Beschluss
2 L 1276/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0815.2L1276.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 20. März 2017 gestellte, teilweise sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 4604/17 gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Landrats des S. -Kreises O. als Kreispolizeibehörde vom 16. Februar 2017 wiederherzustellen, ist zulässig, aber nicht begründet. Dieser Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, weil der Antragsgegner mit dem Bescheid vom 16. Februar 2017 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO angeordnet hat. Mit den Feststellungen zur Polizeidienstunfähigkeit und allgemeinen Dienstfähigkeit einerseits sowie dem Ausschluss einer weiteren Verwendung im Polizeivollzugsdienst und der Einleitung eines Verfahrens zur Durchführung eines Laufbahnwechsels andererseits hat der Antragsgegner die persönliche Rechtsstellung des Antragstellers verbindlich dahingehend geregelt, das aktive Beamtenverhältnis als Polizeivollzugsbeamter zu beenden und sogleich die Voraussetzungen für die Wahrnehmung von Aufgaben außerhalb des Polizeivollzugsbereichs zu schaffen (sog. Statuswechsel). Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Widerspruch und Klage gegen einen feststellenden (belastenden) Verwaltungsakt haben gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt unter anderem dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Dabei ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Fehlt es, wie etwa im Falle einer unzulänglichen Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, bereits an einer ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung, kann einstweiliger Rechtsschutz auch in der Weise gewährt werden, dass die Vollziehungsanordnung durch das Gericht aufgehoben wird. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt vorliegend den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Diese Vorschrift hat vor allem eine Warnfunktion für die Behörde und soll diese anhalten, sich mit den besonderen, über die Grundverfügung hinaus gehenden Anforderungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung auseinander zu setzen. Dem wird die hier gegebene Begründung der Anordnung gerecht. Aus ihr wird hinreichend deutlich, dass der Antragsgegner die Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung abgewogen hat und aus welchen Gründen er die Anordnung der sofortigen Vollziehung als notwendig erachtet. Er hat ausgeführt, das persönliche Interesse des Antragstellers trete hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung zurück, da nunmehr ein über zwei Jahre andauernder Schwebezustand beendet werden solle, um einerseits den Antragsteller im Rahmen der Fürsorgepflicht in den Laufbahnwechsel zu überführen und andererseits den Dienstposten des Antragsteller im Bereich des Polizeivollzugsdienstes mit einem polizeidienstfähigen Beamten zu besetzen. Diese Ausführungen genügen dem formalen Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die demnach dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO obliegende Prüfung, ob das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung überwiegt, geht zu dessen Ungunsten aus. Hierbei ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen hingegen niemals ein öffentliches Interesse. Ungeachtet der Frage, ob sich die Entscheidung vom 16. Februar 2017 als offensichtlich rechtmäßig darstellt, spricht jedenfalls Vieles dafür, dass sie einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren Stand halten wird. Die Kreispolizeibehörde hat zu Recht festgestellt, dass der Antragsteller polizeidienstunfähig im Sinne des § 115 Abs. 1 LBG NRW ist. Der Bescheid vom 16. Februar 2017 ist formell rechtmäßig. Vor seinem Erlass wurden der Personalrat, die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß beteiligt. Der Kläger ist zur beabsichtigten Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit angehört worden. Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Polizeidienstunfähigkeit ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2009 – 6 A 630/07 -, juris,Rn. 70, mithin hier der Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides. Der Kläger war in diesem Zeitpunkt polizeidienstunfähig im Sinne von § 115 Abs. 1 LBG NRW. Nach dieser Bestimmung ist ein Polizeivollzugsbeamter dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit). Der Polizeivollzugsdienst stellt besondere Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische Belastbarkeit, denn der Polizeivollzugsbeamte muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2016 – 6 A 1235/14 -, juris, Rn. 72 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 – 2 C 4.04 -, ZBR 2005, 308. Der Polizeivollzugsbeamte ist nur dann polizeidienstfähig, wenn er den damit einhergehenden besonderen gesundheitlichen Anforderungen genügt, d.h. seine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie seine seelische Belastbarkeit eine uneingeschränkte Verwendung im gesamten polizeilichen Einsatzbereich - insbesondere auch das körperliche Vorgehen gegen Rechtsbrecher, die Anwendung unmittelbaren Zwangs und den Gebrauch von Schusswaffen - zulässt. Gerade bei stressbehafteten polizeilichen Einsätzen muss von einem Polizeivollzugsbeamten erwartet werden können, dass er in der Lage ist, seinen polizeilichen Aufgaben vollumfänglich Genüge zu tun. Maßgeblich konkretisiert wird der Begriff der Polizeidienstunfähigkeit durch die Polizeidienstvorschrift (PDV) 300 "Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit" (im Folgenden: PDV 300), die auch Fürsorgegesichtspunkten Rechnung trägt. Sie fasst aufgrund besonderer Sachkunde gewonnene (ärztliche) Erfahrungssätze zusammen, die die besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische Belastbarkeit berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2016 – 6 A 1235/14 , a.a.O. m.H.a. seine Beschlüsse vom 17. Februar 2014 – 6 A 1552/12 -, juris, und vom 12. November 2013 – 6 B 1226/13 -, juris, m.w.N. Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf den Antragsteller vor. Die Kreispolizeibehörde durfte sich bei ihrer Entscheidung zunächst auf das Polizeiamtsärztliche Gutachten von RMD´in Dr. med. von X. vom 22. Juli 2016 stützen. Das Gutachten begründet die fehlende Polizeidienstfähigkeit des Antragstellers in sich schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend; es genügt den durch die Rechtsprechung des BVerwG aufgestellten inhaltlichen Anforderungen. Vgl. Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 37/13 – juris, Rn. 12: „… Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen …“ Nach Angaben zur Vorgeschichte, die eine Auswertung der Krankenakte, eines vom Antragstellers mitgebrachten Schreibens seiner behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und eine Wiedergabe der Anamnese nach Befragung beinhaltet, werden die Befunde und die vorgenommenen Untersuchungen dargestellt. Im Anschluss daran folgt auf Seite 28 des Gutachtens die Schilderung der gestellten Diagnosen, die auf orthopädischem Fachgebiet wie folgt lauten: Z. n. Syndesmosenruptur des rechten oberen Sprunggelenkes mit ausgedehnter vorderer Kapselruptur (Dienstunfall vom 22. Oktober 2008), Osteochondrosis dissecans rechtes Kniegelenk, Patella Wiberg IV Konfiguration mit Chondropathia patallae. In der Zusammenfassung und Beurteilung ab Seite 29 werden sodann das von der Amtsärztin eingeholte neurologisch-psychiatrische Zusatzgutachten vom 18. Juni 2016, erstellt von Dr. med. M. T. aus U. , sowie die eigenen Befunde ausgewertet, was in einer Zusammenschau der psychiatrischen und orthopädischen Erkrankungen zur Annahme einer dauerhaften Polizeidienstunfähigkeit führt, die auch nach Ablauf von zwei Jahren fortbesteht. Ferner wird die Verwendungsfähigkeit für den Innendienst der Polizei sowie für eine Tätigkeit in der allgemeinen inneren Verwaltung festgestellt. In einer tabellarischen Übersicht mit einzelnen Erläuterungen werden die Verwendungseinschränkungen konkretisiert, nämlich allgemein dahingehend, dass z. B. aufgrund der Knie- und Fußerkrankung Aufzüge genutzt werden und regelmäßige Pausen möglich sein sollten, Tätigkeiten in Zwangshaltung, Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, Verwendungen in Lärmbereichen, Tätigkeiten mit besonderen psychischen Belastungen, die Teilnahme an Aus- und Fortbildung sowie Schießen und die Anwendung Eingriffstechniken nicht uneingeschränkt möglich seien. In zeitlicher Hinsicht schließt die Gutachterin die Verwendung im Wechselschichtdienst, im Bereitschaftsdienst/in Rufbereitschaft und im Nachtdienst aus, während ein Schichtdienst im Zeitraum von 06:00 bis 22:00 Uhr absolviert werden könne. Was die polizeiliche Aufgabenverrichtung im Besonderen betrifft, sieht die Gutachterin Verwendungseinschränkungen im Außendienst. Sie schließt die Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen Rechtsbrecher, dass Führen von Schusswaffen im Außendienst, den Zugriff auf Schusswaffen, Einsatzfahrten nach § 35 und § 38 StVO aus. Das Führen von Dienstkraftfahrzeugen sei darüber hinaus im Hinblick auf einzelne Fahrzeugarten eingeschränkt möglich. Sodann hat die Kreispolizeibehörde zu Recht die ergänzende Stellungnahme von RMD´in Dr. med. von X. vom 20. Januar 2017 in den Blick genommen. Darin setzt sich die Gutachterin mit den vom Antragsteller vorprozessual geltend gemachten Einwendungen, insbesondere im Hinblick auf das eingeholte neurologisch-psychiatrische Zusatzgutachten vom 18. Juni 2016 auseinander (vgl. Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 13. Dezember 2016). Ihren Ausführungen, dass die ausreichend belegten orthopädischen Erkrankungen allein zur Polizeidienstunfähigkeit geführt hätten und das Zusatzgutachten deshalb erforderlich gewesen sei, weil ausreichend belegte psychiatrische Erkrankungen möglicherweise zu weiteren Einschränkungen beim Antragsteller geführt hätten, sind schlüssig. Nach Nr. 3.1.2.2 der PDV 300 in der sowohl im Zeitpunkt der Erstellung des polizeiärztlichen Gutachten vom 22. Juli 2016 als auch im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung, mithin der "Ausgabe 2012", im Folgenden: PDV 300 (Ausgabe 2012), kann die Polizeidienstunfähigkeit u. a. durch die Schwäche der körperlichen Leistungsfähigkeit (körperliche Behinderung, körperliche Schädigung, chronisch rezidivierende Erkrankung) bedingt sein. Hinsichtlich des Skelettsystems und der Bewegungsorgane sind in der Anlage 1.1 der PDV 300 (Ausgabe 2012) folgende Beurteilungsmaßstäbe angeführt: Weil im Polizeivollzugsdienst der Bewegungsapparat statisch und funktionell erheblich beansprucht wird, müssen die Gliedmaßen voll gebrauchsfähig … sein (Nr. 4.1). Alle großen Gelenke müssen aktiv und passiv frei beweglich sein (Nr. 4.4). Die Beweglichkeit der Kniegelenke und die Funktion des Bandapparates sowie der Kniescheiben sind zu prüfen (Nr. 4.6). Wenn die Gutachterin eine Einschränkung der körperlichen Wendigkeit bei Z. n. Außenknöchelfraktur und Distorsion des rechten Knies mit Verschleißerscheinungen bei bestehendem Übergewicht (entscheidungsrelevante Diagnose insoweit: Adipositas, BMI = 30,5) bei chronischem Erkrankungsbild feststellt und altersentsprechend ein weiteres Fortschreiten statt eine Verbesserung des Leistungsbildes prognostiziert, so stimmt das mit den Feststellungen des örtlichen Polizeiärztlichen Dienstes zur Einsatz- und Verwendungsfähigkeit überein, die unter dem 27. April 2015 zusammengefasst worden sind. Danach bestehe ein Erkrankungsbild aus dem Fachbereich der Orthopädie, dessen therapeutische Möglichkeiten ausgeschöpft seien und die zu folgenden Einschränkungen führten: Keine Tätigkeiten, die mit der erhöhten Gefahr körperlicher Widerstände bzw. mit einer erhöhten Anforderung an die körperliche Leistungsfähigkeit (z. B. schnelles Laufen, schnelles Überwinden mehrerer Treppen) verbunden sind, keine Teilnahme am Einsatztraining, Befreiung von der Verpflichtung, den Sportnachweis zu erbringen. Unter dem 3. Februar 2016 erfolgte seitens des örtlichen Polizeiärztlichen Dienstes offenbar eine Fortschreibung dieser Einsatz- und Verwendungseinschränkungen bei zusätzlicher Erwähnung einer Erkrankung aus dem Fachbereich der Psychiatrie. Den Befunden und Schlussfolgerungen auf dem Fachgebiet der Orthopädie ist der Antragsteller in der Sache nicht entgegengetreten. Auch die vom Antragsteller beigebrachte Stellungnahme seiner behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 11. Januar 2017 steht dem naturgemäß nicht entgegen, weil sie sich zu den Einschränkungen auf dem orthopädischen Fachgebiet nicht verhält. Im Übrigen kann der Antragsteller mit seinen im Eilverfahren erhobenen Einwendungen nicht gehört werden. Soweit er eine Verletzung des fairen Verfahrens rügt, weil ihm die ergänzende Stellungnahme der Gutachterin vom 20. Januar 2017 vor der Entscheidung nicht bekanntgegeben worden sei, kann er darauf verwiesen werden, diese nach Erhalt des angefochtenen Bescheides anzufordern, um seine Verteidigung darauf abzustimmen. Dies hat er im Übrigen im Laufe des anhängigen Eilverfahrens nachgeholt (vgl. Schreiben vom 26. Juni 2017). Seine im weiteren Verlauf der Antragsbegründung erhobene Kritik an den Feststellungen auf neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet laufen ins Leere, weil diese Feststellungen auf die gutachtlich zu beantwortenden Fragen zur Polizeidienstfähigkeit und allgemeinen Dienstfähigkeit ersichtlich keinen Einfluss zum Nachteil des Antragstellers gehabt haben. Denn die in der ergänzenden Stellungnahme vom 20. Januar 2017 geäußerte Befürchtung der Gutachterin vor Einschaltung des Zusatzgutachters, dass bei festgestellter Polizeidienstunfähigkeit allein wegen der orthopädischen Erkrankungen die noch nicht ausreichend belegten psychiatrischen Erkrankungen möglicherweise zu weiteren Einschränkungen führen würden, hat sich nach Einholung des Zusatzgutachtens nicht bestätigt. Bei bestehender Polizeidienstunfähigkeit hält auch der Zusatzgutachter eine Verwendung des Antragstellers im Innendienst der Polizei für möglich und bejaht die allgemeine Dienstfähigkeit uneingeschränkt. Ist im vorliegenden Verfahren von der Polizeidienstunfähigkeit des Antragstellers auszugehen, so hat der Antragsgegner entgegen der Auffassung des Antragstellers auch sein Organisationsermessen hinsichtlich der Frage, ob dieser im Bereich des Landrats des Kreises O. als Kreispolizeibehörde dauerhaft anderweitig auf einem Dienstposten verwendet werden kann, der die besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert (vgl. § 115 Abs. 1, 2. Halbsatz LBG NRW), ordnungsgemäß ausgeübt. Das OVG NRW hat in seinem Urteil vom 29. Juni 2017 – 6 A 1617/15 -, veröffentlicht bei juris, ab Rn. 39 zu der vergleichbaren Vorgängervorschrift des § 116 Abs. 1, 2. Halbsatz LBG NRW 2009 folgende Maßstäbe aufgestellt: … aa. Tritt bei einem Polizeivollzugsbeamten Polizeidienstunfähigkeit ein, muss der Dienstherr allerdings vor der Anordnung eines Laufbahnwechsels prüfen, ob bei dem Beamten die Voraussetzungen für eine Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst vorliegen. Nur wenn dies nicht der Fall ist, findet § 116 Abs. 3 LBG NRW 2009 Anwendung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2006 – 6 B 2086/06 -, juris, Rn. 12; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, BeamtR, Komm., Stand November 2016, § 115 LBG NRW, Rn. 35 und 54. § 116 Abs. 1, 2. Halbsatz LBG NRW normiert keine Tatbestandseinschränkung, sondern ermächtigt den Dienstherrn auf der Rechtsfolgenseite, den polizeidienstunfähig gewordenen Beamten unter den dort genannten Voraussetzungen weiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden. Im Rahmen der dabei anzustellenden Verwendungsprognose besteht ein weites Organisationsermessen. Der Dienstherr darf in die Prognose weitreichende organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit eines Polizeibeamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist dabei nur im Ausgangspunkt sein abstrakt-funktionelles Amt; ergänzend treten dienstliche Gegebenheiten und Erfordernisse der jeweiligen Dienstbehörde, die einzelfallbezogene Einschätzung der Verwendungsbreite des Beamten im polizeilichen Innendienst, grundsätzliche Erwägungen personalwirtschaftlicher Art für den gesamten Polizeidienst sowie personalpolitische Prioritäten hinzu, die der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens setzen kann. Das bedeutet, dass es selbst dann, wenn aktuell ein Dienstposten frei wäre, den der gesundheitlich eingeschränkte Beamte wahrnehmen könnte, ermessensgerecht sein kann, diesen ihm nicht zuzuweisen, sondern ihm den Laufbahnwechsel abzuverlangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 – 2 C 4.04 -, DÖV 2005, 784 = juris, Rn. 9 ff.; OVG NRW, Urteil vom 1. August 2003 – 6 A 1579/02 -, NWVBl. 2004, 58 = juris, Rn. 17 und 27, Beschlüsse vom 13. November 2006 – 6 B 2086/06 -, juris, Rn. 12, vom 11. April 2012 – 6 B 196/12 -, juris, Rn. 10, vom 22. Januar 2015 – 6 B 1022/14 -, juris, Rn. 14, vom 21. Dezember 2015 – 6 A 2131/14 -, juris, Rn. 7, vom 19. Januar 2016 – 6 A 2348/14 -, DÖD 2016, 164 = juris, Rn. 7 und 16 ff., vom 20. Januar 2016 – 6 A 2630/14 -, juris, Rn. 7, und vom 29. Juni 2016 – 6 A 2067/14 -, juris, Rn. 16; Brockhaus, a. a. O., Rn. 35 und 41. Zulässig ist beispielsweise die Handhabung, dass von den Beamten mit Verwendungseinschränkung nur solche auf Innendienstposten eingesetzt werden, bei denen nur vorübergehende Verwendungseinschränkungen bestehen oder für die wegen der zeitlichen Nähe zum Eintritt in den Ruhestand ein Laufbahnwechsel weder zweckmäßig noch zumutbar wäre. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. April 2012 – 6 B 196/12 -, a. a. O., Rn. 13, vom 22. Januar 2015 – 6 B 1022/14 -, a. a. O., Rn. 16, vom 21. Dezember 2015 – 6 A 2131/14 -, a. a. O., Rn. 7, und vom 29. Juni 2016 – 6 A 2067/14 -, a. a. O., Rn. 19 ff. Beabsichtigt der Dienstherr den Laufbahnwechsel, nicht hingegen die Zurruhesetzung des Beamten, muss er nicht den aus dem Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung" folgenden besonderen Anforderungen an die Suchpflicht, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 – 2 B 97.13 -, IÖD 2015, 2 = juris, Rn. 11 ff., genügen. Die Versetzung in eine andere Laufbahn setzt daher nicht die vergebliche Suche nach einer anderweitigen Verwendung im gesamten Bereich des Dienstherrn voraus. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2015 – 6 A 2131/14 -, a. a. O., Rn. 7 und 10, vom 19. Januar 2016 – 6 A 2348/14 -, DÖD 2016, 164 = a. a. O., Rn. 9 ff. und 31 ff., und vom 20. Januar 2016 – 6 A 2630/14 -, a. a. O., Rn. 10 ff. Vielmehr ist der Laufbahnwechsel gerade die gewünschte Weiterverwendung, wie sich auch aus § 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG ergibt. Danach ist eine anderweitige Verwendung möglich, wenn dem Beamten ein anderes Amt einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. … Diesen Maßstäben entspricht die angefochtene Entscheidung des Antragsgegners. Im Einklang mit den Vorgaben des Runderlasses des Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (jetzt: Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen) vom 22. Mai 2017 – Gz.: 401/403-42.01.05 -, Landeseinheitliches Verfahren zur Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit gemäß § 26 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 115 des Landesbeamtengesetzes bei Vorliegen von Verwendungseinschränkungen sowie aufgrund einer dauerhaften Erkrankung, im Folgenden: Runderlass, behält er vakante Stellen im Innenbereich des Polizeivollzugsdienst, die gerichtsbekannt bei jeder Polizeibehörde nur in geringem Umfang zur Verfügung stehen, einerseits solchen Mitarbeitern vor, bei denen nach festgestellter Polizeidienstunfähigkeit aufgrund des Lebensalters ein Laufbahnwechsel nicht mehr in Betracht kommt. Die Grenze dafür liegt bei 50 Jahren (vgl. Nr. 3 und Nr. 3.2 des Runderlasses) und wird bei dem 1974 geborenen Antragsteller bei weitem noch nicht erreicht. Die weitere Ermessenserwägung, Stellen im Innendienst des Polizeivollzugsdienstes andererseits für Mitarbeiter freizuhalten, deren Einsatz- und Verwendungsfähigkeit nur vorübergehend eingeschränkt ist und bei denen davon auszugehen ist, dass ihre Polizeidienstfähigkeit wieder uneingeschränkt zur Verfügung stehen wird, ist ebenfalls sachgerecht, weil dadurch eine amtsangemessene Weiterbeschäftigung der Betroffenen sichergestellt und eine ansonsten unausweichliche Krankschreibung vermieden werden kann. Diesen Erwägungen ist der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 20. März 2017 nur unsubstantiiert entgegengetreten. Schließlich hat der Antragsgegner – ebenfalls den ministeriellen Vorgaben im Runderlass entsprechend – den bei einem Laufbahnwechsel des Antragstellers erforderlichen Umschulungsaufwand in das Verhältnis zur voraussichtlich noch abzuleistenden Dienstzeit im allgemeinen Verwaltungsdienst gesetzt und angesichts einer dienstlichen Verwendungszeit von mindestens 15 Jahren beanstandungsfrei ein Missverhältnis ausgeschlossen. Die Interessenabwägung im engeren Sinne fällt ebenfalls zu Lasten des Antragstellers aus. Das Interesse des Dienstherrn, den auf Dauer polizeidienstunfähigen Antragsteller alsbald vom Polizeivollzugsdienst in ein vergleichbares Statusamt einer anderen Laufbahn zu überführen, wiegt höher als das Interesse des Antragstellers, den rechtskräftigen Ausgang des Hauptverfahrens ohne Statusveränderung abwarten zu können. Sowohl die vom Antragsgegner angesprochenen operativen Gründe eines effektiv und personell optimal ausgestatteten Polizeivollzugsdienstes als auch der betonte Aspekt der Fürsorgepflicht gegenüber dem Antragsteller lassen keine Zweifel im Sinne einer unverhältnismäßigen Gewichtung der gegenläufigen Interessen aufkommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet im Einklang mit der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Verfahren 2 K 4604/17 ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG, wobei wegen der Verfahrensart eine Halbierung stattgefunden hat.