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Urteil

2 K 6434/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:1201.2K6434.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Der am 00. Dezember 1977 geborene Kläger wurde im Jahr 2011 zur Ausbildung in den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes zugelassen und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kommissaranwärter ernannt. Bei den Leistungsprüfungen im Rahmen des Teilmoduls 7 (Körperliche Leistungsfähigkeit) des Moduls „Berufspraktisches Training“ (BPT) scheiterte der Kläger im ersten Versuch in dem von ihm zu absolvierenden 3000m-Lauf. An den in der Folgezeit anberaumten Wiederholungsterminen im September und Dezember 2013 sowie im April und Juni 2014 nahm der Kläger nicht teil, sondern beantragte den Rücktritt von der jeweiligen Prüfung unter Vorlage von Attesten des Polizeiärztlichen Dienstes, in denen eine Prüfungsunfähigkeit aufgrund orthopädischer Beschwerden bescheinigt wurde. Sämtliche Rücktritte wurden vom Prüfungsamt der Fachholschule für öffentliche Verwaltung NRW (im Folgenden: Prüfungsamt) genehmigt. Am weiteren Wiederholungstermin am 8./9. Juli 2014 nahm der Kläger erneut nicht teil und beantragte unter Vorlage eines Attests des Polizeiärztlichen Dienstes – Dr. C. – vom 8. Juli 2014 den Rücktritt von der Prüfung. Das Attest bescheinigte wiederum eine Prüfungsunfähigkeit aufgrund orthopädischer Beschwerden. Da der Kläger nunmehr über einen Zeitraum von ca. zehn Monaten wiederholt Prüfungsrücktritte aus Krankheitsgründen beantragt hatte und aus Sicht des Prüfungsamtes das Vorliegen eines sog. Dauerleidens im Raum stand, forderte es den Kläger mit Email vom 14. Juli 2014 auf, bis zum 24. Juli 2014 eine polizeiärztliche Stellungnahme vorzulegen, aus der hervorgehe, wie lange die im Attest vom 8. Juli 2014 bescheinigte Problematik schon bestehe und wann mit einer vollständigen Genesung gerechnet werden könne. Nachdem eine Reaktion des Klägers nicht erfolgt war, forderte das Prüfungsamt den Kläger erneut mit Schreiben vom 29. Juli 2014 unter Fristsetzung bis zum 5. August 2014 auf, eine entsprechende polizeiärztliche Stellungnahme vorzulegen. Nach Ablauf der Frist bewertete das Prüfungsamt die Modulprüfung mit Bescheid vom 6. August 2014 mit „nicht ausreichend“ und damit als (erstmalig) nicht bestanden, wobei es irrtümlich von einem ersten gescheiterten Prüfungsversuch ausging. Am 8. August 2014 ging beim Prüfungsamt ein polizeiärztliches Attest des Polizeiärztlichen Dienstes in Bonn vom 5. August 2014 – Dr. I. – ein, in dem bescheinigt wurde, dass der Kläger „den 3000m-Lauf heute nicht absolvieren könne“. Beigefügt waren ein privatärztliches Attest des Dr. S. aus E. vom 21. Juli 2014, in dem sich unter den klinischen Angaben ein Verdacht auf Bandscheibenvorfall und seit drei Jahren bestehende Beschwerden finden, des Dr. C1. aus X. vom 7. April 2014, in dem unter den klinischen Angaben chronisch rezidivierende Zervikobrachialgien angeführt werden, sowie des Dr. I1. aus E. vom 14. Mai 2014 und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. T. aus E. für die Zeit vom 4. bis 8. August 2014. Der Kläger teilte dem Prüfungsamt am 8. August 2014 per Email mit, er sei davon ausgegangen, dass das Attest des Polizeiärztlichen Dienstes in C2. vom 5. August 2014 umgehend von dort direkt an das Prüfungsamt weitergeleitet worden sei. Ferner teilte er mit, dass seine Erkrankung zeitlich begrenzt und bei fortschreitender Behandlung von einer baldigen Genesung auszugehen sei. Mit Bescheid vom 14. August 2014 bewertete das Prüfungsamt die Prüfungsleistungen vom 8./9. Juli 2014 im Teilmodul 7 des Moduls BPT, damit das Modul BPT insgesamt und mithin die ganze Bachelorprüfung als endgültig nicht bestanden. Gleichzeitig wurde der Bescheid vom 6. August 2014 aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger sei ohne triftigen Grund im Sinne des § 19 der Studienordnung Bachelor Teil A (StudO BA) von einer zu erbringenden Studienleistung zurückgetreten, so dass die Leistung als nicht bestanden zu bewerten sei. Er habe das am 14. und 29. Juli 2014 per Mail bzw. schriftlich geforderte polizeiärztliche Attest nicht vorgelegt und habe damit eine Prüfungsunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger habe die Prüfungsleistung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 und 4 StudO BA endgültig nicht bestanden, weil es sich um den Wiederholungsversuch gehandelt habe. Danach sei die Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen. Der Bescheid vom 6. August 2014 werde gemäß § 48 VwVfG NRW aufgehoben, weil der Kläger entgegen der dortigen Annahme nicht erstmalig, sondern im Wiederholungsversuch die Prüfung nicht bestanden habe. Dagegen legte der Kläger unter dem 21. August 2014 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus: Aus den Attesten des jeweiligen Polizeiärztlichen Dienstes vom 8. Juli 2014 und 5. August 2014 gehe zweifelsfrei hervor, dass er nicht in der Lage gewesen sei, an der Wiederholungsprüfung am 8./9. Juli 2014 teilzunehmen. Die Aufforderung des Prüfungsamtes, ausführlichere polizeiärztliche Atteste vorzulegen, sei rechtswidrig. Das Attest vom 8. Juli 2014 sei inhaltlich ausreichend und es sei Sache des Prüfungsamtes, den Polizeiarzt aufzufordern, seine Angaben zu präzisieren. Mit Bescheid vom 3. September 2014 wies das Prüfungsamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung heißt es: Der Kläger sei ohne triftigen Grund von der Wiederholungsprüfung am 8./9. Juli 2014 zurückgetreten. Aufgrund der über einen Zeitraum von zehn Monaten bei den verschiedenen Prüfungsrücktritten attestierten gleichartigen gesundheitlichen Beschwerden bestehe der begründete Verdacht, dass es sich bei der Erkrankung des Klägers möglicherweise um ein nicht zum Rücktritt berechtigendes Dauerleiden handele. Um ein derartiges Dauerleiden auszuschließen sei der Kläger mehrfach aufgefordert worden, weitere Nachweise zu seiner Erkrankung einzureichen. Da der Kläger solche Nachweise nicht vorgelegt habe, sei das Vorliegen eines Rücktrittsgrundes nicht zweifelsfrei glaubhaft gemacht worden und die Prüfungsleistung habe daher als (endgültig) nicht bestanden gewertet werden müssen. Der Kläger hat am 30. September Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass das Prüfungsamt durch die Aufforderung zur Vorlage weiterer polizeiärztlicher Atteste seine Informationsermittlungspflicht unzulässigerweise auf ihn, den Kläger, übertragen habe. Es sei nicht seine Sache abzuklären, ob ein Dauerleiden vorliege. Das Prüfungsamt habe beim Polizeiärztlichen Dienst nachfragen können, um eine Ergänzung der vorgelegten Atteste zu erreichen. Für die mangelnde Aussagekraft der polizeiärztlichen Bescheinigungen trage er keine Verantwortung, auf ihren Inhalt habe er keinen Einfluss. Er habe seinerseits alles ihm Mögliche getan, um eine Klärung der Erkrankung im Hinblick auf ein Dauerleiden herbeizuführen. Schließlich sei er angesichts einer entsprechenden Zusage des Polizeiärztlichen Dienstes in C2. davon ausgegangen, dass das Attest vom 5. August 2014 unmittelbar an das Prüfungsamt weitergeleitet werde. Der dortige verspätete Eingang am 8. August 2014 könne ihm daher nicht angelastet werden. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2014 zu verpflichten, den Kläger am Modul Überprüfung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit/Prüfung im Modul BPT 7 erneut teilnehmen zu lassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die im Bescheid vom 14. August 2014 und im Widerspruchsbescheid vom 3. September 2014 angeführten Gründe. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 14. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Zulassung zur Prüfung im Teilmodul 7 des Moduls BPT. Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 13 Abs. 2 Satz 3 und 4 StudO BA. Hiernach ist eine Prüfung endgültig nicht bestanden und eine Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen, wenn in einer Modulprüfung auch in der Wiederholungsprüfung eine Bewertung von mindestens „ausreichend“ nicht erreicht wird. Das ist hier der Fall. Nach erfolglosem ersten Versuch wurde auch der zweite und letzte Versuch (§ 13 Abs. 2 Satz 2 StudO BA) mit nicht ausreichend bewertet. Diese Entscheidung muss der Kläger gegen sich gelten lassen. Er hat keinen Anspruch darauf, dass sein sinngemäß erklärter Rücktritt vom letzten Prüfungsversuch gemäß § 19 Abs. 1 und 2 StudO BA anerkannt und er zu einem erneuten Prüfungsversuch zugelassen wird. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 StudO BA wird eine Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt. Die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsamt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StudO BA unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Diese Voraussetzungen für die Anerkennung des Rücktritts liegen nicht vor. Der Kläger hat einen triftigen Grund für den Rücktritt nicht glaubhaft gemacht. Triftig sind gesundheitliche Beeinträchtigungen des Prüflings, die seine Leistungsfähigkeit während der Prüfung erheblich vermindern und somit zugleich seine Chancen auf einen Prüfungserfolg, der seinen wahren Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht, verringern. Das ist nicht der Fall, wenn sich die Erkrankung des Prüflings als sog. Dauerleiden darstellt. Ein solches Dauerleiden führt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Rechtswidrigkeit einer für den erkrankten Prüfling negativen Prüfungsentscheidung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1985 – 7 B 210.85 –, juris, Rn. 6. Dauerleiden prägen als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die Leistungsfähigkeit des Prüflings. Ihre Folgen bestimmen deshalb im Gegensatz zu sonstigen krankheitsbedingten Leistungsminderungen das normale Leistungsbild des Prüflings. Sie sind mithin zur Beurteilung der Befähigung bedeutsam, die durch die Prüfung festzustellen ist. Der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit lässt es daher nicht zu, eine von den Auswirkungen eines Dauerleidens betroffene Prüfungsleistung unberücksichtigt zu lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1985 – 7 B 210.85 –, juris, Rn. 6. Wird als Entschuldigung für eine versäumte (oder abgebrochene) Prüfung eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit geltend gemacht und die Möglichkeit einer weiteren Wiederholung der Prüfung beansprucht, muss das Vorliegen des Hinderungsgrundes nachgewiesen werden, um einem Missbrauch wirksam vorzubeugen und den Grundsatz der Chancengleichheit zu wahren. Die Entscheidung, ob eine hinreichende Entschuldigung wegen einer rechtlich relevanten Prüfungsunfähigkeit vorliegt, hat die Prüfungsbehörde auf der Grundlage der ihr vorliegenden Erkenntnisse zu treffen. Das ärztliche oder amtsärztliche Attest hat in diesem Zusammenhang die Funktion, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Prüflings zu beschreiben und anzugeben, welche Auswirkungen sich daraus für das Leistungsvermögen in der konkreten Prüfung ergeben, um eine sachgerechte Beurteilung der Prüfungsbehörde zu ermöglichen. Es ist dagegen nicht Sache des Arztes, selbst die Prüfungsunfähigkeit festzustellen. Zur Erfüllung der Nachweisfunkton genügt es daher nicht, wenn sich ein Attest allgemein auf die Angabe einer Arbeitsunfähigkeit oder Prüfungsunfähigkeit beschränkt. Vermag der Prüfling den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit nicht zu erbringen, geht dies zu seinen Lasten, da er insoweit die Beweislast trägt. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2014 – OVG 10 S 5.14 –, juris, Rn. 14 m. w. N. Es obliegt dem Prüfling, dem Prüfungsamt auf Aufforderung die Auskünfte zu erteilen und die sonstigen Nachweise zu erbringen, die für eine Entscheidung über den Rücktritt erforderlich sind. Diese Obliegenheiten haben ihren Rechtsgrund in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben. Ihre Verletzung kann dazu führen, dass die Prüfungsbehörde die Genehmigung des Rücktritts ablehnt, weil die wichtigen Gründe nicht erwiesen sind; denn hierfür trägt der Prüfling die materielle Beweislast. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1982 – 7 C 199/81 –, juris, Rn. 11. Dies zugrunde legend ist die Einschätzung des Prüfungsamtes, der Kläger habe einen triftigen Grund für den Rücktritt von der versäumten Prüfungsleistung nicht nachgewiesen, rechtlich nicht zu beanstanden. Nachdem der Kläger in dem beträchtlichen Zeitraum von zehn Monaten (September 2013 bis Juni 2014) mindestens viermal von der Wiederholungsprüfung aufgrund gleichartiger orthopädischer Beschwerden krankheitsbedingt zurück getreten war, bestanden für das Prüfungsamt hinreichende Anhaltspunkte für den Verdacht auf ein nicht zum Rücktritt berechtigendes Dauerleiden. Angesichts der vorgenannten Umstände war es zulässig und unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Chancengleichheit wohl rechtlich geboten, den Kläger zur Vorlage eines weitergehenden polizeiärztlichen Attestes aufzufordern, das sich zur Dauer der Erkrankung und ihrer möglichen Heilung verhält. Diese Informationen waren für die Entscheidung des Prüfungsamts über den Rücktritt zwecks Prüfung eines nicht zum Rücktritt berechtigenden Dauerleidens erforderlich. Das alsdann vom Kläger vorgelegte polizeiärztliche Attest vom 5. August 2014 besitzt allerdings zur Frage des Vorliegens eines Dauerleidens keine Aussagekraft, da es sich in der nicht näher begründeten Feststellung erschöpft, der Kläger könne am 5. August 2014 nicht am 3000m-Lauf teilnehmen. Indes obliegt es nach den obigen Maßgaben dem Kläger, ein aussagekräftiges Attest vorzulegen und es geht aufgrund der geschilderten Beweislastverteilung zu seinen Lasten, wenn er dies unterlässt. Die zusammen mit dem polizeiärztlichen Attest vom 5. August 2014 vorgelegten privatärztlichen Atteste vermögen ebenfalls das im Raum stehende Dauerleiden nicht auszuschließen, im Gegenteil bestätigen das Attest von Dr. S. vom 21. Juli 2014 aufgrund der Schilderung von seit drei Jahren bestehender Beschwerden und das Attest von Dr. C3. vom 7. April 2014 angesichts des Hinweises auf eine chronisch rezidivierende Zervikobrachialgie gerade den Verdacht eines Dauerleidens. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf, er habe auf den Inhalt des polizeiärztlichen Attests vom 5. August 2014 keinen Einfluss gehabt. Denn es war ihm ohne Weiteres möglich, das Aufforderungsschrieben des Prüfungsamtes vom 29. Juli 2014 bei der polizeiärztlichen Untersuchung vorzulegen sowie die Hintergründe und Zielrichtung der Untersuchung persönlich gegenüber dem Polizeiarzt darzulegen, um auf eine entsprechende Stellungnahme hinzuwirken. Wenn der Kläger behauptet, er habe jenes Aufforderungsschreiben des Prüfungsamtes sowie alle ihm vorliegenden ärztlichen Unterlagen zu seiner Erkrankung bei der Untersuchung am 5. August 2014 vorgezeigt, ist dies nicht überzeugungskräftig. Denn es ist nicht erklärlich, wieso der Polizeiarzt dann in seiner Bescheinigung vom 5. August 2014 mit keinem Wort auf die Frage nach einem Dauerleiden eingegangen ist. Ohnehin ist es unverständlich, dass der Polizeiarzt eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit für einen 3000m-Lauf am 5. August 2014 festgestellt hat, gab es doch an diesem Tag gar keine solche Prüfung, an der der Kläger teilnehmen sollte. Das Anliegen, hierüber ein Attest auszustellen, kann allerdings wohl nur der Kläger an den Polizeiarzt herangetragen haben. Selbst wenn man der lebensfremden und daher fernliegenden Darstellung des Klägers folgt, wonach der Polizeiarzt trotz entsprechender Information ein an der ihm bekannten Fragestellung vollständig vorbeigehendes Attest ausgestellt habe, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. In diesem Fall wäre der Kläger gehalten gewesen, unverzüglich nach Bekanntwerden der mangelnden Aussagekraft des Attests eine weitere polizeiärztliche Untersuchung anzustrengen oder zumindest das Prüfungsamt umgehend über das Fehlschlagen der Untersuchung am 5. August 2014 zu informieren. Dies ist nicht geschehen. Weder hat der Kläger eine weitere, ihm jedenfalls bis zur Bekanntgabe des Bescheides vom 14. August 2014 mögliche polizeiärztlich Untersuchung durchführen lassen noch hat er im anschließenden Widerspruchsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren bis heute ein (privat-) ärztliches Attest vorgelegt, das den Verdacht auf ein Dauerleiden ausräumt. Davon, dass der Kläger, wie er selbst meint, alles ihm Mögliche zur Vorlage aussagekräftiger ärztlicher Stellungnahmen getan habe, kann mithin keine Rede sein. Vergeblich rügt der Kläger schließlich, die Aufforderung des Prüfungsamtes zur Vorlage ausführlicherer Atteste stelle eine unzulässige Übertragung der Informationsermittlungspflicht auf ihn dar und es sei Sache des Prüfungsamtes gewesen, das Vorliegen eines Dauerleidens abzuklären, da es beim Polizeiärztlichen Dienst entsprechende Nachfragen hätte stellen können. Diese Ansicht verkennt die bereits dargelegte Verpflichtung des Prüflings zum Nachweis seiner Prüfungsunfähigkeit und die dementsprechende Beweislastverteilung. Unabhängig davon war es dem Prüfungsamt auch praktisch nicht möglich, eine solche Nachfrage beim Polizeiärztlichen Dienst zu stellen, setzt dies eine (von ihm nicht abgegebene) Schweigepflichtentbindungserklärung des Klägers voraus. Die ebenfalls im angegriffenen Bescheid vom 14. August 2014 auf Grundlage des § 48 VwVfG NRW verfügte Aufhebung des in irrtümlicher Annahme eines erstmaligen Nichtbestehens der Prüfung erlassenen Bescheides vom 6. August 2014 begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 5.000,00 Euro festgesetzt.