Beschluss
9 B 189/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0808.9B189.17.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängigen Klage 11 K 6509/16 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. April 2016, soweit eine höhere Gebühr als 1.884,87 Euro festgesetzt worden ist, wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.148,41 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängigen Klage 11 K 6509/16 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. April 2016, soweit eine höhere Gebühr als 1.884,87 Euro festgesetzt worden ist, wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.148,41 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Gebührenbescheid vom 21. April 2016, mit dem die Antragsgegnerin sie zu Gebühren für die Entscheidung über den Erlass eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids für einen Lebensmittel-Discounter mit alternativen Verkaufsflächen von 1.200 qm, hilfsweise 1.000 qm, hilfsweise 800 qm herangezogen hat. Gegenstand der beantragten baurechtlichen Prüfung war allein die Zulässigkeit nach Art der Nutzung unter Ausklammerung der Prüfung des Rücksichtnahmegebots. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag nach Erlass einer Veränderungssperre durch Bescheid vom 25. März 2015 ab und setzte hierfür eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 6.478,50 Euro fest. Diese stützte sie auf Tarifstelle 2.4.6 AGT, wonach für die Entscheidung über die Erteilung eines Vorbescheids eine Gebühr zwischen 50 Euro und der vollen Gebühr nach Tarifstelle 2.4.1 bis 2.4.4 AGT für die Genehmigung des Vorhabens vorgesehen ist. Bei der Ermittlung der Genehmigungsgebühr für die alternativ zur Prüfung gestellten Flächen ging die Antragsgegnerin unter Hinweis auf zwei Vergleichsobjekte mit 1.200 qm Verkaufsfläche und 9.000 cbm bzw. 9.929,53 cbm umbautem Raum für alle drei zur Prüfung gestellte Alternativen von einem Mittelwert des umbauten Raums von 9.465 cbm aus, aus dem sie nach Maßgabe von Tarifstelle 2.1.2 und 2.4.1.3 AGT unter Berücksichtigung von 13 v.T. einer Rohbausumme von 117 Euro/cbm eine Genehmigungsgebühr von jeweils 14.397,50 Euro, insgesamt 43.192,50 Euro, berechnete. Hiervon setzte sie für den Vorbescheid in Anwendung von Tarifstelle 2.4.6 AGT einen Teilbetrag von 60 % (25.915,50 Euro) an, den sie nach § 15 Abs. 2 GebG NRW um 75 % (19.436,63 Euro) auf (gerundet) 6.478,50 Euro reduzierte. Hiergegen hat die Antragstellerin, soweit eine höhere Gebühr als 1.884,87 Euro festgesetzt worden ist, Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend macht, dass zum Einen die zugrunde gelegten Rohbauwerte von überhöhten Annahmen bezüglich des umbauten Raums ausgingen und zum Anderen mehr als 40 % der Genehmigungsgebühr unter Berücksichtigung der mit dem Vorbescheidsantrag konkret zur Prüfung gestellten Fragen nicht zu rechtfertigen sei. Das Verwaltungsgericht hat den ferner gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Klage werde voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die Höhe der festgesetzten Gebühr sei nicht zu beanstanden. Der zugrunde gelegte Rohbauwert sei zutreffend. Die Ermessensausübung bei der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.6 AGT begegne keinen durchgreifenden Bedenken; sie entspreche den Empfehlungen der des Städtetages NRW, wonach bei einem planungsrechtlichen Vorbescheid eine Gebühr von 60 % der Genehmigungsgebühr festzusetzen sei. Eine weitere Ermäßigung nach Tarifstelle 2.3.1 AGT sei nicht geboten gewesen. Diese Ermäßigung greife nur für mehrere gleiche oder weitgehend vergleichbare bauliche Anlagen. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Die Antragstellerin begründet ihre dagegen erhobene Beschwerde wie folgt: Der angegriffene Beschluss beruhe tragend auf der Fehleinschätzung, dass die Antragstellerin unvollständige Bauvorlagen vorgelegt habe, weshalb sie das Risiko zu tragen habe, dass eine höhere Gebühr festgesetzt werde. Zur Vorlage der verlangten Berechnung des Brutto-Rauminhalts sei sie aber mit Blick auf die in der Bauvoranfrage formulierte Frage nicht verpflichtet gewesen. Deswegen könne für die Gebührenbemessung auch nicht auf ein Durchschnittsvorhaben vergleichbarer Art abgestellt werden, sondern nur auf einen Mindest-Rauminhalt, den ein Vorhaben mit der angegebenen Verkaufsfläche unabweisbar aufweisen werde. Des Weiteren sei die Festsetzung der Gebühr auf 60 % der einschlägigen Baugenehmigungsgebühr in Anwendung der Empfehlungen des Städtetages NRW ermessensfehlerhaft; auf deren Grundlage sei allein eine Festsetzung von 30 % ermessensgerecht. Vorliegend könne nicht die Empfehlung für die Prüfung von planungsrechtlichen Voranfragen nach Maßgabe der §§ 34 f. BauGB herangezogen werden, da die Voranfrage auf die Frage beschränkt gewesen sei, ob die zur Prüfung gestellten Vorhaben bei Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme nach Art der baulichen Nutzung zulässig seien. Zudem sei der tatsächliche Prüfungsaufwand dadurch reduziert worden, dass zwischenzeitlich eine Veränderungssperre erlassen worden sei, auf die man die Ablehnung auch gestützt habe. Schließlich habe das Verwaltungsgericht die Anwendbarkeit der Tarifstelle 2.3.1 AGT zu Unrecht verneint. Vorliegend seien drei verschiedene Vorhaben alternativ zur Prüfung gestellt worden. II. Die Beschwerde hat Erfolg. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und begründet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung, soweit diese angefochten worden ist, im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen. Nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand ist der angefochtene Bescheid auch unter Berücksichtigung der bisher im gerichtlichen Verfahren abgegebenen Erläuterungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin das ihr bei der Gebührenfestsetzung eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt hat. 1. Ohne Erfolg bleibt allerdings die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den angefochtenen Beschluss entscheidungstragend darauf gestützt, dass die Antragstellerin unvollständige Bauvorlagen vorgelegt habe und deshalb die festgesetzten Gebühren hinnehmen müsse. Eine solche Aussage enthalten die Ausführungen des Verwaltungsgerichts bei verständiger Würdigung nicht. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht – der Sache nach zu Recht – lediglich darauf abgestellt, dass die Antragstellerin – unabhängig vom Bestehen einer entsprechenden Rechtspflicht – im Verwaltungsverfahren keine Angaben zur Rohbausumme gemacht hat, mit denen die Antragsgegnerin sich im Rahmen der Gebührenfestsetzung zumindest hätte auseinandersetzen müssen. Diese war infolgedessen von vornherein darauf verwiesen, die Rohbausumme mangels einer näheren Darstellung des Vorhabens auf andere Weise zu ermitteln. Daher musste die Antragstellerin durchaus mit einer Gebührenfestsetzung rechnen, die aus ihrer Sicht zu hoch war. Das bedeutet allerdings nicht, dass es damit sein Bewenden hätte und die Antragstellerin mit materiellen Einwendungen hiergegen im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen wäre. Hiervon geht ersichtlich auch das Verwaltungsgericht aus, da es diese Einwendungen geprüft hat. Angesichts dessen bedarf im vorliegenden gebührenrechtlichen Verfahren keiner Klärung, ob Angaben zum Brutto-Rauminhalt in einer Bauvoranfrage entbehrlich sind, die nur eine Fragestellung zur Art der baulichen Nutzung enthält. Vgl. einerseits OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 10 A 655/14 -, juris Rn. 36 ff.(40); andererseits OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2017- 7 A 1397/15 -, juris Rn. 117 ff. (120). 2. Mit Blick auf die Gebührenhöhe spricht jedoch Erhebliches dafür, dass die Antragsgegnerin teilweise bereits von einem unzutreffenden Gebührenrahmen ausgegangen ist, weil die von ihr bezüglich der Alternativen 1.000 qm und 800 qm Verkaufsfläche zugrunde gelegten Rohbausummen überhöht, jedenfalls aber nicht plausibel begründet sind. a) Dabei dürfte allerdings zunächst nicht zu beanstanden sein, dass die Antragsgegnerin bei der Ermittlung der (hypothetischen) Baugebühren, die die nach der Tarifstelle 2.4.6 AGT maßgebliche Obergrenze des Gebührenrahmens bestimmen, keinen „Mindest-Brutto-Rauminhalt“ zugrunde gelegt, sondern sich diesbezüglich an Durchschnittswerten vergleichbarer Vorhaben orientiert hat. Grundlage für die Bestimmung der Baugebühren, die hier jeweils nach der Tarifstelle 2.4.1.3 AGT erfolgt ist, ist die Rohbausumme, für deren Ermittlung die Tarifstelle 2.1.2 AGT maßgeblich ist. Danach bestimmt sich diese durch eine Multiplikation der nach Anlage 1 AGT maßgeblichen Rohbauwerte mit dem Brutto-Rauminhalt, welcher auf der Grundlage der Anlage 2 AGT zu berechnen ist. Abzustellen ist danach grundsätzlich auf die Grundflächen und Rauminhalte, wie sie sich nach dem jeweiligen Planungsstand ergeben (Nr. 4.1.1 Anlage 2 AGT). Ist eine Bestimmung auf dieser Grundlage nicht möglich, weil der Antragsteller diesbezügliche Angaben – aus welchen Gründen auch immer – nicht gemacht hat, wird es wohl nicht zu beanstanden sein, wenn die Behörde im Wege einer Schätzung bzw. Prognose auf einen Brutto-Rauminhalt zurückgreift, wie ihn vergleichbare Vorhaben typischerweise haben. Denn ein solches Vorgehen fügt sich systematisch nach Art einer Lückenschließung insoweit in die normativen Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsgebührenverordnung ein, als auch die Ermittlung der Rohbauwerte nach Anlage 1 AGT (zulässigerweise) auf einer pauschalierenden und typisierenden Betrachtung unabhängig von den tatsächlich höheren oder niedrigeren Rohbaukosten im Einzelfall beruht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2000– 11 B 20.00 –, juris Rn.7. Ein solcher durchschnittlicher Brutto-Rauminhalt hat im Übrigen mangels relevanter Angaben zu den Planungen der Antragstellerin keinen feststellbar geringeren Bezug zu dem hier zur Zulassung gestellten Vorhaben als der von ihr vorgeschlagene Mindest-Brutto-Rauminhalt. Vielmehr minimiert in einem Fall wie dem hier gegebenen gerade das Abstellen auf eine typische Konstellation anstelle des denkbar höchsten Brutto-Rauminhalts einerseits oder des Mindest-Brutto-Rauminhalts andererseits das Risiko einer Ungleichbehandlung der Antragstellerin selbst wie auch anderer Bauherren bei der Gebührenfestsetzung. b) Die Antragstellerin hat des Weiteren auch nicht dargelegt, dass sich der von der Antragsgegnerin für ein Vorhaben mit 1.200 qm Verkaufsfläche zugrunde gelegte durchschnittliche Brutto-Rauminhalt von 9.465 cbm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unzutreffend erweisen wird. Ausweislich Ziffer 4.2 ihrer Beschwerdebegründung ist sie nunmehr ausdrücklich bereit, diesen Schätzwert zu akzeptieren. Daher bedarf hier keiner näheren Untersuchung, ob die beiden von der Antragsgegnerin herangezogenen Vergleichsfälle als Grundlage für die Schätzung des Brutto-Rauminhalts ausreichten. c) Davon ausgehend erscheint allerdings die Vorgehensweise der Antragsgegnerin, die auch für die 1.000-qm- und die 800-qm-Varianten denselben Brutto-Rauminhalt (9.465 cbm) zugrunde gelegt, nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht nachvollziehbar. Die gegenteilige Darstellung im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 9. Juni 2016, wonach zu Gunsten der Antragstellerin ein für eine Verkaufsfläche von 800 qm ermittelter Durchschnitts-Rauminhalt auch für die 1.000-qm- und die 1.200-qm-Variante zugrunde gelegt worden sei, steht in Widerspruch zu der Begründung des Gebührenbescheids vom 21. April 2016. Die Richtigkeit der nicht näher begründeten Aussage des Verwaltungsgerichts, dass eine Abhängigkeit des Brutto-Rauminhalts von der reinen Verkaufsfläche eines Lebensmittelmarktes nicht bestehe, drängt sich bei der wohl auch insoweit mangels entgegenstehender Anhaltspunkte gebotenen typisierenden Betrachtungsweise nicht auf. Anders wohl auch OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 10 A 655/14 -, juris Rn. 40. Wenn sie zuträfe, wäre dadurch bereits die Plausibilität des Ansatzes der Antragsgegnerin in Frage gestellt. Denn diese hat sich für die Ermittlung des hier zugrunde zu legenden umbauten Raumes an tatsächlichen oder vermeintlichen 1.200 qm Vergleichsobjekten orientiert. Das wäre unvertretbar, wenn es keinen Zusammenhang zwischen Fläche und umbautem Raum gäbe. Die Frage, von welchem umbauten Raum, mithin von welcher Rohbausumme und welcher hypothetischen Baugenehmigungsgebühr für die 1.000-qm- und die 800-qm- Variante auszugehen wäre, lässt sich im vorliegenden Eilverfahren nicht klären. Ob insoweit von einem rechnerisch proportionalen Verhältnis des umbauten Raums zu dem für einen Discounter mit 1.200 qm Verkaufsfläche auszugehen ist, bedürfte einer näheren Prüfung. 3. Begründet sind ferner die Einwendungen, die die Antragstellerin gegen die Ausübung des der Antragsgegnerin bei der Gebührenfestsetzung eingeräumten Ermessens erhebt. a) Die von der Antragsgegnerin angewendete Tarifstelle 2.4.6 AGT räumt ihr ein Rahmenermessen ein, das nach Maßgabe der obigen Darlegungen von 50 Euro bis jeweils 14.397,50 Euro für die 1.200-qm-Variante und jedenfalls wohl weniger für die beiden anderen zur Prüfung gestellten Vorhaben reicht. Die gerichtliche Überprüfung der Ermessensausübung ist nach Maßgabe des § 114 VwGO begrenzt. Bei der Ausübung des Rahmenermessens ist hier nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW eine Einordung in den Gebührenrahmen insbesondere mit Blick darauf vorzunehmen, welchen Wert, Nutzen oder Vorteil die beantragte Amtshandlung für den Antragsteller hat und ob sich die Amtshandlung im konkreten Fall als einfach, durchschnittlich oder aufwändig dargestellt hat. Vgl. zu einer allein kostendeckenden Gebühr: OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, juris Rn. 108. Während mit der Zugrundelegung der pauschalierten Rohbausumme bei der Baugenehmigungsgebühr der Wert bzw. Vorteil der jeweiligen Genehmigung erfasst und der Verwaltungsaufwand für die konkrete Amtshandlung bereits durch die in Tarifstelle 2.4.1 AGT bestimmten, nach der Art der baulichen Anlage differenzierenden Gebührensätze berücksichtigt wird, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2004- 9 A 201/02 -, Gemeindehaushalt 2004, 285, juris Rn. 16 und 20, entspricht es bei der Ausübung des durch die Tarifstelle 2.4.6 AGT in Bezug auf Entscheidungen über die Erteilung eines Vorbescheids eröffneten Rahmenermessens dem Zweck der Ermessensermächtigung, ausgehend hiervon die konkret zur Prüfung gestellte Fragestellung und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand sowie den vom Antragsteller angestrebten Vorteil zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat dieses Ermessen ausgeübt, indem sie in Anwendung der Empfehlungen des Arbeitskreises Bauaufsicht des Städtetags NRW für die Gebührenfestsetzung bei Tarifstellen mit Rahmensätzen (Baurechtliche Angelegenheiten) von 60 % der angenommenen Baugenehmigungsgebühr ausgegangen ist. Die Anwendung einer solchen Empfehlung bei der Ausübung des Rahmenermessens, durch die bestimmte typische Fallkonstellationen unter typisierender Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands und des wirtschaftlichen Nutzens regelhaft in den durch die Tarifstelle eröffneten Rahmen eingeordnet werden, begegnet – vergleichbar einer behördeninternen Ermessensrichtlinie – keinen grundsätzlichen Bedenken, sofern diese Empfehlung ihrerseits den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW angemessen Rechnung trägt und die Behörde bei der Anwendung der Empfehlungen auf einen konkreten Fall nicht zu prüfen versäumt, ob es sich überhaupt um einen typischen Fall handelt. Dies zugrunde gelegt ist zunächst nachvollziehbar, dass die hier angewandte Bestimmung (Nr. IV.2.d) unter typisierender Berücksichtigung des reduzierten Nutzens eines planungsrechtlichen Vorbescheides im Vergleich zu einer Baugenehmigung davon ausgeht, dessen Erteilung für ein Vorhaben außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplan sei regelmäßig als überdurchschnittlich aufwändig anzusehen, was – innerhalb des Rahmens von 50 Euro bis zur vollen Genehmigungsgebühr – den Ansatz von 60 % der Genehmigungsgebühr rechtfertigen dürfte. Erheblichen rechtlichen Zweifeln begegnet es allerdings, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Ermessensausübung nicht in erkennbarer Weise geprüft hat, ob es sich vorliegend überhaupt um einen typischen Fall gehandelt hat, der die Anwendung der Nr. IV.2.d) der Empfehlung des Städtetags rechtfertigt. Dagegen spricht, dass die Antragsgegnerin die in der Voranfrage allein zur Prüfung gestellte planungsrechtliche Fragestellung (Zulässigkeit nach Art der Nutzung unter Ausklammerung der Prüfung des Rücksichtnahmegebots) in einem Vermerk vom 14. März 2014 selbst als „ungewöhnlich“ bezeichnet hat (BA Heft 1, Bl. 43). Vor diesem Hintergrund hätte sie sich zwingend damit auseinandersetzen müssen, ob und warum dennoch die Einordnung als typischer Fall im Sinne der Nr. IV.2.d), die von einer umfassenden planungsrechtlichen Prüfung ausgeht, angezeigt war. Dies gilt umso mehr, als nicht nur der Nutzen eines Vorbescheides mit einer derart reduzierten Fragestellung für den Antragsteller typischerweise noch geringer sein dürfte, sondern eine solche zumindest regelmäßig auch auf einen deutlich verringerten Prüfungsaufwand hindeutet, was vorliegend sogar eher die Anwendung Nr. IV.3 der Städtetagsempfehlungen nahelegt. Danach soll für einen Vorbescheid zur Klärung von Einzelfragen grundsätzlich ein Betrag von 30 % der Genehmigungsgebühr angesetzt und um Zuschläge von 10 %, 5 % oder 2 % für die jeweilige Frage (etwa: Abstandflächen, Stellplätze oder Sonstiges) erhöht werden. Handelt es sich um eine Vorbescheidsprüfung, die typischerweise im Verhältnis zu anderen Prüfungen von geringerem Aufwand oder Nutzen ist, muss die Behörde dies bei einer durch Richtlinien bzw. hier eine solche Empfehlung gesteuerten Ausübung ihres Rahmenermessens berücksichtigen. Die Formulierung in Nr. IV.3 der Empfehlungen des Städtetags „je nach Bauaufsichtsbehörde freigestellt“ besagt mithin bei sachgerechter Auslegung lediglich, dass bei ungewöhnlich eng begrenzten Vorbescheidsanträgen („zur Klärung von Einzelfragen“) jedenfalls eine deutliche Unterschreitung der in Nr. IV.2.a) bis d) für typische Vorbescheide vorgeschlagenen Prozentsätze in Betracht zu ziehen ist. Zu ergänzen bliebe, dass sogar Fallgestaltungen denkbar bleiben müssen, in denen lediglich die untere Rahmengrenze (50 Euro) ausgeschöpft wird. Vor diesem Hintergrund kann ohne eine entsprechende hierauf bezogene Ermessensbegründung durch die Antragsgegnerin auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass gerade bei großflächigen Lebensmitteldiscountern eine Reduzierung des Prüfungsaufwands bei einer Fragestellung der vorliegenden Art typischerweise nicht eintritt; solches ist nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand jedenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich. Es fehlt für den hier vorliegenden Fall an einer nachvollziehbaren Begründung für die dem Ansatz von 60 % der Genehmigungsgebühr notwendigerweise zugrunde liegende Annahme, dass die Bearbeitung des konkreten Vorbescheidsantrags nach Verwaltungsaufwand und/oder wirtschaftlichem Nutzen (leicht) oberhalb eines durchschnittlichen (Genehmigungs-) Falls einzuordnen ist bzw. 60 % des mit der Baugenehmigung verbundenen Aufwands und Vorteils erreicht. b) Die Nichtberücksichtigung der für die Annahme eines eher atypischen, jedenfalls aber unterdurchschnittlich prüfungsaufwändigen Falls sprechenden Gesichtspunkte bei der Ausübung des Rahmenermessens kann auch nicht – wie die Antragsgegnerin möglicherweise meint – durch eine großzügige Anwendung des nach § 15 Abs. 2 Halbsatz 1 Alt. 2 GebG NRW eröffneten Ermessens aufgefangen werden. In umfassender Anwendung dieser Vorschrift hat sie zwar über die in § 15 Abs. 2 Halbsatz 1 Alt. 1 GebG NRW zwingend im Fall der Antragsablehnung vorgesehene Reduzierung der Gebühr um ein Viertel hinaus eine Reduzierung auf ein Viertel des ermittelten Gebührenbetrages vorgenommen. Zur Notwendigkeit der Ermessensausübung nach § 15 Abs. 2 Halbsatz 1 Alt. 2 GebG NRW vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 1984- 3 B 1037/83 -, KStZ 1984, 217. Die danach mit Blick auf die sich bei einer Antragsrücknahme oder –ablehnung zu berücksichtigenden Ermessensgesichtspunkte sind aber andere als bei der Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW. Im Fall der Antragsablehnung steht dabei der Gesichtspunkt im Vordergrund, dass bei einer negativen Sachentscheidung der Nutzen der Amtshandlung für den Betroffenen erheblich geringer ausfällt als bei einer positiven Entscheidung. Vgl. Weißauer/Lenders, GebG NRW, Stand September 2013, § 15 Nr. 7 b). Berücksichtigt werden kann aber auch, dass der Prüfungsaufwand im Einzelfall atypisch niedrig war, weil – wie hier – eine bereits kurz nach Beginn der Sachprüfung eingetretene Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen, die vorliegend sogar von der Antragsgegnerin selbst herbeigeführt worden ist, für die Antragsablehnung ursächlich war. c) Der Senat verkennt nicht, dass die Antragsgegnerin nach § 114 Satz 2 VwGO im weiteren Verlauf des Hauptsacheverfahrens ihre Ermessenserwägungen möglicherweise noch in einer Weise ergänzen kann, dass die vorgenommene Gebührenfestsetzung im Ergebnis aufrechterhalten werden kann. Ob dies wahrscheinlich ist, kann dahinstehen. Da es sich um Ermessensdefizite handelt, die sich auf die getroffene Entscheidung ausgewirkt haben können, sieht sich der Senat auch im Eilverfahren an hypothetischen Erwägungen zu einer korrekten Ermessensausübung gehindert (§ 114 Satz 1 VwGO). 4. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin zu Unrecht nicht die Ermäßigung nach der Tarifstelle 2.3.1 AGT angewendet hat. Allerdings scheint zumindest nicht ausgeschlossen, dass diese im vorliegenden Fall jedenfalls sinngemäß zu berücksichtigen gewesen wäre. Die Antragstellerin hat zusammengefasst in einem Antrag im formellen Sinne für drei verschiedene Vorhaben Bauvorbescheide beantragt, wobei sie die Prüfung in ein Hilfsverhältnis gestellt hat. Sinn und Zweck der Ermäßigung nach der Tarifstelle 2.3.1. AGT ist es ersichtlich, dem verringerten Prüfungsaufwand Rechnung zu tragen, der sich für die Behörde daraus ergibt, dass gleichzeitig mehrere der Sache nach gleichartige Anträge gestellt werden, deren Prüfung gleichsam in „serieller“ Weise erfolgen kann. Angesichts dessen ist zu erwägen, ob trotz der Sache nach unterschiedlicher Vorhaben („mehrere gleiche oder weitgehend vergleichbare bauliche Anlagen“) ein in Bezug auf diese reduziertes und inhaltlich identisches Prüfprogramm außer Betracht bleiben kann. Ein solches ergibt sich hier möglicherweise daraus, dass die Antragstellerin in allen Fällen nur die Zulässigkeit nach Art der baulichen Nutzung unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme zur Prüfung gestellt hat. Es spricht Einiges dafür, dass sich die Prüfung der hier in Rede stehenden großflächigen Einzelhandelsmärkte so weit gehend überschneidet, dass sich der Prüfungsaufwand – wie von Tarifstelle 2.3.1 AGT vorausgesetzt – deutlich verringert. Die nähere Prüfung muss auch insoweit gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).