Beschluss
2 L 1684/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0304.2L1684.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 2. September 2013 bei Gericht eingegangene Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 6979/13 gegen den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 30. August 2013 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. 6 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die gemäß § 54 Abs. 4 BeamtStG entfallende aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abordnung anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, der angefochtenen Verfügung bis zu deren Bestandskraft nicht nachkommen zu müssen, das vom Gesetzgeber vermutete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Eine Aussetzung kommt dann in Betracht, wenn im konkreten Fall das Individualinteresse aus besonderen Gründen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorgeht, sei es, dass der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, sei es aus anderen Gründen. 7 Vorliegend erscheint aber weder die angegriffene Abordnungsverfügung nach dem aktuellen Sach- und Streitstand als offensichtlich rechtswidrig, noch überwiegt aus sonstigen Gründen das Individualinteresse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides der Bezirksregierung E. (Bezirksregierung), durch den die Antragstellerin mit sofortiger Wirkung der am 30. August 2013 zugegangenen Verfügung vom selben Tag bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 vom Städtischen I. -I1. -Gymnasium in P. (Stammdienststelle) an das U. -I2. -Gymnasium in E1. abgeordnet worden ist. 8 Die Abordnungsverfügung begegnet zunächst in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken. 9 Mit Schreiben der Bezirksregierung vom 16. Juli 2013 ist die Antragstellerin vor Erlass des angegriffenen Bescheides ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden. Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte sind rechtzeitig beteiligt worden und haben ihre Zustimmung bzw. ihr Einverständnis erklärt. 10 Die Abordnungsverfügung vom 30. August 2013 erweist sich auch in materieller Hinsicht nicht als offensichtlich rechtswidrig. Die Voraussetzungen für diese Maßnahme dürften vorliegen. 11 Der Antragsgegner stützt seinen Bescheid insoweit auf § 24 Abs. 2 LBG NRW. Nach dieser Regelung kann ein Beamter aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer seinem Amt nicht entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist nach Satz 2 der Vorschrift auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Antragstellerin soll am neuen Dienstort bis zum Ablauf des Schuljahres 2014/2015 die Aufgaben einer Fachleiterin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben wahrnehmen. Die Antragstellerin hat derzeit das statusrechtliche Amt einer Studiendirektorin als ständige Vertreterin des Leiters eines voll ausgebauten Gymnasiums (Besoldungsgruppe A 15 FN 7 BBesO) inne. Die nunmehr für sie vorgesehene Tätigkeit entspricht diesem Amt nicht, weil die Koordinierung schulfachlicher Aufgaben als Fachleiter nicht mit einer Amtszulage verbunden ist. 12 Die erforderlichen dienstlichen Gründe sind anzunehmen, wenn ein dringender Handlungsbedarf aus einer besonderen, der dienstlichen Sphäre zuzurechnenden Sachlage gegeben ist, dem nur durch die statusberührende Abordnung begegnet werden kann. Dabei sind die Fälle mit umfasst, in denen der Handlungsbedarf auch durch den Beamten mit verursacht wurde. Sie betreffen u.a. nicht überzeugende Leistungen des Beamten bei der bisherigen Dienststelle oder ein Verhalten des Beamten, welches zu einem (Dauer-)Spannungsverhältnis innerhalb der bisherigen Dienststelle beigetragen hat. 13 Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. Februar 2001 - 3 M 4/01 -, juris; OVG Koblenz, Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 2 B 11412/01 -, DÖD 2002, 156; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013, § 4 Rn. 15; Schrapper/Günther, LBG NRW, Kommentar, 1. Auflage 2013, § 24 Rn. 3. 14 Der von der Antragstellerin geltend gemachten Differenzierung zwischen personenbezogenen Anlässen, die allein vom dienstlichen Bedürfnis im Sinne von § 24 Abs. 1 LBG NRW erfasst würden, und organisatorischen Schwierigkeiten, die § 24 Abs. 2 LBG NRW mit den darin genannten dienstlichen Gründen ausschließlich in den Blick nehme, kann nicht gefolgt werden. 15 Die Auffassung der Antragstellerin stützt sich offenbar auf den Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2001 – 2 B 11412/01 –, DÖD 2002, 156. 16 Schon der Wortlaut des Gesetzes legt ein solches Verständnis nicht nahe. Die Abgrenzung zwischen beiden Begriffen mag in ein Ranking münden, wonach die dienstlichen Gründe von ihrer Intensität mehr verlangen als das dienstliche Bedürfnis. 17 So Verwaltungsgericht E. , Beschluss vom 20. Mai 2009 – 2 L 610/09 – und Beschluss vom 27. Juli 2011 – 2 L 763/11 -, juris; Kathke in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Teil C, § 24 Rn. 52 sowie § 25 Rn. 99; 18 Gewichtige Stimmen in der Literatur sehen in den unterschiedlichen Begrifflichkeiten des Gesetzes keine sachliche Differenz und plädieren für einen annähernd gleichen Bedeutungsinhalt bei gleicher Eingriffsschwelle. 19 Schnellenbach, a.a.O., Rn. 15 zur Versetzung, bei der der Landesgesetzgeber in § 25 LBG NRW eine vergleichbare Unterscheidung vornimmt; Schrapper/Günther, a.a.O., Rn. 9. 20 Für die streitige Abordnung der Antragstellerin dürften dienstliche Gründe im Sinne vom § 24 Abs. 2 LBG NRW gegeben sein. Der Antragsgegner verweist in seinem angegriffenen Bescheid insoweit maßgeblich auf die heftige Konfliktlage, die seinerzeit an der Stammdienststelle in P. ihren Ausgang genommen hatte und sich am Gymnasium An der X. in F. – an diese Schule war die Antragstellerin bis zum 31. Juli 2013 abgeordnet - fortsetzte. 21 Dieser Ansatz des Antragsgegners ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Dauerspannungsverhältnis, das erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Dienstbetrieb begründet, vermag ein dienstliches Bedürfnis zu begründen und nach den vorstehenden Ausführungen wegen des erheblichen Ausmaßes – falls man von einem Ranking zwischen dienstlichem Bedürfnis und dienstlichen Gründen ausgeht – auch das Tatbestandsmerkmal der „dienstlichen Gründe“ für die Abordnung eines der am Konflikt beteiligten Beamten zu erfüllen. Dabei ist es in der Regel nicht von Bedeutung und muss daher auch nicht aufgeklärt werden, wie es im Einzelnen zu der Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs des Schulbetriebes gekommen ist und wen gegebenenfalls ein Verschulden bzw. die Verantwortung hierfür trifft. Es genügt vielmehr, dass der für die Abordnung vorgesehene Beamte an den Spannungen nicht gänzlich unbeteiligt ist. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1967 - VI C 58.65 ‑, a.a.O., und Beschluss vom 5. Dezember 1977 - 6 B 15.77 -, ZBR 1978, 200; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2001 - 12 A 2882/99 - sowie Beschlüsse vom 10. Dezember 2003 - 6 B 2286/03 - und vom 4. Mai 2005 - 6 B 469/05 -, jeweils juris. 23 Auch im Rahmen der Entscheidung darüber, wer von mehreren an dem Spannungsverhältnis beteiligten Personen aus der Dienststelle gelöst werden soll, bedarf es regelmäßig keiner ins Einzelne gehenden, abschließenden Klärung der Schuldfrage. Ermessensfehlerhaft wäre es allenfalls, gerade den Beamten zu versetzen, der das Opfer des schuldhaften Verhaltens eines anderen am Streit beteiligten Beamten oder eines Dritten geworden ist. 24 OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2004 - 6 B 2354/03 - und vom 4. November 2003 - 1 B 1785/03 -, jeweils juris. 25 Schon der (objektive) Umstand des gestörten Vertrauensverhältnisses an einer Schule, das - wie hier - eine weitere konstruktive Arbeit, vor allem auf der Ebene der Schulleitung, wesentlich beeinträchtigt oder gar unmöglich macht, vermag für sich genommen dienstliche Gründe im Sinne des § 24 Abs. 2 LBG zu begründen. 26 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2001 – 6 B 403/01 ‑ und vom 3. April 2009 - 6 B 1920/08 -. 27 So liegt der Fall hier. Insgesamt drei Beiakten dokumentieren schwerwiegende Auseinandersetzungen zwischen der Antragstellerin und dem jeweiligen Schulleiter. Sowohl an der Stammdienststelle als auch am Gymnasium in F. war die Antragstellerin ihrem statusrechtlichen Amt entsprechend als Stellvertreterin eingesetzt worden. Die ihr übertragenen Aufgaben sind nach den Vermerken und Berichten der jeweiligen Schulleiter, die zur Kenntnis der Schulaufsicht gelangt sind, nur unzureichend erfüllt worden. Die darin erhobenen Vorwürfe sind hinreichend substantiiert, beruhen auf unterschiedlichen Quellen und finden ihren vorläufigen Schlusspunkt in der Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit Verfügung vom 18. Oktober 2013. Darin sind 57 detaillierte Einzelvorwürfe enthalten, die sich im Zeitraum der vorangegangenen Abordnung zugetragen haben sollen. In der angefochtenen Abordnungsverfügung hebt die Bezirksregierung zusätzlich hervor, dass die Antragstellerin den Schulleiter ihrer Stammdienststelle bezichtigt haben soll, Geldmittel zweckentfremdet zu haben. 28 Der Antragsgegner stellt in seiner Anhörung und in seiner angefochtenen Abordnungsverfügung allein auf den Umstand der offensichtlichen Störungen im Schulbetrieb beider Schulen ab und nicht etwa darauf ab, dass die Antragstellerin schuldhaft ihre Pflichten als stellvertretende Schulleiterin verletzt habe. Ausdrücklich hebt er hervor, dass die Frage, wer die Konflikte ausgelöst und zu verantworten habe, in einem Disziplinarverfahren geklärt werden müsste. Aus Gründen, einen befürchteten Schaden sowohl von der Antragstellerin als auch von der Schule abzuwenden, sieht er sich aber veranlasst, bereits vor Abschluss eines Disziplinarverfahrens eine Abordnung auszusprechen. Das ist von Rechts wegen ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere am Gymnasium An der X. in F. hatte die Konfliktlage bereits den Bereich der Schulleitung verlassen. Sowohl Schulpflegschaft als auch Schülervertretung wandten sich mit massiven Beschwerden an die Schulleiterin. An dieser Konfliktsituation ist die Antragstellerin auch maßgeblich beteiligt gewesen. 29 Die mithin gegebenen dienstlichen Gründe erfordern vorliegend auch eine Abordnung der Antragstellerin zu einer nicht ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit bzw. zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht (§ 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBG NRW). Der Antragsgegner hat zunächst ausgeführt, dass keine besetzbare Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 FN 7 BBesO in zumutbarer Entfernung zum Wohnort der Antragstellerin vorhanden sei. Dem tritt die Antragstellerin mit der Behauptung entgegen, dass in F. vakante Planstellen im Bereich der Gesamtschulen zur Verfügung stünden, die ihrem Statusamt entsprächen. Diese Stellen – ihre Verfügbarkeit unterstellt – sind aus Sicht des Antragsgegners für die Antragstellerin schon deshalb nicht geeignet, weil ihr weitere Probleme, die mit einem Wechsel in eine andere Schulform (hier: Gesamtschule) verbunden wären, erspart bleiben sollen. Diese Überlegung hält die Kammer für tragfähig, weil Strukturunterschiede in der Leitung von Gesamtschulen einerseits und Gymnasien andererseits ohne Weiteres vorhanden sind und die Erfahrungen der Antragstellerin als Lehrkraft im Bereich der Gesamtschule sehr lange zurückliegen. Seit ihrer letzten Ernennung zur Studiendirektorin als ständige Vertreterin des Leiters eines voll ausgebauten Gymnasiums im Jahr 1997 ist sie als Lehrkraft nur noch im gymnasialen Bereich eingesetzt worden. Während ihrer Abordnung an das MSW NRW mag sie als pädagogische Mitarbeiterin mit Gesamtschulen in Berührung gekommen sein. Dies geschah jedoch aus einem anderen Blickwinkel, weil ihr dortiger Aufgabenbereich von der Qualitätsanalyse geprägt gewesen war. 30 Darüber hinaus klingt in Ziffer 1. der angefochtenen Abordnungsverfügung vom 30. August 2013 (Überschrift: „Vorliegen dienstlicher Gründe“) an, dass der Antragsgegner Zweifel daran hegt, ob die Antragstellerin für das Amt einer stellvertretenden Schulleiterin aktuell überhaupt geeignet ist. Diese Zweifel sind durchaus begründet, weil sich sowohl an der Stammdienststelle als auch am Gymnasium An der X. in F. zahlreiche Beschwerden im aktuellen Statusamt der Antragstellerin angehäuft haben. Wenn der Antragsgegner daraus die Konsequenz zieht, einerseits die Antragstellerin in vergleichbarer Position nicht erneut scheitern zu lassen, andererseits eine sukzessive Heranführung an Leitungsaufgaben zur Entlastung des Stelleninhabers am U1. nicht ausschließt, um gegen Ende des laufenden Schuljahres die Antragstellerin erneut dienstlich zu beurteilen, ist dagegen nichts zu erinnern. Mit seiner Bezugnahme auf Nr. 3.1.6 Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 2.1.2003 – Abl. NRW. S. 7 – BASS 21-02 Nr. 2) bereits im Anhörungsschreiben hat er gerade die weitere dienstliche Verwendung der Antragstellerin in den Blick genommen. Für diese dienstrechtliche Entscheidung kann auf eine sichere aktuelle Kenntnis der dienstlichen Leistungen nicht verzichtet werden. 31 Aufgrund Ihrer Vor- und Ausbildung ist der Antragstellerin die Tätigkeit am U1. sowohl als Lehrkraft in den Fächern Französisch und Spanisch als auch im organisatorischen Bereich der Facharbeiten in der Stufe Q 1 als auch auf dem Gebiet der Koordination mündlicher Prüfungen als Klausurersatz in der Oberstufe in den modernen Fremdsprachen ohne Weiteres zuzumuten. 32 Die Entscheidung des Antragsgegners lässt schließlich auch keine Ermessensfehler erkennen. Dass der Antragsgegner von dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat, ergibt sich aus dem Bescheid selbst. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Satz 3 dieser Vorschrift schreibt weiter vor, dass die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen soll, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Diesen Vorgaben wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Gleich zu Anfang wird die Abwägung aller Interessen betont. Dazu zählen die Vermeidung neuer Konfliktlagen einerseits sowie die Leistungsüberprüfung der Antragstellerin andererseits. Bereits im Anhörungsschreiben, welches der angefochtenen Abordnungsverfügung vorausgegangen ist, hat der Antragsgegner seine Intentionen sehr ausführlich erläutert. Dabei steht die weitere dienstliche Verwendung der Antragstellerin im Mittelpunkt seines Interesses. Diesem Gesichtspunkt räumt er nicht nur einen weiten Raum ein. Seine Entscheidung, die Antragstellerin an einen neuen Dienstort abzuordnen, ist maßgeblich von dem Gedanken getragen, ihr in einem möglichst unbelasteten Umfeld die Chance zur Ausräumung vorhandener Leistungsdefizite zu geben, um sie nach dienstlicher Beurteilung zukünftig einer endgültigen Aufgabenübertragung zuzuführen. Als Ziel wird die erneute Wahrnehmung von Aufgaben als Stellvertreterin im statusrechtlichen Amt angestrebt. 33 Um dieser Gemengelage gerecht zu werden, hat der Antragsgegner im Ergebnis sachgerechte Erwägungen angestellt. Aus seiner Sicht kam eine Abordnung der Antragstellerin auch zu einer an ihrem Statusamt gemessen unterwertigen Dienststelle im Bereich der Städte P. und F. nicht in Betracht. Angesichts der bisherigen Position der Antragstellerin in der stellvertretenden Schulleitung liegt die Annahme des Antragsgegners, eine weitere Abordnung an Schulen in den genannten Städten werde weder dem Interesse an einem möglichst störungsfreien Schulbetrieb noch dem Interesse der Antragstellerin, an einem Ort eingesetzt zu werden, der eine neutrale Ausgangssituation biete, gerecht, nicht außerhalb des ihm eingeräumten Organisationsermessens. Ein Ermessensfehler wäre nur dann anzunehmen, wenn die Schulaufsichtsbehörde die Notwendigkeit, bestimmte Einsatzorte auszuschließen, ohne konkrete Darlegung lediglich formelhaft behauptet. 34 Vgl. Kathke in Schütz/Maiwald, a.a.O., § 25 Rn. 101. 35 Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der Antragsgegner begründet seine Entscheidung mit der Ausstrahlung der Konflikte auf die gesamte Schullandschaft in den genannten Städten. Diese Argumentation findet eine Stütze in den Beschwerden von Schulpflegschaft und Schülervertretung am Standort F. . Darüber hinaus dürften die Schulträger der betroffenen Standorte von den Schwierigkeiten der Antragstellerin mit den jeweiligen Schulleitern Kenntnis erlangt haben. Unter diesen Umständen erscheint der Einsatz der Antragstellerin in einem Schulbezirk, in dem sie bislang nicht tätig gewesen ist, zur Vermeidung zukünftiger Konflikte einerseits und zur Feststellung ihrer Leistungseignung in Bezug auf ihr statusrechtliches Amt andererseits sachgerecht. 36 Die Zielerreichung wird entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Schulleiter des U1. Amtsvorgänger der Antragstellerin an ihrer Stammdienststelle in P. gewesen ist. Die Phase der Überschneidung lag seinerzeit offenbar in der Notwendigkeit begründet, die Amtsgeschäfte der Stellvertretung ordnungsgemäß in die Hände der Antragstellerin zu übergeben. Daraus lassen sich keine belastbaren Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Schulleiters am U1. zu Lasten der Antragstellerin ableiten. 37 Die Entscheidung des Antragsgegners, mit der Abordnung an das U1. in E1. für die Antragstellerin eine neutrale Ausgangssituation zu schaffen, ist zwangsläufig mit einer weiteren Entfernung zwischen dem Wohnort der Antragstellerin und der neuen Schule verbunden. Aus den vorstehenden Gründen ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch absolut gesehen muss die Antragstellerin keinen unzumutbaren Arbeitsweg zurücklegen. Gerade in einem Ballungsraum wie dem Ruhrgebiet sind Wegstrecken über mehrere Stadtgrenzen hinweg für eine beträchtliche Anzahl von Arbeitnehmern, darunter auch Lehrer, üblich. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dürfte auch mit Blick darauf gewahrt sein, dass die Abordnung nur bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 erfolgen soll. Gerade dadurch werden durch die Maßnahme auch keine vollendeten Tatsachen geschaffen. 38 Schließlich ist die getroffene Abordnungsverfügung auch nicht aus sonstigen Gründen ermessensfehlerhaft. Der Antragsgegner hat deutlich gemacht, dass es sich bei der Abordnung an eine andere Schule weder um eine Sanktionsmaßnahme noch um eine Degradierung der Antragstellerin handele. 39 Dass die Aufgabenübertragung an der aufnehmenden Schule mit Beginn der Abordnung noch nicht abgeschlossen gewesen ist, macht die angefochtene Abordnungsverfügung ebenfalls nicht rechtswidrig. Im Zeitpunkt des Erlasses der Abordnungsverfügung müssen die Dienstaufgaben nur im Kern festgelegt sein. 40 Schnellenbach, a.a.O., § 4 Rn. 51. Die von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Beschluss vom 16. März 2009 – 1 B 1650/08 -, juris, betrifft die dauerhafte Zuweisung eines Bundesbeamten zu einer Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG. Das dort aufgestellte Erfordernis der Einsatzgestaltung durch die Postnachfolgeunternehmen ist dem Umstand geschuldet, dass das aufnehmende Unternehmen keine Dienstherrnbefugnisse ausüben kann. Diese Konstellation betrifft einen Sonderfall, der für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung ist. 41 Diesem Postulat hat der Antragsgegner entsprochen, indem er in seinen Bescheid die zukünftige Funktion einer Studiendirektorin als Fachleiterin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben aufgenommen hat. Dafür, dass eine konkrete Tätigkeitsbeschreibung erst im Laufe der gerichtlichen Verfahren in den Grenzen von § 114 Satz 2 VwGO vorgelegt werden konnte, gibt es zwingende sachliche Gründe. Auch insofern hat der Antragsgegner im Sinne einer „praktischen Konkordanz“ auf die Belange der Antragstellerin Rücksicht genommen. An dieser Stelle hat er insbesondere die Mandatstätigkeit der Antragstellerin mit dem Bestreben in den Blick genommen, dieser öffentlichen Funktion gebührendes Gewicht zu verleihen. Allerdings ist dem Antragsgegner zuzugestehen, dass seine Bemühungen um einen Interessenausgleich an Grenzen stößt. Aus dem Aktenmaterial ergibt sich eine umfangreiche kommunalpoltische Betätigung der Antragstellerin, die ihren eigenen Angaben zufolge pro Monat die Wahrnehmung von etwa zehn Terminen in der Zeit von 08:00 bis 17:00 Uhr erfordert. Neben dieser erheblichen Wahrnehmung von Aufgaben außerhalb des schulischen Bereichs ist es für den Antragsgegner nahezu unmöglich, auch noch die behauptete Vermögens- und Gesundheitsvorsorge für die Mutter der Antragstellerin angemessen zu berücksichtigen. Aktuell ist dem schon deshalb nicht weiter nachzugehen, weil der zwingend erforderliche Einsatz der Antragstellerin insoweit nicht näher konkretisiert worden ist. Sollte in diesem Bereich ein nicht abweisbarer Bedarf bestehen, mag die Antragstellerin in der Tat darauf verwiesen werden, Teilzeitbeschäftigung oder gar Beurlaubung aus familiären Gründen zu beantragen. 42 Ob im konkreten Fall an die Abordnung erhöhte Anforderungen an die Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit zu stellen sind, weil der Antragsgegner eine Rückkehr der Antragstellerin an ihre bisherige Stammdienststelle ausschließt und als Ziel der Abordnung die Bestimmung einer neuen Stammdienststelle formuliert, mag dahinstehen. Dafür könnten gewisse Parallelen mit der sog. versetzungsgleichen Abordnung sprechen, für die gefordert wird, dass der Eingriff in die Rechtstellung des Beamten unabweisbar geboten und ein hoher Grad an Dringlichkeit gegeben ist. 43 Schnellenbach, a.a.O., § 4 Rnrn. 52 und 53. 44 Diese erhöhten Anforderungen liegen hier jedenfalls vor. Das beigezogene Aktenmaterial belegt einen lang andauernden Konflikt zwischen der Antragstellerin den Schulleitungen zweier Gymnasien. Dieser Konflikt hat sowohl quantitativ als auch qualitativ ein beträchtliches Ausmaß erlangt. Seine Wirkung ist verstärkt worden, weil er – wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - den inneren Bereich der Schulleitungen verlassen hat. Mit Blick auf die inzwischen erlassene Disziplinarverfügung wäre im Übrigen auch ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG in Betracht gekommen. Eine solche Maßnahme wäre für die Antragstellerin deutlich eingriffsintensiver gewesen. 45 Vor dem Hintergrund, dass die Abordnung mithin nicht offensichtlich rechtswidrig ist, sondern Vieles dafür spricht, dass sie der Überprüfung im Hauptsacheverfahren Stand halten wird, hat im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden allgemeinen Interessenabwägung das Aufschubinteresse der Antragstellerin hinter das Vollzugsinteresse zurückzutreten. Da gemäß § 54 Abs. 4 BeamtStG Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung - bereits kraft Gesetzes - keine aufschiebende Wirkung haben, ist für den sofortigen Vollzug der Personalmaßnahme ein besonderes, in der Regel ausschlaggebendes öffentliches Interesse anzunehmen. Das private Interesse des Beamten hat demgegenüber nur ausnahmsweise Vorrang und setzt besonders gewichtige Gründe auf seiner Seite voraus, 46 vgl. bezüglich § 126 Abs. 2 Nr. 3 BRRG: OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2003 ‑ 6 B 1913/03 ‑, m.w.N. 47 Derartige besondere Gründe sind hier nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 49 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG und legt die Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes zugrunde.