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Beschluss

28 L 3469/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:1207.28L3469.16.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 28 K 11826/16 gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 13. September 2016 anzuordnen, ist nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 1 und 3 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die nach § 80a Abs. 3 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Ungunsten des Antragstellers aus. Bei einem begünstigenden Verwaltungsakt mit belastender Drittwirkung kann das Gericht die durch Gesetz (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs auf Antrag des Drittbetroffenen ganz oder teilweise nach Maßgabe des § 80a Abs. 3 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO anordnen, wenn sein Interesse an der Aussetzung der Vollziehung des Verwaltungsaktes das Vollzugsinteresse des von dem Verwaltungsakt Begünstigten und / oder das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Maßgebliches Kriterium innerhalb dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als zu Lasten des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen öffentlichen und/ oder privaten Vollzugsinteressen. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. Bei offenem Ergebnis der Prüfung der Erfolgsaussichten oder wenn mit Blick etwa auf die Kürze der dem Gericht zur Verfügung stehenden Zeit eine Abschätzung der Erfolgsaussichten nicht angezeigt erscheint, kann auf der Grundlage einer Interessenabwägung entschieden werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 2 B 1037/11 -, Juris (Rdnr. 20), m.w.N. Im Rahmen der sonach gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht erkennbar, dass die Baugenehmigung vom 13. September 2016 den Antragsteller in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt, sodass abweichend von der gesetzlichen Wertung des § 212a BauGB die aufschiebende Wirkung der gegen die Baugenehmigung gerichteten Klage anzuordnen wäre. Die Baugenehmigung verstößt weder gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts (1) noch gegen Vorschriften des Bauordnungsrechts (2), welche dem Schutz der Rechte des Antragstellers als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. 1. Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. a) Das Haus des Antragstellers und das Haus des Beigeladenen bilden – unstreitig – einen Gesamtbaukörper, der ein Doppelhaus im Sinne des Bauplanungsrechts darstellt. Der Doppelhauscharakter wird durch den mit vom Antragsteller angegriffenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. September 2016 genehmigten Anbau der Doppelhaushälfte auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht aufgehoben, so dass unter diesem Gesichtspunkt ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausscheidet. Ein Doppelhaus im Sinne des Bauplanungsrechts ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Kein Doppelhaus bilden dagegen zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Es lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen, in welchem Umfang die beiden Haushälften an der Grenze zusammengebaut sein müssen. Der Wortlaut des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO verlangt, dass das Doppelhaus ein Gebäude mit seitlichem Grenzabstand ist. Zwei selbstständige Baukörper, die sich an der Grenze berühren, aber praktisch allseitig freistehend sind, bilden kein Doppelhaus. Der Begriff des Doppelhauses hat dabei vom Ziel der offenen Bauweise auszugehen. Leitbild ist ein Haus, das nach beiden Seiten mit Grenzabstand errichtet wird und so einen Vorgarten mit einem Hausgarten verbindet. Die grundsätzlich nach beiden Seiten geforderten Grenzabstände sollen dabei als die Bebauung gliedernde und auflockernde Elemente wahrgenommen werden. Ein einseitig grenzständiger Bau fügt sich in dieses System nur ein, wenn das gegenseitige Abstandsgebot an der Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird. Die Qualifizierung zweier Gebäude als Doppelhaus hängt dabei nicht allein davon ab, in welchem Umfang die beiden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind. Es kann daher das Vorliegen eines Doppelhauses mit dem Blick auf die bauplanungsrechtlichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- und Stadtbildes geprüft und ein Mindestmaß an Übereinstimmung verlangt werden. Es geht um eine spezifische Gestaltung des Orts- und Straßenbildes, die darin liegt, dass das Doppelhaus den Gesamteindruck einer offenen, aufgelockerten Bebauung nicht stört, eben weil es als ein Gebäude erscheint. Für die Frage, ob grenzständige Gebäude ein Doppelhaus bilden, kommt es deshalb auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude an. Dabei ist eine Gesamtwürdigung des Einzelfalles vorzunehmen. Qualitative und quantitative Kriterien dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Denn es ist ebenso denkbar, dass größere quantitative Abweichungen bei deutlich einheitlicher Gestaltung hingenommen werden können, wie es vorstellbar ist, dass eine deutlich abweichende Gestaltung in ihrer Wirkung gemildert wird, weil die Gebäudeteile in quantitativer Hinsicht stark übereinstimmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 -, BauR 2015, 1309 = Juris; OVG NRW, Urteil vom 3. September 2015 - 7 A 1276/13 -, BauR 2016, 884 = Juris; So kann im Einzelfall selbst durch die Aufstockung einer Doppelhaushälfte mit einem Satteldach und einem sich auf diese Weise ergebenden Höhenversatz von mehr als 4 Meter im Verhältnis zu dem Flachdach des Nachbargebäudes der Doppelhauscharakter gewahrt bleiben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2016 - 10 A 2574/14 -, Juris. Im Kern muss ein Gebäude, soll es Teil eines Doppelhauses sein, ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit dem zugehörigen Nachbargebäude aufweisen, indem es zumindest einzelne der ihm Proportionen und Gestalt gebenden baulichen Elemente aufgreift. Regelmäßig geben Höhe, Breite und Tiefe, sowie die Zahl der Geschosse und die Dachform einem Haus seine maßgebliche Gestalt. Diese Kriterien können daher im Einzelfall Anhaltspunkte für die Beurteilung des wechselseitigen Abgestimmtseins geben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2016 - 10 A 2574/14 -, Juris. Nach diesen Grundsätzen handelt es sich hier auch nach Errichtung des Anbaus um ein Doppelhaus. Ausgehend von den der Kammer vorliegenden Plänen, Karten, Luftbildern und Fotos erscheint es weiterhin als "ein Gebäude" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Besonderen stört das Doppelhaus auch nach der Aufstockung des Anbaus durch den Beigeladenen nicht den offenen, aufgelockerten Bebauungszusammenhang der näheren Umgebung. Vielmehr wird es weiterhin als ein wechselseitig verträgliches Gebäude wahrgenommen. Das Haus des Beigeladenen und das Haus des Antragstellers weisen zur Straße hin identische Dachformen und -neigungen auf. Beide Gebäude sind zweigeschossig und haben, da das Haus des Antragstellers in gleicher Weise wie das Haus des Beigeladenen einen Anbau hat, die gleiche Tiefe. Die Firste der beiden Hauptgebäude sind parallel zur Straße ausgerichtet. An der gemeinsamen Grundstücksgrenze weisen die Häuser keinen Versatz auf. Sie stimmen in Tiefe und Breite überein. Die von der Dachneigung der "Haupthäuser" abweichende Dachform des Anbaus des Hauses des Beigeladenen rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Im Rahmen der Gesamtwürdigung hebt auch die abweichende Gestaltung und Höhe des Anbaus den Doppelhauscharakter nicht auf. Es wird trotz des gegebenen Unterschieds weiterhin als ein Gebäude wahrgenommen. b) Zugleich ergibt sich kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aus einer erhöhten Einsichtsmöglichkeit. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet muss immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht – im Besonderen § 6 BauO NRW – vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu zusätzlichen Einsichtsmöglichkeiten kommt. Diese sind erst dann ausnahmsweise nicht mehr tolerabel, wenn sie dem betroffenen Grundstück keine Rückzugsmöglichkeit mehr lassen. Vgl. OVG NRW, Urteil 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, Juris, sowie Beschlüsse vom 29. August 2011 - 2 B 940/11 -, Juris, und 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181 = Juris.. Hier ist davon auszugehen, dass sich durch den Anbau gar keine zusätzlichen Einsichtsmöglichkeiten ergeben, da sich der Blickpunkt aus den Fenstern im Obergeschoss des Hauses des Beigeladenen um die Tiefe des Anbaus in Richtung des Gartenbereichs verschiebt und sich sonach die Einsichtmöglichkeit in den Garten des Hauses des Antragstellers verringert. Überdies ist es bei Doppelhaushälften üblich, dass die Bewohner von dem Obergeschoss ihres Hauses in den Garten des Nachbarhauses blicken können. 2. Die Baugenehmigung verletzt zugleich keine Nachbarrechte des Antragstellers schützende bauordnungsrechtliche Vorschriften. a) Verstöße gegen Abstandrecht liegen nicht vor. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenflächen von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Abstandflächen müssen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW auf dem Grundstück selbst liegen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand oder mit einem geringeren Grenzabstand als nach den Absätzen 5 und 6 gebaut werden muss (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a BauO NRW) oder gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NRW). Diese Voraussetzungen sind hier jedenfalls hinsichtlich der zweiten Alternative erfüllt. Das Gebäude darf nach planungsrechtlichen Vorschriften grenzständig errichtet werden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NRW). Es liegt aus den vorstehenden Gründen eine planungsrechtliche Konstellation vor, in der eine grenzständige Bebauung im Sinne eines Doppelhauses planungsrechtlich zulässig ist. In einem solchen Fall darf im Sinne der genannten Bestimmung ohne Grenzabstand gebaut werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 20104 - 7 A 1276/13-, Juris, und Beschluss vom 6. Mai 2011 - 10 B 29/11 -, m. w. N. Es ist zugleich davon auszugehen, dass im Sinne des Gesetzes gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Hierfür bedarf es keiner öffentlich-rechtlichen Sicherung. Ausreichend ist das Vorhandensein eines legalen Gebäudes ohne Grenzabstand, das geeignet ist, die Funktion der Grenzbebauungsverpflichtung zu übernehmen. Das bestehende Gebäude und der Neubau müssen sich auf einer nennenswerten Länge überdecken, sodass von einer gemeinsamen Grenzbebauung gesprochen werden kann. Vgl. Johlen, in: Gädtke / Czepuck / Johlen / Plietz / Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage (2011), § 6 Rdnr. 166, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2014 - 7 A 1276/13-, Juris, und Beschluss vom 6. Mai 2011 - 10 B 29/11 -. Die vollständige Überdeckung der Grenzbebauung der "Haupthäuser" und Anbauten auf einer Länge von ~ 9,20 Metern und ~ 2,50 Metern genügt diesen Anforderungen ganz unzweifelhaft. b) Schließlich verweist der Antragsteller ohne Erfolg auf einen unzureichenden Brandschutz. Wird eine Baugenehmigung – wie hier – im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 BauO NRW erteilt, ist der Prüfungsumfang der Baugenehmigungsbehörde grundsätzlich auf die in § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW aufgeführten Bestimmungen reduziert. Die Baugenehmigung kann von dem Nachbarn daher auch nur in diesem Umfang erfolgreich angegriffen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2015 - 2 B 1386/14 -, Juris, m.w.N. Davon unberührt ist, dass die Baugenehmigungsbehörde eine Baugenehmigung auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht sehenden Auges erteilen darf, wenn diese offensichtlich gegen an sich gemäß § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW nicht prüfpflichtige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. In derartigen – allerdings, um die Systematik des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nicht zu unterlaufen, eng begrenzten - (Ausnahme)fällen ist der Bauantrag ggf. schon mangels Sachbescheidungsinteresses abzulehnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2015 - 2 B 1386/14 -, Juris, m.w.N. Dies schließt insbesondere die Befugnis der Baugenehmigungsbehörde ein, Brandschutzbelange zu prüfen, wenn sie insoweit – offensichtliche – Rechtsverstöße erkennt, die außerhalb ihrer obligatorischen Prüfungspflicht liegen. Sie ist hierzu sogar verpflichtet, wenn die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit von Menschen droht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2015 - 2 B 1386/14 -, Juris, m.w.N. Der Antragsteller vermag nicht aufzuzeigen und es ist zugleich in keiner Weise erkennbar, was für die Gewährung von Nachbarrechtsschutz jedoch Voraussetzung bleibt, dass die angegriffene Baugenehmigung offensichtlich zumindest auch dem Schutz dem Antragsteller dienenden Regelungen zuwiderläuft, die nicht vom Prüfprogramm des § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW umfasst sind, aber eine nachbarrechtlich bedingte Versagung der Baugenehmigung gebieten, oder dass jedenfalls infolge der Baugenehmigung zum Nachteil des Antragstellers eine Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit von Menschen droht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, denn dieser hat einen Sachantrag gestellt und sich dem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Sie ist an den Ziffern 1.5 Satz 1 und 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 sowie den Ziffern 7 Buchstabe a) und 12 Buchstabe a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (BauR 2003, 1883) orientiert und berücksichtigt die Wertangaben des Antragstellers in der Klageschrift vom 11. Oktober 2016 im Klageverfahren 28 K 11826/16.