Urteil
11 K 6762/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0621.11K6762.15.00
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Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin beantragte am 9. Juni 2015 bei der Beklagten die Erteilung von jeweils auf die Art der baulichen Nutzung unter Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots beschränkten Bauvorbescheiden für die Errichtung eines Lebensmitteldiscounters mit einer Verkaufsfläche von 1.400 m², 1.200 m² sowie 800 m² unter der Voraussetzung der Vereinigung der Flurstücke 282, 280, 292, 279, 287, 288, 248, 249, 289, 250, 291, 285, 284, 278, 293, 120, 109, 294, 296, 246, 295, 277, 290, Flur 138, Gemarkung S. (L.-----straße 00) zu einem Baugrundstück (Vorhabengrundstück). Den drei Bauanträgen war jeweils ein aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster sowie die dem Architekten der Klägerin erteilte Vollmacht beigefügt. Die für das Vorhaben in Aussicht genommenen Flurstücke liegen im Geltungsbereich der beiden rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nr. 176 – Gebiet zwischen I. Str./V.----str. sowie Nr. 196 – Gebiet: Umgebung Unterführung, beide vom 27. Oktober 1966, die das Vorhabengrundstück – mit Ausnahme der Flurstücke 277 und 290 (ehemals: Teilstücke der Flurstücke 255, 236 sowie 15, 16), die als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen sind – als Gewerbegebiet (GE) festsetzen. Im Flächennutzungsplan der Beklagten werden alle Flurstücke als gewerbliche Bauflächen dargestellt. Der Haupt-, Finanz- und Beteiligungsausschuss der Beklagten beschloss am 20. August 2015 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 665 – Gebiet zwischen L.-----straße , O.---straße , E. Straße und I. Straße. Das Vorhabengrundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich dieses künftigen Bebauungsplans. Laut Verwaltungsvorlage (Drucksache 15/1510) ist Ziel des Bebauungsplanverfahrens, den Einzelhandel entsprechend dem Einzelhandelskonzept der Beklagten zu steuern, für brachliegende Gewerbeflächen optimale Nutzungsmöglichkeiten zu schaffen, die Wohnbebauung an der E. Straße planungsrechtlich zu sichern und die aktuellen Straßenverkehrsflächen festzusetzen. Im Bereich der L.-----straße gebe es zwei größere brachliegende bzw. untergenutzte Gewerbeflächen, die einer neuen gewerblichen Nutzung zugeführt werden sollen. Die in den rechtskräftigen Bebauungsplänen enthaltene Festsetzung der Flächen als Gewerbegebiete solle hierzu auf den aktuellen Rechtsstand gebracht werden. Darüber hinaus sähen die geltenden Bebauungspläne keine speziellen Festsetzungen zu Einzelhandelsnutzungen vor. Nach dem geltenden Bebauungsplan seien die Vorhaben der Klägerin zulässig. Nach dem kommunalen Einzelhandelskonzept, das die Entwicklung des Einzelhandels für die Gesamtstadt ordne, seien Betriebe, die der Nahversorgung dienen, vorrangig in den Zentralen Versorgungsbereichen anzusiedeln. In zweiter Linie solle das Nahversorgungsangebot in städtebaulich integrierten Lagen gesichert werden, soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien. Der Standort L.-----straße liege nicht in einem Zentralen Versorgungsbereich. Das Gebiet sei städtebaulich auch allenfalls teilintegriert, weil in der unmittelbaren Umgebung vorwiegend Gewerbebetriebe vorhanden seien und die nächsten Wohnstandorte durch große Verkehrswege vom Standort getrennt und auch topographisch schwer zu erreichen seien. Damit seien zwei Grundvoraussetzungen für die Ansiedlung oder Erweiterung eines Einzelhandelsbetriebs der Nahversorgung nicht bzw. nur sehr eingeschränkt erfüllt, so dass das beantragte Vorhaben die Zentralen Versorgungsbereiche Innenstadt und Süd sowie die wohnortnahe Nahversorgung gefährden könne. Für die an der E. Straße gelegenen Wohnhäuser, die im derzeitigen Bebauungsplan als Gewerbegebiet festgesetzt seien, solle geprüft werden, wie die Wohnnutzung unter Beachtung des Immissionsschutzes dauerhaft gesichert und gegebenenfalls entwickelt werden könne. Schließlich wichen die bestehenden Straßen im Plangebiet teilweise von den im derzeitigen Bebauungsplan festgesetzten Straßenverkehrsflächen ab. Es sei deshalb beabsichtigt, die Verkehrsflächen entsprechend des tatsächlichen Ausbaus festzusetzen. Der Aufstellungsbeschluss wurde unter Hinweis darauf, dass die Aufstellung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a des Baugesetzbuchs (BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung erfolge, am 1. September 2015 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht. Mit Bescheiden vom 2. September 2015 setzte die Beklagte die Entscheidung über die Voranfragen der Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung für den Zeitraum von zwölf Monaten ab Zustellung des Bescheides aus. Die Bescheide wurden der Klägerin am 7. September 2015 zugestellt. Die Klägerin hat am 7. Oktober 2015 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie zunächst die Aufhebung der drei Zurückstellungsbescheide sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheides für einen Lebensmitteldiscounter mit einer Verkaufsfläche von 1.400 m², hilfsweise von 1.200 m², äußerst hilfsweise von 800 m² beantragt hat. Während des laufenden Klageverfahrens beschloss der Rat der Beklagten am 30. Juni 2016 die Veränderungssperre Nr. 70 für das Gebiet zwischen L.-----straße , O.---straße , E. Straße und I. Straße, die den überwiegenden Teil des im Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 665 vorgesehenen Planbereichs, einschließlich des vollständigen Vorhabengrundstücks der Klägerin, umfasst. Die Veränderungssperre wurde am 13. Juli 2016 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht. Die Beklagte holte am 4. April 2016 die Anhörung der Klägerin zum Erlass der Zurückstellungsbescheide vom 2. September 2015 nach. Sie lehnte - nach weiterer Anhörung - mit Bescheiden vom 30. August 2016 die Erteilung der Bauvorbescheide ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, den Vorhaben stünden § 14 Abs. 1 BauGB und die Vorschriften der Veränderungssperre Nr. 70 entgegen, wonach im Planbereich Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürften. Ein Anspruch auf eine Ausnahme von der Veränderungssperre bestehe nicht, weil überwiegende öffentliche Belange entgegenstünden. Durch die geplanten Vorhaben würde das mit der Planung verfolgte Ziel einer Steuerung des Einzelhandels entsprechend dem Einzelhandelskonzept der Beklagten wesentlich erschwert werden, da sie nicht in einer städtebaulich integrierten Lage errichtet werden sollen. In den Ablehnungsbescheiden setzte die Beklagte zugleich jeweils eine Verwaltungsgebühr fest. Da die Klägerin trotz schriftlicher Anforderung vom 8. Juli 2015 die erforderlichen Angaben zur Gebührenermittlung nicht nachgereicht habe, erfolge die Berechnung der Verwaltungsgebühr hilfsweise unter Berücksichtigung der für die Vorhaben beantragten Verkaufsflächen und einer für vergleichbare Gebäude angenommenen konstruktiven Gebäudehöhe von 6,50 m. Die Klägerin hat die am 1. September 2016 zugestellten Ablehnungs- und Gebührenbescheide mit Schriftsatz vom 28. September 2016 zum Gegenstand der Klage gemacht und trägt zur Begründung der Klage im Wesentlichen vor: Die Voranfragen seien bescheidungsfähig, insbesondere seien die Bauvorlagen vollständig. Der Zurückstellung der Bauvoranfragen und der Veränderungssperre liege keine sicherungsfähige Planung zugrunde. Sie dienten ausschließlich dazu, ihre Vorhaben zu verhindern. Es fehle an ausreichend konkreten positiven Planungsabsichten. Soweit es um die angestrebte Einzelhandelssteuerung gehe, sei die planerische Vorstellung diffus und ungewiss. Zwar könnten die gesamtstädtischen Leitlinien für die Einzelhandelssteuerung Grundlage für die Entwicklung konkreter Planungsvorstellungen sein, sie stellten aber nicht die konkreten Absichten über die Nutzungsarten dar. Es bleibe völlig offen, welche Arten und Unterarten baulicher Nutzungen im Plangebiet bezüglich des Einzelhandels künftig zulässig sein sollen. Der Standort L.-----straße sei sehr wohl eine städtebaulich integrierte Lage im Sinne des Einzelhandelskonzepts, da die notwendige überwiegende Einbettung in Wohnbereiche gegeben sei. Auch bleibe offen, welche Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung hinsichtlich der Sicherung oder Entwicklung der Wohnbebauung an der E. Straße die Beklagte beabsichtige. Die Prüfungsabsicht der dauerhaften immissionsschutzrechtlichen Sicherung und Entwicklung der vorhandenen Wohnnutzung entlang der E. Straße offenbare, dass die sachverhaltlichen Gegebenheiten, die Grundlage planerischer Absichten werden könnten, erst noch ermittelt werden müssten. Dass bis Mai 2018 keine Konkretisierung der Planung erfolgt sei, zeige ebenfalls, dass es nur um eine Verhinderungsplanung gehe. Nach den geltenden Bebauungsplänen sei ihr Vorhaben nach § 8 Abs. 2 der BauNVO 1962 im Gewerbegebiet zulässig. Hinsichtlich des Antrages, die Zurückstellungsbescheide vom 2. September 2015 aufzuheben, haben die Beteiligten das Verfahren schriftsätzlich übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Beklagten vom 30. August 2016 den beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1.400 m² auf dem Grundstück L.-----straße 00 in S. zu erteilen, 2. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Beklagten vom 30. August 2016 den beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1.200 m² auf dem Grundstück L.-----straße 00 in S. zu erteilen, 3. äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 30. August 2016 den beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 800 m² auf dem Grundstück L.-----straße 00 in S. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend: Die Voranfragen seien nicht bescheidungsfähig. Die Bauvorlagen seien nicht vollständig. Es fehle die Betriebsbeschreibung, ein amtlicher Lageplan sowie die Angaben zur Kostenermittlung. Die Planungsabsichten seien hinreichend konkretisiert. Den Zurückstellungsbescheiden und der Veränderungssperre läge eine sicherungsfähige Planung zugrunde. Dies ergebe sich bereits aus der Beschlussvorlage 15/1510 für den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 665. Während des laufenden Klageverfahrens hat der Rat der Beklagten am 3. Mai 2018 zur Sicherung der Planung des Bebauungsplanes Nr. 665 beschlossen, die Geltungsdauer der am 13. Juli 2016 in Kraft getretenen Veränderungssperre Nr. 70 für das Gebiet zwischen L.-----straße , O.---straße , E. Straße und I. Straße um ein Jahr zu verlängern. Die erste Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 70 ist am 6. Juni 2018 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht worden. Der Haupt-, Finanz- und Beteiligungsausschuss der Beklagten hat ferner am 5. Juni 2018 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 176 Teilaufhebung – Gebiet: zwischen I. Straße/V.----straße sowie die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 196 Teilaufhebung – Gebiet Umgebung Unterführung beschlossen. Der Planbereich erstreckt sich ausschließlich auf die streitgegenständlichen Vorhabengrundstücke mit Ausnahme der Flurstücke 277 und 290. Die Aufstellungsbeschlüsse sind am 13. Juni 2018 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht worden. Zum Ziel der Bebauungsplanung wird in den Verwaltungsvorlagen (Drucksachen 15/4721 und 15/4722) ausgeführt: Da die geltenden Bebauungspläne Nr. 176 und 196 keine regelnden Festsetzungen zu Einzelhandelsnutzungen träfen, seien die Lebensmitteldiscounter mit den beantragten Verkaufsflächen planungsrechtlich zulässig, aber mit den Zielen des Einzelhandelskonzepts vom 25. Juni 2014 nicht vereinbar. Die Teilaufhebung der geltenden Bebauungspläne sei daher alternativlos. Hierdurch trete das „unter“ der Teilaufhebungsfläche liegende Planungsrecht des § 34 BauGB hervor und werde die parallel beabsichtigte Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB ermöglicht. Ferner ist die Aufstellung dieses weiteren Bebauungsplans Nr. 674 – Gebiet zwischen L.-----straße , I. Straße und C.-------straße in Vorbereitung, über die der Rat der Beklagten unter Rückholung seiner Entscheidungszuständigkeit am 5. Juli 2018 einen Aufstellungsbeschluss fassen soll. Der Planbereich deckt sich mit dem Plangebiet der beiden am 13. Juni 2018 bekannt gemachten Aufstellungsbeschlüsse zur Teilaufhebung der geltenden Bebauungspläne Nr. 176 und Nr. 196. Laut Verwaltungsvorlage vom 30. Mai 2018 (Drucksache 15/4975) lägen für das Plangebiet inzwischen Bauvoranfragen zum Bau eines Lebensmitteldiscounters sowie den Bau einer Produktionshalle für Hebezeuge vor. Die planungsrechtliche Sicherung von gewerblichen Grundstücken im Innenbereich sei eines der Hauptentwicklungsziele der Beklagten. Das Plangebiet werde im Gewerbeflächenkonzept mit der höchsten Handlungspriorität belegt und solle dementsprechend dem produzierenden und dienstleistungsorientierten Gewerbe zur Verfügung stehen. Der Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten im Plangebiet entspreche jedoch nicht den Zielsetzungen des Einzelhandelskonzepts der Beklagten. Ziel des künftigen Bebauungsplanes Nr. 674 sei es daher, die Ansiedlung von Einzelhandelsnutzungen entsprechend den Zielen des Einzelhandelskonzepts der Beklagten zu steuern und die Zentralen Versorgungsbereiche Innenstadt und Süd zu schützen und im Sinne einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung weiterzuentwickeln. Zentren- sowie zentren- und nahversorgungsrelevante Einzelhandelsnutzungen würden daher im Plangebiet ausgeschlossen. Der Bebauungsplan solle im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 i.V.m. § 9 Abs. 2a BauGB aufgestellt werden. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen richte sich dann nach § 34 BauGB. Die Klägerin hat am 19. Juni 2018 ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung eine rechnerische Ermittlung der Brutto-Rauminhalte zu den drei Bauvoranfragen vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt. Die hiernach noch anhängige Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags zu 1 zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 30. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten positiven Bauvorbescheides zur planungsrechtlichen Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme für einen Lebensmittel-Discountmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.400 m² auf dem Vorhabengrundstück L.-----straße 00 in S. . Gemäß §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung (BauO NRW) ist ein Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben unter den Gesichtspunkten, die Gegenstand der Voranfrage sind, keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dem Vorhaben der Klägerin stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Die Bauvoranfrage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zwar entgegen der Auffassung der Beklagten bescheidungsfähig (1.). Der Klägerin fehlt auch nicht das Sachbescheidungsinteresse (2.). Das Vorhaben ist aber planungsrechtlich unzulässig, weil ihm die Veränderungssperre Nr. 70 entgegensteht (3). (1.) Die Bauvoranfrage ist bescheidungsfähig. Nach den §§ 71 Abs. 2, 69 Abs. 1 S. 1 BauO NRW ist der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides schriftlich mit allen für seine Bearbeitung sowie für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) in ausreichender Anzahl bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Entsprechend sind gemäß § 16 Satz 1 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO), der diese Anforderungen für den Vorbescheid konkretisiert, der Bauvoranfrage die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind. § 16 Satz 2 BauPrüfVO regelt darüber hinaus die einer Bauvoranfrage beizufügenden Angaben zur Kostenermittlung. Nach diesen Maßgaben liegt im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts eine vollständige und daher bescheidungsfähige Bauvoranfrage vor. Für die inhaltliche Beurteilung der auf die Art der baulichen Nutzung unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme beschränkten bauplanungsrechtlichen Voranfrage hat die Klägerin mit dem aktuellen Auszug aus dem Liegenschaftskataster die zur Beurteilung der zu entscheidenden Frage erforderlichen Bauvorlagen vorgelegt, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. Dezember 2016 - 10 A 655/14 -, juris. Die zusätzliche Vorlage eines amtlichen Lageplans im Sinne von § 3 BauPrüfVO war nicht erforderlich, da die Klägerin nicht auch die Frage nach der Zulässigkeit des Vorhabens nach der überbaubaren Grundstücksfläche zur Entscheidung gestellt hat. Dass die Klägerin für das Vorhabengrundstück drei Voranfragen zur Art der baulichen Nutzung gestellt hat, die sich lediglich hinsichtlich der Größe der Verkaufsfläche unterscheiden, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Frage, ob das Grundstück - bei Annahme einer kumulativen Verwirklichungsabsicht - ausreicht, um drei Vorhaben aufzunehmen, betrifft ebenfalls nicht die allein prüfungsgegenständliche Art der baulichen Nutzung, sondern wiederum die Frage nach den überbaubaren Grundstücksflächen, - unter Berücksichtigung der Möglichkeit der vertikalen Anordnung der Vorhaben - auch das Maß der baulichen Nutzung. Ungeachtet dessen erstrebt die Klägerin im Klageverfahren mit ihrem Hauptantrag derzeit nur noch die Erteilung eines Vorbescheides für einen Lebensmitteldiscounter mit einer Verkaufsfläche von 1.400 m² und verfolgt die anderen beiden Voranfragen nur noch hilfsweise. Die Vorlage einer Betriebsbeschreibung i.S.v. § 5 BauPrüfVO war nicht erforderlich, da sich die für die Prüfung der Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung erforderlichen Angaben bereits aus dem Formularantrag selbst ergeben und Einzelheiten zu den Betriebsabläufen wegen der Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots nicht zum Prüfungsgegenstand der Voranfrage gehören. Offen bleiben kann schließlich, ob die fehlende Vorlage der nach § 16 S. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 S. 2 BauPrüfVO nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich und daher auch bei einer auf die Art der baulichen Nutzung beschränkten Bauvoranfrage erforderlichen Angaben zur Kostenermittlung i.S.v. § 6 BauPrüfVO, vgl. hierzu Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2018 - 11 K 2315/15 -, n.v., auch dann zu einer vom Gericht zu berücksichtigenden Bescheidungsunfähigkeit der Voranfrage führt, wenn die Beklagte - wie hier - die Voranfrage nicht gemäß § 72 Abs. 1 S. 2 BauO NRW wegen Unvollständigkeit zurückgewiesen, sondern in der Sache entschieden und trotz erfolglos gebliebener Nachforderung von Kostenermittlungsunterlagen einen Gebührenbescheid für die Voranfrage erlassen hat. Denn die Klägerin hat jedenfalls die bei Gebäuden nach § 6 Nr. 1 1. Alt. BauPrüfVO erforderliche, von ihrem Architekten erstellte nachprüfbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts nach der DIN 277 Teil 1 unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung vorgelegt und damit die Angaben zur Kostenermittlung im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vervollständigt. Dies ist bei der Entscheidung über die Verpflichtungsklage auf Erteilung des Vorbescheides grundsätzlich zu berücksichtigen, OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2017 - 7 A 1397/15 -, juris. (2.) Der Klägerin fehlt ungeachtet des nach Auskunft der Beklagten in der mündlichen Verhandlung aktuell unter Gewährung einer Ausnahme von der Veränderungssperre Nr. 70 an einen anderen Bauherrn erteilten bauplanungsrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung einer Produktionshalle für Kran-Anlagen auf dem streitgegenständlichen Vorhabengrundstück auch nicht das Sachbescheidungsinteresse für ihre Voranfrage. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Sachbescheidungsinteresse für einen Erlaubnisantrag zu verneinen, wenn der Antragsteller an der Verwertung der von ihm beantragten Erlaubnis gehindert ist, die Erlaubnis also für ihn nutzlos wäre, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Oktober 1989 - 1 C 18.87 -, juris und BRS 49 Nr. 160; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2013 - 10 A 671/11-, juris. Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Es ist nicht von vorne herein ausgeschlossen, dass die Klägerin von einem positiven Vorbescheid wird Gebrauch machen können. Nach den plausiblen Angaben der Klägerin steht diese weiterhin in konkreten Verhandlungen mit den Grundstückseigentümern des Vorhabengrundstücks über die Realisierung ihres Vorhabens - zuletzt in einem Gespräch am 13. Juni 2018. Die Klägerin hat zudem in der mündlichen Verhandlung die Kopie einer Bestätigung der Grundstückseigentümer vom 19. Juni 2018 i.S.v. § 69 Abs. 2 S. 3 BauO NRW vorgelegt, dass die Bauvoranfragen zur Errichtung von Lebensmittelmärkten auf dem Grundstück L.-----straße 00 mit deren Zustimmung gestellt wurden und auch mit deren Einverständnis weiterverfolgt werden. Dass die Grundstückseigentümer möglicherweise parallel eine alternative Nutzungsmöglichkeit für ihr Grundstück verfolgen, sich die Klägerin also in einer Konkurrenzsituation mit einem anderen Interessenten befindet, steht dem Fortbestand ihres Sachbescheidungsinteresses jedenfalls solange nicht entgegen, wie es an objektiven Anhaltspunkte dafür fehlt, dass der andere Bewerber bereits den endgültigen „Zuschlag“ für die bauliche Nutzung des Grundstücks erhalten hat. Solche Anhaltspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Beklagte hat dem anderen Bauinteressenten noch keine Baugenehmigung erteilt. Auch ergibt sich aus dem Grundbuch weder ein Eigentumswechsel am Vorhabengrundstück noch die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für einen Dritten. Hinweise auf eine sonstige Nutzungsüberlassung ergeben sich ebenfalls nicht. (3.) Dem Vorhaben steht aber die gemäß §§ 14 Abs. 1, 16 BauGB am 30. Juni 2016 vom Rat der Beklagten beschlossene und im Amtsblatt der Beklagten vom 13. Juli 2016 bekannt gemachte Veränderungssperre Nr. 70 - Gebiet zwischen L.-----straße , O.---straße , E. Straße und I. Straße - entgegen. Gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 1 der Veränderungssperre dürfen in dem von der Veränderungssperre betroffenen künftigen Planbereich Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Diese Voraussetzungen liegen vor. Das von der Klägerin geplante Vorhaben eines Lebensmitteldiscounters mit 1.400 m² Verkaufsfläche, das auf den Flurstücken 282, 280, 292, 279, 287, 288, 248, 249, 289, 250, 291, 285, 284, 278, 293, 120, 109, 294, 296, 246, 295, 277, 290, Flur 138, Gemarkung S. und mithin im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (vgl. § 2 Abs. 1) errichtet werden soll, ist die Errichtung einer baulichen Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB. Die Veränderungssperre ist formell und materiell wirksam. Bedenken gegen die formelle Wirksamkeit der Veränderungssperre Nr. 70 sind von der Klägerin nicht geltend gemacht worden und auch sonst für das Gericht nicht ersichtlich. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Veränderungssperre wirksam. Gemäß § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde, sofern ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen. Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Beschlussfassung vor und sind auch nicht nachträglich entfallen. Ein Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 665 - Gebiet zwischen L.-----straße , O.---straße , E. Straße und I. Straße - ist am 20. August 2015 von dem nach der Hauptsatzung der Beklagten hierfür zuständigen Haupt-, Finanz- und Beteiligungsausschuss gefasst und am 1. September 2015 ortsüblich bekannt gemacht worden. Rechtsfehler bei der Beschlussfassung und Bekanntmachung sind nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden. Der Veränderungssperre Nr. 70 liegt eine sicherungsfähige Planung zugrunde. Soll eine Veränderungssperre der Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich dienen, muss zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung hinreichend bestimmt sein. Die Planung, die durch eine Veränderungssperre gesichert werden soll, muss ein Mindestmaß dessen erkennen lassen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll. Allein das Ziel, ein bestimmtes Vorhaben zu verhindern, reicht hingegen nicht aus. Es ist auch nicht zulässig, dass erst nach Erlass der Veränderungssperre die notwendige Konkretisierung der Planung erreicht wird. Zweck der Veränderungssperre ist es, eine bestimmte Bauleitplanung zu sichern. Sie darf nicht eingesetzt werden, um lediglich die Planungszuständigkeit der Gemeinde zu sichern, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - 4 BN 26.10 - und Urteile vom 19. Februar 2004 ‑ 4 CN 16.03 und 4 CN 13.03 - und vom 10. September 1976 - IV C 39.74 -; OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2012 - 2 A 2630/10 -. Andererseits ist nicht erforderlich, dass die Planung bereits einen Stand erreicht hat, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht. Das Konkretisierungserfordernis darf nicht überspannt werden, weil sonst die praktische Tauglichkeit der Veränderungssperre verloren ginge, vgl. BVerwG, Urteile vom 10. September 1976 - IV C 39.74 -, vom 15. August 2000 - 4 BN 35.00 - und vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 und 4 CN 13.03 -; OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2012 ‑ 2 A 2630/10 ‑, alle juris. Welchen Grad die Konkretisierung der Planung erreicht haben muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist dabei grundsätzlich, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es dass sie eine nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbare Nutzung ins Auge gefasst hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -; OVG NRW, Urteil vom 11. April 2016 ‑ 2 D 30/15.NE; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Februar 2018, § 14 Rn. 44 f.; Sennekamp in: Brügelmann, BauGB, Stand: Januar 2018, § 14 Rn 25 f.. Die Planvorstellungen müssen über den bloßen Aufstellungsbeschluss hinaus insbesondere bereits ein Maß an Konkretheit erreicht haben, welches zugleich die Entscheidung der Gemeinde über Ausnahmen von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 S. 1 BauGB steuern kann. Gemessen an diesem Maßstab lag im Zeitpunkt der Beschlussfassung eine hinreichend konkretisierte Planungsabsicht vor. Bereits aus der Begründung zum Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 665 geht hervor, dass zwar eine Bauvoranfrage der Klägerin Anlass zur Planung war. Der Gemeinde geht es jedoch erkennbar darum, über die bloße Verhinderung des Vorhabens hinausgehende Ziele zu verfolgen, die sie durch das Vorhaben als gefährdet ansieht. Die Beklagte beabsichtigt zum einen, die einen erheblichen Teil des Plangebiets ausmachenden beiden gewerblichen Brachflächen, von denen das Vorhaben der Klägerin nur die südlichere in Anspruch nehmen würde, einer neuen gewerblichen Nutzung zuzuführen und die nach altem Recht getroffenen „GE“-Festsetzungen auf den aktuellen Rechtsstand zu bringen, mithin also Baugebietsfestsetzungen auf der Grundlage von § 8 der geltenden Baunutzungsverordnung vorzusehen. Darüber hinaus ist weiteres Ziel der Beklagten, im gesamten Plangebiet eine Steuerung des Einzelhandels vorzunehmen, da die für das Plangebiet derzeit maßgeblichen geltenden Bebauungspläne (Nr. 176, 196 und 313) keine speziellen Festsetzungen zu Einzelhandelsnutzungen enthalten. Die Beklagte legt dar, dass das vom Rat am 25. September 2014 als städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.v. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossene Einzelhandelskonzept vorsehe, dass Einzelhandelsbetriebe, die der Nahversorgung dienen, vorrangig in den Zentralen Versorgungsbereichen angesiedelt werden. In zweiter Linie solle das Nahversorgungsangebot in städtebaulich integrierten Lagen gesichert werden, soweit die im Einzelhandelskonzept hierfür aufgeführten Voraussetzungen erfüllt seien. Der Standort des Plangebiets Nr. 665 liege nicht in einem der im Einzelhandelskonzept festgelegten Zentralen Versorgungsbereiche. Es handele sich auch allenfalls um eine städtebaulich teilintegrierte Lage, so dass die Voraussetzungen zur Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben der Nahversorgung außerhalb von Zentralen Versorgungsbereichen nicht bzw. nur sehr eingeschränkt erfüllt seien. Einzelhandelsvorhaben, die der Nahversorgung dienen, könnten daher nach ihrer Bewertung die nahe gelegenen Zentralen Versorgungsbereiche Innenstadt und Süd sowie die wohnortnahe Nahversorgung gefährden. Zur Abwehr dieser von der Beklagten ausgemachten Gefahren sowie zur Umsetzung ihres Einzelhandelskonzepts beabsichtigt die Beklagte unter Einbeziehung ihrer gleichzeitigen Planungsabsicht zur Aktualisierung der Gewerbegebietsfestsetzungen daher ganz offensichtlich Festsetzungen zur Steuerung des Einzelhandels i.S.v. § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO. Damit sind Ziel und Inhalt der künftigen Planung hinreichend konkret umschrieben. Vor diesem Hintergrund begegnet die beabsichtigte Ausschlusswirkung der Planung für das Vorhaben der Klägerin keinen Bedenken. Darüber hinaus sollen im Plangebiet zudem die Festsetzungen zu den Straßenverkehrsflächen an den aktuellen Ausbaustand im Plangebiet angepasst werden. Die Beklagte nimmt insoweit - hinreichend konkrete - Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB in den Blick. Auch soweit die Beklagte schließlich noch die sich an die nördliche gewerbliche Brachfläche anschließende Wohnbebauung entlang der E. Straße überplanen will, hat sie ausreichend konkrete Planungsabsichten. Da hier eine Entwicklung in Richtung einer Gewerbenutzung in keiner Weise mehr absehbar sei, die Wohnbebauung aber nach geltendem Recht planungsrechtlich nur Bestandsschutz genieße, solle die Wohnnutzung unter Beachtung des Immissionsschutzes dauerhaft gesichert und ggf. entwickelt werden. Dass die Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre für diesen kleinen Teilbereich noch keine bestimmte Baugebietsart in Aussicht genommen hat, ist im vorliegenden Einzelfall angesichts der eindeutigen Festlegung auf eine vom bloßen Bestandsschutz „befreite“ dauerhafte Wohnnutzung unschädlich. Die bauliche Entwicklung ist auch für diesen Teil des Plangebiets nach der Vorstellung der Beklagten und aufgrund der bereits vorhandenen Nutzungsstruktur gerade nicht mehr offen und damit ausreichend konkretisiert. Die weitere planungsrechtliche Umsetzung - sei es nach § 1 Abs. 10 BauNVO im Gewerbegebiet oder durch eine andere Gebietsausweisung - hängt dagegen von der Lösung potentieller Immissionskonflikte mit der beabsichtigten Entwicklung der gewerblichen Nutzungen auf den angrenzenden Flächen ab. In dieser Konstellation darf der Erlass einer Veränderungssperre aber nicht von endgültigen Aussagen zur Lösung der Nutzungskonflikte abhängig gemacht werden, die wie vorliegend hinsichtlich der Immissionsschutzaspekte erst im weiteren Verlauf des Planungsverfahrens im Rahmen einer umfassenden Abwägung aller betroffenen Belange und in Abhängigkeit von der Feinplanung für die angrenzenden gewerblichen Flächen möglich sind, BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2007 - 4 BN 36/07 -, juris. Die planerische Zielvorstellung einer (weiterhin) ausschließlichen Wohnnutzung im Bereich entlang der E. Straße ermöglicht auch bereits die Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB im Plangebiet. Es liegen auch keine offensichtlichen Rechtsfehler der Planung vor, die deren Sicherungsfähigkeit in Frage stellen könnten. Eine Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel ungeeignet, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzungen nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bebauungsplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt oder der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind. Eine antizipierte Normenkontrolle des künftigen Bebauungsplans findet dabei allerdings nicht statt. Insbesondere hängt die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre nicht davon ab, ob der – noch nicht beschlossene – Bebauungsplan in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange getragen sein wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. April 2016 – 2 D 30/15.NE –, juris, Beschlüsse vom 21. April 2015 ‑ 2 B 374/15 ‑, juris, und vom 16. März 2012 – 2 B 202/12 – BRS 79, Nr. 119. Eine nach diesem Maßstab nicht sicherungsfähige Planung lag hier nicht vor. Offensichtliche, schlechterdings nicht behebbare Mängel der Planung sind hier weder erkennbar noch von der Klägerin dargelegt worden. Insbesondere die Frage, ob das Einzelhandelskonzept der Beklagten letztlich geeignet sein wird, die späteren Festsetzungen zu tragen, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden. Eventuell bestehende Steuerungsdefizite können aber im Planaufstellungsverfahren vom Plangeber selbst wieder ausgeglichen werden. Auch ob der zweifelsohne außerhalb der Zentralen Versorgungsbereiche Innenstadt und Süd gelegene Planbereich tatsächlich auch nicht in einer städtebaulich integrierten Lage liegt, betrifft nicht die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre, sondern die Rechtmäßigkeit des später aufzustellenden Bebauungsplans, in dem das Einzelhandelskonzept als Belang i.S.v. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen ist. Die Erlassvoraussetzungen der Veränderungssperre Nr. 70 sind auch nicht nachträglich entfallen. Das erforderliche Sicherungsbedürfnis für die der Veränderungssperre zugrundeliegende Plankonzeption des Aufstellungsbeschlusses für einen Bebauungsplan Nr. 665 ist nicht deshalb fraglich bzw. entfallen, weil die Beklagte die zu sichernde Planung nicht ernsthaft betreibt oder inzwischen sogar aufgegeben haben könnte. Zwar trifft es zu, dass seit der öffentlichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses am 1. September 2015 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht keine förmlichen Verfahrensschritte mehr unternommen wurden. Die Beklagte hat aber plausibel dargelegt, dass gleichwohl die Planungsabsicht nicht aufgegeben sei, man sich aber insbesondere im Hinblick auf die erhebliche Altlastenproblematik im Plangebiet, deren Ermittlung ausweislich der Aktenlage im Frühjahr 2018 abgeschlossen wurde, und die komplexeren städtebaulichen Fragen insbesondere hinsichtlich der Entwicklung der großen Brachfläche im nördlichen Planbereich noch im Prüfungsstadium befinde. Dies lässt zwar erkennen, dass das Planverfahren auch knapp drei Jahre nach Fassung des Aufstellungsbeschlusses und der Zurückstellung des Baugesuchs der Klägerin tatsächlich noch nicht weit gediehen ist. Eine Aufgabe der Planungsabsicht ergibt sich hieraus allein aber schon mit Blick auf die dem Plangeber eingeräumte Möglichkeit der Verlängerung der Veränderungssperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB, von der die Beklagte auch durch den am 3. Mai 2018 gefassten Beschluss zur 1. Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 70 Gebrauch gemacht hat, noch nicht. Anders als die Verlängerungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 2 BauGB sind für die erste Verlängerung keine besonderen Umstände erforderlich und ist eine solche selbst dann zulässig, wenn innerhalb der verlängerten Laufzeit das Bebauungsplanverfahren voraussichtlich nicht abgeschlossen werden kann. Die Regelung trägt gerade dem Umstand Rechnung, dass im Bebauungsplanverfahren Verzögerungen eintreten können, vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Februar 2018, § 17 Rn 29 m.w.N., Széchényi in Jäde/Dirnberger, BauGB, 9. Auflage 2018, § 17 Rn 20. Der Haupt-, Finanz- und Beteiligungsausschuss der Beklagten hat am 5. Juni 2018 Aufstellungsbeschlüsse zur Teilaufhebung der geltenden Bebauungspläne Nr. 176 und 196 für den überwiegenden Bereich des Vorhabengrundstücks (ohne Flurstücke 277 und 290) gefasst, die ihrerseits der Vorbereitung des bereits parallel für diesen Bereich eingeleiteten Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplans Nr. 674 - Gebiet zwischen L.-----straße , I. Straße und C.-------straße - dienen. Diese in Aussicht genommene Planung, die sich auf einen Ausschnitt des durch die Veränderungssperre Nr. 70 gesicherten geplanten Bebauungsplans Nr. 665 beschränkt, lässt ebenfalls nicht den Schluss auf eine (jedenfalls teilweise) Aufgabe der Planungsabsicht für den künftigen Planbereich Nr. 665 zu. Wird zeitgleich mit einem Beschluss über die Verlängerung einer Veränderungssperre für den zugehörigen Bebauungsplanentwurf ein Aufstellungsbeschluss für einen neuen Bebauungsplan gefasst, der Teilbereiche des gesicherten Bebauungsplans erfasst, kann dies zwar ausnahmsweise die Rechtswidrigkeit (der Verlängerung) der Veränderungssperre begründen, wenn die Planungsziele der Bebauungspläne nicht identisch sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2016 - 2 B 282/16.NE -, juris und www.nrwe.de. Die Beklagte verfolgt allerdings ausweislich der Beschlussvorlagen (15/4721 und 15/4722) mit den Aufstellungsbeschlüssen vom 5. Juni 2018 sowie der beabsichtigten Aufstellung des Plans Nr. 674 (15/4975) gerade eines der beiden wesentlichen Planungsziele des Bebauungsplans Nr. 665 für diesen Teilbereich - die Steuerung des Einzelhandels entsprechend dem städtischen Einzelhandelskonzept - mit dem Ziel des Ausschlusses von zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten, mithin ein mit dem Bebauungsplan Nr. 665 identisches Planungsziel, ohne dabei zugleich auch nicht identische andere oder weitergehende Planungsvorstellungen zu entwickeln. Sie betrachtet den Bebauungsplan Nr. 674 nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung als Zwischenlösung, die durch den künftigen Bebauungsplan Nr. 665 erneut überplant werden soll. Soweit die Beklagte die Teilaufhebung der geltenden Bebauungspläne zur Herbeiführung eines unbeplanten Innenbereichs und den neuen Bebauungsplan in den Beschlussvorlagen der Aufstellungsbeschlüsse Nr. 176 und 196 als alternativlos bezeichnet, ergibt sich hieraus kein Widerspruch. Diese Bewertung beruht erkennbar auf dem zwischenzeitlich für diesen Teilbereich durch konkretisierte gegenläufige Nutzungsinteressen verschiedener Bauherrn dringender gewordenen Planungsbedarf. Die Beklagte beabsichtigt vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, das mit der Gesamtplanung identische Planungsziel der Steuerung des Einzelhandels durch den Erlass eines einfachen Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB und zudem im beschleunigten Verfahren nach § 13 BauGB zeitlich früher anzugehen, weil sie aufgrund insbesondere der Bauvoranfragen der Klägerin für diesen Teilbereich ungeachtet der (noch) bestehenden Veränderungssperre Nr. 70 Handlungsbedarf sieht. Sie trägt damit erkennbar dem Umstand der komplizierteren und daher mehr Zeit beanspruchenden planerischen Umsetzung ihrer Gesamtkonzeption für den räumlich größeren Planbereich Nr. 665 Rechnung, ohne diese aufzugeben. Entsprechend lässt sich der Begründung der Aufstellungsbeschlüsse nichts dafür entnehmen, dass diese die Plankonzeption Nr. 665 für ihren Planbereich endgültig ersetzen sollen und für diese Teilbereich nur noch das Bebauungsplanverfahren Nr. 674 angestrebt wird. Dass die Beklagte ihre bisherige Planungskonzeption Nr. 665 uneingeschränkt weiterverfolgt, wird schließlich auch dadurch deutlich, dass der Rat der Beklagten noch am 3. Mai 2018 die Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 70 beschlossen hat, ohne insoweit eine Ausklammerung des Teilbereichs der bereits in Vorbereitung befindlichen Aufstellungsbeschlüsse zur Teilaufhebung der Bebauungspläne Nr. 176 und 196 aus der Veränderungssperre vorzunehmen. Damit hat die Beklagte klargestellt, dass aus ihrer Sicht die Weiterverfolgung der Planidee des „alten“ Bebauungsplans Nr. 665 durch die neuen Aufstellungsbeschlüsse und die hiermit in Gang gesetzte Planung für einen Bebauungsplan Nr. 674 in keiner Weise beeinträchtigt wird. Davon ausgehend, dass die Beklagte sich rechtmäßig verhalten wollte, lässt dies nur den Schluss zu, dass keine neue, die bisherige Planung ersetzende Konzeption in Rede steht. Andernfalls hätte sie die Verlängerung der Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 665 nicht mehr auf das Plangebiet der künftigen Bebauungspläne Teilaufhebung Nr. 176 und Nr. 196 sowie das deckungsgleiche Plangebiet des in der Vorbereitung befindlichen Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplans Nr. 674 erstrecken dürfen und den fraglichen Teilbereich letztlich wohl auch räumlich aus dem Aufstellungsbeschluss Nr. 665 ausklammern müssen, vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Februar 2018, § 17 Rn 64. Entsprechend hat die Beklagte im Übrigen bislang auch keine eigenständigen Veränderungssperren für die Aufstellungsbeschlüsse Nr. 176 und Nr. 196 erlassen oder ‑ in umgekehrter Blickrichtung ‑ einen notwendigen Bezug der Veränderungssperre Nr. 70 zu einer hinreichend konkreten Planung für den von ihr erfassten Teilbereich der in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne Nr. 176 und Nr. 196 hergestellt. Dass die Beklagte damit vorliegend für einen räumlichen Teilbereich gleichzeitig mehrere Planungen nebeneinander betreibt, begegnet für sich genommen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Der Gemeinde kommt eine solche Dispositionsfreiheit im Rahmen ihrer Planungshoheit zu, solange noch ersichtlich ist, dass die Realisierung ihrer Planung ‑ wie vorliegend ‑ erkennbar gewollt ist und sie nicht bloß zum Anknüpfungspunkt für die Sperrwirkung der Veränderungssperre denaturiert, Széchényi in: Jäde/Dirnberger, BauGB, 9. Auflage 2018, § 17 Rn 9 f.; OVG NRW, Urteile vom 17. April 2018 - 2 A 1387/15 - n.v., und vom 11. Juli 2017 - 2 D 72/16.NE - juris, das in diesen Urteile die Zulässigkeit paralleler Aufstellungsbeschlüsse für ein Plangebiet mit sich räumlich und zeitlich überlappenden Veränderungssperren voraussetzt. Dass im Falle eines künftigen Inkrafttretens des Bebauungsplans Nr. 674 die von der Beklagten mit dem Aufstellungsbeschluss Nr. 665 in Aussicht genommene Überplanung der Brachfläche L.-----straße 19 als Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO und einer Steuerung des Einzelhandels entsprechend dem städtischen Einzelhandelskonzept, die wie oben ausgeführt, im Rahmen eines festgesetzten Baugebiets Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO erfordern würden, nicht mehr zu verwirklichen wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Mit einer die Grundzüge der Planungskonzeption Nr. 665 nicht berührenden Modifikation - es wäre künftig nicht mehr die ursprünglich bestehende GE-Festsetzung der Bebauungspläne Nr. 176 und 196 an das geltende Recht anzupassen, sondern die Festsetzung nach § 8 BauNVO für einen zwischenzeitlich unbeplanten Innenbereich vorzunehmen - wäre die Umsetzung der Plankonzeption voraussichtlich weiterhin möglich. Eine andere, vorliegend jedoch nicht entscheidungserhebliche Frage ist, ob im Falle des frühzeitigen Inkrafttretens des Bebauungsplans Nr. 674 ein darin erfolgter Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen mit zentrenrelevanten und zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten entsprechend der sog. „S1. Liste“ möglicherweise nicht mehr sicherungsbedürftiger Gegenstand des Planaufstellungsverfahrens Nr. 665 sein könnte, weil eine Veränderungssperre nur die hinreichend konkretisierten Planungsabsichten der Gemeinde im Vorfeld einer rechtsverbindlichen Planung absichern soll, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2016 - 2 A 2630/10 -, juris Rn 123 f., und eine solche teilweise „Übersicherung“ des Planungsziels der Steuerung des Einzelhandels Auswirkungen auf den Fortbestand der Veränderungssperre Nr. 70 haben könnte. Die Beklagte verfolgt schließlich bezüglich der zur Umsetzung des Ziels der Steuerung des Einzelhandels in den Aufstellungsbeschlüssen in Aussicht genommenen Festsetzungen keine nicht sicherungsfähige Alternativplanung. Ernsthaft in Erwägung gezogene Planungen mit Alternativen sind nicht sicherungstauglich, wenn es um die grundsätzliche Richtung der Planung und nicht lediglich um Feinheiten geht. Das Nutzungskonzept darf in seiner grundsätzlichen Ausrichtung nicht offen bleiben, denn der Zweck der Veränderungssperre ist es, eine bestimmte Planung zu sichern, BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, juris; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Februar 2018, § 14 Rn 46 m.w.N. Vorliegend ist das Nutzungskonzept des allein mit einer Veränderungssperre gesicherten Bebauungsplans Nr. 665 in seiner grundsätzlichen Ausrichtung durch das Ziel der Steuerung des Einzelhandels in Form eines Einzelhandelsausschlusses für nahversorgungsrelevante Hauptsortimente hinreichend konkretisiert. Auch enthält der gesicherte Aufstellungsbeschluss Nr. 665 selbst zu dessen Umsetzung gar keine Planungsalternative. Der Aufstellungsbeschluss Nr. 674 führt auch nicht zu einer Umgehung dieses Grundsatzes. Ungeachtet des Umstandes, dass er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch gar nicht beschlossen ist, verfolgt er hinsichtlich der Steuerung des Einzelhandels dieselbe Grundkonzeption und stellt daher bezogen auf dieses Ziel keine Alternativplanung im vorstehenden Sinne dar. Der Regelungsgehalt des § 9 Abs. 2a BauGB ist an § 1 Abs. 5, 8 und 9 BauNVO angelehnt, vgl. Bundestags-Drs. 16/2496, S. 11, und ermöglicht daher inhaltlich entsprechende Festsetzungen wie die BauNVO. Entsprechend ist auch im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens der Übergang von Festsetzungen nach § 1 Absatz 5 und 9 BauNVO zu einem Bebauungsplan, der dieses Ziel nach § 9 Abs. 2a BauGB verfolgt bzw. umgekehrt, zulässig, wenn die Planungsabsichten auf der ursprünglich gewählten Rechtsgrundlage nicht möglich erscheinen, ohne dass die Sicherungsfähigkeit der Planung entfällt, vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. Mai 2015 - 11 K 8835/13 - n.v.; OVG NRW, Urteil vom 17. April 2018 - 2 A 1378/15 -. Die Veränderungssperre steht der Bauvoranfrage der Klägerin auch unter Berücksichtigung der Zeit der Zurückstellung ihrer Bauvoranfrage mit am 7. September 2015 zugestelltem Zurückstellungsbescheid (noch) individuell entgegen. Zwar ist nach § 17 Abs. 1 S. 2 BauGB auf die Zweijahres-Frist der Veränderungssperre der seit der Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Danach käme vorliegend als individuelle Anrechnungszeit der Zeitraum der Zurückstellung der Voranfrage der Klägerin vom 7. September 2015 bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre Nr. 70 am 13. Juli 2016, die das Ende des Anrechnungszeitraums markiert, vgl. Sennekamp in: Brügelmann, BauGB, Stand: Januar 2018, § 17 Rn 29 ff., in Betracht, wonach die Sperre bereits mit Ablauf des 6. September 2017 individuell abgelaufen wäre. Ein von der Veränderungssperre Betroffener kann sich allerdings trotz individuellen Ablaufs der Sperre aufgrund der Anrechnungsregel des § 17 Abs. 1 S. 2 BauGB auf den Ablauf der individuellen Anrechnungsfrist nicht berufen, wenn die Gemeinde im Hinblick auf sein Grundstück berechtigt wäre, die Sperre unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 S. 3 BauGB zu verlängern. Die Möglichkeit der ‑ vorliegend auch bereits tatsächlich beschlossenen ‑ Verlängerung der Veränderungssperre um ein drittes Jahr ist regelmäßig mit einzurechnen, BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 - NVwZ 1991, 62 und juris. Im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt kann die Klägerin sich mithin auf den individuellen Ablauf der Sperre noch nicht berufen. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Ausnahme von der Veränderungssperre. Nach § 14 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 der Veränderungssperre kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Was überwiegende öffentliche Belange sind, lässt sich unter Rückgriff auf § 15 Abs. 1 BauGB bestimmen: Sie liegen dann vor, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde, vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, a.a.O. § 14, Rn. 93 f. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Es ist zu befürchten, dass die Durchführung der Planung durch die Zulassung des Vorhabens der Klägerin wesentlich erschwert oder gar unmöglich gemacht würde. Das Erreichen des von der Beklagten mit dem Bebauungsplan u.a. verfolgten Ziels, den Einzelhandel entsprechend dem Entwurf des Einzelhandelskonzepts zu steuern, das seinerseits darauf zielt, die Zentralen Versorgungsbereiche zu schützen sowie die Nahversorgungsstandorte in integrierten städtebaulichen Lagen zu schützen und zu stärken, würde durch den Neubau eines großflächigen Lebensmitteldiscountmarktes mit nahversorgungsrelevantem Hauptsortiment wesentlich erschwert, weil hiermit die Gefahr einer nicht unerheblichen Kaufkraftbindung an dem betroffenen Standort verbunden ist. Dies lässt eine negative Beeinflussung der Nahversorgung in umliegenden Wohngebieten und den Zentralen Versorgungsbereichen Innenstadt und Süd befürchten. Die Bewertung dieser Gefährdungslage ist Bestandteil der Bauleitplanung, deren Durchführung durch die Zulassung der Ausnahme jedenfalls wesentlich erschwert würde. Angesichts der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Bauvoranfrage begegnet auch der Gebührenbescheid keinen durchgreifenden Bedenken. Die Beklagte war wegen der fehlenden Vorlage der Kostenermittlungsunterlagen insbesondere berechtigt, den für die Gebührenermittlung maßgeblichen Brutto-Rauminhalt im Wege einer Schätzung unter Heranziehung der Verkaufsfläche und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Raumhöhe vergleichbarer Vorhaben zu ermitteln, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2017 - 9 B 189/17 -, juris Rn 10. Dass die Prognose der Beklagten vorliegend nicht zu Lasten der Klägerin ausgefallen ist, zeigt im Übrigen die im Rahmen der Verpflichtungsklage zur Erteilung des Vorbescheides im gerichtlichen Verfahren von der Klägerin nachträglich vorgelegte rechnerische Ermittlung des - deutlich höheren - Brutto-Rauminhalts. Bei alledem konnten schließlich auch die hilfsweise gestellten Klageanträge zu 2 und 3 keinen Erfolg haben. Ein Anspruch auf einen positiven Bauvorbescheid unter Aufhebung der Gebührenbescheide besteht wegen der wirksamen Veränderungssperre Nr. 70 und des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB auch für Lebensmitteldiscounter mit einer geringeren Verkaufsfläche von 1.200 m² und 800 m² nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entspricht es der Billigkeit, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Die Klage gegen die Zurückstellungsbescheide vom 2. September 2015 hätte, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, keinen Erfolg gehabt, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB bereits im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 665 gegeben waren. Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 116.639,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.1.2.1, 9.2 und 1.1.4 erfolgt. Wegen des selbständigen kostenrechtlichen Streitgegenstandsbegriffs in § 45 Abs. 1 S. 3 GKG hat eine Zusammenrechnung hinsichtlich der Hilfsanträge nur insoweit zu erfolgen, als eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist. Danach waren zwar die angefochtenen Gebührenforderungen streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Die hilfsweisen Verpflichtungsbegehren zielen dagegen auf die Zulassung eines - gegenüber dem Hauptantrag lediglich hinsichtlich der Verkaufsfläche reduzierten Vorhabens - und werden bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung von der Klage in der Hauptsache mitumfasst. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.