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Beschluss

15 Nc 32/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:1212.15NC32.13.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. klinischen Semester (bzw. 5. Fachsemester) außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität zuzulassen, hilfsweise, die Antragstellerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 vorläufig zum Studium der Humanmedizin in einem niedrigeren (vorklinischen) Semester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität zuzulassen, bleibt sowohl mit dem Hauptantrag, als auch mit dem Hilfsantrag erfolglos. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. Gem. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§ 123 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im begehrten 1. klinischen Semester bzw. 5. Fachsemester, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben. Die für die Antragsgegnerin gemäß der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes NRW zum Studienjahr 2013/2014 vom 9. August 2013 (GV NRW S. 505) normativ festgesetzte Ausbildungskapazität von 136 Studienplätzen für das 1. klinische Semester (= 5. Fachsemester) bezogen auf das Wintersemester 2013/2014 wird durch die von der Antragsgegnerin vorgelegte Studierendennamensliste (Stand: 29. November 2013) belegte Zahl von tatsächlich 293 rückgemeldeten Studierenden weit überschritten. Anhaltspunkte dafür, dass die vorgelegte Namensliste die Zahl der Rückmeldungen nicht ordnungsgemäß abbildet, sind nicht erkennbar. Bei einer derart erheblichen Überlast im 1. klinischen Semester ist es schon im Ansatz unwahrscheinlich und damit nicht glaubhaft gemacht, dass eine weitere, darüber hinausgehende, bisher nicht erkannte Ausbil-dungskapazität zur Verfügung steht, die der Antragstellerin, die den vorklinischen Studien-abschnitt an der Universität Stettin in Polen absolviert hat, zu Gute kommen könnte. Vgl. zuletzt mit entsprechenden Erwägungen für das WS 2012/13 Beschluss der Kammer vom 31. Januar 2013, 15 NC 111/12, und für das Sommersemester 2013 Beschluss der Kammer vom 28. Mai 2013, 15 NC 18/13, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2013, 13 C 51/13, jeweils www.nrwe.de und juris; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008, 13 C 59/08 u.a., n. v.; vgl. ferner in Bezug auf Studierende, die im EU-Ausland studiert haben: OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2009, 13 B 1186/09 u.a., www.nrwe.de und juris. Aus dem Umstand, dass die Überbelegungen im 1. klinischen Semester zu einer entsprechenden Verringerung der Zulassungszahlen in den anschließenden anderen Fachsemestern führen, lässt sich ebenfalls nichts herleiten. Ein entsprechendes Vorgehen der Antragsgegnerin ist angesichts der Regelung in § 25 Abs. 3 der Verordnung für die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen – VergabeVO NRW – in der hier maßgeblichen Fassung vom 15. Mai 2008 (GV NRW, S. 386), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2013 (GV NRW, S. 383), nicht zu beanstanden. Vgl. ständige Rechtsprechung der Kammer, zuletzt Beschluss vom 28. Mai 2013, 15 NC 18/13, hierzu ausdrücklich bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2013, 13 C 51/13, jeweils a.a.O. Unabhängig davon ergibt eine Gegenüberstellung der festgesetzten Zulassungszahlen für das erste (136) und zweite (135) klinische Semester mit der Zahl der tatsächlichen Rückmeldungen für das erste (293) und das zweite (75) klinische Semester immer noch eine Überbuchung von 97 Studierenden. Ungeachtet dessen gibt auch die Überprüfung der kapazitätsbestimmenden Faktoren und Ergebnisse der hochschulinternen Berechnungen für die Ermittlung der Zulassungszahl für das klinische Studium der Medizin keinen Anlass zur Beanstandung. Dabei sind der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2013/2014 für solche Studienplätze, die - wie hier im Studiengang (Human-)Medizin - in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, nach § 11 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010) vom 10. Januar 2011 (GV NRW, S. 84) - auch für die höheren Fachsemester - weiterhin die Vorschriften der zuletzt durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544) geänderten Fassung der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 25. August 1994 ( GV NRW S. 732) zu Grunde zu legen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt, nämlich gemäß Nr. 1 im Wege der Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (§ 6 bis 13 KapVO) und gemäß Nr. 2 im Wege der Überprüfung des Ergebnisses anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (§§ 14 bis 21 KapVO). Danach hat die Antragsgegnerin der Ermittlung der Zulassungszahl für das klinische Studium im 1. klinischen Semester bzw. 5. Fachsemester zu Recht nicht das Berechnungsergebnis nach der personellen Kapazität, sondern gemäß § 17 Abs. 2 KapVO das anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren gem. § 17 Abs. 1 KapVO zu überprüfende und insoweit hier niedriger ausfallende Berechnungsergebnis zu Grunde gelegt. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Für die Berechnung der personellen Ausstattung der der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin zuzuordnenden Lehrpersonen und deren Lehrdeputaten ist die Antragsgegnerin ausweislich der von ihr vorgelegten Datensätze von 799 Planstellen ausgegangen. Unter Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die stationäre Krankenversorgung in Höhe von 115,73 Stellen, für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 137,12 Stellen und für die Ausbildung im praktischen Jahr in Höhe von 26,25 Stellen resultieren daraus 519,90 Stellen für die Lehre. Hieraus folgt bei einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 5,15 DS ein Angebot von Deputatstunden aus den Stellen der Lehreinheit von (519,90 x 5,15 =) 2.677,49 DS, woraus sich bei Ansatz von 76,15 Lehrauftragsstunden sowie von Dienstleistungsexporten (je Semester) in einer Gesamthöhe von 40,20 ein bereinigtes Lehrangebot je Semester von (2.677,49 + 76,15 – 40,20 =) 2.713,44 Deputatstunden ergibt. Aus diesem bereinigten Lehrangebot errechnet sich unter Berücksichtigung des Curriculareigenanteils (Cap: hier 4,77) gemäß den Formeln 4 und 5 der Anlage 1 zur KapVO die jährliche Aufnahmekapazität, die hier bei [(2.713,44 x 2) : 4,77 = ] 1.137,71 und somit (auf-)gerundet bei 1.138 Studienplätzen liegt. Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze nicht. Der mit 1,00 (1/1,01) in die Überprüfung eingestellte Schwundfaktor begegnet bei summarischer Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung rechtlich keinen durchgreifenden Bedenken. Seine Berechnung ist mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem die Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung wahrenden „Hamburger Modell“ erfolgt, vgl. zum Hamburger Modell im Zusammenhang mit der Vorklinik: OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008, 13 C 5/08 u.a., www.nrwe.de und juris; vgl. ferner, bezogen auf das Wintersemester 2012/2013, Beschluss der Kammer vom 31. Januar 2013, 15 NC 111/12, und, bezogen auf das Sommersemester 2013, Beschluss der Kammer vom 28. Mai 2013, 15 NC 18/13, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2013, 13 C 51/13, jeweils a. a. O., und schließt in Bezug auf den klinischen Teil des Studiengangs (Human-)Medizin eine Betrachtung der Studierendenzahlen bis zum sechsten (klinischen) Semester mit ein. Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei fehlt einem in die Berechnung eingestellten Schwundfaktor von 1,00 nicht schon per se die innere Plausibilität, weil in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Studienabbrechern bzw. Fach- und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten einzustellen sein können, die über 1 liegen und zur Folge haben, dass wegen der deshalb die Zahl an Zugängen überwiegenden Zahl an Abgängen in höheren (klinischen) Fachsemestern keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen ist, die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen wäre. Vgl. hierzu (in Bezug auf die Vorklinik): OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008, 13 C 5/08 u.a., a.a.O. Zudem ist wegen der gebotenen praktikablen Anwendung der Grundsätze der KapVO entgegen verschiedentlich erhobener Forderungen „schwundfremden Faktoren“ – wie z.B. Beurlaubungen – kein Einfluss auf die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzuräumen. Vgl. hierzu (in Bezug auf die Vorklinik): OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008, 13 C 5/08 u.a., a.a.O. Das Berechnungsergebnis nach der personellen Kapazität (1.138 Studienplätze) war gemäß § 17 Abs. 1 KapVO anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren zu überprüfen. Dass sich die Ausbildungskapazität gem. § 17 KapVO maßgeblich danach richtet, wie viele Patienten zu Ausbildungszwecken zur Verfügung stehen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken und ist insbesondere sachlich gerechtfertigt. Beim Studiengang (Human-) Medizin sollen Patienten in der klinisch-praktischen Ausbildung dazu dienen, den Medizinstudenten die für die Ausbildung zum Arzt erforderlichen Anschauungen zu vermitteln; auch können ohne Patienten bestimmte ärztliche Techniken nicht eingeübt werden. Vgl. Bahro, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, Rdnr. 1 zu § 17 KapVO. Die Kapazitätsverordnungen der Länder (wie hier in NRW § 17 KapVO) sehen deshalb nicht etwa willkürlich, sondern von der Sache her geboten und damit verfassungsrechtlich in unbedenklicher Weise grundsätzlich vor (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO), dass die patientenbezogene Kapazität das Lehrangebot und damit die Aufnahmekapazität der Hochschule in dem Studiengang (Human-)Medizin beeinflussen kann, und zwar, etwa bei einem Mangel an Patienten, auch in begrenzender Weise. Vgl. hierzu auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10. Mai 2004, 2 NB 856/04, juris. Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres sind gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen. Es ist nicht erkennbar und auch nicht substantiiert dargelegt worden, dass dieser dem weiten Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers unterfallende Wert für die Ausbildungssituation im klinischen Teil des Studiengangs (Human-)Medizin nicht nach sachgerechten Kriterien ermittelt wurde und als willkürlich angesehen werden müsste. So schon OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008, 13 C 659/08 u.a., n.v.; vgl. ferner Beschluss der Kammer vom 28. Mai 2013, 15 NC 18/13, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2013, 13 C 51/13, jeweils a.a.O., sowie Beschlüsse der Kammer vom 21. Dezember 2011, 15 NC 121/11 u.a., www.nrwe.de und juris, ferner Beschluss der Kammer vom 18. Dezember 2007, 15 NC 220/07 u.a., n.v., sowie OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2009, 13 B 1186/09, a.a.O. Ausgehend von 1.167,41 tagesbelegten Betten im Universitätsklinikum (UKD) und in den Kliniken des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) ergibt sich folglich eine patientenbezogene Aufnahmekapazität von (15,5 % von 1.167,41 =) 180,95, gerundet also von 181 Studierenden. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO erfolgt unter Berücksichtigung der poliklinischen Neuzugänge (inklusive Psychiatrie bzw. LVR) - hier 190.583 - die maximale Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität (hier – wie dargestellt – 181) um 50 % (= 90,50, also gerundet 91 und nicht – wie von der Antragsgegnerin – angenommen 90), woraus sich eine Zahl an Studienplätzen von 272 (= 181 + 91) ergibt, die sich bei Einsatz eines Schwundfaktors von 1,00 nicht verändert, so dass auf das Studienjahr 2013/2014 insgesamt – richtigerweise – 272 Studienplätze, und damit verteilt auf das Winter- und Sommersemester 2013/2014 jeweils 136 Studienplätze entfallen. Da dieses Berechnungsergebnis niedriger ist als das Berechnungsergebnis nach der personellen Kapazität, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl - wie von Antragsgegnerin im Grundsatz berücksichtigt - zu Grunde zu legen (§ 17 Abs. 2 KapVO). Der Richtigkeit des bisherigen Berechnungsergebnisses der patientenbezogenen Aufnahmekapazität steht nicht entgegen, dass Privatpatienten nicht mitgezählt wurden. Der Begriff „tagesbelegte Betten“ in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO ist nicht anders zu verstehen als in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 lit b) und Nr. 2 lit b) KapVO. Für die dortige Regelung des Krankenversorgungsabzuges ist allgemein anerkannt, dass ein solcher nur für die Krankenversorgungstätigkeiten beansprucht werden kann, zu denen der Stelleninhaber im Rahmen seines Hauptamtes dienst- bzw. arbeitsrechtlich verpflichtet ist, nicht aber auch für die Behandlung von Privatpatienten, die für die Lehrpersonen eine entgeltliche Nebentätigkeit unter Benutzung der Einrichtungen des Klinikums darstellt, vgl. hierzu auch Beschluss der Kammer vom 28. Mai 2013, 15 NC 18/13, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2013, 13 C 51/13, jeweils a.a.O. , sowie OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2009, 13 B 1186/09, m. w .N., a.a.O., zumal Privatpatienten auch begrifflich von der gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO maßgebenden „Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums“ nicht erfasst werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2009, 13 B 1186/09, a.a.O. Für eine in den Curricularwert einzubeziehende klinische Studienausbildung in außeruniversitären Krankenanstalten und eine dadurch veranlasste Erhöhung der jährlichen Aufnahmekapazität (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO) fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Die Antragsgegnerin hat hierzu schriftlich erklärt, dass in Bezug auf den – hier allein relevanten – Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres keine entsprechenden verbindlichen und auf Dauer angelegten Vereinbarungen zwischen der Universität und außeruniversitären (Lehr-)Krankenhäusern bestehen, die allein eine Einbeziehung der Leistungen der Letzteren in die klinische Ausbildung rechtfertigen würden. Vgl. insoweit die ständige Rechtsprechung der Kammer, zuletzt Beschluss vom 28. Mai 2013, 15 NC 18/13, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2013, 13 C 51/13, jeweils am a. a. O. Die Annahme einer Verpflichtung der Universität zum Abschluss entsprechender Verträge mit außeruniversitären Krankenanstalten zur Erhöhung der Lehrkapazität im klinischen Ausbildungsabschnitt ist angesichts des bestehenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit nach dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht geboten. So schon OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008, 13 C 59/08 u.a., n.v. Einen subjektiven Anspruch des Studienbewerbers auf eine Erhöhung der Ausbildungskapazität der Klinik durch den Abschluss von Verträgen mit Lehrkrankenhäusern begründen darüber hinaus weder der Hochschulpakt 2020 noch die Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 – 2015. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2013, 13 C 51/13, a.a.O. Weiterer Aufklärungsbedarf besteht demnach insoweit nicht. Die von der Antragstellerin begehrte hilfsweise Zulassung in ein niedrigeres (vorklinisches) Semester bleibt ebenfalls erfolglos. Für dieses Begehren kann im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens schon ein Rechtsschutzbedürfnis bzw. ein Anordnungsgrund nicht anerkannt werden. Vgl. hierzu schon OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008, 13 C 57/08, n.v. Das aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip abgeleitet Recht auf Teilhabe an vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten korrespondiert mit der im Grundsatz bestehenden gleichen Berechtigung zahlreicher anderer Zulassungsbewerber im Studiengang Humanmedizin, dieselbe Ausbildung beginnen zu können. Daraus ergibt sich konsequenterweise eine Beschränkung der Berechtigung zu dieser Ausbildung vorläufig erneut zugelassen zu werden bei denjenigen, die bereits eine angestrebte Ausbildung ganz oder teilweise absolviert haben. Ein Bedürfnis für eine Sicherung oder Regelung eines Ausbildungsanspruchs im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO besteht in einem solchen Fall nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008, 13 C 57/08, n.v. Das gilt auch für die Antragstellerin. Die Antragstellerin hat den vorklinischen Ausbildungsabschnitt an der Universität T. in Polen absolviert. Nach dem Anrechnungsbescheid der Bezirksregierung E. vom 8. Juli 2013 wird das dortige Studium mit insgesamt vier vorklinischen Semestern auf das Studium der Humanmedizin nach der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO 2002) angerechnet; zudem werden die während des Studiums in Polen erfolgreich abgelegten und abgeschlossenen Prüfungen als Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Sinne der ÄApprO 2002 anerkannt. Für die Antragstellerin bestehen somit im Hinblick auf den vorklinischen Ausbildungsabschnitt keine Nachteile, die durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung vermieden werden müssten. Ein Rechtsschutzinteresse für ihr Begehren, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie zum Wintersemester 2013/2014 vorläufig außerhalb der festgesetzten Kapazität in ein niedrigeres Fachsemester im Rahmen des vorklinischen Ausbildungsabschnitts, dessen Wissensstoff sie bereits kennt und dessen Scheine und Prüfungen sie bereits absolviert hat, zuzulassen, ist daher nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung des mithin insgesamt erfolglosen Antrags folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium angesichts des weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzzieles der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, www.nrwe.de und juris.