Urteil
2 K 4555/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:1122.2K4555.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Die am 00.00.1953 geborene Klägerin ist seit dem 28. August 1995 unbefristet als tarifangestellte Lehrkraft des beklagten Landes im öffentlichen Schuldienst beschäftigt. Mit am 29. Juni 1999 beim Regierungspräsidenten E. eingegangenem Antrag begehrte die Klägerin ihre Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf „Lebenszeit“. Diesen – auf Übernahme in ein Probebeamtenverhältnis verstandenen - Antrag lehnte die Bezirksregierung E. mit Bescheid vom 5. Juli 1999 unter Hinweis darauf ab, dass die Klägerin die maßgebliche Höchstaltersgrenze (Vollendung des 35. Lebensjahres) bereits vollendet habe. Die Klägerin habe diese Altersgrenze schon im Januar 1988 erreicht und damit über sieben Jahre vor ihrer Einstellung in den öffentlichen Schuldienst. Den dagegen mit Schreiben vom 29. Juli 1999 erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2000 zurück. Hiergegen erhob die Klägerin am 22. Februar 2000 Klage (2 K 1135/00). Nachdem sie diese mit Schriftsatz ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten vom 8. März 2000 zurückgenommen hatte, stellte der Berichterstetter der Kammer das Verfahren am 13. März 2000 ein. Unter dem 15. Mai 2009 beantragte die Klägerin erneut ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Hinweis darauf, dass nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 - die nordrhein-westfälischen Regelungen über Einstellungshöchstaltersgrenzen unwirksam seien. Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung E. mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. November 2009 ab. Sie wies darauf hin, dass die Klägerin auch die mit Wirkung vom 18. Juli 2009 auf die Vollendung des 40. Lebensjahres angehobene Höchstaltersgrenze überschritten habe. Gegen den letztgenannten Bescheid wandte sie sich mit Schreiben vom 3. Januar 2010 an den Petitionsausschuss des Landtags des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Petitionsausschuss hat in seiner Sitzung am 27. April 2010 festgestellt, keine Möglichkeit zu haben, dem Anliegen der Petentin - der Klägerin – zum Erfolg zu verhelfen, weil diese die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht erfülle. Die Stadt X. stellte bei der Klägerin am 9. Dezember 2011 einen Grad der Behinderung von 50 fest. Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 beantragte die Klägerin erneut ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Hinweis auf die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 – unwirksame Einstellungshöchstaltersgrenze. Mit Art. 1 Ziffer 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW., Seite 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015, hob der Landesgesetzgeber die Altersgrenze auf die Vollendung des 42. Lebensjahres an. Mit Bescheid vom 15. März 2016, zugestellt am 22. März 2016, lehnte die Bezirksregierung E. den Antrag mit der Begründung ab, dass die Klägerin die Einstellungshöchstaltersgrenze überschritten habe. Die Klägerin hat am 7. April 2016 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Für die zwischenzeitlich am 31. Dezember 2015 in Kraft getretene Neuregelung zur beamtenrechtlichen Einstellungshöchstaltersgrenze in § 15a LBG NRW fehle es dem Land NRW an der erforderlichen Gesetzgebungskompetenz. Ferner verstoße die Höchstaltersgrenze gegen Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG und gegen § 7 AGG. Der Gesetzgeber habe nicht alle notwendigen Gesichtspunkte in sein Ermessen eingestellt. Die Gesetzesbegründung sei defizitär. Insbesondere sei außer Acht gelassen worden, dass sich die Erwerbsbiographie älterer Bewerber verändert habe. Im Regelfall hätten diese Personen langjährig Rentenansprüche erworben, die zur beamtenrechtlichen Versorgung hinzutreten würden. Die Altersversorgung dieses Personenkreises stehe mithin auf zwei Säulen. Das zur Rechtfertigung von Einstellungshöchstaltersgrenzen herangezogene Lebenszeit- und Alimentationsprinzip habe sich fortentwickelt, wie insbesondere durch das Altersgeldgesetz des Bundes zum Ausdruck komme. Aus verschiedenen Regelungen im Beamtenversorgungsrecht ergebe sich, dass es zu keiner erheblichen Belastung des Landeshaushalts komme, wenn lebensältere Personen in das Beamtenverhältnis übernommen würden. Die Gesetzesbegründung erfülle ebenso wenig die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner Rechtsprechung zur Alimentation, wonach der Begründung die Funktion einer prozeduralen Sicherung der Gestaltungsdirektive des Art 33 Abs. 5 GG zukomme, wie die diesbezüglichen Anforderungen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Ferner sei zu ihren – der Klägerin – Gunsten eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW (nunmehr § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW) zu machen. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 15. März 2016 zu verpflichten, ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vom 18. Juni 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Personalakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 2. November 2016 übertragen hat. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 15. März 2016 und Neubescheidung ihres Verbeamtungsantrags (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die im angegriffenen Bescheid vorgenommene Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist rechtmäßig. Denn die Klägerin überschreitet die Einstellungshöchstaltersgrenze. Maßgebend ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist nicht aufgrund des Umstands geboten, dass die Bezirksregierung E. eine Entscheidung über den Antrag der Klägerin vom 18. Juni 2015 bis zum Inkrafttreten der Neuregelung in § 15a LBG NRW (a. F.) nicht getroffen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2011 – 6 A 3/11 –, juris Rn. 16. Der Landesgesetzgeber hat mit der am 31. Dezember 2015 in Kraft getretenen Neuregelung in § 15a Abs. 1 LBG NRW, - vgl. hierzu Art. 1 Ziffer 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 17. Dezember 2015, GV. NRW., Seite 938 - die mit Inkrafttreten des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Juli 2016 nunmehr inhaltsgleich in § 14 Abs. 3 LBG überführt wurde, die Altersgrenze auf die Vollendung des 42. Lebensjahres angehoben. Schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte Menschen - wie die Klägerin – dürfen gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW auch eingestellt werden, wenn sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Grenze überschreitet die am 00.00.1953 geborene Klägerin seit dem Ablauf des 00.00.1998. Die Kammer hat keine Bedenken an der Wirksamkeit der Neuregelung. Dies gilt auch mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 – (juris). Das Bundesverfassungsgericht hat dort den verfassungsrechtlichen Rahmen aufgezeigt, an dem sich Einstellungshöchstaltersgrenzen messen lassen müssen, ohne allerdings die in dem vorgenannten Verfahren in Rede stehende Altersgrenze (Vollendung des 40. Lebensjahres) in Frage zu stellen. Hierauf kam es zwar nach den verfassungsrechtlichen Feststellungen auch nicht mehr entscheidungserheblich an, weil es bereits an einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage für die Regelung von Einstellungshöchstaltersgrenzen mangelte. Den getroffenen Feststellungen lässt sich nach Auffassung der Kammer aber auch sonst nicht entnehmen, dass der durch die nunmehr gewählte Altersgrenze bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass dem (Landes-) Gesetzgeber bei der Einführung von Einstellungshöchstaltersgrenzen für Beamte ein Gestaltungsspielraum einzuräumen ist. Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76.10 –, juris, die vormalige Höchstaltersgrenze (Vollendung des 40. Lebensjahres) für verfassungsgemäß gehalten hat. Nichts anderes kann nach Auffassung der Kammer für die im Streit stehende Altersgrenze gelten. Vgl. auch jüngst BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 2 C 11. 15 -, juris (Pressemitteilung), wonach die Neuregelung (Vollendung des 42. Lebensjahres) verfassungsgemäß ist. Erfolglos rügt die Klägerin, das beklagte Land besitze für die Regelung der Einstellungshöchstaltersgrenzen in § 15a LBG NRW nicht die nötige Gesetzgebungskompetenz. Im Rahmen der für das Beamtenstatusrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG bestehenden konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht Gebrauch macht (vgl. Art. 72 Abs. 1 GG). Dies ist hinsichtlich von Einstellungshöchstaltersgrenzen als Zugangsvoraussetzung zum Beamtenverhältnis nicht geschehen. Dementsprechend verbleibt es insoweit bei der Gesetzgebungszuständigkeit des beklagten Landes. Die Annahme einer abschließenden Regelung des Bundes durch das BeamtStG hinsichtlich sämtlicher Statusangelegenheiten nähme den Ländern die Möglichkeit, dort nicht geregelte Tatbestände durch Landesrecht auszufüllen und widerspräche dem Wesen der konkurrierenden Gesetzgebung, die von einer Länderkompetenz nur dann nicht mehr ausgeht, soweit der Bund gesetzliche Regelungen getroffen hat. Zu kurz greift daher auch die Klagebegründung, soweit sie auf die Begründung des Gesetzesentwurfs für das Beamtenstatusgesetz insoweit verweist, als es dort heißt, dass dem Gesetz die Konzeption zugrunde liegt, das Statusrecht hinsichtlich der wesentlichen Kernbereiche wie zum Beispiel bei Begründung oder Beendigung des Beamtenverhältnisses oder für Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten „erschöpfend zu regeln“ (Hervorhebung durch die Kammer). Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 12. Januar 2007, BT-Drs. 16, 4027, S. 20. Bereits in dem in der Gesetzesbegründung nachfolgenden Satz heißt es weiter, dass dort, wo der Bund keine Regelung trifft, die Länder zur Gesetzgebung befugt sind. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 21. April 2015, 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12, ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen (landesrechtliche) Regelungen zur Einstellungshöchstaltersgrenze zulässig sind. Die Gesetzgebungskompetenz der Länder hat es dabei nicht in Frage gestellt. Ferner hat – wie bereits erwähnt – auch das Bundesverwaltungsgericht die nordrhein-westfälischen Regelungen zur Höchstaltersgrenze für wirksam erachtet - vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 2 C 11. 15 -, juris (Pressemitteilung) - und ist demzufolge von einer Regelungsbefugnis der Länder ausgegangen. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet die Höchstaltersgrenze nach § 14 LBG NRW auch nicht mit Blick auf das Vorbringen der Klägerin, wonach der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen habe und von fehlerhaften Annahmen ausgegangen sei. Soweit die Klägerin auf das Beamtenversorgungsrecht hinweist, das eine Anrechnung von Rentenansprüchen auf das Ruhegehalt vorsieht und das durch den Gesetzgeber im Falle der Übernahme von lebensälteren Bewerbern in das Beamtenverhältnis zwecks Reduktion der finanziellen Versorgungslast des beklagten Landes weitergehend angepasst werden könne, stellt dies die Rechtfertigung der Einstellungshöchstaltersgrenze nicht in Frage. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass eine Verschiebung des Verhältnisses von aktiver Dienstzeit und Ruhestandszeit durch die Anrechnung von anderweitig erzieltem Erwerbseinkommen oder durch eine Verminderung des Ruhegehalts ausgeglichen werden kann, aber eben auch Einstellungshöchstaltersgrenzen dazu beitragen können, von vornherein eine derartige Verschiebung im Pflichtengefüge zu vermeiden, indem sie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Dienstzeit und Versorgungsansprüchen sicherstellen und so die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit der Beamtenversorgung gewährleisten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322 u.a. –, juris Rn. 87. Die Möglichkeit der Einführung von Höchstaltersgrenzen stellt sonach eine zulässige Vorgehensweise des Gesetzgebers zur Erhaltung der Finanzierbarkeit und Funktionstüchtigkeit der Beamtenversorgung neben der Möglichkeit versorgungsrechtlicher Anpassungen dar. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht weiter ausgeführt, dass dem Gesetzgeber bei der Einführung und Ausgestaltung von Einstellungshöchstaltersgrenzen ein Gestaltungsspielraum einzuräumen ist, damit er den Unwägbarkeiten bei der Festlegung des Werts von Versorgungsansprüchen Rechnung tragen kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322 u.a. –, juris Rn. 90. Die Argumentation der Klägerin, anstelle der Einführung von Höchstaltersgrenzen die Versorgungslasten des Dienstherrn auf der Ebene des Versorgungsrechts zu begrenzen, verkennt das geschilderte kumulative Verhältnis beider Möglichkeiten zur Sicherstellung einer finanzierbaren und funktionsfähigen Versorgung und würde den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf die alleinige Möglichkeit einer versorgungsrechtlichen Lösung einengen. Im Übrigen sind einer Verringerung des Ruhegehalts bei lebensälteren Bewerbern durch das Alimentationsprinzip Grenzen gesetzt. Zudem kann nicht immer davon ausgegangen werden, dass der Betroffene vor einer (späten) Verbeamtung Rentenansprüche durch vorangehende berufliche Tätigkeiten erworben hat, die unbeschadet etwaiger Anrechnungen als zweite Säule der Alterssicherung neben das Ruhegehalt treten. Vielmehr existiert eine Vielzahl von Fallgestaltungen, in denen keine Rentenanwartschaften bestehen, so z. B. wenn aufgrund von längeren Kinderbetreuungszeiten oder sonstigen Gründen keine berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde oder durch die ausgeübte Tätigkeit keine Rentenansprüche entstanden sind, insbesondere infolge einer freiberuflichen Tätigkeit. Zur Begegnung dieser Unwägbarkeiten ist die Einführung einer Höchstaltersgrenze auch notwendig, da die versorgungsrechtlichen Anpassungen, auf die die Klägerin verweist, keine taugliche Alternative darstellen. Bei der Schaffung des § 15a LBG a.F. wurden die ruhegehaltsbezogenen Anrechnungs- und Kürzungstatbestände des Beamtenversorgungsrechts im Übrigen nicht unberücksichtigt gelassen. So werden die von der Klägerin angeführten Tatbestände des § 14 Abs. 5 LBeamtVG und § 11 LBeamtVG wie auch § 55 Abs. 2 LBeamtVG in der Gesetzesbegründung ausdrücklich in Bezug genommen. Der Gesetzgeber hat sich allerdings in Kenntnis der versorgungsrechtlichen Anpassungsmöglichkeiten im Rahmen seines Gestaltungsspielraums für die Einführung einer Einstellungshöchstaltersgrenze entschieden. Dies ist nach den obigen Ausführungen nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sich das Lebenszeit- bzw. Alimentationsprinzip durch die Einführung des Bundesaltersgeldgesetzes nicht dergestalt fortentwickelt, dass es zur Rechtfertigung der Höchstaltersgrenze nicht mehr herangezogen werden kann. Dieses Argument der Klägerin zielt im Ergebnis wiederum auf eine rein versorgungsrechtliche Regulierung der Versorgungslasten. Eine entsprechende Fortentwicklung des Lebenszeit- und Alimentationsprinzips hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. April 2015 nicht erkannt, hat es doch auf die beiden vorgenannten Grundsätze maßgeblich zur Rechtfertigung von Höchstaltersgrenzen abgestellt. Vgl. Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322 u.a. –, juris Rn. 78 f. Zudem ist diese Entscheidung zu einem Zeitpunkt ergangen, als das Bundesaltersgeldgesetz bereits seit etwa zwei Jahren existierte. Weiterhin genügt die Gesetzesbegründung zur Einführung des § 15a LBG NRW den von der Klägerin gerügten formellen Anforderungen. Die Gründe, die den Gesetzgeber zur Schaffung der Einstellungshöchstaltersgrenze von 42 Jahren bewogen haben, sind in der Gesetzesbegründung (Landtags-Drucksache 16/9759, S. 21 ff.) hinreichend konkret dargelegt. Ob die Gründe die gefundene Regelung tragen, ist demgegenüber eine materiellrechtliche Frage. Die sich etwa aus der von der Klägerin in diesem Zusammenhang bemühte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht ergebenden gesteigerten Begründungspflichten als prozedurale Absicherung bei gesetzlichen Regelungen zur Besoldungshöhe sind vornehmlich der Schwierigkeit geschuldet, das verfassungsrechtlich gebotene Besoldungsniveau anhand materieller Kriterien zu bestimmen und daher auf die hier streitige Frage der Zulässigkeit von Höchstaltersgrenzen nicht übertragbar. Schließlich begegnet die Einstellungshöchstaltersgrenze gemäß § 14 LBG NRW keinen durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken und es liegen keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 7 AGG vor. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine Einstellungshöchstaltersgrenze mit Unionsrecht vereinbar, wenn sie durch ein legitimes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt ist und zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 13. November 2014 – C-416/13 –, juris, Rn. 60. Als legitimes Ziel, das eine Ausnahme vom unionsrechtlichen Verbot der Altersdiskriminierung rechtfertigen kann, ist in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 lit. C) der Richtlinie 2000/78/EG – wie auch in § 10 Nr. 3 AGG – ausdrücklich die Gewährleistung einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand anerkannt. Eben dieses Ziel verfolgt die hier streitige Höchstaltersgrenze. Soweit sie zur Erreichung des Ziels darüber hinaus angemessen und erforderlich sein muss, verfügen die Mitgliedstaaten bei der Wahl der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels über einen weiten Wertungsspielraum. Vgl. EuGH, Urteil vom 13. November 2014 – C-416/13 –, juris, Rn. 67. Diesen hat der Gesetzgeber hier nicht überschritten. Insoweit wird auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen verwiesen. Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs resultierten prozedurale Anforderungen an die Gesetzgebung, die bei der Einführung der streitigen Höchstaltersgrenze in § 15a LBG NRW nicht eingehalten worden seien. Die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in dem von der Klägerin angeführten Urteil vom 21. Januar 2016 – C-515/14 – (juris, Rn. 54) können nicht auf die Situation im hiesigen Verfahren übertragen werden. Der fraglichen Entscheidung lag eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV als primärrechtliche Grundfreiheit zugrunde. Hinsichtlich des Verbots der Altersdiskriminierung bestehen demgegenüber sekundärrechtliche Harmonisierungsvorschriften in Gestalt der Richtlinie 2000/78/EG, in welcher in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 eigens Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Altersdiskriminierung geregelt sind. Die speziell im Zusammenhang mit Einstellungshöchstaltersgrenzen vom Europäischen Gerichtshof formulierten Anforderungen sind hier erfüllt. Angesichts der Gesetzesbegründung (Landtags-Drucksache 16/9759, S. 21 ff.) besteht kein Raum für die Annahme, es sei – im Sinne der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 5. März 2009 – C-388/07 – (juris, Rn. 51) – nur allgemein behauptet worden, dass eine bestimmte Maßnahme geeignet sei, einem legitimen Ziel zu dienen. Die für die Einführung einer Einstellungshöchstaltersgrenze maßgeblichen Erwägungen sind in der Gesetzesbegründung hinreichend konkret dargelegt worden. Ob die Gründe die gefundene Regelung tragen, ist demgegenüber wiederum eine materiellrechtliche Frage. Die Klägerin kann ihr Verbeamtungsbegehren auch nicht mit Erfolg auf § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW stützen. Danach können Ausnahmen von dem Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erschienen ließe. Das OVG NRW hat zu der inhaltsgleichen Reglung in § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F. unter anderem mit Beschluss vom 11. Juli 2011 – 6 A 2501/10 – (juris) entschieden, dass die vorgenannten Voraussetzungen etwa dann vorliegen, wenn ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig unter Hinweis auf die – von Anfang an unwirksame – Höchstaltersgrenze alten Rechts abgelehnt wurde, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die behördliche Behandlung seines Verbeamtungsantrags verzögert hat, ließe die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen. Hier liegt der Fall allerdings anders. Ob das OVG NRW an dieser Rechtsprechung angesichts der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Urteil vom 10. November 2016 - 2 C 11. 15 -, a.a.O. - festhält, bleibt abzuwarten. Darauf kommt es hier jedoch auch nicht entscheidungserheblich an. Denn die Überalterung der Klägerin ist nicht während eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens eingetreten. Die früher gestellten Verbeamtungsanträge der Klägerin wurden sämtlich abgelehnt. Diese Ablehnungen sind bestandskräftig geworden und bleiben durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 unberührt, vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Nichts anderes folgt aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des OVG NRW vom 27. Juli 2010 – 6 A 858/07 – (juris), der eine nicht in Bestandskraft erwachsene Ablehnung zugrunde lag. Auch die Nichtbescheidung des erst nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 gestellten Antrags vom 18. Juni 2015 durch die Bezirksregierung E. während des Zeitraums bis zum Inkrafttreten der Neuregelung in § 15a LBG NRW am 31. Dezember 2015 rechtfertigt angesichts des umgehend nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 eingeleiteten Gesetzgebungsverfahrens und der zu erwarten gewesenen baldigen Entscheidung des Gesetzgebers keine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze aus Billigkeitsgründen nach § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2011 – 6 A 3/11 –, juris Rn. 49. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.