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Beschluss

6 B 1226/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Gewährung einstweiliger Anordnung besteht kein Anspruch, wenn der Antragsteller die für eine Zulassung zum Auswahlverfahren vorausgesetzte Polizeidiensttauglichkeit nicht glaubhaft macht. • Die PDV 300 konkretisiert die Anforderungen an Polizeidiensttauglichkeit und benennt Erkrankungen der Atemwege, die eine Einstellung ausschließen können. • Eine aktuelle Untersuchung, die ein hyperreagibles Bronchialsystem feststellt, kann die Annahme begründen, dass langfristig die besonderen gesundheitlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nicht erfüllt werden. • Verbesserte aktuelle Leistungsfähigkeit oder längere Beschwerdefreiheit entkräften eine fundierte fachärztliche Diagnose und die Regelung der PDV 300 nicht ohne weitere substantielle Belege.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Zulassung zum Auswahlverfahren wegen polizeidienstuntauglicher Atemwegserkrankung • Zur Gewährung einstweiliger Anordnung besteht kein Anspruch, wenn der Antragsteller die für eine Zulassung zum Auswahlverfahren vorausgesetzte Polizeidiensttauglichkeit nicht glaubhaft macht. • Die PDV 300 konkretisiert die Anforderungen an Polizeidiensttauglichkeit und benennt Erkrankungen der Atemwege, die eine Einstellung ausschließen können. • Eine aktuelle Untersuchung, die ein hyperreagibles Bronchialsystem feststellt, kann die Annahme begründen, dass langfristig die besonderen gesundheitlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nicht erfüllt werden. • Verbesserte aktuelle Leistungsfähigkeit oder längere Beschwerdefreiheit entkräften eine fundierte fachärztliche Diagnose und die Regelung der PDV 300 nicht ohne weitere substantielle Belege. Der Antragsteller begehrte per Eilverfahren seine vorläufige Zulassung zum Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst 2014. Das Landeshauptamt/ LAFP verweigerte die Zulassung mit dem Hinweis auf polizeidienstuntaugliche Befunde; eine fachärztliche Nachuntersuchung ergab ein hyperreagibles Bronchialsystem. Das Verwaltungsgericht lehnte den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ab, weil der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Der Antragsteller berief sich auf gute aktuelle Leistungsfähigkeit, langjährige Beschwerdefreiheit und Tätigkeiten, die seine Eignung nahelegten. Das OVG prüfte die Sach- und Rechtslage ausschließlich auf die Frage der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO. Streitpunkt war insbesondere die Anwendung der PDV 300 und die Bedeutung der fachärztlichen Diagnose für die Einstellungsvoraussetzungen nach § 116 LBG NRW. • Anordnungsanspruch: Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die erforderliche Polizeidiensttauglichkeit besitzt; damit fehlt der Anspruch auf vorläufige Zulassung. Rechtsgrundlage sind § 123 Abs.1,3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO. • PDV 300 als Konkretisierung: Die Polizeidienstvorschrift PDV 300 enthält ärztliche Erfahrungssätze und Fehlerkataloge, die die für den Polizeivollzugsdienst maßgebliche Tauglichkeitsbeurteilung konkretisieren und damit zu berücksichtigen sind. • Fehlerkatalog und Befund: Nach Nr.9.1.1 und 9.1.2 der Anlage zur PDV 300 schließen chronische oder allergische Erkrankungen der Atmungsorgane, wie Bronchialasthma oder ein hyperreagibles Bronchialsystem, eine Einstellung aus. Beim Antragsteller liegt eine derartige Diagnose vor, die sich aus der angeforderten fachärztlichen Untersuchung ergibt. • Gegenvorbringen des Antragstellers: Hinweise auf derzeitige Leistungsfähigkeit, lange Beschwerdefreiheit oder ehrenamtliche Tätigkeit entkräften die Diagnose und die PDV nicht, weil es auf die Langzeitprognose ankommt und keine substantiierenden medizinischen Befunde vorgetragen wurden. • Keine Verfahrens- oder Ermessensfehler: Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die PDV 300 unzutreffend angewandt oder das Ermessen des Dienstherrn überschritten wurde; die fachärztlichen Feststellungen sind nicht als fehlerhaft dargetan worden. • Relevanz des Untersuchers: Es ist nicht ersichtlich, dass die Feststellungen des niedergelassenen Facharztes gegenüber einem Polizeiarzt rechtlich zu beanstanden wären. • Vergleich zu Dritten: Der Umstand, dass andere Bewerber (z. B. Raucher) ebenfalls Risiken haben könnten, begründet keinen Rechtsfehler bei der Ablehnung der Zulassung. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt. Begründend ist festzustellen, dass der Antragsteller die für die vorläufige Zulassung erforderliche Polizeidiensttauglichkeit nicht glaubhaft gemacht hat, weil eine fachärztliche Untersuchung weiterhin ein hyperreagibles Bronchialsystem ergibt. Nach den maßgeblichen Vorschriften der PDV 300 schließen solche Atemwegserkrankungen die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst aus, da sie die besonderen gesundheitlichen Anforderungen des § 116 Abs.1 Satz1 LBG NRW voraussichtlich nicht erfüllen lassen. Die vom Antragsteller angeführten Hinweise auf aktuelle Leistungsfähigkeit und langandauernde Beschwerdefreiheit sind nicht ausreichend substantiiert, um die ärztliche Diagnose oder die generellen Wertungen der PDV 300 in Zweifel zu ziehen. Dadurch besteht kein Anordnungsanspruch auf vorläufige Zulassung zum Auswahlverfahren, weshalb die Abweisung gerechtfertigt ist.