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Beschluss

14 L 1550/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0716.14L1550.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 4412/14 gegen die Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 02.07.2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Soweit der Antrag sich auch gegen die Gebührenfestsetzung richtet, ist er bereits gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig, weil es sich insoweit um die Anforderung von Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt, der Antragsteller vor Erhebung des Eilantrages keinen Antrag bei dem Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 4 VwGO gestellt hat und kein Fall des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 VwGO gegeben ist. Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass gegen die Rechtmäßigkeit der auf Grundlage von § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a) Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Nr. 206 der Anlage zu § 1 GebOSt erfolgten Gebührenfestsetzung in Höhe von 150,00 Euro keine rechtlichen Bedenken bestehen. Die Verpflichtung zum Ersatz der Postzustellauslagen in Höhe von 2,63 Euro ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt ebenfalls rechtmäßig. 6 Im Übrigen ist der Antrag zulässig. 7 Der erhobenen Klage kommt hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins, 8 vgl. zur aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Pflicht zur Abgabe des Führerscheins OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2007 – OVG 1 S 31.07 –, Rn. 5 ff., juris; VGH Bayern, Beschluss vom 09.06.2005 – 11 CS 05.478 –, Rn. 50, juris, 9 wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JG NRW) keine aufschiebende Wirkung zu. 10 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 11 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. 12 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. 13 In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Dem stehen auch möglicherweise formelhaft klingende Wendungen angesichts der Vielzahl vergleichbarer Verfahren und der jeweils sehr ähnlich gelagerten widerstreitenden Interessen nicht entgegen. 14 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2012 – 16 B 237/12 –, Rn. 2, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 15.06.2009 – 11 CS 09.373 –, Rn. 19, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.01.2012 – 6 L 1971/11 –, Rn. 2, juris. 15 Das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung können – gerade im Gefahrenabwehrrecht – durchaus zusammenfallen, wobei die Frage, ob die Abwägung inhaltlich tragfähig ist, keinen Aspekt des Formerfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO darstellt. 16 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2012 – 16 B 237/12 –, Rn. 2, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.08.2008 – 13 B 1122/08 –, Rn. 4, 6, juris. 17 In materieller Hinsicht erweist sich die angefochtene Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 02.07.2014 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. 18 Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 – 3 C 26.07 –, Rn. 16, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 6, juris. 20 Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –). Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. 21 Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt, im Regelfall zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet. Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe. Dazu zählen auch Amphetamine (Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG). Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung lässt insoweit bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Kraftfahreignung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV entfallen und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Ein Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr ist demnach nicht erforderlich. Diese Sichtweise findet ihre Berechtigung nicht zuletzt in dem hohen Missbrauchspotenzial sog. harter Drogen, das bis zum Nachweis einer verlässlichen Abkehr vom Konsum eine hinreichende abstrakte Gefahr von Fahrten unter dem Einfluss derartiger Substanzen begründet. 22 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2012 – 16 B 1106/12 –, Rn. 2, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2012 – 16 B 944/12 –, Rn. 2, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2012 – 16 B 875/12 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2013 – 16 B 158/13 –; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.11.2012 – 3 O 141/12 –, Rn. 3, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 07.08.2012 – 11 ZB 12.1404 –, Rn. 7, juris. 23 Die Kraftfahreignung entfällt insoweit unabhängig von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration. 24 Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 27.05.2013 – 11 CS 13.718 –, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.07.2013 – 16 B 718/13 –, Rn. 6, juris. 25 Auch auf die Häufigkeit des Konsums oder fehlendes Trennen zwischen der Einnahme des Betäubungsmittels und dem Führen von Kraftfahrzeugen kommt es nicht an. Es genügt vielmehr nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung angesichts des eindeutigen Normbefehls der einmalige Konsum einer sog. harten Droge. 26 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2013 – 16 B 354/13 –, m.w.N. zur Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte anderer Bundesländer. 27 Nach Maßgabe dieser Kriterien liegen beim Antragsteller die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor. 28 Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und des Vortrags im gerichtlichen Verfahren steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Antragsteller im Zeitraum vom 07.10.2013 bis zum 07.01.2014 in mindestens 20 Fällen Amphetamine und damit eine harte Droge zu sich genommen hat. Dies ergibt sich aus seinen Einlassungen in dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Düsseldorf (Az.: 60 Js 764/14), welches zwischenzeitlich durch Verfügung vom 10.04.2014 gemäß § 153a Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 200,00 Euro eingestellt wurde. Insoweit hat der Antragsteller bei seiner polizeilichen Vernehmung am 23.01.2014 ausdrücklich eingeräumt, ab und zu Amphetamine eingenommen zu haben. Er habe in mindestens 20 Fällen jeweils 1 Gramm Amphetamin von seinem Bekannten V. A. zum Eigenkonsum erworben. An diesen Einlassungen muss sich der Antragsteller auch im vorliegenden – die Entziehung der Fahrerlaubnis betreffenden – Verfahren festhalten lassen. 29 Angesichts der vorzitierten obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach unabhängig von der jeweiligen Betäubungsmittelkonzentration und eines etwaigen Trennungsvermögens bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen die Kraftfahreignung entfallen lässt, bedurfte es vor der Entziehung der Fahrerlaubnis auch keiner Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens. Vielmehr hat, wenn – wie hier – die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers feststeht, die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens zu unterbleiben (vgl. § 11 Abs. 7 FeV). 30 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist vorliegend auch keine vom Regelfall abweichende Bewertung gerechtfertigt (vgl. hierzu Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV). Angesichts der eingeräumten Einnahme von Amphetamin in mindestens 20 Fällen ist insbesondere nichts ansatzweise ersichtlich, dass es sich etwa um einen einmaligen, experimentellen Amphetaminkonsum gehandelt hat. 31 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 4, juris. 32 Sonstige Umstände, die eine vom Regelfall abweichende Bewertung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. 33 Da es sich bei der Fahrerlaubnisentziehung um eine gebundene Entscheidung handelt, stand dem Antragsgegner hinsichtlich der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis auch kein Ermessen zu. 34 Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bzw. der gerichtlichen Eilentscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit die Kraftfahreignung wiedererlangt haben könnte. Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt den Nachweis voraus, dass der Betroffene in der Lage ist, auf jeglichen Konsum sog. harter Drogen dauerhaft zu verzichten. Ob der jeweilige Antragsteller diese Voraussetzungen erfüllt, ist nicht schon mit dem (ersten) Verzicht auf Drogenkonsum nachgewiesen. Vielmehr ist zunächst der durch eine Mehrzahl von aussagefähigen Drogenscreenings zu führende Nachweis eines hinreichend langen Abstinenzzeitraums erforderlich, der im Regelfall mit mindestens einem Jahr zu veranschlagen ist (vgl. Ziffer 9.5 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV). Anschließend bedarf es des Nachweises, dass bezogen auf die Einnahme illegaler Drogen auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Diesen Nachweis kann der Antragsteller, angesichts des im Anfechtungsprozess für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage allein maßgeblichen Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung, ausschließlich in einem Neuerteilungsverfahren durch die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 2 FeV führen. 35 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 8, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.10.2006 – 16 B 1538/06 –, Rn. 4, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2013 – 14 L 1810/13 –, Rn. 49, juris. 36 Vorliegend hat der Antragsteller bislang kein im Hinblick auf die Wiedererlangung der Kraftfahreignung positives medizinisch-psychologisches Gutachten beigebracht. Auch hat er keine aussagekräftigen negativen Drogenscreenings vorgelegt, die den forensischen Anforderungen genügen und geeignet wären, den gemäß Ziffer 9.5 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV grundsätzlich erforderlichen Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz zu belegen. Eine einjährige Drogenabstinenz könnte der Antragsteller zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Übrigen rein tatsächlich nicht nachweisen, weil die letzte Einnahme von Amphetaminen erst ca. sechs Monate zurückliegt. 37 Die Interessenabwägung fällt auch im Übrigen zulasten des Antragstellers aus. Denn in aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. 38 Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 –, Rn. 50 ff., juris; BVerfG, Beschluss vom 25.09.2000 – 2 BvQ 30/00 –, Rn. 4, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2012 – 16 B 944/12 –, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2012– 16 B 1106/12 –, Rn. 7, juris. 39 Rechtliche Bedenken gegen die in der Entziehungsverfügung vom 02.07.2014 getroffenen sonstigen Entscheidungen bestehen ebenfalls nicht. 40 Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsgeldandrohung ist gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) rechtmäßig. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 42 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 43 vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2012 – 16 B 1106/12 –, Rn. 9, juris, 44 der das Gericht folgt, mit dem Auffangwert des GKG angesetzt. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte.