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Beschluss

13 L 272/15.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0306.13L272.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der am 29. Januar 2015 bei Gericht gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 620/15.A gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Januar 2015 anzuordnen, 4 zu dessen Entscheidung die Einzelrichterin gemäß § 76 Absatz 4 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) berufen ist, hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig (I.) und hat auch in der Sache keinen Erfolg (II.). 5 I. Der Antrag ist unzulässig. 6 Zwar ist der Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da nach der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Absatz 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zukommt. 7 Indes hat der Antragsteller den Eilantrag nicht innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 15. Januar 2015 und damit nicht fristgerecht im Sinne von § 34a Absatz 2 Satz 1 AsylVfG gestellt. Der auf die Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 27a AsylVfG gestützte Bescheid wurde dem Kläger ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Postzustellungsurkunde (Bl. 58 und 59) am 21. Januar 2015 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung der schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung des Schriftstücks in den Briefkasten gemäß §§ 10 Absatz 5 AsylVfG, 3 Absatz 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) in Verbindung mit § 181 Absatz 1 Satz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die in § 181 Absatz 1 Satz 1 ZPO geregelten Voraussetzungen für die Ersatzzustellung durch Niederlegung nicht vorlagen, liegen dem Gericht nicht vor und wurden auch vom Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen. 8 Die einwöchige Antragsfrist begann mithin am 22. Januar 2015 (§§ 57 Absatz 2 VwGO, 222 Absatz 1 ZPO in Verbindung mit § 187 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) und endete daher mit Ablauf des 28. Januar 2015 (§§ 57 Absatz 2 VwGO, 222 Absatz 1 ZPO in Verbindung mit § 188 Absatz 1 BGB). Der Antragsteller hat erst am 29. Januar 2015 den Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gestellt. 9 Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 60 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kommt ebenfalls nicht in Betracht. War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm gemäß § 60 Absatz 1 VwGO auf Antrag bzw. gemäß § 60 Absatz 2 Satz 4 VwGO von Amts wegen, die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen (§ 60 Absatz 2 Satz 2 VwGO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 10 Zwar trägt der Antragsteller in der Antragsschrift vor, dass der streitgegenständliche Bescheid erst mit der Übergabe des Benachrichtigungsscheines am 22. Januar 2015 für ihn erreichbar gewesen sei. 11 Indes fehlt es an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem unverschuldeten Hindernis und der Fristversäumnis. Entfällt das Hindernis – wie vorliegend – noch vor Fristablauf, wird nicht ohne weiteres eine Überlegungsfrist von einer Wochen entsprechend § 60 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO in Gang gesetzt. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalles – insbesondere die Schwierigkeit der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs – an, ob eine über die eigentliche Rechtsmittelfrist hinausreichende zusätzliche Beratungsfrist einzuräumen ist. 12 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 25. Juni 2013 – 10 B 10.13 –, juris, Rn. 7 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4. April 2014 – 13 A 373/14.A –, juris, Rn. 7; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2014 – 13 K 1781/14.A –, juris, Rn. 38; Bier, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 60, Rn. 50 m.w.N.; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, 2. Aufl. 2006, § 60, Rn. 104 m.w.N. 13 So liegt auch der vorliegende Fall. Der Antragsteller hat den streitgegenständlichen Bescheid noch innerhalb der laufenden Antragsfrist ausgehändigt bekommen. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Antragsteller unmöglich gewesen sein sollte, bis zum Ablauf der Antragsfrist am 28. Januar 2015 die Erfolgsaussichten eines Eilantrags zu beurteilen, sind nicht ersichtlich und wurden auch vom Antragsteller nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Der Antragsteller konnte auch bei Berücksichtigung etwaiger Sprachschwierigkeiten und fehlender Rechtskenntnisse anhand des Datums des Bescheides und insbesondere anhand des auf der Postzustellungsurkunde vermerkten Datums erkennen, dass der Bescheid schon vorher zugestellt worden sein dürfte und ihm dementsprechend nicht mehr die volle Woche zur Einlegung eines Eilantrags zur Verfügung gestanden haben dürften. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es einer Antragsbegründung bei der Antragserhebung noch nicht bedarf. 14 II. Zudem ist der Antrag auch unbegründet. 15 Die im summarischen Eilverfahren gebotene Abwägung des öffentlichen Interesses der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil der angefochtene Bescheid des Bundesamtes keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. 16 Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig abgelehnt, weil Italien für dessen Prüfung zuständig ist. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Antragsgegnerin den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG). 17 Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Diese findet gemäß ihrem Artikel 49 Unterabsatz 2 Satz 1 auf Schutzgesuche Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt werden, also auch auf den Asylantrag des Antragsteller vom 19. Mai 2014. 18 Nach den Vorschriften der Dublin III-VO ist Italien der zuständige Staat für die Prüfung dieses Asylantrags. 19 Der Antragsteller hat ausweislich der Abfrage des Bundesamtes in der Eurodac Datenbank vom 10. Dezember 2014 bereits in Italien einen Asylantrag gestellt (IT1TN01K5M). Gemäß Artikel 2 Absatz 3 Satz 5 der VO (EG) Nr. 407/2002 vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens werden Daten von Asylbewerbern mit der Kennziffer „1“ vergeben. 20 Nachdem Italien auf das am 16. Dezember 2014 vom Bundesamt gestellte Ersuchen um Wiederaufnahme des Antragstellers nicht innerhalb der nach Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 Dublin III-VO im Falle eines Eurodac-Treffers maßgeblichen Frist von zwei Wochen nach Stellung des Wiederaufnahmeersuchens, mithin bis zum 30. Dezember 2014, seine Zuständigkeit erklärt hat, ist nach Artikel 25 Absatz 2 Dublin III-VO davon auszugehen, dass Italien die Wiederaufnahme des Antragstellers akzeptiert hat. Italien ist daher gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO grundsätzlich verpflichtet, den Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem es die Wiederaufnahme akzeptiert hat, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. Diese Frist ist noch nicht abgelaufen. 21 Lediglich vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass sich der Antragsteller auf einen etwaigen Verstoß gegen diese Fristenregelung auch nicht berufen könnte, da die Vorschrift ihm kein subjektives Recht einräumt. 22 Vgl. hierzu ausführlich Verwaltungsgericht Düsseldorf, Kammerurteil vom 12. September 2014– 13 K 8286/13.A –, juris. 23 Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, sich freiwillig bei den zuständigen Behörden in Italien zu melden und hierdurch selbst das Verfahren zu beschleunigen. Dies betreffend regelt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, die ausweislich der der Dublin III-VO vorangestellten Erwägungen (Nr. 24) entsprechend anwendbar ist, dass die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auch auf Initiative des Asylbewerbers erfolgen kann. 24 Vgl. hierzu Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand: 98. Ergänzungslieferung, November 2013, § 27a, Rn. 231 m.w.N. 25 Hat es der Asylbewerber folglich selbst in der Hand, wann die Überstellung erfolgt und dass sie überhaupt erfolgt, kann er mithin selbst zu der von ihm gewünschten Beschleunigung beitragen, verbietet schon der allgemeine – aus dem Gebot von Treu und Glauben nach § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abgeleitete – Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“), sich auf eine verspätete Überstellung seitens der Bundesrepublik Deutschland zu berufen. 26 Es liegen auch keine Gründe vor, die trotz der Zuständigkeit Italiens eine Verpflichtung der Antragsgegnerin begründen könnten, von dem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen oder es ausschließen würden, den Antragsteller nach Italien abzuschieben. 27 Ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland besteht ohnehin nicht. Die jeweiligen Dublin-Verordnungen sehen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie sind im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung eines Asylverfahrens durch ihn zu begründen. Ausnahmen bestehen allenfalls bei einzelnen, eindeutig subjektiv-rechtlich ausgestalteten Zuständigkeitstatbeständen (vgl. etwa Artikel 9 Dublin III-VO zugunsten von Familienangehörigen). Die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO begründen – wie die der bisherigen Dublin II VO – zum Zwecke der sachgerechten Verteilung der Asylbewerber vor allem subjektive Rechte der Mitgliedstaaten untereinander. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert daher nur die Überstellung dorthin; sie begründet kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin. 28 Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteile vom 10. Dezember 2013 – C 394/12 –, juris, Rn. 60, 62 und 14. November 2013 – C 4/11 –, juris, Rn. 37; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris, Rn. 7. 29 Die Antragsgegnerin ist aber auch nicht – unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17 Absatz 1 Dublin III-VO zugunsten des Antragstellers – nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO gehindert, diesen nach Italien zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) mit sich brächten. Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Europäischen Gerichtshofs, 30 EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413, 31 der Fall wäre, liegen hier nicht vor. Systemische Mängel in diesem Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. Artikel 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben syste-misch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können. 32 Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 94. 33 Bei der Bewertung der in Italien anzutreffenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Flüchtlingen sind diejenigen Umstände besonders zu berücksichtigen, die auf die Situation des jeweiligen Antragstellers zutreffen. Die Situation von Flüchtlingen in anderen rechtlichen oder tatsächlichen Situationen spielt hingegen keine unmittelbare Rolle und kann allenfalls ergänzend zur Beurteilung der Situation herangezogen werden. 34 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris, Rn. 130. 35 Vorliegend ist danach hier besonders die Situation von Dublin-Rückkehrern in den Blick zu nehmen, die – wie der Antragsteller – in Italien bereits einen Asylantrag gestellt haben. 36 Insoweit macht sich das Gericht die Einschätzung und Ausführungen des OVG NRW in dessen vorstehend zitiertem Urteil vom 7. März 2014 zu eigen, wonach mit Blick auf das Rechtssystem als auch insbesondere die Verwaltungspraxis des Asylverfahrens davon auszugehen ist, dass Italien über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, welches trotz ggf. vorliegender einzelner Mängel nicht nur abstrakt, sondern gerade auch unter Würdigung der „vor Ort“ tatsächlich anzutreffenden Rahmenbedingungen prinzipiell funktionsfähig ist und dabei insbesondere sicherstellt, dass rücküberstellte Asylbewerber – darunter speziell Dublin-Rückkehrer – „im Normalfall“, also bei nach der Erkenntnislage vorhersehbarem Verlauf der Dinge, nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen, namentlich nicht solchen im Sinne der Gewährleistung aus Artikel 4 EU-GR-Charta, rechnen müssen. Insbesondere müssen Dublin-Rückkehrer nach der aktuellen Erkenntnislage auch während der (weiteren) Durchführung ihres Asylverfahrens in Italien nicht beachtlich wahrscheinlich damit rechnen, dass sie in ihrem Grundrecht aus Artikel 4 EU-GR-Charta verletzt werden, indem ihnen durch den italienischen Staat wegen von der Zahl her offensichtlich nicht ausreichender angemessener Unterkunftsmöglichkeiten ein Leben "auf der Straße" oder in "Elendsquartieren" (bekanntermaßen) zugemutet würde und damit ihr Recht auf Unterkunft (vgl. hierzu Artikel 17 Absatz 1 i.V.m. Artikel 2 Buchstabe g der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) systematisch unbeachtet bliebe. Eine solchermaßen dramatische Lage lässt sich aktuell für Italien aufgrund belastbarer Tatsachen nicht feststellen. Im Ergebnis unerheblich ist dabei, dass es in diesem Zusammenhang nicht zu vernachlässigende Mängel und Defizite gibt, auf die verbreitet hingewiesen wird und deren Abstellen bzw. (weiteres) Verringern sicherlich wünschenswert ist. In diese Richtung hat die italienische Regierung aber auch bereits von den Flüchtlingsorganisationen gewürdigte Schritte unternommen. 37 OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A – juris, Rn. 131 ff., 146 ff., 176 ff., 186; Nach Ablehnung des Asylantrags stellt der Verlust des Anspruchs auf staatliche Leistungen von vornherein keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juni 2014 – 13 L 1139/14.A –, juris, Rn. 24 m.w.N. 38 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des 39 EGMR vom 4. November 2014 – 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) –, juris. 40 In dieser Entscheidung hält der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausdrücklich an seiner früheren Einschätzung fest, dass systemische Mängel im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen in Italien nicht bestehen (Rn. 115 und 117). Lediglich für Kinder schätzt er die Situation differenzierend ein (Rn. 119), was hier angesichts der Volljährigkeit des Antragstellers ohne Bedeutung ist. 41 Unabhängig von der allgemeinen Situation bestehen zur Überzeugung des Gerichts auch sonst in der Person des Antragstellers selbst keine besonderen Gründe, die es vorliegend verbieten, den Antragsteller nach Italien zu überstellen. Der Antragsteller hat keine beachtlichen Umstände vorgetragen, die ihn als eine innerhalb der Gruppe der Dublin-Rückkehrer besonders gefährdete oder verletzliche Person erscheinen lassen (s.u.). Es bestehen insbesondere auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Dublin-Rückkehrern der Zugang zum Asylverfahren verwehrt und entgegen des Refoulement-Verbots direkt oder indirekt in ihr Herkunftsland abgeschoben werden, ohne dass die Gefahr, die dadurch für den betroffenen Asylbewerber entsteht, unter dem Gesichtspunkt von Artikel 3 EMRK geprüft worden ist. 42 Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 –, juris, Rn. 59; Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 19. Juni 2014 – 6 L 474/14.A –, juris, Rn. 12 m.w.N. 43 Gegen die Rechtmäßigkeit der auf § 34a Absatz 1 AsylVfG beruhende Abschiebungsanordnung bestehen nach alledem ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Gemäß § 34a Absatz 1 Satz 1 a. E. AsylVfG setzt die Anordnung der Abschiebung neben der Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 27a AsylVfG voraus, dass sie auch durchgeführt werden kann. Das bedeutet, dass keine zielstaatsbezogenen oder in der Person des Ausländers bestehenden, also inlandsbezogenen, Abschiebungshindernisse bestehen. 44 Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Absatz 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Gestalt einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit liegt vor, wenn krankheitsbedingt schon keine Transportfähigkeit besteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne) oder wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass sich der Gesundheitszustand als unmittelbare Folge der Abschiebung erheblich verschlechtern wird (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). 45 Kluth, in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1. März 2014, § 60a AufenthG, Rn. 11 m.w.N.; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand: 54. Ergänzungslieferung Oktober 2011, § 60a, Rn. 127. 46 Einen diesen Anforderungen genügenden Nachweis einer Vorerkrankung, die zur Annahme der Reiseunfähigkeit führen könnte, hat der Antragsteller nicht erbracht. Insoweit hat er in der Antragsschrift lediglich vorgetragen, dass er unter Schlaflosigkeit leide und über seine Erlebnisse und die Gefahr, in der er sich in Guinea und auf dem Meer befunden habe grübele. Diesem Vortrag lässt sich bereits nicht entnehmen, dass der Antragsteller Reiseunfähig im engeren oder weiteren Sinne ist. Ein ärztliches Attest, das dem Antragsteller eine Reiseunfähigkeit attestiert, hat der Antragsteller – entgegen seiner Ankündigung – ebenfalls nicht eingereicht. 47 Zu den Anforderungen an ein ärztliches Attest vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08. Februar 2012 – 2 M 29/12 –, juris, Rn. 11. 48 Ebenso wenig liegt ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG vor. Gemäß § 60 Absatz 7 Satz 1 AsylVfG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben oder Freiheit besteht. Leidet der Ausländer bereits vor der Abschiebung unter einer Erkrankung, ist von einer solchen Gefahr auszugehen, wenn sich die Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände nach der Abschiebung voraussichtlich in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht, 49 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, BVerwGE 127,33 = juris, Rn. 15. 50 Dies ist der Fall, wenn die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen etwa als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führt, das heißt eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erwarten lässt, 51 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. April 2007 –13 A 4611/04.A –, juris, Rn. 32 = NRWE. 52 Die Gefahr einer solchen Gesundheitsbeeinträchtigung besonderer Intensität ist weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. 53 Soweit sich aufgrund gesundheitlicher Erwägungen womöglich eine Abschiebung in den Herkunftsstaat verbieten sollte, ist ein entsprechender Einwand in dem zuständigen Mitgliedstaat, also Italien, zu erheben. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dies dem Antragsteller nicht möglich sein soll. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Absatz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 55 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG