Beschluss
8 A 562/13
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung gemäß §124a VwGO setzt darzulegenden und vorliegenden Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist voraus.
• Zur Anordnung eines Fahrtenbuchs nach §31a Abs.1 StVZO genügt, dass die Bußgeldbehörde trotz angemessener und zumutbarer Ermittlungsmaßnahmen den Fahrzeugführer nicht feststellen konnte; ein Verschulden des Halters ist nicht erforderlich.
• Eine nur geringfügige Überschreitung der regelmäßig anzuwendenden Zweiwochenfrist für die Halteranhörung steht einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, wenn die verspätete Anhörung ursächlich nicht für das Scheitern der Ermittlungen ist.
• Die Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage wird nicht allein durch den Zeitablauf seit der Tat entwertet; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt; Fahrtenbuchauflage bei erfolglosen Ermittlungen zulässig • Die Zulassung der Berufung gemäß §124a VwGO setzt darzulegenden und vorliegenden Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist voraus. • Zur Anordnung eines Fahrtenbuchs nach §31a Abs.1 StVZO genügt, dass die Bußgeldbehörde trotz angemessener und zumutbarer Ermittlungsmaßnahmen den Fahrzeugführer nicht feststellen konnte; ein Verschulden des Halters ist nicht erforderlich. • Eine nur geringfügige Überschreitung der regelmäßig anzuwendenden Zweiwochenfrist für die Halteranhörung steht einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, wenn die verspätete Anhörung ursächlich nicht für das Scheitern der Ermittlungen ist. • Die Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage wird nicht allein durch den Zeitablauf seit der Tat entwertet; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden, mit dem eine Fahrtenbuchauflage nach §31a StVZO bestätigt wurde. Grundlage war ein Verkehrsverstoß, bei dem der Fahrzeugführer trotz Ermittlungen nicht festgestellt werden konnte. Die Bußgeldbehörde hatte den Halter und dessen zwei eineiige Söhne angehört; Fotoabgleiche und Anhörungen führten nicht zur eindeutigen Identifizierung des Fahrers. Der Kläger rügte insbesondere die verspätete Benachrichtigung des Halters (Überschreitung der Zweiwochenfrist) und die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Das Verwaltungsgericht befand, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Fahrtenbuchauflage seien erfüllt und kein Ermessensfehler liege vor. Der Senat prüfte im Zulassungsverfahren nur, ob ein Zulassungsgrund des §124 Abs.2 VwGO dargelegt ist. • Zulassungsvoraussetzungen: Gemäß §124a Abs.4 und Abs.5 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn innerhalb der Begründungsfrist ein Zulassungsgrund des §124 Abs.2 VwGO dargelegt und vorhanden ist; dies hat der Kläger nicht hinreichend getan. • Tatbestand der Fahrtenbuchauflage: Nach §31a Abs.1 StVZO kann die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet werden, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung nicht möglich war und die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. • Ermittlungsmaßstab: Angemessene Ermittlungen schließen grundsätzlich eine unverzügliche (regelmäßig binnen zwei Wochen) Benachrichtigung des Halters ein; dies ist jedoch keine starre Frist und ihr Verstoß unschädlich, wenn die verspätete Anhörung nicht ursächlich für das Scheitern der Ermittlungen war. • Anwendung auf den Einzelfall: Die geringe Überschreitung der Zweiwochenfrist um ein bis zwei Tage war hier nicht ursächlich für das Nichtauffinden des Fahrers, weil der Kläger schon innerhalb der Anhörung angegeben hatte, wegen schlechter Fotoqualität die Unterscheidung zwischen seinen eineiigen Zwillingssöhnen nicht vornehmen zu können. • Weitere Ermittlungen: Die Behörde hatte beide Söhne gesondert angehört und Lichtbildabgleiche vorgenommen; aufgrund der Ähnlichkeit der Söhne und des Leugnens einer Tatbegehung blieb die Feststellung erfolglos. Es waren keine weiteren zumutbaren Maßnahmen ersichtlich. • Verhältnismäßigkeit: Zwischen Tat und Bescheid lagen gut vier Monate, was im üblichen Rahmen liegt. Zeitablauf allein macht die Fahrtenbuchauflage nicht unverhältnismäßig; der Kläger hat keine Umstände dargelegt, die eine andere Bewertung rechtfertigen würden. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO; der Streitwert wurde nach den einschlägigen Vorschriften und dem Streitwertkatalog mit 2.482,63 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Fahrtenbuchauflage war nach §31a Abs.1 StVZO gerechtfertigt, weil die Bußgeldbehörde alle angemessenen und zumutbaren Ermittlungen durchgeführt hatte, ohne den Fahrzeugführer feststellen zu können; eine Beteiligung oder ein Verschulden des Halters spielt für die Anordnung keine Rolle. Die geringfügige Überschreitung der Zweiwochenfrist war nicht ursächlich für das Scheitern der Ermittlungen, und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme in Frage stellen würden. Der Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wurde auf 2.482,63 € festgesetzt.