalls nicht in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug selbst zu bewegen. Seine Tochter habe den Anhörungsbogen vom 16.10.2012 am 24.10.2012 der Prozessbevollmächtigten übergeben. Nachdem diese am 25.10.2012 einen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht gestellt habe, sei zunächst nichts geschehen. Die angeforderte Bußgeldakte sei der Prozessbevollmächtigten erst am 07.01.2013 übermittelt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Prozessbevollmächtigte nicht vor Ort befunden. Sie sei vom 06.01.2013 bis zum 18.01.2013 im Winterurlaub gewesen und habe sich vom 23.01.2013 bis zum 25.01.2013 auf einer Fortbildungsveranstaltung befunden. In der ersten Dezemberwoche des Jahres 2012 sei er – der Kläger – von einem Außendienstmitarbeiter der Beklagten aufgesucht worden. Allerdings sei das geführte Gespräch von dem Außendienstmitarbeiter im Aktenvermerk vom 03.12.2012 nicht zutreffend wiedergegeben worden. Es sei nicht richtig, dass er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Ganz im Gegenteil habe er mitgeteilt, dass er bereit sei, an der Ermittlung des Fahrzeugführers mitzuwirken. Zu diesem Zweck habe er über seine Prozessbevollmächtigte die Bußgeldakte angefordert, in der Hoffnung darauf, dass sich in der Akte ein besseres Foto des Fahrzeugführers befinde. Allerdings habe er keine Möglichkeit gehabt aus der Bußgeldakte nähere Erkenntnisse zu gewinnen, weil ihm dies durch das sehr lange Zuwarten der Stadt E. bei der Aktenübermittlung unmöglich gemacht worden sei. Dies dürfe nicht zu seinem Nachteil gereichen. Mit dem undeutlichen Foto auf dem Anhörungsbogen habe er nicht in der Nachbarschaft hausieren gehen wollen. Vielmehr habe er sich aus der Anforderung der Ermittlungsakte durch seine Prozessbevollmächtigte weitere Erkenntnisse, insbesondere ein besseres Foto des Fahrzeugführers, versprochen. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 04.04.2013 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die angegriffene Ordnungsverfügung sei rechtmäßig. Die unaufgeklärt gebliebene Ordnungswidrigkeit rechtfertige die Auferlegung eines Fahrtenbuches. Eine Feststellung des Fahrzeugführers sei innerhalb der Verjährungszeit durch das Aussageverhalten des Klägers unmöglich gewesen. Den Halter eines Kraftfahrzeugs treffe die Obliegenheit, sachdienliche Angaben zur Ermittlung des Fahrzeugführers zu machen. Hierzu bedürfe es der vollständigen Offenlegung des Kreises der Personen, die für den Tatzeitpunkt als Führer des Fahrzeuges in Betracht kämen. Die Mitwirkungspflicht bestehe unabhängig davon, ob ein Foto vorliege oder nicht. Soweit der Fahrzeughalter den konkreten Fahrzeugführer nicht mit Sicherheit benennen könne, habe er zur Eingrenzung des möglichen Täterkreises jedenfalls mitzuteilen, ob das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt zu geschäftlichen oder zu privaten Zwecken benutzt worden sei und welche Personen als Fahrer in Betracht kommen. Dieser Obliegenheit sei der Kläger nicht nachgekommen. Der Anhörungsbogen vom 16.10.2012 sei weder vom Kläger noch von seiner Prozessbevollmächtigten zurückgesandt worden. Bei der örtlichen Ermittlung durch den Außendienst der Beklagten habe sich der Kläger auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen. Es bestehe insbesondere kein Anlass, am Inhalt des Aktenvermerks des Außendienstmitarbeiters zu zweifeln. Nach der Gewährung von Akteneinsicht sei der verantwortliche Fahrzeugführer trotz erneuter Aufforderung im Schreiben vom 07.01.2013 nicht benannt worden. Es seien keinerlei Angaben zur Sache gemacht worden. Infolgedessen habe die Bußgeldbehörde der Stadt E. davon ausgehen dürfen, dass der Kläger nicht zu einer Mitwirkung an der Aufklärung der mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit bereit sei. Auch die mit dem Erlass der Ordnungsverfügung verbundene Gebührenfestsetzung sei rechtmäßig. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. 17 Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 04.04.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Klägerin nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 18 Die Fahrtenbuchauflage findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Hiernach kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. 19 Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. 20 Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist gegeben. 21 Der Kläger ist Halter des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0. Mit diesem Fahrzeug wurde am 29.09.2012 um 19:14 Uhr in E. außerhalb geschlossener Ortschaften auf dem T.--ring vor dem Tfriedhof in Fahrtrichtung Stadteinwärts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten und damit ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO begangen. Bei diesem Geschwindigkeitsverstoß handelt es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 41 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. Zeichen 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, die gemäß Nr. 11.3.6 der Tabelle 1 lit. c) des Anhangs zu Ziffer 11 (hier: 11.3) der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) im Regelfall mit einem Bußgeld von 120,00 Euro bedroht ist. Die mit dem Fahrzeug des Klägers begangene Verkehrszuwiderhandlung wäre demnach bei rechtzeitiger Ermittlung des Fahrzeugführers innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist (vgl. § 26 Abs. 3 StVG i.V.m. §§ 31 ff. OWiG) gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG i.V.m. Ziffer 5.4 der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit drei Punkten in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen. 22 Die Beklagte ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach der vorgenannten Verkehrszuwiderhandlung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich war. 23 Von einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1978 – VII C 77.74 –, Rn. 15 ff., juris; BVerwG, Beschluss vom 25.06.1987 – 7 B 139.87 –, Rn. 2 f., juris; BVerwG, Beschluss vom 23.12.1996 – 11 B 84.96 –, Rn. 3, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 3 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 9, juris. 25 Dies gilt namentlich für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Insoweit ist es grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 – 7 C 3.80 –, Rn. 7, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 6 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2005 – 8 A 280/05 –, Rn. 25 ff., juris. 27 An einer hinreichenden Mitwirkung fehlt es bereits dann, wenn der Fahrzeughalter – wie hier – den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet bzw. weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht. 28 Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.11.2004 – 12 ME 413/04 –, Rn. 5, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.12.2003 – 12 LA 442/03 –, Rn. 4, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2006 – 8 A 3429/04 –, Rn. 11 f., juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.03.2013– 14 K 2369/12 –, Rn. 37 ff., juris; VG E. , Urteil vom 24.05.2012 – 6 K 8411/10 –, Rn. 39, juris; VG E. , Beschluss vom 25.03.2013 – 14 L 356/13 –, Rn. 12 f., juris. 29 Dies gilt unabhängig davon, ob der zu Grunde liegende Verkehrsverstoß fotografisch dokumentiert ist oder nicht. 30 Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.11.2004 – 12 ME 413/04 –, Rn. 6, juris. 31 Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze liegt ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit nicht vor. 32 Der Kläger ist – wie er ausdrücklich einräumt – durch den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde der Stadt E. vom 16.10.2012 über den mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Verkehrsverstoß umfassend in Kenntnis gesetzt worden. Nach Erhalt des Anhörungsbogens hat er jedoch gegenüber der zuständigen Ordnungswidrigkeitenbehörde keine Angaben dazu gemacht, von welcher Person sein Fahrzeug am Tattag benutzt wurde. Selbst wenn der Kläger den Fahrzeugführer wegen der eingeschränkten Qualität des Radarfotos tatsächlich nicht erkannt haben sollte, wäre er jedenfalls gehalten gewesen, den möglichen Täterkreis durch Benennung der Personen, die befugt waren sein Fahrzeug im Tatzeitpunkt zu benutzen, einzugrenzen und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten zu fördern. Derartige Angaben erfolgten indes nicht, obwohl dem Kläger, wie seine Ausführungen im gerichtlichen Verfahren belegen, bewusst war, dass neben ihm als Fahrzeugführer nur Freunde und Bekannte aus der Nachbarschaft in Betracht kamen. Der Kläger hat sich indes lediglich darauf beschränkt mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 25.10.2012 unter Angabe des entsprechenden Aktenzeichens ein Akteneinsichtsgesuch an die Stadt E. zu stellen. Eine Rücksendung des übersandten Anhörungsbogens erfolgte nicht, gleichfalls wurden innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist (vgl. § 26 Abs. 3 StVG i.V.m. §§ 31 ff. OWiG) keine Angaben zur Sache gemacht. 33 Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers erst später als begehrt, nämlich mit Schreiben vom 07.01.2013, Akteneinsicht erhalten hat. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt – dem Empfang des Anhörungsbogens – hat der Kläger eine Mitwirkungsbereitschaft nicht erkennen lassen und keinerlei Angaben über den ihm bekannten Kreis der Benutzer seines Fahrzeuges gemacht. 34 Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.11.2004 – 12 ME 413/04 –, Rn. 6, juris. 35 Unabhängig davon enthalten die Akten einer Ordnungswidrigkeitenbehörde bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in aller Regel und so auch hier über das bereits auf dem Anhörungsbogen angebrachte Foto hinaus nichts, was im Hinblick auf die Identifizierung des Fahrzeugführers von Bedeutung sein könnte. 36 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.1996 – 10 S 1867/96 –, Rn. 2, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.11.2004 – 12 ME 413/04 –, Rn. 6, juris. 37 Ohne das es darauf noch entscheidungserheblich ankommt, hat der Kläger auch gegenüber dem Außendienstmitarbeiter der Beklagten, der ihn am 03.12.2012 zum Zwecke der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers aufgesucht hat, keine Angaben zum Kreis der nutzungsberechtigten Personen gemacht. Diesbezüglich kann dahinstehen, ob der Kläger sich, wie im behördlichen Vermerk vom 03.12.2012 niedergelegt, auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen hat oder, wie er nunmehr im gerichtlichen Verfahren vorträgt, seine grundsätzlich Bereitschaft bekundet haben will, an der Ermittlung des Fahrzeugführers mitzuwirken. Ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei dem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Vermerk vom 03.12.2012 um eine dienstliche Äußerung handelt, an deren Richtigkeit zu Zweifeln grundsätzlich kein Anlass besteht, 38 vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12.08.2011 – 14 L 716/11 –, Rn. 32, juris, 39 ist der Kläger der ihn treffenden Mitwirkungsobliegenheit – selbst unter Zugrundelegung seines Vortrages im Klageverfahren – nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Denn fest steht, dass er dem Mitarbeiter der Beklagten nicht die Namen derjenigen Personen genannt hat, die berechtigt waren, sein Fahrzeug im Zeitpunkt der Begehung des Verkehrsverstoßes zu benutzen. Für die Benennung des Nutzerkreises bedurfte es insbesondere nicht der vorherigen Einsicht in die Bußgeldakte der Stadt E. , da diese über das bereits auf dem Anhörungsbogen angebrachte Foto hinaus nichts enthält, was im Hinblick auf die Identifizierung des Fahrzeugführers von Bedeutung sein könnte und nur der Kläger Angaben dazu machen kann, welche Personen sein Fahrzeug im Tatzeitpunkt gefahren haben könnten. 40 Nach alledem hat der Kläger schon mit der unterlassenen Rücksendung des Anhörungsbogens zum Ausdruck gebracht, dass er bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht mitwirken will, obwohl es ihm möglich und zumutbar war. Die zuständige Ordnungswidrigkeitenbehörde durfte demgemäß bereits aus dem Schweigen des Klägers zulässigerweise auf seine fehlende Mitwirkungsbereitschaft schließen. 41 Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.11.2004 – 12 ME 413/04 –, Rn. 5, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.12.2003 – 12 LA 442/03 –, Rn. 4, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2006 – 8 A 3429/04 –, Rn. 11 f., juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.03.2013– 14 K 2369/12 –, Rn. 37 ff., juris; VG E. , Urteil vom 24.05.2012 – 6 K 8411/10 –, Rn. 39, juris; VG E. , Beschluss vom 25.03.2013 – 14 L 356/13 –, Rn. 12 f., juris. 42 Sie war nicht gehalten weitere zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Aufklärungs- und Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, aus welchen Gründen die Mitwirkung des Klägers an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes unterblieben ist. Unschädlich ist des Weiteren, dass der Kläger erst einige Tage nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist durch das Schreiben vom 16.10.2012 von dem Verkehrsverstoß in Kenntnis gesetzt worden ist. Abgesehen davon, dass die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Zwei-Wochen-Frist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters nur regelmäßig gilt und kein formales Tatbestandsmerkmal des § 31a StVZO darstellt, 43 vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2013 – 8 A 562/13 –, Rn. 8, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.03.1995 – 25 A 2798/93 –, Rn. 16, juris, 44 ist die um wenige Tage verspätete Anhörung des Klägers im vorliegenden Fall für die unterbliebene Feststellung des verantwortlichen Fahrers nicht ursächlich gewesen. Denn der Kläger war – wie vorstehend ausgeführt – von vornherein nicht bereit, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Die Fristversäumnis ist somit nicht kausal für die Unaufklärbarkeit geworden, weil der Kläger sich im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht auf ein wegen Zeitablauf mangelndes Erinnerungsvermögen berufen, sondern durch Schweigen seine Mitwirkungsverweigerung dokumentiert hat. 45 Die Beklagte hat in fehlerfreier Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. Die Straßenverkehrsbehörde handelt regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn sie für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung der Schwere des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes durch das Punktesystem in der Anlage 13 zu §40 FeV zurückgreift. Dabei ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt. 46 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.1999 – 8 A 699/97 –, Rn. 21 ff., juris; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 09.09.1999 – 3 B 94.99 –, Rn. 2, juris. 47 Demgemäß liegt die gewählte Dauer von sechs Monaten bei einem Verkehrsverstoß, der gemäß Ziffer 5.4 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit drei Punkten zu bewerten ist, ohne Weiteres innerhalb der ermessensfehlerfrei wählbaren zeitlichen Länge und begegnet im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken. 48 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 22, juris: Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12 Monaten bei mit drei Punkten bewertetem Geschwindigkeitsverstoß verhältnismäßig. 49 Auch die in der Ordnungsverfügung vom 04.04.2013 enthaltenen sonstigen Entscheidungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. 50 Die Verpflichtung zur jederzeitigen Vorlage des Fahrtenbuches folgt aus § 31a Abs. 3 StVZO. 51 Die Gebührenfestsetzung in Höhe von 110,75 Euro beruht auf § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 2 StVG, § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Nr. 252 der Anlage zu § 1 GebOSt. Die Verpflichtung zum Ersatz der Auslagen für die Zustellung in Höhe von 2,51 Euro ergibt sich aus § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 2 StVG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 53 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).