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Urteil

4 C 5/09

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Kreisrecht, welches nach der Kreisgebietsneugliederung in den neu gebildeten Landkreisen beschlossen wurde, ist auf der Grundlage der Bekanntmachungssatzungen der aufgelösten Landkreise bekannt zu machen. 2. Die Bekanntmachungssatzungen der aufgelösten Landkreise galten in den neu gebildeten Landkreisen fort bis sie durch neues Kreisrecht ersetzt wurden (§ 5 SächsKrGebNG). 3. Die neu gebildeten Landkreise durften jedenfalls in den Fällen, in denen die aufgelösten Landkreise eine öffentliche Bekanntmachung in ihren jeweiligen Amtsblättern satzungsrechtlich festgelegt hatten, die Auflage und der Druck der Amtsblätter wegen des Untergangs der früheren Landkreise jedoch eingestellt worden war, Bekanntmachungen in dem Bekanntmachungsorgan vornehmen, welches sie durch satzungsmäßige Bestimmung einführen wollten. 4. Die Festlegung der Mitgliederzahl beschließender Ausschüsse verletzt das Spiegelbildlichkeitsgebot, wenn bei allen in Betracht kommenden gleichwertigen Zählverfahren eine maßgebliche Verschiebung der Stärkeverhältnisse im Vergleich zu dem Stärkeverhältnis im Kreistag eintritt.
Entscheidungsgründe
1. Kreisrecht, welches nach der Kreisgebietsneugliederung in den neu gebildeten Landkreisen beschlossen wurde, ist auf der Grundlage der Bekanntmachungssatzungen der aufgelösten Landkreise bekannt zu machen. 2. Die Bekanntmachungssatzungen der aufgelösten Landkreise galten in den neu gebildeten Landkreisen fort bis sie durch neues Kreisrecht ersetzt wurden (§ 5 SächsKrGebNG). 3. Die neu gebildeten Landkreise durften jedenfalls in den Fällen, in denen die aufgelösten Landkreise eine öffentliche Bekanntmachung in ihren jeweiligen Amtsblättern satzungsrechtlich festgelegt hatten, die Auflage und der Druck der Amtsblätter wegen des Untergangs der früheren Landkreise jedoch eingestellt worden war, Bekanntmachungen in dem Bekanntmachungsorgan vornehmen, welches sie durch satzungsmäßige Bestimmung einführen wollten. 4. Die Festlegung der Mitgliederzahl beschließender Ausschüsse verletzt das Spiegelbildlichkeitsgebot, wenn bei allen in Betracht kommenden gleichwertigen Zählverfahren eine maßgebliche Verschiebung der Stärkeverhältnisse im Vergleich zu dem Stärkeverhältnis im Kreistag eintritt. Ausfertigung Az.: 4 C 5/09 verkündet am: 05.04.2011 gez. Ufer Urkundsbeamtin SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Normenkontrollurteil In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn 2. des Herrn 3. des Herrn 4. des Herrn 5. des Herrn - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Landkreis Erzgebirgskreis vertreten durch den Landrat Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz - Antragsgegner - 2 wegen Wirksamkeit von § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 der Hauptsatzung in der am 18. September 2008 beschlossenen Fassung hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. von Egidy, die Richterin am Verwaltungsgericht Koar und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein aufgrund der mündlichen Verhandlung am 5. April 2011 für Recht erkannt: § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 der Hauptsatzung des Antragsgegners in der am 18. September 2008 beschlossenen Fassung werden für unwirksam erklärt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Antragsteller, die sich im Kreistag des Antragsgegners zu einer Fraktion zusammengeschlossen haben, begehren die Feststellung der Unwirksamkeit von Regelungen der Hauptsatzung des Antragsgegners, die die Mitgliederzahlen beschließender Ausschüsse festlegen. Der Antragsgegner wurde auf der Grundlage des Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetzes zum 1. August 2008 neu gebildet. Die am 8. Juni 2008 durchgeführte Wahl zu dem aus 98 Kreisräten bestehenden Kreistag (§ 25 Abs. 2 Nr. 5 SächsLKrO) führte zu folgender Sitzverteilung: CDU 44 Sitze, Die Linke 18 Sitze, Freie Wähler Erzgebirge (FWE) 11 Sitze, FDP 8 Sitze, SPD 8 Sitze, NPD 5 Sitze, Bündnis 90/Die Grünen 2 Sitze, DSU 1 Sitz und Regionalbauernverband Erzgebirge (RBV) 1 Sitz. 1 2 3 Auf der konstituierenden Sitzung des Kreistages des Antragsgegners am 18. September 2008 wurde die Hauptsatzung des Antragsgegners beschlossen. Diese sah in § 4 die Bildung von fünf beschließenden Ausschüssen vor. In den hier in Streit stehenden Regelungen des § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 wurden für jeden Ausschuss - ausgenommen des in Absatz 5 geregelten Jugendhilfeausschusses - festgelegt, dass sich dieser aus dem Landrat als Vorsitzendem und weiteren 12 Kreisräten zusammensetzt. Vorherige Anträge der SPD und NPD, die Ausschussgröße auf 20 bzw. 14 Mitglieder festzulegen, waren mehrheitlich abgelehnt worden. Die weiteren Modalitäten des Besetzungsverfahrens sind nicht in der Hauptsatzung, sondern in der - hier nicht in Streit stehenden - Geschäftsordnung (GO) des Kreistages des Antragsgegners geregelt. So bestimmt § 21 Abs. 6 GO, dass für den Fall, dass eine Einigung über die Besetzung der Ausschüsse nicht zustande kommt, die Mitglieder von den Kreisräten aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. In § 21 Abs. 7 GO wurde das Wahlverfahren nach d´Hondt festgelegt. Ebenfalls auf der konstituierenden Sitzung des Kreistages wurde die Satzung des Antragsgegners über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe (Bekanntmachungssatzung) beschlossen, die in § 2 festlegt, dass öffentliche Bekanntmachungen des Erzgebirgskreises durch Abdruck im Amtsblatt des Erzgebirgskreises erfolgen. Sowohl die Hauptsatzung als auch die Bekanntmachungssatzung wurden am 19. September 2008 ausgefertigt und am 24. September 2008 in den Landkreisnachrichten, dem Amtsblatt des Erzgebirgskreises, bekannt gemacht. Der Druck der Amtsblätter der Altlandkreise war bereits eingestellt worden. Die Antragsteller haben in ihren gegen die Festlegung der Mitgliederzahlen der beschließenden Ausschüsse gerichteten Normenkontrollanträgen vom 29. Januar 2009 den Kreistag als Antragsgegner bezeichnet. Die Hauptsatzung sei bereits deshalb unwirksam, weil sie nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei. Im Übrigen begründen sie ihre Anträge damit, dass der Kreistag der Pflicht zur rechtmäßigen Ermessensausübung unterliege, die die verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere das Spiegelbildlichkeitsgebot, beachten müsse. In den Ausschüssen 3 4 5 6 4 müsse sichergestellt sein, dass die durch Fraktionen und Gruppen geprägte organisatorische Gestalt des Kreistages verkleinert abgebildet werde. Die Mitgliederzahl eines Ausschusses dürfe folglich nicht so gering bemessen werden, dass ansehnlich große Fraktionen oder Gruppen von einer Vertretung im Ausschuss ausgeschlossen würden. Es gäbe keinen sachlichen Grund, die Mitgliederzahl der Ausschüsse auf 12 zu begrenzen. Die Festlegung privilegiere zudem die CDU dergestalt, dass sie mit jeweils sieben Sitzen nach d´Hondt in den Ausschüssen eine Mehrheit (58,33%) besitze, die ihr im Kreistag mit 44 Sitzen und damit etwa 45% nicht zustehe. Dies führe zu einer Verzerrung, die unter Umständen eine Alleinentscheidung ermögliche. Maßgebliche Ursache hierfür sei - unabhängig von den Zählverfahren - die deutliche Unterdimensionierung der Ausschussgröße. Die erfolgte Festlegung sei allein durch den Willen der Befolgung der inoffiziellen Devise „keine Ausschusssitze der NPD“ getragen gewesen. Dies werde durch entsprechende Zeitungsberichte belegt. Die Thematik sei auch in einer aktuellen Stunde im Landtag am 17. Oktober 2008 besprochen worden, in der Staatsminister a. D. Michael Sagurna die Vorgehensweise bestätigt habe. Die CDU-Fraktion bzw. ihre Mitglieder als Machtzentrale der CDU in Sachsen bzw. Fachminister mit CDU-Mitgliedschaft hätten ihre Mandatsträger und Landräte angewiesen, mit der Vorgehensweise „NPD + 1“ bzw. „keine Ausschusssitze der NPD“ zu verhindern, dass die NPD Einfluss gewinne. Die Landräte seien zudem in Vorbereitung der konstituierenden Sitzungen eigens zu dem Thema „Mögliche Vermeidung der Gewährung des Fraktionsstatus und der Wahl in Ausschüsse von NPD Kreisräten“ sowohl von Vertretern der Staatsregierung als auch der zuständigen Landesdirektionen aufgesucht worden. Die Minderheitenrechte der Antragsteller und das Spiegelbildlichkeitsgebot könnten nur dann sachgerecht Beachtung finden, wenn die Ausschussgröße auf mindestens 18 Mitglieder festgelegt werde. Die Antragsteller beantragen, festzustellen, dass § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 der Hauptsatzung des Antragsgegners in der am 18. September 2008 beschlossenen Fassung unwirksam ist. 7 8 5 Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Kreistag sei nicht passiv legitimiert. Normenkontrollklagen und Organstreitigkeiten seien völlig unterschiedliche Klageinstitute. Ein Normenkontrollorganstreitverfahren gäbe es nicht. Die Anträge seien rechtsmissbräuchlich, nachdem die Antragsteller in der konstituierenden Sitzung lediglich eine Erhöhung der Ausschusssitze auf 14 gefordert hätten. Im Übrigen seien die Anträge unbegründet. Die Satzung sei ordnungsgemäß auf der Grundlage der Bekanntmachungssatzungen der Altlandkreise bekannt gemacht worden. An die Stelle der nicht mehr existierenden Amtsblätter der aufgelösten Landkreise sei das Amtsblatt des neugebildeten Landkreises getreten. Die Entscheidungen seien nicht davon getragen gewesen, die NPD zu benachteiligen, was sich einerseits daraus ergebe, dass die Fraktionsmindeststärke auf fünf Mitglieder festgelegt und damit gerade der NPD der Fraktionsstatus gewährt wurde, und andererseits daraus, dass ein Antrag der SPD, die Mitgliederzahl auf 20 festzulegen, abgelehnt worden sei. Die Vorgaben des § 38 SächsLKrO seien beachtet worden. Das Spiegelbildlichkeitsgebot sei eine Soll- Vorschrift, die Abweichungen erlaube. Kein Wahlsystem könne die Spiegelbildlichkeit der Ausschussbesetzung in letzter Konsequenz verwirklichen. Die Festlegung der Mitgliederzahlen sei eine kommunalpolitische Entscheidung, die sich auch an Effizienz und Kosten ausrichten könne. Die Besetzung der Ausschüsse mit 20 Mitgliedern wäre mit Mehrkosten von ca. 12.000 € jährlich verbunden. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Kreistag die Effizienz-Erwägungen höher gewichtet habe, als das ohnehin nicht in letzter Konsequenz verwirklichbare Spiegelbildlichkeitsgebot. Die Antragsteller könnten auch nicht mehr rügen, dass das d´Hondtsche Höchstzahlverfahren zu einer Überrepräsentation der CDU-Mitglieder führe, weil § 21 GO nicht von den Anträgen erfasst sei und angesichts der Frist in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch nicht mehr einbezogen werden könne. Im Übrigen könnten Kreisräte, die nicht Mitglieder in den Ausschüssen seien, an sämtlichen Sitzungen teilnehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (ein Band) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. 9 10 11 12 6 Entscheidungsgründe I. Der Senat hat das Rubrum dahingehend berichtigt, dass als Antragsgegner an die Stelle des Kreistages der Landkreis tritt (§ 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO). In seinem Normenkontrollurteil vom 29. September 2010 - 4 C 8/09 -, juris hat der Senat die gleichlautende Berichtigung wie folgt begründet: „Nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist ein Normenkontrollantrag gegen die Körperschaft zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Erlassen hat sowohl die Geschäftsordnung als auch die Hauptsatzung der Kreistag des Antragsgegners als dessen Organ (§ 1 Abs. 3 SächsLKrO); Antragsgegner ist daher der Landkreis (§ 1 Abs. 2 SächsLKrO). Dies gilt auch dann, wenn Gegenstand des Normenkontrollverfahrens - wie hier - innerorganschaftliche Rechtssätze sind (so auch BayVGH, Urt. v. 16.2.2006, BayVBl. 2006, 192; VGH BW, Urt. v. 24.6.2002, DÖV 2002, 912; a. A. HessVGH, Urt. v. 3.5.2007, LKRZ 2007, 280; NdsOVG, Urt. v. 20.7.1999, DVBl. 1999, 1737). Die Geltung des in § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO angesprochenen Rechtsträgerprinzips auf solche Verfahren kann nicht mit dem Hinweis auf sonstige zwischen Organen bzw. Organteilen geführten Kommunalverfassungsstreitverfahren verneint werden. Kommunalverfassungsstreitverfahren sind regelmäßig allgemeine Leistungs- und Feststellungsklagen, da Regelungen der inneren Organisation und Willensbildung nicht auf unmittelbare Rechtswirkungen nach außen gerichtet und daher keine Verwaltungsakte sind. Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen, für die die Regelung des § 78 VwGO gilt, sind daher in Kommunalverfassungsstreitverfahren nicht einschlägig; Beklagter ist daher das Organ oder ein Organteil. Dass § 78 VwGO in diesen Fällen nicht zur Anwendung kommt, ändert nichts an der Geltung des § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO für Normenkontrollorganstreitverfahren. Das Rubrum war daher entsprechend zu berichtigen, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass seine Bezeichnung des Antragsgegners der durch divergierende Rechtsprechung entstandenen Unsicherheit geschuldet gewesen sei, er jedoch den Landkreis verpflichtet sehen wolle, sofern der Senat - wie geschehen - das Rechtsträgerprinzip zur Anwendung kommen lasse.“ Hieran hält der Senat unter Bezugnahme auf die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung fest. II. Die gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaften und innerhalb der Jahresfrist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) erhobenen Normenkontrollanträge sind auch sonst zulässig (vgl. unten 1.) und begründet (vgl. unten 2.). 13 14 15 7 1. Die Antragsteller sind antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Durch eine gegen höherrangiges Recht verstoßende Festlegung der Ausschussgrößen könnte ihr aus dem Demokratieprinzip folgendes Recht auf gleichberechtigte Mitwirkung beeinträchtigt worden sein (BVerwG, Urt. v. 9. Dezember 2009, NVwZ 2010, 834; SächsOVG, Beschl. v. 14. September 2010 - 4 B 87/10 -, juris). Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Antragsteller bei einer Änderung der Ausschussgrößen einen Sitz in den Ausschüssen erlangen könnten. Die Anträge sind auch nicht rechtsmissbräuchlich. Dabei mag dahinstehen, ob ein zulässiger Normenkontrollantrag gegen eine Satzung - wie der Antragsgegner wohl meint - zwingend voraussetzt, dass der Antragsteller vor der Beschlussfassung einen Änderungsantrag gestellt hat. Denn vorliegend hatten sowohl die Antragsteller als auch die Fraktion der SPD hinsichtlich der Festlegung der Ausschussgröße Änderungsanträge gestellt, die abgelehnt wurden. Die Antragsteller haben damit hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass sie die vorgeschlagene und später beschlossene Fassung der Satzung insoweit nicht mittragen. Dass die Antragsteller für den Fall der Unwirksamkeit der Festlegung der Ausschussgrößen als künftige Option nunmehr möglicherweise eine andere Variante bevorzugen, als ursprünglich dargestellt, ändert hieran nichts, zumal der Senat über die derzeit bestehende Festlegung der Ausschussgrößen entscheidet und nicht über künftige Optionen. 2. Die Normenkontrollanträge sind begründet. Zwar greifen die von den Antragstellern geäußerten Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Hauptsatzung nicht durch (vgl. unten 2.1.). Jedoch verstößt die Festlegung der Ausschussgrößen der beschließenden Ausschüsse gegen höherrangiges Recht (vgl. unten 2.2.). 2.1. Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit bestehen nicht. Die Hauptsatzung wurde am 18. September 2008 - was auch die Antragsteller nicht in Frage stellen - ordnungsgemäß beschlossen und am 19. September 2008 vom Landrat ausgefertigt. Mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des neu gebildeten Antragsgegners am 24. September 2008 ist sie auch ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Der von den Antragstellern behauptete Bekanntmachungsmangel wegen Verwendung eines satzungsmäßig nicht bestimmten Bekanntmachungsorgans liegt nicht vor. Zwar gehen 16 17 18 19 8 die Antragsteller rechtlich zutreffend davon aus, dass eine ordnungsgemäße Bekanntmachung voraussetzt, dass die Bekanntmachung in dem Bekanntmachungsorgan erfolgt, welches satzungsmäßig bestimmt wurde und dass die Bekanntmachungssatzungen der aufgelösten Landkreise nach der Kreisgebietsneugliederung zunächst fortgalten (vgl. unten 2.1.1.). Dennoch durften die neu gebildeten Landkreise jedenfalls in den Fällen, in denen die aufgelösten Landkreise eine öffentliche Bekanntmachung in ihren jeweiligen Amtsblättern satzungsrechtlich festgelegt hatten, die Auflage und der Druck der Amtsblätter wegen des Untergangs der Altlandkreise jedoch eingestellt worden war, die Bekanntmachungen in dem Bekanntmachungsorgan vornehmen, welches sie durch ihre satzungsmäßige Bestimmung einführen wollten (vgl. unten 2.1.2.). 2.1.1. Satzungen des Landkreises bedürfen nach § 3 Abs. 4 SächsLKrO für ihre Wirksamkeit der ordnungsgemäßen öffentlichen Bekanntmachung. Dabei ist die Form der öffentlichen Bekanntmachung durch Satzung zu regeln, § 6 Satz 1 KomBekVO. Hieraus ergibt sich, dass eine ordnungsgemäße Bekanntmachung voraussetzt, dass sie in dem Bekanntmachungsorgan erfolgt, welches satzungsmäßig bestimmt ist. Die satzungsmäßige Festlegung des Bekanntmachungsorgans ist nach der Kreisgebietsneugliederung im Freistaat Sachsen zum 1. August 2008 den Bekanntmachungssatzungen der aufgelösten Landkreise zu entnehmen. Dies folgt aus § 5 Satz 1 SächsKrGebNG. Nach § 5 Satz 1 SächsKrGebNG gilt das bisherige Kreisrecht fort, bis es durch neues Kreisrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt. Diese Norm will gewährleisten, dass nach Auflösung der Altlandkreise keine rechtlosen Zustände eintreten, die der Tatsache geschuldet sind, dass der neugebildete Landkreis für eine eigene Rechtssetzung Zeit benötigt. Die Rechtsverhältnisse, die somit in dem neu gebildeten Landkreis ebenso beachtlich sind wie zuvor in den Altlandkreisen, sollen nach dem bisherigen Kreisrecht fortgeführt werden. Damit liegt aber zugleich auf der Hand, dass früheres Kreisrecht, welches durch den Untergang des Landkreises seinen Regelungsgegenstand verliert, von der Fortgeltung nicht betroffen sein kann, vielmehr gegenstandslos wird. Dies betrifft insbesondere Kreisrecht, welches die innere Organisation des früheren Landkreises festgelegt hat. Insoweit benennt der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zum Kreisgebietsneugliederungsgesetz (LT- 20 21 9 Drs. 4/8811, 396) die Hauptsatzung und die Entschädigungssatzung des Landkreises sowie die Geschäftsordnung des Kreistages mit der Begründung, dass der Fortbestand dieses Kreisrechts gedanklich nicht von der Existenz des aufgelösten Landkreises getrennt werden kann. Die Bekanntmachungssatzungen der aufgelösten Landkreise sind nach Einschätzung des Senats jedoch nicht gegenstandlos geworden. Bekanntmachungssatzungen legen verbindlich fest, wie Kreisrecht im Kreisgebiet bekannt gemacht wird. Diese Festlegungen betreffen nicht nur die innere Struktur oder Organisation der aufgelösten Landkreise, sondern weisen Außenwirkung auf, da sie gerade den Bürgern die Möglichkeit eröffnen sollen, sich eine ausreichende Kenntnis von dem zu verschaffen, was die zuständigen Landkreisorgane als verbindliches Kreisrecht beschlossen haben. Dieser Regelungsgegenstand wird durch die Auflösung eines Landkreises unter Rechtsnachfolge eines neu gebildeten Landkreises nicht obsolet. Es mag zwar sein, dass der bisherige Landkreis mangels Existenz kein Kreisrecht mehr erlassen kann und dass - je nach Ausgestaltung der Bekanntmachungssatzung des Alt-Landkreises - auch Bekanntmachungsorgane entfallen sein können. Dies rechtfertigt indes nicht, bei einer Gebietsneugliederung frühere Bekanntmachungssatzungen generell hinfällig werden zu lassen. Auch der neu gebildete Landkreis wird Kreisrecht beschließen, welches öffentlich bekannt zu machen ist und hinsichtlich dessen die Bürger die Möglichkeit der Kenntnisnahme eingeräumt erhalten müssen. Insoweit sieht der Senat keine durchgreifenden Bedenken, die Bekanntmachung an den Festlegungen der Bekanntmachungssatzungen der aufgelösten Landkreise zu messen, die zweifelsohne jedenfalls für ein Teilgebiet eines neu gebildeten Landkreises die entsprechenden Festlegungen treffen können. Dem steht auch nicht entgegen, dass Fallkonstellationen denkbar sind, in denen das in der Bekanntmachungssatzung vorgesehene Bekanntmachungsorgan, etwa frühere Amtsblätter, im Zuge der Kreisgebietsneugliederung weggefallen sein können. Denn diese tatsächlichen Gegebenheiten sind nicht zwingende Konsequenz der Neugliederung, sondern hängen einerseits von dem jeweiligen Bekanntmachungsorgan und zudem von der jeweiligen Entscheidung der früheren und der neuen Landkreise ab, so dass hieran jedenfalls nicht zwingend die Konsequenz geknüpft werden müsste, die Bekanntmachungssatzungen seien generell gegenstandslos geworden. Auf von den jeweiligen tatsächlichen Gegebenheiten abhängige Einzelfälle lässt sich - wie in anderen nicht durch eine Gebietsneugliederung bedingten Fällen auch - mit 22 10 allgemeinen Grundsätzen reagieren, ohne dass § 5 Satz 1 SächsKrGebNG ein besonderes Verständnis zugrunde gelegt werden müsste. Die Bekanntmachungssatzungen der Altlandkreise gelten damit so lange fort, bis sie durch neue Bekanntmachungssatzungen ersetzt werden oder aus anderen Gründen - etwa Befristung - außer Kraft treten. Im Zeitpunkt der Bekanntmachung der hier streitgegenständlichen Hauptsatzung am 24. September 2008 waren die früheren Bekanntmachungssatzungen noch nicht durch die Bekanntmachungssatzung des Antragsgegners ersetzt worden, weil die neue Bekanntmachungssatzung zeitgleich mit der Hauptsatzung bekannt gemacht wurde, folglich selbst noch keine Wirksamkeit erlangt hatte. Maßgebliche Bekanntmachungssatzungen für die Bekanntmachung der am 18. September 2008 beschlossenen Hauptsatzung waren demnach - wovon die Beteiligten im Übrigen auch übereinstimmend ausgehen - die Bekanntmachungssatzungen der früheren Landkreise Annaberg, Aue Schwarzenberg, Mittlerer Erzgebirgskreis und Stollberg. Diese Satzungen sahen ausnahmslos als Bekanntmachungsorgan für die öffentliche Bekanntmachung das jeweilige Amtsblatt vor. Soweit die Antragsteller meinen, im Gebiet des ehemaligen Landkreises Annaberg sei eine Bekanntmachung durch Abdruck im Lokalteil der „Freien Presse“ Annaberg vorgesehen gewesen, ist dies unzutreffend. Der von ihnen zitierte § 5 der zuletzt am 2. März 2000 geänderten Bekanntmachungssatzung befasst sich mit der „ortsüblichen“ und nicht mit der „öffentlichen“ Bekanntmachung, die ihrerseits in § 1 der Satzung geregelt ist und einen Abdruck im Amtsblatt des Landkreises Annaberg vorsah. 2.1.2. Trotz der fortgeltenden Bekanntmachungssatzungen ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Hauptsatzung nicht in den Amtsblättern der aufgelösten Landkreise, sondern in dem künftigen Bekanntmachungsorgan - seinem Amtsblatt - bekannt gemacht hat. Die Amtsblätter der früheren Landkreise standen, nachdem deren Auflage und Druck im Zuge der Kreisgebietsneugliederung von den früheren Landkreisen eingestellt worden war, nicht mehr als Bekanntmachungsorgane zur Verfügung. Die Bekanntmachungssatzungen waren damit notleidend geworden (BVerwG, Urt. v. 11. 23 24 25 26 11 Oktober 2006, BVerwGE 126, 388 für den Fall des Wegfalls eines von mehreren Bekanntmachungsorganen). Für einen solchen Fall sahen die früheren Bekanntmachungssatzungen der aufgelösten Landkreise auch keine anderweitige Form der Bekanntmachung vor. Zwar war in allen Bekanntmachungssatzungen eine Regelung zu Notbekanntmachungen in der örtlichen Presse enthalten, jedoch erfassten diese Regelungen nicht die eingetretene Situation. So sind Notbekanntmachungen für Fälle der nicht „rechtzeitigen“ Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form vorgesehen, nicht aber für Fälle, in denen die Bekanntmachung wegen Wegfalls des Bekanntmachungsorgans nicht ordnungsgemäß erfolgen kann. Die damit eingetretene Situation des fehlenden Bekanntmachungsorgans ist - unabhängig von der Frage, ob hierdurch möglicherweise eine Teil- oder Gesamtungültigkeit der Bekanntmachungssatzungen eintritt (so angedeutet in BVerwG, Urt. v. 11. Oktober 2006, a. a. O) - im Ergebnis mit den Situationen vergleichbar, in denen eine wirksame satzungsmäßige Regelung des Bekanntmachungswesens fehlt. In diesen Fällen kann nach obergerichtlicher Rechtsprechung (ThürOVG, Urt. v. 9. Dezember 2003 - 4 KO 583/03 -, juris; VGH BW, Beschl. v. 26. Mai 1981 – 3 S 2491/80 -, juris; Beschl. v. 23. November 1972, ESVGH 23, 21; Urt. v. 11. Dezember 1967, ESVGH 19, 25; OVG NRW, Urt. v. 28. November 1973, OVGE 29, 142) eine Satzung (auch) in der Form verkündet werden, die erst eingeführt werden soll. Der Senat schließt sich für die vorliegende Fallkonstellation dieser Auffassung an. Rechtsstaatliche Gesichtspunkte stehen dem nicht entgegen. Das bundesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip schreibt die Ausgestaltung des Verkündungsverfahrens zwar nicht in allen Einzelheiten vor; aus ihm folgen aber Mindestanforderungen, denen eine Bekanntmachung unabhängig von ihrer gesetzlichen Konkretisierung genügen muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22. November 1983, BVerfGE 65, 283; BVerwG, Urt. v. 11. Februar 1972, Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 16 S. 18). Sachlich übereinstimmend zur rechtsstaatlichen Funktion des Verkündungsverfahrens fordert das Bundesverwaltungsgericht, der Normadressat müsse die Möglichkeit erhalten, vom Erlass und vom Inhalt der Norm ohne 27 28 29 12 Schwierigkeit Kenntnis zu nehmen (Urt. v. 14. Dezember 1973, BVerwGE 44, 244). Dies schließt ein, dass bestehende Vorschriften über Bekanntmachungsformen eingehalten werden müssen, soweit das tatsächlich möglich ist. Nur so ist zu gewährleisten, dass die betroffenen Bürger Bekanntmachungen in zumutbarer Weise auffinden können (BVerwG, Urt. v. 11. Oktober 2006, a. a. O.). Diese rechtsstaatlichen Vorgaben verbieten nicht, die Bekanntmachung der Hauptsatzung in dem Amtsblatt des neuen Landkreises als künftigem Bekanntmachungsorgan vorzunehmen. Es mag zwar sein, dass interessierte Bürger Bekanntmachungen nicht mehr, wie gewohnt, in den früher erschienen Amtsblättern auffinden konnten, weil es die Amtsblätter nicht mehr gab. Indes führt dies aus Sicht des Senats nicht dazu, dass die Bürger nur unter Schwierigkeiten oder gar in unzumutbarer Weise Kenntnis von Bekanntmachungen erlangen konnten. Derjenige Bürger, dem sowohl das frühere als auch das neue Amtsblatt übersandt wurde und wird, musste lediglich zur Kenntnis nehmen, dass es ein neues Amtsblatt gibt, in dem zugleich auch die neue Bekanntmachungssatzung abgedruckt war. Allen anderen wäre spätestens bei dem Versuch, sich das frühere Amtsblatt als Informationsquelle über das bekannt gemachte Satzungsrecht zu beschaffen, bekannt geworden, dass es das frühere Amtsblatt nicht mehr gibt und an dessen Stelle das neue getreten ist. Im Übrigen mussten alle Bürger aufgrund der Neugliederung der Landkreise damit rechnen, dass es eine Neuordnung des Kreisrechts und damit auch des Bekanntmachungsrechts geben wird, so dass das durch das Rechtsstaatsprinzip geschützte berechtigte Vertrauen des Bürgers in das fortlaufende Bekanntmachungsorgan ohnehin geschwächt gewesen ist. Der Antragsgegner durfte daher die Hauptsatzung in dem nach der bereits beschlossenen Bekanntmachungssatzung künftig vorgesehenen Bekanntmachungsorgan des Amtsblattes des Antragsgegners bekannt machen. 2.2. Die Normenkontrollanträge sind begründet. Die Festlegung der Ausschussgrößen der beschließenden Ausschüsse verstößt gegen das Demokratieprinzip. Abgesehen von § 38 Abs. 1 Satz 1 SächsLKrO, der für beschließende Ausschüsse eine - hier eingehaltene - Mitgliederzahl von mindestens zehn von Hundert der Mitglieder 30 31 32 33 13 des Kreistages fordert, existieren keine weiteren zahlenmäßigen Vorgaben für die Größe beschließender Ausschüsse. Deren Festlegung unterliegt vielmehr der autonomen Entscheidung des Antragsgegners, dem insoweit ein weites normatives Ermessen eingeräumt ist (BayVGH, Beschl. v. 12. September 2006 - 4 ZB 06.535 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23. März 2006 - 7 N 111.05 -, juris; OVG Schl.-H., Urt. v. 15. März 2006, SchlHA 2007, 70; VGH BW, Urt. v. 18. Januar 1988, DÖV 1988, 472). Dieses Ermessen wird allerdings durch verfassungsrechtliche Vorgaben limitiert. Zwar wird der von den Antragstellern als verletzt gerügte Gleichheitssatz und das darin verbürgte Willkürverbot vorliegend nicht verletzt (vgl. unten 2.2.1.). Jedoch lässt die Festlegung der Ausschussgröße im hier zu entscheidenden Fall eine spiegelbildliche Besetzung der beschließenden Ausschüsse nicht zu, so dass ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip vorliegt (vgl. unten 2.2.2.). 2.2.1. Der allein zur Überprüfung stehende normative Gehalt der angegriffenen Regelungen des § 5 der Hauptsatzung (vgl. unten a)) verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf (vgl. unten b)). a) Der Senat prüft die Festlegung der Mitgliederzahl der beschließenden Ausschüsse allein hinsichtlich ihrer regelnden Wirkung auf die Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz, so dass es auf den Willensbildungsprozess der Kreisräte, die diese Regelung beschlossen haben, und damit auf die von den Antragstellern angesprochene politische Beeinflussung nicht ankommt. Dabei mag dahinstehen, ob diese Begrenzung der richterlichen Kontrolle bereits deswegen anzunehmen ist, weil für die Gültigkeit untergesetzlicher Normen allein das Ergebnis des Rechtssetzungsaktes maßgeblich ist und der Abwägungsvorgang nur dann einer Prüfung unterliegt, wenn der Normgeber einer besonders ausgestalteten Bindung an gesetzlich formulierte Abwägungsdirektiven - die hier nicht gegeben sind - unterliegt (dazu etwa: BVerwG, Urt. v. 18. Dezember 2007 - 4 B 541/05 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 10. Januar 2007, NVwZ 2007, 958). Eine gerichtliche Kontrolle kann sich jedenfalls nicht auf den jeweilig inneren Willensbildungsprozess beziehen, sondern muss sich auf die Überprüfung der äußeren nachprüfbaren Kriterien beschränken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur Beschl. v. 26. Januar 1993, BVerfGE 88, 87) entspricht der unterschiedlichen Weite des 34 35 36 14 gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung des Gleichheitssatzes. Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist. Dagegen prüft das Bundesverfassungsgericht bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Grundrechte nachteilig auswirken, im Einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Für die Willkürkontrolle ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass Willkür im objektiven Sinne, das heißt als die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand zu verstehen ist, ohne dass es auf Schuld oder böse Absicht ankomme (BVerfG, Beschl. v. 15. März 1989, BVerfGE 80, 4; Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Auflage 2005, Art. 3 Abs. 1 Rn. 10 mit zahlreichen Nachweisen; Dürig/Scholz in: Maunz/Dürig, GG, Stand Januar 2010, Art. 3 Abs. I Rn. 334). b) Unter Berücksichtigung dieses Kontrollmaßstabes verstößt die Festlegung der Mitgliederzahl der beschließenden Ausschüsse auf 12 + 1 nicht gegen den Gleichheitssatz. Hierfür bestehen rechtfertigende sachliche Gründe. Die Funktion der beschließenden Ausschüsse liegt darin, den Kreistag von weniger wichtigen Angelegenheiten zu entlasten und dessen Entscheidungen vorzubereiten. Die effektive Wahrnehmung dieser Aufgabe ist sinnvoll nur unter der Voraussetzung möglich, dass die Ausschüsse kleiner als der Kreistag und in ihrer Größe so bemessen sind, dass sie selbst arbeitsfähig bleiben. Es liegt auf der Hand, dass mit einer relativ geringen Zahl an Ausschussmitgliedern einer effektiven, wirtschaftlichen und rationellen Arbeitsweise der Gremien Vorschub geleistet wird. Im Übrigen wären bei einer Berücksichtigung sämtlicher kleinerer Parteien und Wählergruppen bei der Festlegung der Ausschussgröße letztlich die Ausschüsse nicht mehr handlungsfähig. Ob der Kreistag mit der Festlegung der Ausschussgröße die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung des gestellten Problems gewählt hat, unterliegt nicht der Prüfungskontrolle durch den Senat (BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 2007 - 7 BN 37 38 39 15 6/07 -, juris). Der Senat vermag jedenfalls nicht festzustellen, dass die angesprochene Mitgliederzahl - von der im Übrigen weitere Parteien bzw. Wählergruppen erfasst werden - ein gleichheitswidriger Ausschluss der der NPD angehörenden Antragsteller ist. Im Übrigen ist aber auch die Behauptung der Antragsteller, mit der Vorgehensweise „NPD + 1“ bzw. „keine Ausschusssitze der NPD“ sei verhindert worden, dass ein Mitglied der Fraktion der Antragsteller einen Sitz in beschließenden Ausschüssen erhalte, nicht nachvollziehbar. Angesichts der Tatsache, dass der Kreistag des Antragsgegners – anders als andere Landkreise des Freistaates Sachsen – die Fraktionsmindeststärke auf fünf Mitglieder festgelegt und damit den mit fünf Mitgliedern im Kreistag vertretenen Antragstellern ermöglicht hat, eine Fraktion zu bilden, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kreistag des Antragsgegners gezielt versucht habe, die NPD von der Mitwirkung im Kreistag auszuschließen. Die Festlegung der Ausschussgröße auf 12 Mitglieder legt eben dies auch nicht nahe. Angesichts des in der Geschäftsordnung festgelegten d´Hondtschen Höchstzahlverfahrens hätte der Antragsgegner rein rechnerisch auch eine höhere Mitgliederzahl für die beschließenden Ausschüsse vorsehen können, ohne dass eine Beteiligung der Antragsteller zwingend erfolgt wäre. Schließlich zeigt auch die zuletzt erfolgte Neuwahl einiger Ausschüsse, die - trotz unveränderter Hauptsatzung und Geschäftsordnung - zu einer Sitzerlangung der Antragsteller im Betriebsausschuss geführt hat, dass eine willkürliche Benachteiligung der Antragsteller im Kreistag des Antragsgegners nicht erfolgt. 2.2.2. Die Festlegung der Größe der Ausschüsse wahrt aber nicht das aus dem Demokratieprinzip folgende Spiegelbildlichkeitsgebot, welches in § 38 Abs. 2 Satz 1 SächsLKrO auch einfachgesetzlich verankert wurde. Grundsätzlich müssen Ausschüsse in ihrer Zusammensetzung soweit als möglich ein verkleinertes Abbild des Plenums - hier des Kreistages - sein (dazu etwa: BVerwG, Urt. v. 9. Dezember 2009, a. a. O, SächsOVG, Beschl. v. 14. September 2010 - 4 B 87/10 -, a. a. O). Für die der Normenkontrolle unterliegende abstrakte Festlegung der Mitgliederzahlen der beschließenden Ausschüsse in der Hauptsatzung folgt daraus, dass die Festlegung eine nachfolgende spiegelbildliche Besetzung – etwa durch eine Wahl - dem Grunde nach, also abstrakt und rein rechnerisch, ermöglichen muss. Die Mitgliederzahl eines Ausschusses darf folglich einerseits nicht so gering bemessen 40 41 16 sein, dass ansehnlich große Fraktionen und Gruppen von einer Vertretung im Ausschuss ausgeschlossen werden (vgl. unten a)), so dass der Ausschuss kein Spiegelbild der Zusammensetzung des Kreistages mehr darstellen würde (OVG Schl.- H., Urt. v. 15. März 2006, a. a. O.; BayVGH, Urt. v. 17. März 2004, BayVBl. 2004, 429). Sie darf aber auch nicht so bemessen sein, dass bei allen in Betracht kommenden, gleichwertigen Zählverfahren eine maßgebliche Verschiebung der Kräfteverhältnisse eintritt (vgl. unten b)). a) Die Festlegung der Mitgliederzahl auf 12 + 1 schließt im konkret zu betrachtenden Fall des Kreistages des Antragsgegners keine ansehnlich große Fraktion oder Gruppe von einer Vertretung im Ausschuss aus. Die NPD erlangte in der Kreistagswahl fünf Sitze, die anderen ausgeschlossenen Gruppen noch weniger. Im Verhältnis zu dem aus 98 Mitgliedern bestehenden Kreistag stellen die gewählten Vertreter der NPD ersichtlich keine im vorbeschriebenen Sinne ansehnlich große Gruppe dar (vgl. OVG Schl.-H., Urt. v. 15. März 2006, a. a. O.; BayVGH, Urt. v. 17. März 2004, a. a. O). Ihre - rein rechnerische - Nichtbeteiligung in den Ausschüssen verstößt mithin nicht gegen das Spiegelbildlichkeitsgebot, zumal dieses nicht verlangt, dass durch die Größe der Ausschüsse gewährleistet ist, dass sämtliche Fraktionen und Gruppen in den Ausschüssen mitwirken können müssen (BVerwG, Beschl. v. 7. Dezember 1992, NVwZ-RR 1993, 209) und dies selbst dann gilt, wenn einer Fraktion nach dem maßgeblichen Proporz in keinem der Ausschüsse des Rates ein Sitz zusteht (BVerwG, Beschl. v. 25. September 1985, NVwZ 1986, 41; BVerwG, Beschl. v. 12. September 1977, DÖV 1978, 415). b) Unabhängig hiervon gewährleistet die festgelegte Ausschussgröße aber keine spiegelbildliche Besetzung der beschließenden Ausschüsse, weil sie nach allen üblicherweise verwandten und gleichwertigen Zählverfahren zu einer maßgeblichen Verschiebung der Stärkeverhältnisse in den beschließenden Ausschüssen im Vergleich zum Kreistag führt. Betrachtet man insoweit zunächst das d´Hondtsche Höchstzahlverfahren führt die Festlegung der Ausschussgröße auf 12 + 1 rein rechnerisch zu folgender 42 43 44 45 17 Sitzverteilung: CDU 7 Sitze, Die Linke 2 Sitze, FWE 1 Sitz, FDP 1 Sitz und SPD 1 Sitz. Die CDU hätte mithin in allen beschließenden Ausschüssen die einfache Mehrheit, ohne dass es insoweit auf die Partei- bzw. Fraktionszugehörigkeit des stimmberechtigten Landrates ankäme. Im Kreistag verfügt die CDU allerdings „nur“ über eine Anzahl von 44 Sitzen, somit nicht über die Mehrheit. Rein rechnerisch führt diese Kombination daher nicht nur zu einer deutlichen Überrepräsentation der größten Fraktion des Kreistages des Antragsgegners, sondern zugleich zu einer deutlichen Verschiebung der Kräfteverhältnisse. Während die CDU bei Entscheidungen im Kreistag auf Stimmen anderer Fraktionen angewiesen ist, bedürfte sie solcher in den beschließenden Ausschüssen nicht. Ähnlich verhält es sich, betrachtet man gleichwertige Zählverfahren wie Hare/Niemeyer und St. Lague/Schepers. Diese führen rein rechnerisch zu folgender Sitzverteilung: CDU 6 Sitze, Die Linke 2 Sitze, FWE 1 Sitz, FDP 1 Sitz, SPD 1 Sitz und NDP 1 Sitz. Berücksichtigte man insoweit, dass der „gesetzte“ Landrat vorliegend der CDU angehört, läge wiederum eine einfache Mehrheit in den Ausschüssen vor. Aber selbst wenn man insoweit den Landrat außer Betracht ließe, erhielte die CDU die Hälfte der in den Ausschüssen zu vergebenden Sitze und stünde in den Ausschüssen unmittelbar vor der einfachen Mehrheit, obwohl sie im Kreistag ein derartiges Stimmengewicht nicht besitzt. Diese maßgebliche Verschiebung der Kräfteverhältnisse, die unabhängig von den Zählverfahren in der geringen Ausschussgröße angelegt ist, verletzt nach Einschätzung des Senats das Spiegelbildlichkeitsgebot. Damit will der Senat nicht zum Ausdruck bringen, dass eine Ausschussgröße von 12 + 1 bei einem Kreistag mit 98 Mitgliedern generell zu klein bemessen ist und dass das Spiegelbildlichkeitsgebot jegliche Ermessenserwägungen - etwa Finanzierung oder Effektivität - bei der Festlegung der Ausschussgrößen zurückdrängt, jedoch muss das verfassungsrechtlich verankerte Demokratieprinzip jedenfalls insoweit Niederschlag finden, dass keine die Mehrheitsverhältnisse im Kreistag maßgeblich verschiebende Wirkung in den beschließenden Ausschüssen eintritt. Kann einer solchen Wirkung mit einer moderaten Erhöhung der Ausschusssitze gegebenenfalls in Verbindung mit einer Änderung des Zählverfahrens hinreichend Rechnung getragen werden, gebietet das Demokratieprinzip diese Vorgehensweise (so auch BVerwG, Urt. v. 9. Dezember 46 47 18 2009, a. a. O). Lediglich informatorisch sei auch darauf hingewiesen, dass die beschließenden Ausschüsse des Antragsgegners im sachsenweiten Vergleich diejenigen mit den deutlich geringsten Ausschusssitzen sind, obwohl der Kreistag des Antragsgegners mit 98 Mitgliedern zu den größten zählt. Der Annahme der Verletzung des Spiegelbildlichkeitsgebots steht vorliegend auch nicht entgegen, dass die Antragsteller das in der Geschäftsordnung festgelegte d´Hondtsche Höchstzahlverfahren nicht isoliert einer Normenkontrolle zugänglich gemacht haben. Denn der Senat sieht die maßgebliche Ursache für die Verletzung des Spiegelbildlichkeitsgebots in der festgelegten Anzahl der Ausschusssitze und nicht in dem festgelegten Zählverfahren. Ob die Entscheidung des Senats anders ausgefallen wäre, wenn allein das d`Hondtsche Höchstzahlverfahren zu einer Verletzung des Demokratieprinzips geführt hätte, kann daher dahinstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Das Verfahren bietet Gelegenheit, Umfang und Reichweite des aus dem Demokratieprinzip folgenden Spiegelbildlichkeitsgebots bei der Festlegung von Ausschussgrößen näher zu bestimmen und rechtsstaatliche Anforderungen an öffentliche Bekanntmachungen im Zuge von Gebietsneugliederungen zu definieren. Rechtsmittelbelehrung Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 48 49 50 19 Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Begründung. gez.: Künzler Kober v. Egidy gez.: Koar Heinlein Beschluss vom 5. April 2011 Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 1.1.3 und 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Senat hält es nicht für angemessen, den Streitwert angesichts der fünf Antragsteller zu verfünffachen, da letztlich nur ein Sachkomplex - die Größe der beschließenden Ausschüsse - zu beurteilen war und die Entscheidung gegenüber allen Antragstellern nur einheitlich ergehen konnte. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Künzler Kober v. Egidy gez.: 1 2 20 Koar Heinlein Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht