Urteil
18 K 3377/14
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die auf §43 Nr.2 PolG NRW gestützte Sicherstellung von Bargeld ist nur zulässig, wenn schutzwürdige Anhaltspunkte bestehen, dass der tatsächliche Inhaber vor Verlust oder Beschädigung zu schützen ist.
• Eine präventiv-polizeiliche Sicherstellung nach §43 Nr.1 PolG NRW setzt belastbare Anhaltspunkte für die zeitnahe Verwendung des Bargelds zu rechtswidrigen Zwecken voraus; bloßer Verdacht reicht nicht.
• Bei unklarer Besitzlage kann Herausgabeanspruch nur gemeinschaftlich geltend gemacht werden, da nicht festgestellt werden kann, wer letzter unmittelbarer Besitzer war.
Entscheidungsgründe
Sicherstellung von Bargeld: fehlende rechtliche Grundlage bei unzureichender Gefahrenprognose • Die auf §43 Nr.2 PolG NRW gestützte Sicherstellung von Bargeld ist nur zulässig, wenn schutzwürdige Anhaltspunkte bestehen, dass der tatsächliche Inhaber vor Verlust oder Beschädigung zu schützen ist. • Eine präventiv-polizeiliche Sicherstellung nach §43 Nr.1 PolG NRW setzt belastbare Anhaltspunkte für die zeitnahe Verwendung des Bargelds zu rechtswidrigen Zwecken voraus; bloßer Verdacht reicht nicht. • Bei unklarer Besitzlage kann Herausgabeanspruch nur gemeinschaftlich geltend gemacht werden, da nicht festgestellt werden kann, wer letzter unmittelbarer Besitzer war. Der Kläger verlangt die Aufhebung eines Polizeibescheids über die Sicherstellung von 17.100 EUR, die im Handschuhfach eines sichergestellten Pkw gefunden wurden. Das Fahrzeug war im Zusammenhang mit einer Körperverletzung aufgefunden worden; im Wagen fanden sich persönliche Unterlagen des Klägers und Bargeld in Klarsichtfolie. Der Zeuge K. beanspruchte ebenfalls Besitzansprüche und gab an, das Geld für ein Grundstücksgeschäft zu benötigen. Die Staatsanwaltschaft ordnete keine Beschlagnahme an; die Polizei beabsichtigte jedoch die Sicherstellung nach §43 Nr.2 PolG NRW zum Schutz des Eigentümers/ Inhabers. Der Kläger rügte, die Sicherstellung sei rechtswidrig und verlangte Herausgabe des Geldes an sich. • Die Anfechtungsklage gegen den Sicherstellungsbescheid ist zulässig und der Kläger ist klagebefugt, weil der Bescheid an ihn gerichtet ist. • Rechtsgrundlage: §43 Nr.1 und Nr.2 PolG NRW. Die Polizei stützte sich auf §43 Nr.2 (Schutz des Eigentümers/ rechtmäßigen Inhabers). • Zu §43 Nr.1 PolG NRW: Präventive Sicherstellung von Bargeld wegen befürchteter Verwendung für Straftaten ist nur möglich bei konkreten, belastbaren Anhaltspunkten für eine gegenwärtige Gefahr und eine nahe bevorstehende Straftat; bloßer Verdacht oder Angehörigkeit zu einer Gruppierung reicht nicht. • Im konkreten Fall fehlten hinreichende Anhaltspunkte, dass die 17.100 EUR zur zeitnahen Begehung einer Straftat bestimmt waren; die allgemeinen Indizien (Arbeitslosigkeit, Vereinszugehörigkeit, im Wagen gefundenes Werkzeug) genügen nicht für eine Gefahrenprognose nach §43 Nr.1. • Zu §43 Nr.2 PolG NRW: Es lagen keine konkreten Tatsachen vor, die zeigten, dass zum Sicherstellungszeitpunkt ein Schutz eines materiell Berechtigten vor Verlust oder Beschädigung erforderlich gewesen wäre; es konnte kein materiell besser Berechtigter benannt werden. • Die Sicherstellung war damit materiell rechtswidrig und verletzte den Kläger in eigenen Rechten, weil seine behaupteten Besitzrechte nicht ausgeschlossen werden konnten. • Hinsichtlich des Herausgabeanspruchs: Die letzte tatsächliche Besitzlage war unklar; sowohl der Kläger als auch der Zeuge K. kommen als letzter unmittelbarer Besitzer in Betracht, sodass das Geld nur gemeinschaftlich herausgegeben werden kann. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Der Sicherstellungsbescheid des Polizeipräsidiums vom 16.04.2014 über 17.100 EUR wird aufgehoben, da weder die Voraussetzungen des §43 Nr.1 noch des §43 Nr.2 PolG NRW vorlagen. Der Antrag auf alleinige Herausgabe des Geldes an den Kläger wird abgelehnt, weil die letzte Besitzlage unklar ist und sowohl der Kläger als auch der Zeuge K. als gemeinsame letzte Besitzer gelten müssen. Konsequenz: das Land muss die Sicherstellung aufheben, eine Herausgabe mit befreiender Wirkung ist jedoch nur gemeinschaftlich an beide in Betracht kommende Besitzer möglich; der Kläger kann nach Rechtskraft gemeinsam mit dem Zeugen K. die Herausgabe außergerichtlich geltend machen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zur Hälfte.