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Beschluss

6 B 2086/06

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2006:1113.6B2086.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 3 Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag, den der Antragsteller mit der Beschwerde präzisiert hat, durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. 4 Einen Anordnungsanspruch, der gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre, hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht. 5 Soweit das Verwaltungsgericht die Grundvoraussetzung für die hier umstrittene Einleitung des Laufbahnwechsels bejaht und die Polizeidienstunfähigkeit des Antragstellers angenommen hat, benennt die Beschwerde keine Gründe, die die Richtigkeit dieser Annahme ernstlich in Frage stellen könnten. 6 In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass Polizeidienstfähigkeit im Sinne des § 194 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG NRW die Einsetzbarkeit des Polizeibeamten zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung voraussetzt. Die Polizeidienstfähigkeit orientiert sich an den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für sämtliche Ämter der Laufbahn "Polizeivollzugsdienst". Demgegenüber normiert § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW keine Tatbestandseinschränkung, sondern lediglich eine Rechtsfolgenbeschränkung. 7 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. August 2003 - 6 A 1579/02 -, IÖD 2005, 247; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4.04 -, IÖD 2005, 206. 8 In Anwendung dieser Grundsätze ist auf der Grundlage der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Zusammenfassung des polizeiärztlichen Gutachtens des Oberregierungsmedizinalrates Dr. med. T. vom 7. November 2005 die Polizeidienstunfähigkeit des Antragstellers anzunehmen. Nach dieser zusammenfassenden Darstellung des Gutachtens ist das Leistungsvermögen des Antragstellers aus gesundheitlichen Gründen dahingehend vermindert, dass für ihn ein körperlicher Einsatz gegen Rechtsbrecher und die Anwendung unmittelbaren Zwangs nur eingeschränkt möglich ist und ihm Tätigkeiten mit einseitiger Belastung in Zwangshaltung, langes Stehen sowie das Heben und Tragen schwerer Lasten nicht zugemutet werden können. Dementsprechend gelangt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller nicht mehr die uneingeschränkte, seinem Lebensalter entsprechende Verwendungsfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst besitze, was insbesondere für die Funktion eines Wachdienstbeamten gelte. Es sei nicht zu erwarten, dass er im Verlauf der nächsten zwei Jahre die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit wiedererlangen werde. 9 Die Beschwerde tritt den Feststellungen des Gutachters zur verminderten körperlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers nicht entgegen. Ebenso wenig legt sie dar, dass der Antragsteller trotz dieser verminderten körperlichen Leistungsfähigkeit zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung eingesetzt werden könnte. Schließlich lassen sich der Beschwerde auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Antragsteller seine volle körperliche Leistungsfähigkeit im Verlauf der nächsten zwei Jahre wiedererlangen wird. 10 Soweit die Beschwerde bemängelt, dass eine konkrete Untersuchung der Einsatzmöglichkeiten des Antragstellers nicht erfolgt sei, ist dies an dieser Stelle ohne Belang, da es - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - für die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit nicht darauf ankommt, ob der betreffende Polizeivollzugsbeamte in einer Funktion eingesetzt werden könnte, welche die besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht uneingeschränkt erfordert. Dass die gesundheitlichen Gründe, die zur Verminderung der körperlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers geführt haben, zugleich die Grundlage dafür bilden, dass er mit Bescheid des Arbeitsamtes X. vom 16. Oktober 2002 gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden ist, ist für die Feststellung seiner Polizeidienstunfähigkeit bedeutungslos. Die Ausführungen der Beschwerde, wonach es unzulässig sei, aus der Schwerbehinderung eines Polizeivollzugsbeamten auf dessen Polizeidienstunfähigkeit zu schließen, liegen neben der Sache. Eine solche auf den Antragsteller bezogene Schlussfolgerung liegt weder der Einleitung des Laufbahnwechsels durch den Antragsgegner noch der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde. 11 Die Beschwerde zeigt keine Gründe auf, aus denen die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller nicht weiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden, zu beanstanden wäre. 12 Der Dienstherr soll nach Maßgabe des § 194 Abs. 3 LBG NRW einem polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamten grundsätzlich den Laufbahnwechsel abverlangen. Verzichtet er bei Eintritt der Polizeidienstunfähigkeit zunächst darauf, den an sich gebotenen Laufbahnwechsel einzuleiten, weil er im Interesse des betroffenen Beamten die mögliche Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit abwarten will und er den Beamten für den dafür erforderlichen Zeitraum in einer dem Polizeivollzugsdienst zugeordneten Funktion mit geringeren gesundheitlichen Anforderungen beschäftigen kann, ist dies unbedenklich. Wird in der Folgezeit die Polizeidienstfähigkeit des Beamten nicht wiederhergestellt oder fällt - bei fortbestehender Polizeidienstunfähigkeit - der Dienstposten, auf dem er vorübergehend eingesetzt war, weg, stellt sich als Alternative zur Zurruhesetzung nach § 47 LBG NRW die Frage des Laufbahnwechsels. 13 In jedem Fall muss der Dienstherr allerdings zunächst prüfen, ob bei dem Beamten die Voraussetzungen des § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW für eine Weiterverwendung im Polizeivollzugsdienst vorliegen. Dies erfordert eine Prognose über dessen dienstliche Verwendung bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand. Entscheidend ist dabei, ob die von dem Beamten auszuübende Funktion dessen Polizeidienstfähigkeit auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert. Der Dienstherr darf in die Prognose weitreichende organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit eines Polizeibeamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist dabei nur im Ausgangspunkt sein abstrakt-funktionelles Amt; ergänzend treten dienstliche Gegebenheiten und Erfordernisse der jeweiligen Dienstbehörde, die einzelfallbezogene Einschätzung der Verwendungsbreite des Beamten im polizeilichen Innendienst, grundsätzliche Erwägungen personalwirtschaftlicher Art für den gesamten Polizeidienst sowie personalpolitische Prioritäten hinzu, die der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens setzen kann. 14 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. August 2003 - 6 A 1579/02 -, a.a.O. 15 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die in den verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren zulässigerweise ergänzten Ermessenserwägungen die Entscheidung des Antragsgegners tragen, § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW nicht zu Gunsten des Antragstellers anzuwenden. 16 Entgegen der von der Beschwerde vertretenen Auffassung ist Nr. 15.3 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 14. November 2003 - 25-5.35.005/03, SMBl.NRW.203030) - Richtlinie - hier nicht einschlägig. Die besagte Regelung gilt nur für den Fall, dass der weitere Einsatz eines schwerbehinderten Beamten auf dem bisherigen Dienstposten aus organisatorischen, strukturellen oder betriebsbedingten Gründen nicht mehr möglich ist. Sie ist nicht anwendbar, wenn eine weitere, der Laufbahn des Beamten entsprechende Beschäftigung aus Gründen ausscheidet, die in ihrem Ursprung aus der Dienstunfähigkeit des Beamten resultieren und damit persönlicher Natur sind. Selbst wenn der konkrete Dienstposten des Beamten aus organisatorischen Gründen wegfällt, ändert dies nichts daran, dass der ursprüngliche und damit eigentliche Hinderungsgrund für den weiteren Einsatz des Betroffenen aus dessen persönlichen Verhältnissen folgt. Für diese Fallkonstellation enthält Nr. 15.3 der Richtlinie keine Regelung. 17 Erst recht bindet Nr. 15.3 der Richtlinie den Antragsgegner bei der Ermessensausübung im Zusammenhang mit § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW nicht in der Weise, dass - wie die Beschwerde zu meinen scheint - zu Gunsten des Antragstellers ein Dienstposten im Polizeivollzugsdienst geschaffen oder durch Umsetzung freigemacht werden muss, der die besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes auf Dauer nicht uneingeschränkt erfordert. Ein gegenteiliges Verständnis der fraglichen Vorschriften würde den Entscheidungsspielraum des Dienstherrn bei der Anwendung des § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW unangemessen einengen und dem Zweck der Vorschrift, ihm die Entscheidung über die weitere Verwendung von polizeidienstunfähigen Beamten im Rahmen seines Organisationsermessens zu überlassen, zuwiderlaufen. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass ein größerer Teil derjenigen Polizeivollzugsbeamten, die im Laufe ihres Dienstes polizeidienstunfähig werden, zugleich die Voraussetzungen für die Anerkennung als Schwerbehinderter oder einer entsprechenden Gleichstellung gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX erfüllen. Eine unzulässige Benachteiligung gegenüber polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamten, die nicht zugleich schwerbehindert oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, vermag der Senat insoweit nicht festzustellen. Auch diese sollen, sofern nicht im Einzelfall die Voraussetzungen des § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW gegeben sind, den Laufbahnwechsel vollziehen. Dass der Antragsgegner diejenigen Funktionen im Polizeidienst, die die besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes auf Dauer nicht uneingeschränkt erfordern, lebensälteren Polizeivollzugsbeamten vorbehalten will, denen aus Altersgründen ein Laufbahnwechsel nicht mehr zugemutet werden kann oder bei denen ein Laufbahnwechsel wegen der kurzen verbleibenden Restdienstzeit keinen Sinn ergeben würde, lässt ebenfalls keine unzulässige Benachteiligung schwerbehinderter Menschen oder der ihnen Gleichgestellten erkennen. Die Weiterbeschäftigung in derartigen Funktionen kommt grundsätzlich auch für lebensältere Polizeivollzugsbeamte in Betracht, die schwerbehindert oder schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind. 18 Im Übrigen ist gerade der hier angestrebte Laufbahnwechsel geeignet, dem Antragsteller einen anderen angemessenen und gleichwertigen Arbeitsplatz im Sinne von Nr. 15.3 der Richtlinie zu vermitteln und dabei seinen gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung zu tragen. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. 20 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). 21