Beschluss
6 B 469/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Antrag auf Prozesskostenhilfe für Beschwerdeverfahren kann mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt werden.
• Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn ein Schriftsatz erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung eingegangen ist.
• Versetzung kann wegen Wiederherstellung des gestörten Schulfriedens rechtmäßig sein, wenn das dienstliche Bedürfnis festgestellt ist.
• Anhörung des Bezirksvertrauensmanns schwerbehinderter Lehrkräfte ist verfahrensrechtlich ausreichend, wenn keine Anhaltspunkte für Fehler vorliegen.
• Bei wiederholten innerdienstlichen Spannungen kann die Versetzung zur Wiederherstellung des Schulfriedens ermessensgerecht sein.
Entscheidungsgründe
Versetzung wegen gestörtem Schulfrieden rechtmäßig; Beschwerde erfolglos • Antrag auf Prozesskostenhilfe für Beschwerdeverfahren kann mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt werden. • Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn ein Schriftsatz erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung eingegangen ist. • Versetzung kann wegen Wiederherstellung des gestörten Schulfriedens rechtmäßig sein, wenn das dienstliche Bedürfnis festgestellt ist. • Anhörung des Bezirksvertrauensmanns schwerbehinderter Lehrkräfte ist verfahrensrechtlich ausreichend, wenn keine Anhaltspunkte für Fehler vorliegen. • Bei wiederholten innerdienstlichen Spannungen kann die Versetzung zur Wiederherstellung des Schulfriedens ermessensgerecht sein. Der Antragsteller, Lehrer an einer Gemeinschaftshauptschule, wurde von der Bezirksregierung versetzt; er wandte sich dagegen per Widerspruch und erhielt einen negativen Widerspruchsbescheid. Er beantragte vorläufigen Rechtsschutz und stellte im erstinstanzlichen Verfahren Schreiben, die er als relevant ansah, erst nach der Entscheidung dem Verwaltungsgericht per Fax zu. Er rügte zudem fehlendes rechtliches Gehör und befand die Versetzung sowie die Anhörung des Bezirksvertrauensmanns als fehlerhaft und ermessensfehlerhaft. Die Bezirksregierung begründete die Versetzung mit der Wiederherstellung des an der bisherigen Schule erheblich gestörten Schulfriedens; es handele sich bereits um die dritte Versetzung innerhalb weniger Jahre. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Beschwerde und den Antrag auf Prozesskostenhilfe. • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und der Antragsteller seine Vermögensverhältnisse nicht vollständig darlegte (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO, § 117 Abs.4 ZPO). • Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs.1 GG) ist nicht gegeben, weil der vom Antragsteller reklamiert Schriftsatz erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung beim Verwaltungsgericht eingegangen ist und erst durch Fax dem Oberverwaltungsgericht übermittelt wurde. • Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes rechtfertigte die besondere Eilbedürftigkeit die kurze Frist zwischen Akteneinsicht und erstinstanzlicher Entscheidung; damit war dem Antragsteller zumutbar, Stellung zu nehmen oder eine Stellungnahme anzukündigen. • Formelle Verfahrensfehler sind nicht feststellbar: Der Bezirksvertrauensmann schwerbehinderter Lehrkräfte wurde angehört (§ 95 Abs.2 SGB IX) und erhob keine Bedenken; es liegen keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Anhörung vor. • Materiell ist die Versetzungsverfügung nicht zu beanstanden; die Bezirksregierung hat ein dienstliches Bedürfnis gemäß § 28 Abs.1 Satz1 LBG NRW bejaht, weil der Schulfrieden an der bisherigen Schule durch Spannungen um den Antragsteller erheblich gestört war. • Es genügt, dass der Antragsteller an den Spannungen beteiligt war; detaillierte Aufklärung über Ursachen oder Verschulden ist in der Regel nicht erforderlich, um das dienstliche Bedürfnis zu begründen. • Die wiederholten Versetzungen innerhalb weniger Jahre stützen die Beurteilung, dass eine Versetzung zur Wiederherstellung des Schulfriedens erforderlich und ermessensgerecht ist; es besteht kein Ermessensfehler hinsichtlich der Zielschule. • Vorherige Verfahren mit anderem Streitgegenstand (Unterrichtsverbot) ändern die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versetzung nicht. • Kosten- und Streitwertentscheidungen folgen aus § 154 Abs.2 VwGO sowie §§ 53 Abs.3 Nr.2, 52 Abs.1 und 2 GKG. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versetzungsverfügung wurde zurückgewiesen, und der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wurde abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht hält weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch formelle oder substanzielle Fehler bei der Anhörung und Entscheidung der Bezirksregierung für gegeben. Die Versetzung dient der Wiederherstellung eines erheblich gestörten Schulfriedens und ist somit durch das vorhandene dienstliche Bedürfnis gedeckt; ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.