OffeneUrteileSuche
Urteil

3 S 2313/10

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

13mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die erneute öffentliche Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs darf nur dann auf weniger als den gesetzlichen einmonatigen Zeitraum verkürzt werden, wenn die verbleibende Frist nach Würdigung aller Umstände weiterhin den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung erfüllt. • Bei der Bemessung einer verkürzten Auslegungs- und Stellungnahmefrist sind Umfang, Komplexität und Bedeutung der Änderungen sowie die einzusehenden ergänzenden Gutachten und Stellungnahmen maßgeblich. • Fällt die verkürzte Frist in Schulferien oder enthält sie Feiertage, ist dies bei der Angemessenheitsprüfung zu berücksichtigen; eine pauschalierende Toleranz der gesetzlichen Monatsfrist gilt nicht für individuell verkürzte Fristen. • Wird der erneute Entwurf auf der Grundlage neuer Gutachten erheblich geändert, kann eine starke Verkürzung der Auslegungsfrist unzulässig sein. • Bei Verletzung der Beteiligungsvorschriften des BauGB ist der Bebauungsplan nach § 214 BauGB beachtlich fehlerhaft und kann für unwirksam erklärt werden.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Bebauungsplan-Satzung wegen unangemessen verkürzter erneuter Auslegung • Die erneute öffentliche Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs darf nur dann auf weniger als den gesetzlichen einmonatigen Zeitraum verkürzt werden, wenn die verbleibende Frist nach Würdigung aller Umstände weiterhin den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung erfüllt. • Bei der Bemessung einer verkürzten Auslegungs- und Stellungnahmefrist sind Umfang, Komplexität und Bedeutung der Änderungen sowie die einzusehenden ergänzenden Gutachten und Stellungnahmen maßgeblich. • Fällt die verkürzte Frist in Schulferien oder enthält sie Feiertage, ist dies bei der Angemessenheitsprüfung zu berücksichtigen; eine pauschalierende Toleranz der gesetzlichen Monatsfrist gilt nicht für individuell verkürzte Fristen. • Wird der erneute Entwurf auf der Grundlage neuer Gutachten erheblich geändert, kann eine starke Verkürzung der Auslegungsfrist unzulässig sein. • Bei Verletzung der Beteiligungsvorschriften des BauGB ist der Bebauungsplan nach § 214 BauGB beachtlich fehlerhaft und kann für unwirksam erklärt werden. Die Stadt Wiesloch beschloss einen Bebauungsplan "Bahnhofstraße/Güterstraße" (21.07.2010) zur Ausweisung eines Fachmarktzentrums und weiterer Nutzungen. Der Planregelte u.a. sortiments- und betriebsspezifische Begrenzungen der Verkaufsflächen, Mindestgeschäftsgrößen, einen Verkehrskreisel und Artenschutzauflagen. Nach einer ersten Auslegung und Einholung von Stellungnahmen ließ der Gemeinderat Änderungen zu Sortimenten und Flächenbegrenzungen sowie ergänzende Gutachten auslegen. Die erneute öffentliche Auslegung dauerte vom 31.05.2010 bis 11.06.2010 (zwölf Tage, faktisch neun Werktage wegen Fronleichnam und Pfingstferien). Die Antragstellerin, Miteigentümerin eines angrenzenden Wohngrundstücks, rügte u. a. die unzulässige Verkürzung der erneuten Auslegung und beantragte Normenkontrolle. Sie machte Beeinträchtigungen durch den Verkehrskreisel und unzureichende Beteiligung geltend. Der Investor errichtete zwischenzeitlich das Fachmarktzentrum und den Kreisel; gegen die Baugenehmigung läuft ein Widerspruchsverfahren. • Zulässigkeit: Der Normenkontrollantrag ist fristgerecht; die Antragstellerin ist antragsbefugt als Miteigentümerin eines angrenzenden Grundstücks und hat ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse, da der Plan zu einer erheblichen Lärmzunahme führen kann (§ 47 VwGO). • Verfahrensfehler: Die erneute Auslegung war entgegen § 4a Abs.3 Satz1 i.V.m. §3 Abs.2 und §4 Abs.3 BauGB unangemessen verkürzt; dies ist nach §214 Abs.1 Nr.2 BauGB beachtlich. • Rechtliche Maßstäbe: Die gesetzliche Möglichkeit der Fristverkürzung verlangt, dass trotz Beschleunigung der Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung (vollständige Ermittlung und zutreffende Bewertung planbetroffener Belange) gewahrt bleibt; maßgeblich sind Umfang, Komplexität und Bedeutung der Änderungen sowie die zum Verständnis erforderlichen ergänzenden Gutachten; europarechtliche Vorgaben zur wirksamen Öffentlichkeitsbeteiligung (Plan-UP- und Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie) unterstützen diese Zweckbindung. • Prüfung der Umstände: Die erneuten Änderungen enthielten umfangreiche, inhaltlich komplexe Sortiments- und Flächenbegrenzungen, Mindestgrößenänderungen und neue Listen zulässiger Sortimente, ergänzt durch ein 49-seitiges Einzelhandelsgutachten und mehrere Artenschutzgutachten. Die verkürzte Auslegungsfrist fiel zudem in Schulpfingstferien und enthielt einen Feiertag, sodass Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange nicht ausreichend informiert bzw. in die Lage versetzt wurden, substantiierte Stellungnahmen abzugeben. • Folgen: Die Verletzung der Beteiligungsvorschriften konnte nicht dadurch geheilt werden, dass einige Stellungnahmen dennoch fristgerecht eingingen oder verspätet berücksichtigt wurden; der Verfahrensmangel macht den Bebauungsplan beachtlich fehlerhaft und führt zur Unwirksamkeit. • Kosten und Rechtsmittel: Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten; Revision wurde nicht zugelassen (§154 VwGO, §132 VwGO). Der Bebauungsplan "Bahnhofstraße/Güterstraße" der Stadt Wiesloch vom 21.07.2010 ist für unwirksam zu erklären, weil die erneute öffentliche Auslegung unangemessen verkürzt wurde und somit die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 4a Abs.3 i.V.m. §3 Abs.2 und §4 Abs.3 BauGB sowie die damit verbundenen europarechtlichen Anforderungen nicht gewahrt wurden. Die Verkürzung auf zwölf Tage (faktisch neun Werktage) war angesichts des Umfangs, der Komplexität und der Bedeutung der vorgenommenen Änderungen sowie der ausgelegten ergänzenden Gutachten unzureichend; auch die in die Frist fallenden Schulferien und der Feiertag erhöhten die Unangemessenheit. Die Kosten des Normenkontrollverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Eine Revision wird nicht zugelassen.