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Beschluss

15 Nc 13/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:1206.15NC13.16.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Das vorläufige Rechtsschutzgesuch, mit dem die Zulassung zum Studium im Bachelor-Studiengang Psychologie zum Wintersemester 2016/2017 durch die Antragsgegnerin außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität begehrt wird, hat keinen Erfolg. Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben. Hinsichtlich des Hauptantrages gilt, dass die für den Studiengang Psychologie festgesetzten Zulassungszahlen die Ausbildungskapazität der Hochschule erschöpfen. Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Psychologie (Bachelor) an der Antragsgegnerin mit der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2016/2017 vom 20. Juni 2016 (GV. NRW. S. 489) sowie durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2016/2017 vom 26. August 2016 (GV. NRW. S. 683) für das 1. Fachsemester auf 70, das 3. Fachsemester auf 68 und für das 5. Fachsemester auf 65 festgesetzt. Diese Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Lehreinheit für den Bachelor-Studiengang. Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2016/2017 sind für Studiengänge, deren Plätze – wie hier im Studiengang Psychologie (Bachelor und Master) – durch die Hochschulen vergeben werden, nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010 ‑ [KapVO 2010]) vom 10. Januar 2011 (GV. NRW. S. 84) die gemäß dem Kapazitätserlass der Wissenschaftsverwaltung vom 29. Januar 2012 (213-7.01.02.02.06.03) erhobenen Daten zu Grunde zu legen. Gemäß § 3 S. 1 KapVO 2010 ergibt sich dabei die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4 KapVO 2010) zugeordneten Studiengangs aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5 KapVO 2010), dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO 2010) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7 KapVO 2010) sowie der abschließenden Überprüfung gemäß den §§ 8 und 9 KapVO 2010. I.Lehrangebot Das in Deputatstunden gemessene Lehrangebot einer Lehreinheit ergibt sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen (§ 5 Abs. 2 Hs. 1 KapVO 2010) und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat (§ 5 Abs. 3 KapVO 2010) abzüglich etwaiger Verminderungen des Lehrdeputats nach § 5 Abs. 2 Hs. 2 KapVO 2010. 1. Unbereinigtes Lehrdeputat: Das in Deputatstunden (DS) gemessene unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß § 5 Abs. 2 Hs. 1 KapVO 2010 anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln. Von den der Antragsgegnerin nach dem Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen zugewiesenen Stellen stehen der Lehreinheit Psychologie nach dem vorgelegten Stellenplan für Lehrpersonal 20,25 Stellen zur Verfügung. Das anhand dieser Stellenzuweisung und der zuletzt durch die Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 526) geänderte Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409) durch die Antragsgegnerin ermittelte Lehrdeputat von 135 DS lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Es ergibt sich aus folgenden Festlegungen: Stellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS W3 Universitätsprofessor 5 9 45 W2 Universitätsprofessor 2 9 18 Akademischer Ratmit ständigen Lehraufgaben 2 9 18 Akademischer Ratohne ständige Lehraufgaben 1 5 5 Akademischer Rat auf Zeit 2 4 8 Wissenschaftlicher Angestellter;befristet 6,25 4 25 Wissenschaftlicher Angestellter,unbefristet 2 8 16 Summe 14 135 Diese Deputatstundenzahl, die ausweislich der der Kammer in den Vorjahren vorgelegten Berechnungsunterlagen etwa in den Studienjahren 2009/2010 und 2010/2011 noch bei jeweils 106 DS lag, im Studienjahr 2013/2014 110 DS und im Studienjahr 2014/2015 121 DS betrug, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtlich ohne Bedeutung für die Berechnung des Lehrangebots ‑ und auch die Bemessung der im Weiteren in die Kapazitätsberechnung einzustellenden Parameter ‑ sind entgegen schriftsätzlich vereinzelt erhobener Forderungen sowohl die der Antragsgegnerin nach dem Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz) vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165) zustehenden Mittel als auch die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5. September 2007 (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) und die der Antragsgegnerin aus dem Hochschulpakt II zur Verfügung gestellten finanziellen Ressourcen. Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Studiumsqualitätsgesetz werden den Hochschulen vom Land die Mittel nach diesem Gesetz nicht zur Ausweitung der Ausbildungskapazität zugewiesen, sondern zweckgebunden zur Verbesserung der Lehr‑ und der Studienbedingungen. Mit der auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Ausweitung der Quantität an Studienplätzen bezweckt. Dies gilt nicht nur für Sach‑, sondern auch für Personalmittel. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2015, 13 C 16/15, www.nrwe.de und juris. Die Der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossene Hochschulpakt 2020 enthält keine Regelungen mit subjektiv-öffentlichem Charakter, so dass sich auf die getroffenen Abreden weder Hochschulen noch Studienbewerber berufen können, die mit einer Hochschule einen Kapazitätsrechtsstreit führen. Vgl. zuletzt etwa Beschlüsse der Kammer vom 18. November 2015, 15 Nc 37/15 u. a., www.nrwe.de und juris; ebenso in ständiger Rechtsprechung OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 26. August 2013, 13 C 88/13 und 13 C 98/13, www.nrwe.de und juris. Nichts anderes gilt für den Hochschulpakt II. Sofern eine Hochschule allerdings Paktmittel in Anspruch nimmt und zusätzliche Ausbildungskapazitäten für Studienanfänger schafft, ist die Verwendung der Mittel kapazitätsrelevant. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Januar 2016, 13 C 22/16, und vom 4. März 2015, 13 C 1/15, jeweils www.nrwe.de und juris, und vom Beschlüsse vom 26. August 2013, 13 C 88/13 und 13 C 98/13, jeweils a. a. O. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragsgegnerin Hochschulpaktmittel zur Ausweitung der Ausbildungskapazität verwandt hat, ohne diesen Umstand in die Kapazitätsberechnung einzustellen, bestehen nicht. Soweit die Wissenschaftsverwaltung das unbereinigte Lehrangebot von danach 135 DS wegen vom Stellenplan abweichender individueller Lehrverpflichtung einzelner Stelleninhaber auf Vorschlag der Antragsgegnerin in der Summe um 1 DS auf 136 DS erhöht hat, entspricht dies den kapazitätsrechtlichen Anforderungen, weil der unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter Molz abweichend von dem der Stellengruppe zugeordneten Deputat von 8 DS (vgl. § 3 Abs. 4 S. 4 LVV) eine Lehrleistung von 9 DS zu erbringen hat. Vgl. Beschluss der Kammer vom 12. November 2012, 15 Nc 30/12, www.nrwe.de und juris Ein über 136 DS hinausgehendes Lehrangebot ist der Kapazitätsberechnung nicht zu Grunde zu legen. Nach den in § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 KapVO 2010 getroffenen Regelungen folgt das unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit kapazitätsrechtlich aus der Verknüpfung der nach Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen mit der den jeweiligen Stellen zugeordneten Regellehrverpflichtung, die ihrerseits durch den Dienst‑ bzw. Amtsinhalt der Stellengruppe bestimmt wird. Gerade dieses der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende (abstrakte) Stellenprinzip verwehrt es in der Regel (vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 KapVO 2010), bei der Ermittlung des Lehrangebots Stellenvakanzen zu Lasten der Ausbildungskapazität der Hochschule zu berücksichtigen oder in die Bemessung der Lehrleistung Besonderheiten einzustellen, die sich aus der Besetzung einer konkreten Stelle mit einer bestimmten Lehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung oder Qualifikation ergeben. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW Beschlüsse vom 14. März 2005, 13 C 1773/04, und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils juris und www.nrwe.de. Das bei der Lehrangebotsberechnung damit prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip gilt indes nicht ausnahmslos. Es ist etwa dann zu durchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit mit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, "dauerhaft" mit einer Lehrperson besetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt, weil die Stelle durch eine solche Besetzung faktisch einer Stellengruppe zugeordnet wird, für die nach ihrem Amts- bzw. Dienstinhalt eine höhere Regellehrverpflichtung gilt. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juli 2013, 13 C 50/13, vom 15. Mai 2009, 13 C 20/09, und vom 27. April 2009, 13 C 10/09, jeweils juris und www.nrwe.de, sowie Beschlüsse der Kammer vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u. a., und vom 3. November 2006, 15 Nc 21/06 u. a, jeweils www.nrwe.de und juris, und vom 8. November 2007, 15 Nc 19/07 u. a., n. v. Anhaltspunkte hierfür bieten die von der Antragsgegnerin vorgelegten Berechnungsunterlagen nicht. Ob die mit den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern geschlossenen Arbeitsverträge für sich genommen den gesetzlichen Vorgaben für die zeitliche Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse entsprechen, ist kapazitätsrechtlich regelmäßig ohne Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2016,13 C 30/16, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 10 ff.); zu der im Ausnahmefall gegebenen kapazitätsrechtlichen Bedeutung dieses Umstandes etwa: Beschluss der Kammer vom 18. November 2015, 15 Nc 37/15, www.nrwe.de und juris Auch verpflichten weder das Stellenprinzip (§ 5 Abs. 1 KapVO 2010) noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Hochschule zu dem Nachweis, dass sich ein bestimmter Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befindet und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2016, 13 C 30/16, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 7). Deshalb besteht in diesem Zusammenhang der vereinzelt geltend gemachte Aufklärungsbedarf nicht; namentlich gilt dies für die beantragte Vorlage der Arbeitsverträge der in den Kapazitätsberechnungsunterlagen genannten befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter und die Forderung, diese zur Abgabe eidesstattlicher Versicherungen des Inhalts aufzufordern, dass sie weniger als 50 % ihrer vertraglichen Arbeitszeit für eine Lehrtätigkeit aufwenden. Abgesehen davon wahren aber die sämtlich nach dem 17. April 2007 geschlossenen Arbeitsverträge nach der den übersandten Berechnungsunterlagen der Antragsgegnerin beigefügten dienstlichen Versicherung, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, alle die Befristungshöchstgrenzen, die sich für solche Verträge aus dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz ‑ WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) für nicht promovierte bzw. promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter ergeben. Danach ist die Befristung von Verträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nicht promoviert sind, gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG für die Dauer von sechs Jahren und nach abgeschlossener Promotion bis zu einer Dauer von ebenfalls sechs Jahren zulässig (§ 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 WissZeitVG), wobei sich die zulässige Befristungshöchstdauer von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung und Promotionszeiten ohne Beschäftigung i. S. des § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG zusammen weniger als sechs Jahre betragen (§ 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 WissZeitVG). Auch im Übrigen spricht nichts für eine rechtlich gebotene Ausweitung des in die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin eingestellten Lehrangebots. Insbesondere rechtfertigt die Besetzung der der Lehreinheit Psychologie zur Verfügung stehenden Stellen die Annahme nicht, dass der Lehreinheit abweichend von der Lehrangebotsberechnung tatsächlich ein "Mehr" an Lehrleistung zur Verfügung steht. Nach der in der "Übersicht über die Beschäftigungsdauer der beschäftigten Angestellten" ausgewiesenen kapazitätswirksamen Lehrverpflichtung summiert sich diejenige Lehrleistung, die die befristet Beschäftigten zu erbringen haben, auf 28 SWS. Obwohl diese Gesamtlehrleistung der befristet Beschäftigten das Lehrdeputat in ihrer mit einer Deputatstundenzahl von 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 5 JVV) versehenen Stellengruppe von 25 DS (6,25 Stellen x 4 DS) übersteigt, folgt hieraus keine "Mehr" an Lehrleistung, weil die befristet Beschäftigten Q. (2 SWS), K. (2 SWS) und J. (4 SWS) auf den beiden verfügbaren Stellen in der mit einer Deputatstundenzahl von 4 DS je Stelle (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 LVV) versehenen Stellengruppe "Akademischer Rat auf Zeit" geführt werden. Da die Besetzung in der Stellengruppe der befristet Beschäftigten mit stellenadäquat angestellten wissenschaftlichen Mitarbeitern demnach nur eine Lehrleistung von (28 SWS ‑ 8 SWS =) 20 SWS abdeckt und damit das Lehrdeputat der Stellengruppe von 25 DS um (25 DS ‑ 20 DS =) 5 DS unterschreitet, kann offen bleiben, ob die nicht in der Beschäftigtenübersicht, wohl aber in dem Stellenplan aufgeführte Mitarbeiterin A. mit den ihr dort zugeordneten 2 SWS verpflichtet ist, kapazitätswirksam Lehrleistung in diesem Umfang zu erbringen. Ein vorhandenes "Mehr" an Lehrleistung ergibt sich auch nicht daraus, dass die wissenschaftliche Mitarbeiterin T. zwar in der Übersicht über die Beschäftigten benannt ist, ohne aber in dem Stellenplan aufgeführt zu werden. Ihr Anstellungsverhältnis ist nämlich aus Qualitätsverbesserungsmitteln finanziert und deshalb, wie oben ausgeführt, nicht kapazitätserweiternd zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auch für die wissenschaftliche Mitarbeiterin Schmidt, deren Anstellungsverhältnis zu drei Vierteln aus Qualitätsverbesserungsmitteln finanziert wird, eine Lehrleistung von nur 1 SWS ‑ und nicht 4 DS, wie in dem Stellenplan in der Spalte "Dep.Std." für sie offensichtlich versehentlich vermerkt ‑ kapazitätswirksam in Ansatz zu bringen. Anhaltspunkte für ein vorhandenes, über 136 DS zusätzliches Lehrdeputat bieten die Berechnungsunterlagen auch im Übrigen nicht. Namentlich gilt dies für die Lehrleistung der zwar in der Übersicht über die Beschäftigungsdauer der beschäftigten Angestellten nicht aber in dem Stellenplan aufgeführten befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern Dr. C. , G. , O. und S. . Ihre Beschäftigungsverhältnisse sind (ebenso wie ein Drittel der Stelle des oben erwähnten wissenschaftliche Angestellten H. ) sämtlich zu 100 % aus Drittmitteln finanziert. Solche drittmittelfinanzierten Stellen bleiben bei der Kapazitätsberechnung außer Betracht, weil sie keine Haushalts‑ bzw. Stellenressourcen binden. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 26. August 2013, 13 C 88/13, und vom 21. Juni 2012, 13 C 21/12, jeweils www.nrwe.de und juris. Auch im Übrigen besteht kein Anlass, von dem Vorhandensein eines Lehrangebots auszugehen, das keinen Eingang in die Kapazitätsberechnung gefunden hat. Auf entsprechende Vorhaltungen erwidernd hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 15. November 2016 etwa in dem Verfahren 15 Nc 22/16 substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass Herr Prof. X. nicht Mitglied der Lehreinheit Psychologie ist und die Herren C1. und F. sowie die Privatdozenten M. , M1. und N. Lehrleistungen lediglich im Rahmen der sogenannten Titellehre erbringen, die ‑ wie weiter unten noch zu zeigen sein wird ‑ nicht kapazitätswirksam ist. Die vereinzelt beanstandete Verminderung des Lehrdeputats von 136 DS um 2 DS ist nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 S. 1 LVV rechtmäßig. Danach wird ‑ soweit hier von Interesse ‑ die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung berücksichtigt. Bei summarischer Prüfung sind die danach für die Rechtmäßigkeit der Lehrdeputatsminderung maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt. Anders als in der Kapazitätsberechnung ausgewiesen, ist sie nämlich nach den schriftsätzlichen Ausführungen der Antragsgegnerin vom 15. November 2016 in dem Verfahren 15 Nc 104/16 nicht als Ermäßigung der Lehrverpflichtung des Prodekans in Ansatz gebracht worden, sondern mit Rücksicht auf die zwischen Frau Prof. Dr. N1. und der Antragsgegnerin im Rahmen der Berufungsvereinbarung getroffene Abrede, ihre Lehrverpflichtung angesichts der von ihr ausgeübten Leitungsfunktion in der Ambulanz um zwei Semesterwochenstunden für die Wahrnehmung von Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung zu reduzieren. Anlass, die Richtigkeit dieser Angaben anzuzweifeln, besteht nicht, weshalb diesbezüglich kein weiterer Aufklärungsbedarf gegeben ist. Gründe, die von Frau Prof. Dr. N1. wahrgenommene Leitungsfunktion in der Ambulanz nicht im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 1 LVV als Aufgabe in der unmittelbaren Krankenversorgung anzuerkennen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt mit Blick auf die Höhe der Deputatsminderung von 2 DS. Obwohl nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen keine kapazitätsrechtliche Pflicht zur Anhebung der Deputatstundenzahl wegen eines zusätzlichen Lehrangebotes bestand, legt die Kammer der weiteren Kapazitätsüberprüfung, weil zulassungsfreundlich, das seitens der Wissenschaftsverwaltung auf Vorschlag der Antragsgegnerin in die Kapazitätsberechnung eingestellte Lehrangebot von (135 DS + 1 DS ‑ 2 DS =) 134 DS zu Grunde. 2. Lehrauftragsstunden: Soweit das Lehrangebot in der Kapazitätsberechnung rechnerisch um Lehrauftragsstunden im Umfang von lediglich ([2 DS + 2 DS] / 2 =) 2 DS erhöht worden ist, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010 sind solche Lehrveranstaltungsstunden kapazitätserweiternd anzurechnen, die der Lehreinheit in den beiden dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Semestern durchschnittlich pro Semester zur Verfügung gestanden haben, soweit sie nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Ausweislich der durch die Antragsgegnerin hierzu vorgelegten Übersicht treffen die vorgenannten Voraussetzungen nur auf die beiden von den Dozenten L. und N2. im Wintersemester 2015/2016 angebotenen Seminarveranstaltungen "Psychologische Diagnostik in der Praxis" mit jeweils zwei Semesterwochenstunden und dem Anrechnungsfaktor fk=1 (vgl. § 4 Abs. 2 S. 1 LVV) zu. Die im Übrigen als Lehrauftragsstunden in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen sind sämtlich kapazitätsneutral, weil die Lehrleistungen der Dozenten aus Studienbeitragsmitteln finanziert worden sind, deren Einsatz – ebenso wie oben etwa für Hochschulpaktmittel und Zuwendungen nach dem Studiumsqualitätsgesetz dargelegt – kapazitätsrechtlich regelmäßig unerheblich ist. Vgl. dazu etwa OVG NRW Beschluss vom 11. August 2015, 13 C 16/15 und Beschluss vom 8. Februar 2011, 13 C 277/10 ‑ 13 C 281/10, beide www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 19 bzw. Rdnr. 3). Entgegen vereinzelt erhobener Forderungen ist der Frage nicht nachzugehen, ob weitere Lehrauftragsstunden freiwillig und unentgeltlich und damit im Rahmen der sogenannten Titellehre erbracht worden sind. Denn solche Lehrauftragsstunden bleiben kapazitätsrechtlich außer Ansatz. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, 7 C 10.86, juris; OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 8. Juli 2013, 13 C 50/13, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 7); 20. November 2009, 13 C 362/09, vom 8. Juli 2009, 13 C 93/09, und vom 12. Februar 2008, 13 C 4/08, jeweils juris und www.nrwe.de; ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 14. November 2012, 15 Nc 30/12 und vom 10. November 2010, 15 Nc 18/10, jeweils www.nrwe.de und juris. Dem Gebot erschöpfender Nutzung öffentlicher Mittel können freiwillig und unentgeltlich erbrachte Lehrleistungen nicht zuwider laufen. Diese in die Berechnung des Lehrangebots einzustellen hieße, die das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und der spezialisierten Forschung bereichernde und damit hochschulpolitisch wünschenswerte Titellehre zu gefährden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, 7 C 10.86, juris. Der weiteren Kapazitätsüberprüfung ist danach ein Lehrangebot von (134 DS + 2 DS =) 136 DS zu Grunde zu legen. 3. Dienstleistungsexport: Anders, als in der Kapazitätsberechnung ausgewiesen, beträgt der sich gemäß § 5 Abs. 4 S. 1 KapVO NRW 2010 kapazitätsmindernd auswirkende Dienstleistungsbedarf der nicht der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge: Ca q A q /2 CA q x A q /2 Gesundheitsökonomie und Gesundheitsmanagement Ba (U) 0,03 28,50 0,86 Gesundheitsökonomie und Gesundheitsmanagement / berufsintegrierend Ba (U) 0,03 7,50 0,23 Summe 1,09 Der mit 3,14 von der Antragsgegnerin in die Kapazitätsberechnung eingestellte Exportanteil Ca q A q /2 CA q x A q /2 Gesundheitsökonomie und Gesundheitsmanagement Ba (U) 0,03 27,00 0,81 Gesundheitsökonomie und Gesundheitsmanagement / berufsintegrierend Ba (U) 0,03 77,50 2,33 Summe 3,14 ist mit den dort berücksichtigten Studienanfängerzahlen (A q /2) rechtsfehlerhaft ermittelt. Gemäß § 5 Abs. 4 S. 3 KapVO NRW 2010 werden zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs die Curricularanteile der nicht zugeordneten Studiengänge jeweils mit der Zahl der Studienanfänger des Vorjahres, in zulassungsbeschränkten Studiengängen mit den jeweiligen Zulassungszahlen, multipliziert. Rechtlich zwingend sind deshalb für die vorbezeichneten Studiengänge, die im Vorjahr zulassungsbeschränkt waren, in die Berechnung des Dienstleistungsexports die für das Wintersemester 2015/2016 und das Sommersemester 2016 in der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2015/2016 vom 30. Juni 2015 (GV. NRW. S. 510) sowie der entsprechenden Verordnung für das Sommersemester 2016 vom 14. Dezember 2015 (GV. NRW. 2016 S. 2) festgesetzten Studienanfängerzahlen einzustellen. Bezogen auf das Wintersemester 2015/2016 waren dies für die jeweils im Jahresbetrieb organisierten Studiengänge "Gesundheitsökonomie und Gesundheitsmanagement Ba (U)" und "Gesundheitsökonomie und Gesundheitsmanagement / berufsintegrierend Ba (U)" an Studienanfängern 57 (bzw. A q /2 = 28,5) und 15 (bzw. A q /2 = 7,5). Angesichts der bindenden Vorgaben des § 5 Abs. 4 S. 3 KapVO 2010 ist für die Entscheidung des Rechtsstreits deshalb die Frage rechtlich unerheblich, weshalb die Antragsgegnerin von den Zulassungszahlen abweichende Zahlenwerte in ihre Kapazitätsberechnung eingestellt hat. Aus dem gleichen Grund sind auch die von der Antragsgegnerin etwa im Verfahren 15 Nc 104/16 mit Schriftsatz vom 15. November 2016 für die vorbezeichneten Studiengänge mitgeteilten Studienanfängerzahlen nicht in die Berechnung des Dienstleistungsexport einzustellen. Diese Berechnung unterliegt im Übrigen trotz vereinzelt geäußerter gegenteiliger Ansicht keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Die Lehreinheit Psychologie erbringt ausweislich der vorgelegten Berechnungsunterlagen Dienstleistungen für die ihr nicht zugeordneten Bachelor-Studiengänge "Gesundheitsökonomie und Gesundheitsmanagement Ba (U)" und "Gesundheitsökonomie und Gesundheitsmanagement / berufsintegrierend Ba (U)". Grundsätzlich nicht unverhältnismäßig ist die Beeinträchtigung, die mit jedem Dienstleistungsexport für den grundrechtlichen Anspruch von Studienbewerbern auf Zulassung zum Studium in einem der Lehreinheit zugeordneten Studiengang einhergeht, der bei kapazitätsbeschränkten Studiengängen als Teilhaberecht an der vorhandenen Ausbildungskapazität gewährleistet wird. Denn die als Dienstleistung exportierte Lehre geht nicht verloren, sondern schafft Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang. Kapazitätserschöpfungsgebot und das Teilhaberecht von Studienbewerbern vermitteln aber keinen Anspruch darauf, das Lehrpotenzial der wissenschaftlichen Lehrkräfte einer Hochschule bestimmten Studiengängen zu Gute kommen zu lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2010, 13 C 259/10, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 3). Dabei setzt die Rechtmäßigkeit eines Dienstleistungsabzuges entgegen vereinzelten Rügen nicht voraus, dass sich der Curricularanteil, der für den die Lehrleistung nachfragenden Studiengang anzusetzen ist, aus normativen Regelungen ergibt. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüssse vom 13. März 2012, 13 B 55/12, und vom 5. Juni 1997, 13 C 46/96, jeweils www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 25 ff. bzw. 5). Ebenso vermittelt weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des Studienbewerbers dem einzelnen Studienbewerber einen Anspruch darauf, dass die Hochschule ihr Potenzial ihrer wissenschaftlichen Lehrkräfte in einer einem bestimmten Studiengang zu Gute kommenden Weise einsetzt. Da zudem für die Kapazitätsberechnung der Exportleistung der Curricularanteil der exportierenden Lehreinheit, nicht aber der insgesamt für den importierenden Studiengang geltende Curricularnormwert maßgeblich und deshalb auch die Festlegung und gegebenenfalls Einhaltung von Curricularnormwerten in den nicht zugeordneten Studiengängen grundsätzlich nicht zu überprüfen ist, kann ein Dienstleistungsexport allenfalls dann (verfasssungs‑)rechtlichen Bedenken unterliegen, wenn ihm sachwidrige oder willkürliche Erwägungen zu Grunde liegen. Vgl. zu der inhaltsgleichen Vorläuferbestimmung des § 11 Abs. 1 KapVO 1994 OVG NRW etwa OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2014, 13 C 13/14, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 4). Dabei hat die Berechnung der Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge (§ 5 Abs. 4 S. 1 KapVO 2010) auf der Grundlage der sich aus deren jeweiligen Studien‑ oder Prüfungsordnungen für die Lehreinheit ergebenden Dienstleistungspflicht zu erfolgen. Vgl. zu der inhaltsgleichen Vorläuferbestimmung des § 11 Abs. 1 KapVO 1994 OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2008,13 C 75/08, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 12). Mithin mindern nur solche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungsexport das Lehrangebot der Lehreinheit, die nach der jeweiligen Studien und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs der erfolgreiche Abschluss des dortigen Studiums erfordert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2009, 13 C 58/09, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 6). Gemessen daran begegnen die in die Berechnung des Dienstleistungsexports von der Antragsgegnerin eingestellten Curricularanteile (Ca q ) keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Anhaltspunkte tatsächlicher und oder rechtlicher Art, die ihre Richtigkeit ernsthaft in Abrede stellen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sie finden vielmehr nach den in sich schlüssigen Angaben der Antragsgegnerin (unter anderem) in ihren Schriftsätzen vom 15. November 2015 (15 Nc 104/16 und 15 Nc 22/16) ihre Rechtfertigung in der Tatsache, dass nach der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang "Gesundheitsökonomie und Gesundheitsmanagement" zu den für einen erfolgreichen Studienabschluss notwendig zu absolvierenden Pflichtveranstaltungen unter anderem die von Lehrpersonal der Lehreinheit Psychologie gehaltene Vorlesung "Verhaltensmedizin und Gesundheitspsychologie" zählt, deren Anteil am Gesamtcurricularnormwert des Studiengangs 0,03 beträgt. Diesen Ausführungen ist substantiiert nichts entgegnet worden. Lediglich vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es, um der Antragstellerseite eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Antragsgegnerin zu ermöglichen, der vereinzelt geforderten Beiziehung der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang "Gesundheitsökonomie und Gesundheitsmanagement" nicht bedurfte. Denn die Antragsgegnerin stellt diese auf ihrer Homepage öffentlich zugänglich zur Verfügung. 4. Bereinigtes Lehrangebot: Unter Verwendung der unter Ziffer 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das der Kapazitätsberechnung zu Grunde zu legende bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit 134,00 DS + 2,00 DS - 1,09 DS = 134,91 DS. II.Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Den für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem Studiengang erforderlichen und gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 KapVO 2010 durch den Curricularnormwert (CN-Wert) bestimmten Aufwand aller an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten haben die Hochschulen nach § 6 Abs. 1 S. 2 KapVO 2010 im Rahmen der in Anlage 1 zu dieser Verordnung für den jeweiligen Studiengang vorgegebenen Bandbreite zu berechnen. Nach Anmerkung 1 zu der genannten Anlage können die Hochschulen dabei entweder die aus den bisher geltenden Curricularnormwerten für Diplomstudiengänge abgeleiteten Werte verwenden und 80 % hiervon für einen Bachelor-Studiengang bzw. für einen Master-Studiengang 40 % ansetzen oder aber den Curricularwert für einen Studiengang auf der Grundlage des Studienplans selbst ableiten. Ob der danach durch die Antragsgegnerin CN-Wert für den Bachelor-Studiengang Psychologie mit 3,4 zutreffend in die Kapazitätsberechnung eingestellt ist, kann hier letztlich offen bleiben. Diese für die Lehrnachfrage in die Kapazitätsberechnung eingestellte Rechengröße entspricht nach dem schriftsätzlichen Vorbringen der Antragsgegnerin dem auf den oberen CNW-Bandbreitenwert (2,2 bis 3,4), der sich aus der Anlage 1 zur KapVO 2010 für den Bachelor-Studiengang Psychologie ergibt, "herunter gewichteten" Ergebnis der mit einem CN-Wert von 3,59 für den Bachelor-Studiengang Psychologie nach Maßgabe der Prüfungsordnung vom 27. August 2015 mit den Parametern Semesterwochenstunden (SWS) Anrechnungsfaktor (fk)Lehrveranstaltungsart (LVA), ggf. mit [Fremdbezug] Betreuungsrelation / Gruppengröße (g)Curricularnormwert (CW) [= (SWS x fk) / BR] berechneten Lehrnachfrage Veranstaltung SWS fk LVA g CW 01. Einführung in die Psychologie 2 1 Vorlesung 60 0,03333333 2 1 Übung 25 0,08 Versuchspersonenstunden 0 0 1.1 Statistik und Wahrscheinlichkeitstheorie 2 1 Vorlesung 60 0,03333333 2 1 Seminar 20 0,1 1.2 Interferenzstatistik 2 1 Vorlesung 60 0,0333333 2 1 Seminar 20 0,1 1.3 Empirisch-psych. Forschungsmethoden. 2 1 Übung 25 0,08 4 0,5 Praktikum 10 0,2 1.4 Grundlagen der psych. Diagnostik 4 1 Vorlesung 60 0,0666667 2.1 Kognitive Prozesse I 2 1 Vorlesung 60 0,0333333 2 1 Seminar 20 0,1 2.2 Kognitive Prozesse II 2 1 Vorlesung 60 0,0333333 2 1 Seminar 20 0,1 2.3 Biopsychologische Prozesse 2 1 Vorlesung 60 0,0333333 2 1 Seminar 20 0,1 2.1 Motivationale und Emotionale Prozesse 2 1 Vorlesung 60 0,0333333 2 1 Seminar 20 0,1 2.5 Neuropsychologie 2 1 Vorlesung 60 0,0333333 3.1 Soziale Kognition 2 1 Vorlesung 60 0,0333333 2 1 Seminar 20 0,1 3.2 Soziale Interaktion 2 1 Vorlesung 60 0,0333333 2 1 Seminar 20 0,1 3.3 Soziale Prozesse 2 1 Seminar 20 0,1 3.4 Allg. und Differenz. Entwicklungsspych. 4 1 Vorlesung 60 0,0666667 2 1 Seminar 20 0,1 3.5 Entwicklungsprozesse 2 1 Seminar 20 0,1 3.6 Individuelle Unterschiede 2 1 Vorlesung 60 0,0333333 2 1 Seminar 20 0,1 4.1 Angewandte Psych. Diagnostik 2 1 Seminar 20 0,1 4.2 Arbeits‑ und Organisationspsychologie [Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften] 2 1 Vorlesung 60 0,0333333 [Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften] 2 1 Seminar 20 0,1 [Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften] 2 1 Seminar 20 0,1 4.3 Klinische Psychologie 2 1 Vorlesung 60 0,0333333 2 1 Seminar 20 0,1 2 1 Übung 25 0,08 4.4 Psychologie im Bildungswesen [Lehreinheit Bildungswissenschaften] 2 1 Vorlesung 60 0,0333333 4 1 Seminar 20 0,2 Wahlpflichtmodule 5.1 Sportwissenschaft (Lehreinheit Sport) 4 1 Seminar 20 0,2 6.1 Berufsbezogenes Praktikum 0 0 6.2 Projektstudium 2 1 Projekt 8 0,25 Bachelorarbeit 1 0,3 1 0,3 Summe: 3,59 und folgender Gewichtung Curriculareigenanteile CN CN gewichtet CA q Wirtschaftswissenschaften 0,23 0,22 CA q Bildungswissenschaften 0,03 0,03 CA q Sport 0,20 0,19 CA p , Curriculareigenanteil 3,12 2,96 Summe: 3,59 3,40 In Teilbereichen begegnet diese Berechnung des ("herunter gewichteten") CN-Wertes zwar rechtlichen Bedenken, die sich allerdings hier auf das Ergebnis der Kapazitätsüberprüfung nicht kapazitätserweiternd auswirken. Kein Rechtsfehler aufgezeigt wird allerdings, soweit gegenüber dem Ansatz für das Wahlpflichtmodul "Sportwissenschaft" eingewandt worden ist, dieser lasse außer Acht, dass nach den maßgeblichen Prüfungsbestimmungen, die im Übrigen ‑ anders als geltend gemacht ‑ für jedermann zugänglich auf der Homepage der Antragsgegnerin veröffentlicht sind, anstatt des Moduls "Sportwissenschaft" auch ein Wahlpflichtfach aus einem vom Prüfungsausschuss festgelegten Katalog gewählt werden könne. Aus welchem Rechtsgrund dies bei ‑ wie von Antragstellerseite ausgeführt ‑ sechs verschiedenen Wahlpflichtbereichen zu einer Minderung des in die Berechnung des CN-Wertes in Bezug auf das Wahlpflichtfach "Sportwissenschaft" eingestellten Anrechnungsfaktors von fk = 1 auf fk = 0,166 führen soll, erschließt sich der Kammer nicht. Denn der CN-Wert drückt die Lehrnachfrage für ein ordnungsgemäß abzuschließendes Studium aus. In seine Berechnung kann und muss deshalb bei Modulen, für die den Studierenden verschiedene Veranstaltungen zur Auswahl angeboten werden, auch lediglich (beispielhaft) eine der in Betracht kommenden Veranstaltungen eingestellt werden. Ebenso wenig lässt sich ein Erfolg des Antragsbegehrens mit dem Hinweis darauf rechtfertigen, dass in die Berechnung des CN-Wertes für Vorlesungen eine Betreuungsrelation bzw. Gruppengröße von g = 60 Eingang gefunden hat. Die Gruppengröße für Vorlesungen steht in einem Beziehungsgefüge zu den Gruppengrößen der Kleingruppenveranstaltungen (Seminare, Übungen, Praktika u. ä.) und zur Zahl der vorhandenen Lehrkräfte. Dabei wirken sich Veränderungen in der Gruppengröße für Vorlesungen unmittelbar auf die übrigen kapazitätsbestimmenden Gegebenheiten aus. Eine Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen führt nach dem System der KapVO zwangsläufig zu einer Steigerung der Zulassungszahl mit der notwendigen Folge, dass auch die Zahl der in den Kleingruppenveranstaltungen auszubildenden Studenten anwächst. Lassen sich auf Grund normativer Vorgaben und / oder aus didaktischen Gründen die Gruppengrößen der Kleingruppenveranstaltungen nicht erhöhen, kann die durch die gesteigerte Zulassungszahl gestiegene Lehrnachfrage diesbezüglich nur durch eine Ausweitung der Zahl an Kleingruppenveranstaltungen aufgefangen werden, was wiederum einen erhöhten Lehrkräftebedarf bedingt. Deshalb wird die Ausbildungskapazität einer Lehreinheit auch wesentlich nicht durch die ‑ bei den heutigen technischen Möglichkeiten der Bild und Tonübertragung nahezu unbegrenzte ‑ Gruppengröße für Vorlesungen bestimmt, sondern von den Gruppengrößen der Kleingruppenveranstaltungen (Engpassveranstaltungen). In diesem durch das Berechnungsmodell der KapVO vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis zwischen dem, was der Studienbewerber beanspruchen, und dem, was die Hochschule leisten kann, muss die Gruppengröße für Vorlesungen einen zwischen den beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen und fächerübergreifenden Mittelwert darstellen. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. etwa zur Gruppengröße von g = 180 für das Studium der Humanmedizin: Beschlüsse vom 31. Mai 2016, 13 C 22/16, und vom 27. Februar 2008, 13 C 5/08, www.nrwe.de und juris (dort jeweils Rdnr. 13). Dass die in die Berechnung des CN-Wertes für den Bachelor-Studiengang Psychologie durch die Antragsgegnerin für Vorlesungen eingestellte Gruppengröße g = 60 den vorbezeichneten Vorgaben in rechtlich beachtlicher Weise widerspricht, ist bei summarischer Prüfung angesichts der in den Modulen des Studiengangs jeweils neben den Vorlesungen vorgesehenen Kleingruppenveranstaltungen (Seminare, Übungen, Praktika) und mit Blick darauf nicht ersichtlich, dass den Hochschulen bzw. Lehreinheiten ein Gestaltungsspielraum bei der Frage zusteht, wie sie das für einen erfolgreichen Studienabschluss erforderliche Lehrangebot bereit‑ und sicherstellen wollen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2016, 13 C 23/16, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 3). Für eine den Gestaltungsspielraum überschreitende, an sachfremden oder sonst willkürlichen Erwägungen ausgerichtete Bemessung der Gruppengröße für Vorlesungen spricht nach Lage der Akten nichts. Mit g = 60 liegt die Gruppengröße vielmehr, wenn auch an deren unterer Grenze, noch innerhalb der Brandbreite (g = 60 bis g = 100), die die Hochschulrektorenkonferenz, Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen, Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14.6.2005, https://www.hrk.de/positionen/beschluesse-nach-thema/convention/empfehlung-zur-sicherung-der-qualitaet-von-studium-und-lehre-in-bachelor-und-masterstudiengaengen/, für solche Vorlesungen vorgeschlagen hat, die ‑ wie hier durchweg ‑ Modulen mit studienbegleitend zu erbringenden Prüfungen zugeordnet sind. Allerdings weichen die von der Antragsgegnerin im Weiteren für Übungen (g = 25) und Praktika (g = 10) in die Berechnung des CN-Wertes für den Bachelor-Studiengang eingestellten Gruppengrößen jeweils kapazitätsunfreundlich von den Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz ab, die für Übungen eine maximale Teilnehmerzahl zwischen 30 und 60 und für Praktika eine Gruppengröße von 15 Teilnehmern vorsehen. Ob dies kapazitätsrechtlich zu billigen ist, bedarf hier letztlich keiner weiteren Prüfung und Entscheidung. Legte man ‑ ausgehend von der durch die Antragsgegnerin in die Berechnung des CN-Wertes eingestellte und am unteren Rand der Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz liegende Gruppengröße für Vorlesungen (g = 60) ‑ der CN-Wertberechnung für Übungen und Praktika ‑ insoweit kapazitätsfreundlich von der Berechnung der Antragsgegnerin abweichend ‑ ebenfalls die in dem Vorschlag der Hochschulrektorenkonferenz bezeichneten Minimalwerte von g = 30 für die in der CN-Wertberechnung ausgewiesenen drei Übungen und g = 15 für das eine Praktikum zu Grunde, minderte sich der CN‑Wert für den Bachelor-Studiengang Psychologie zwar um ([0,08 ‑ 0,067] x 3 + [0,2 ‑ 0,133] x 1 =) 0,11 auf (3,59 ‑ 0,11 =) 3,48. Dieser läge damit aber weiterhin oberhalb des durch die KapVO vorgegebenen und durch die Antragsgegnerin in die Berechnung eingestellten maximalen Bandbreitenwertes von 3,4. Dabei würde dieser Bandbreitenwert wohl selbst dann nicht unterschritten, wenn die hier in die Berechnung eingestellten Anhebungen der Gruppengrößen für Übungen und Praktika um 20 % bzw. 50 % eine Anhebung auch der Gruppengröße für Vorlesungen nach sich ziehen müsste. Eine Anhebung der Gruppengröße für diese Veranstaltungsart von 60 auf 100 und damit um mehr als 50 % würde den CN-Wert nur um weitere ([0,033 ‑ 0,02] x 14 + [0,067 ‑ 0,04] x 2 =) 0,24 auf dann (3,59 ‑ 0,11 ‑ 0,24 =) 3,24 mindern. Die in die vorstehende Alternativberechnung eingestellten Gruppengrößen für Vorlesungen, Übungen und das Praktikum entsprechen wohl auch weitestgehend der Ausbildungswirklichkeit in dem Bachelor-Studiengang. Wie in dem Verfahren 15 Nc 104/16 mit Schriftsatz vom 30. November 2016 vorgetragen und durch Ausdrucke aus dem Vorlesungsverzeichnis glaubhaft gemacht, "erwartet" die Antragsgegnerin bei Vorlesungen ca. 100 Studierende und plant etwa zur Übung "Psychologische Versuchsplanung und Datenerhebung" mit 64 Studierenden, die in zwei Gruppen mit maximal 32 Teilnehmern zu unterrichten sind, sowie zum Praktikum mit 80 Studierenden, die in 6 Gruppen aufgeteilt werden. Da nach allem ernstlich nichts dafür spricht, dass der CN-Wert unterhalb von 3,24 anzusetzen ist, braucht auch den aufgezeigten Bedenken gegen die Richtigkeit der von der Antragsgegnerin angestellten Berechnung des CN-Wertes für den Bachelor-Studiengang Psychologie hier nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn die Zahl der durch sie zum Bachelor-Studium Psychologie zum Wintersemester 2016/2017 im ersten Fachsemester nach Maßgabe der Zulassungszahlenverordnung einzuschreibenden Studierenden überschreitet die rechnerisch zu ermittelnde Ausbildungskapazität auch dann, wenn in die Berechnung im Weiteren in Anwendung der Pauschalierungsregelung nach Anmerkung 1 zur Anlage 1 der KapVO 2010, die bei summarischer Prüfung jedenfalls keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken begegnet, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2012, 13 B 55/12, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 21 ff.), hier jeweils kapazitätsfreundlich für den Bachelor-Studiengang Psychologie der pauschalierte CN-Wert von (80 % von 4,0 =) 3,2 eingestellt wird und anstelle des von der Antragsgegnerin für den Master-Studiengang Psychologie zu Grunde gelegten abgeleiteten CN-Wertes (1,7) ein CN-Wert von (40 % von 4,0 =) 1,6 berücksichtigt wird. Die ausgehend hiervon der Kapazitätsberechnung zugrunde zu legenden Curriculareigenanteile (CA p ) für den Bachelor-Studiengang Psychologie von (3,2 ‑ 0,44 =) 2,76 und für den Master-Studiengang Psychologie von (1,6 ‑ 0,10 =) 1,50 erweisen sich bei summarischer Prüfung als rechtsfehlerfrei. Von dem für den Bachelor-Studiengang kapazitätsfreundlich in Ansatz gebrachten CN-Wert 3,2 in Abzug zu bringen (vgl. § 6 Abs. 2 S. 1 KapVO 2010) ist ein seinerseits dem Grunde und der Höhe nach bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstandender Curricularfremdanteil (CA q ) von 0,44 für Dienstleistungsimporte, der sich wie folgt zusammensetzt: Lehreinheit CA q Wirtschaftswissenschaften 0,22 Sport 0,19 Bildungswissenschaften 0,03 0,44 Der für den Master-Studiengang kapazitätsfreundlich berücksichtigte CN-Wert 1,6 ist zu mindern (vgl. § 6 Abs. 2 S. 1 KapVO 2010) um den auch hier dem Grunde und der Höhe nach bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstandenden Curricularfremdanteil (CA q ) von 0,10 für folgende Dienstleistungsimporte: Lehreinheit CA q Wirtschaftswissenschaften 0,01 Sport 0,01 Bildungswissenschaften 0,02 Germanistik 0,01 Romanistik 0,01 Sozialwissenschaften 0,01 Musik 0,02 Mathematik 0,01 0,10 Unter Berücksichtigung des Curriculareigenanteils für den der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Master-Studiengang Psychologie errechnet sich unter Berücksichtigung der Anteilquoten (Zp) von 0,533 für den Bachelor-Studiengang und 0,467 für den Masterstudiengang Psychologie ein gewichteter Curricularanteil von gerundet: CA = ([3,20 - 0,44] x 0,533) + ([1,6 ‑ 0,10] x 0,476) = 2,20 Die Anteilquoten (Zp) entsprechen dabei im Sinne des § 7 S. 1 und S. 2 KapVO 2010 bezogen auf das Vorjahr dem Verhältnis der Studienbewerber in den Studiengängen (Bachelor-Studiengang Psychologie 3.954; Master-Studiengang Psychologie 3.463) zur Zahl der Studienbewerber in der gesamten Lehreinheit (7.417). Aus dem gewichteten Curriculareigenanteil von 2,20 und dem bereinigten Bruttolehrdeputat von 134,91 DS je Semester ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit von 2 x 134,91 DS---------------------- = 122,65 2,20 bzw. eine Jahresausbildungskapazität von 122 Studierenden, von denen unter Berücksichtigung der jeweils zugehörigen Anteilsquoten Zp auf den Bachelor-Studiengang 0,533 x 122 = 65,02 bzw. 65 Studienplätze entfallen, und auf den Master Studiengang 0,467 x 122 = 56,97 bzw. 57 Studienplätze. III.Überprüfung des Berechnungsergebnisses Aufgrund der gemäß § 9 KapVO 2010 durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze im Bachelor-Studiengang von 65 auf 66 und bleibt im Master-Studiengang gleich. Die mit 1/0,98 für den Bachelor-Studiengang und für den Master-Studiengang mit 1/1,00 in die Überprüfung eingestellten Schwundausgleichsfaktoren begegnen bei summarischer Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung rechtlich keinen durchgreifenden Bedenken. Ihrer Berechnung, die mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem die Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung wahrenden "Hamburger Modell" erfolgt ist und nicht mehr als die vergangenen 4 Semester einschließen muss, vgl. OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 25. Juli 2014, 13 C 13/14, vom 4. November 2013, 13 A 455/13 vom 15. April 2010, 13 C 133/10 – 13 C 137/10, vom 8. Mai 2008, 13 C 75/08, und vom 17. März 2003, 13 C 11/03, jeweils www.nrwe.de und juris, ist rechtsfehlerfrei. Dass der jeweilig anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei fehlt dem in die Berechnung eingestellten Schwundausgleichsfaktor nicht schon per se die innere Plausibilität, wenn in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Höherstufungen, Fach‑ und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten eingestellt werden, die über 1 liegen und zur Folge haben, dass trotz der Tatsache, dass die Zahl an Abgängen in ein höheres Fachsemester die Zahl an Zugängen aus dem jeweils vorangegangenen Semester überwiegt, keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen ist, die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen wäre. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2010, 13 C 243/10, juris und www.nrwe.de, vom 26. Januar 2007, 13 C 158/06 u. a., n. v., und vom 1. März 2006, 13 C 38/06, www.nrwe.de und juris. Zudem ist wegen der gebotenen praktikablen Anwendung der Grundsätze der KapVO entgegen verschiedentlich erhobener Forderungen "schwundfremden Faktoren" kein Einfluss auf die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzuräumen. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. etwa Beschlüsse vom 15. April 2010, 13 C 133/10 – 13 C 137/10, vom 26. Januar 2007, 13 C 158/06 u. a., und vom 1. März 2006, 13 C 38/06, jeweils www.nrwe.de und juris. Namentlich gilt dies entgegen verschiedentlicher Beanstandungen auch für Beurlaubungen von Studierenden. Solche fallen nicht unter den nach den §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO zu berücksichtigenden Schwund, weil Studierende, die beurlaubt sind, Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen und deshalb keine Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage begründen können. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Mai 2016, 13 C 22/16 und 26. August 2013, 13 C 88/13, jeweils www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 11 bzw. Rdnr. 21). Weiterer Aufklärungsbedarf besteht insoweit mithin nicht. Damit ergibt die Überprüfung des Berechnungsergebnisses hinsichtlich des Bachelor-Studiengangs nach der im Verfahren 15 Nc 104/16 übermittelten, entsprechend dem Datenbestand vom 31. März 2016 korrigierten Schwundquotenberechnung mit 65 x 1/0,98 = 66,33 eine Zahl von 66 Studienplätzen für Studienanfänger und für den Master-Studiengang nach der mit Schriftsatz vom 15. November 2016 im Verfahren 15 Nc 22/16 übersandten aufgrund der zum 31. März 2016 bei gleichem Ergebnis korrigierten Schwundquotenberechnung mit 57 x 1/1,00 = 57,00 unverändert 57 Studienplätze. Die Studienplätze entfallen bei dem jeweils jährlich organisierten Lehrbetrieb in dem Bachelor‑ und Masterstudiengang Psychologie sämtlich auf das Wintersemester 2016/2017. Bei einer danach in den Bachelor-Studiengang aufzunehmenden Zahl an Studienanfängern von 66 und einer durchschnittlichen semesterlichen Verbleibequote von 99,19 %, die dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,98 entspricht, beträgt schließlich die Ausbildungskapazität im Bachelor-Studiengang Psychologie im 3. Fachsemester des Studiengangs ([66 x 99,19 %] x 99,19 % = 64,94) 64 Studienplätze und im 5. Fachsemester ([64,94 x 99,19 %] x 99,19 % = 63,89) 63 Studienplätze. IV. Besetzung Nach Angaben der Antragsgegnerin, die nicht durch die Vorlage von Namenslisten der Immatrikulierten zu belegen sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2016, 13 C 30/16, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 13), waren ausweislich der auf telefonische Nachfrage dem Gericht durch die Antragsgegnerin am 28. November 2016 erteilten Auskunft zu diesem Zeitpunkt im Bachelor-Studiengang Psychologie im 1. Fachsemester 69 3. Fachsemester 81 und im 5. Fachsemester 69 Studierende immatrikuliert bzw. rückgemeldet, so dass keine Studienplätze zur gerichtlichen Vergabe zur Verfügung stehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei der (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, juris und www.nrwe.de.