Beschluss
22 L 5076/17.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0704.22L5076.17A.00
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Leitsätze
minderjährigen Kindern den rechtlichen Anforderungen der Tarakhel-Rechtsprechung genügt. Das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten ist insofern durch konkrete Umstände erschüttert.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 17025/17.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Oktober 2017 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: minderjährigen Kindern den rechtlichen Anforderungen der Tarakhel-Rechtsprechung genügt. Das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten ist insofern durch konkrete Umstände erschüttert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 17025/17.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Oktober 2017 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 16. Oktober 2017 gestellte Antrag mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Der Antrag ist nach § 34a Abs. 2 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) statthaft. Ferner ist die dort bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides (hier am 25. September 2017) gewahrt. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung nach § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragsteller aus. Denn die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides begegnet bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG erforderlichen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung derzeit erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Stadt an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Gemäß § 29 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Verordnung findet gemäß ihres Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 auf Schutzgesuche Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt werden, mithin auch auf den von den Antragstellern im Juli 2017 gestellten Asylantrag. Nach Art. 12 Abs. 2 1. Halbsatz der Dublin III‑VO ist Italien für die Prüfung des Asylantrages der Antragsteller zu 1. und 2. (der Eltern) zuständig. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen, in denen der Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat. Die Antragsteller zu 1. und 2. waren zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) im Besitz eines gültigen Visums, das von der italienischen Auslandsvertretung in Teheran ausgestellt wurde. Das Visum war ausweislich des Auszuges aus dem Visainformationssystem (VIS) gültig vom 19. Juli 2017 bis zum 15. August 2017. Ihr erster Asylantrag in einem Mitgliedstaat datiert vom 27. Juli 2017 in Deutschland. Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 20 Abs. 3 S. 1 Dublin III-VO die Zuständigkeit Italiens auch für die Prüfung der Asylanträge der Antragsteller zu 3. und 4. begründet worden. Bei diesen handelt es sich um die minderjährigen unverheirateten Kinder der Antragsteller zu 1. und 2., mithin um Familienangehörige im Sinne des Art. 2 g) zweiter Spiegelstrich Dublin III-VO. Die Prüfung der Asylanträge der Kinder durch das für die Prüfung der Asylanträge Ihrer Eltern zuständige Land dient auch dem Wohl der Kinder. Die damit für Italien begründete Zuständigkeit ist auch nicht nachträglich entfallen. Insbesondere hat das Bundesamt innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO genannten Frist am 3. August 2017 jeweils ein gesondertes Aufnahmegesuch für die Antragsteller zu 1. und 2. unter konkreter Benennung der Antragsteller zu 3. und 4. an Italien gerichtet, welche ausweislich der automatisch generierten Empfangsbestätigung am gleichen Tag dort eingegangen sind. Italien hat hierauf nicht reagiert, so dass gemäß Art. Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO seit Ablauf des 3. Oktober 2017 davon auszugehen ist, dass den Aufnahmegesuchen stattgegeben wird, was die Verpflichtung Italiens zur Aufnahme der Antragsteller begründet. Ferner ist die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Die Überstellungsfrist wurde durch die Stellung des vorliegenden fristgerecht, während des Laufs der Überstellungsfrist gestellten Eilantrages unterbrochen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 ‑ 1 C 15/15 ‑, Rdn. 11, juris. Darüber hinaus können sich die Antragsteller auch nicht erfolgreich darauf berufen, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin III-VO Gebrauch zu machen, weil ihrer Überstellung nach Italien rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert nur die Überstellung dorthin, begründet aber kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin, vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 -, juris Rdn. 60, 62 und Urteil vom 14. November 2013 - C-4/11 -, juris Rdn. 37; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, juris Rdn. 7. Unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO – ist die Antragsgegnerin jedoch nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO gehindert, die Antragsteller nach Italien zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das dortige Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in der spezifischen Situation der Antragsteller systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU‑GR‑Charta) mit sich bringen. Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs, EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C‑411/10 et al. ‑, juris, Rdn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 ‑ 30696/09 ‑, NVwZ 2011, 413, der Fall ist, dürften hier vorliegen. Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung spricht Vieles dafür, dass systemische Mängel in diesem Sinne in Bezug auf die spezifische Situation der Antragsteller anzunehmen sind, weil Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EU‑GR‑Charta bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern Asylantragstellern in der spezifischen Situation der Antragsteller strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris Rdn. 94. Die im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend achtet, ist nicht unwiderleglich. Vielmehr hat eine Überstellung in einen Mitgliedstaat zu unterbleiben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta implizieren, EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris Rdn. 86. Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Das Gericht muss sich vielmehr die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris, Rdn. 6 ff. m.w.N. Nach diesen Maßstäben liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Aufnahmebedingungen in Italien mit systemischen Mängeln behaftet sind, die die Gefahr einer den Antragstellern drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta, Art. 3 EMRK im Falle ihrer Überstellung nach Italien nach sich ziehen. Vgl. zu dem Begriff der systemischen Mängel und der Erforderlichkeit der Betroffenheit des einzelnen: „Systemische Mängel“ in Dublin‑Verfahren, Lübbe, in: ZAR 2014,105 ff. Dies ergibt sich aus der besonderen Situation der Antragsteller, die ihre besondere Schutzbedürftigkeit in Abgrenzung zu weniger problematischen Standard-Fällen begründet. Die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Asylantragstellung (im Bundesgebiet im Juli 2017) 40-jährige Antragstellerin zu 1. und der zu diesem Zeitpunkt noch 39-jährige Antragsteller zu 2. sind als Eltern für ihren zu dem genannten Zeitpunkt 14 Jahre alten Sohn, den Antragsteller zu 3., sowie ihre 8-jährige Tochter, die Antragstellerin zu 4., verantwortlich. Zwar leiden das italienische Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen nicht unter solchen systemischen Schwachstellen, die in Bezug auf jeden Asylbewerber befürchten ließen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016, ‑ 13 A 516/14.A ‑ Rdn. 70 ff, m.w.N., vom 21. Juni 2016 ‑ 13 A 604/16.A ‑ Rdn. 46 ff, vom 6. Juli 2016 ‑ 13 A 1476/15.A ‑, Rdn. 103 ff, vom 7. Juli 2016 ‑ 13 A 2302/15.A ‑ Rdn. 46 ff, vom 7. Juli 2016 ‑ 13 A 2132/15.A ‑, vom 18. Juli 2016 ‑ 13 A 1859/14.A ‑ Rdn. 57 ff m.w.N., vom 24. August 2016 ‑ 13 A 63/16.A –, vom 22. September 2016 ‑ 13 A 2448/15.A ‑ (bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 ‑ 1 B 121/16 ‑) sowie Beschluss vom 16. Februar 2017 ‑ 13 A 316/17.A ‑, sämtlich bei juris; jüngst ebenso für männliche und weibliche alleinstehende Asylbewerber OVG Lüneburg, Urteile vom 4., 6. und 9. April 2018 – 10 LB 90 bis 96/17, 98/17, 166/17 und 168/17 – sowie Beschluss vom 28. Mai 2018 – 10 LB 202/18 – (weibliche Asylbewerberin), sämtlich juris. Anders kann sich die Lage jedoch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für eine Familie mit Kindern darstellen, so dass der abschiebende Staat zunächst gehalten sein kann, die individuelle Garantie seitens der italienischen Behörden einzuholen, dass die Familie in einer Art und Weise in Obhut genommen wird, die dem Alter der Kinder angepasst ist, und dass die Familie zusammengehalten wird, vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014, Az. 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz), In ähnlicher Weise hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es jedenfalls bei Familien mit Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren Pflicht des Bundesamtes sei, in Abstimmung mit den Behörden in Italien sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe dort eine gesicherte Unterkunft unter Wahrung der Familieneinheit erhält – ähnlich einem Erfordernis der individuellen Zusicherung durch Italien, BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 939/14 –, juris, insbesondere Rdn. 15 f. Anscheinend im Anschluss an diese Entscheidung erlässt das Bundesamt nach aktueller Weisungslage keine Abschiebungsanordnungen nach Italien in Bezug auf Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Hiervon konnten die Antragsteller zu 3. und 4. im Verbund mit ihren Eltern nicht profitieren, weil sie trotz Minderjährigkeit dafür deutlich zu alt waren. Die Praxis des Bundesamtes ist wohl dem Umstand geschuldet, dass vor Erlass der Abschiebungsanordnung erteilte individuelle Garantien von Italien für die Übernahme von Familien mit minderjährigen Kindern seit längerem nicht mehr erteilt werden, wie sich den Angaben des Bundesamtes in der Begründung von Dublin-Bescheiden mit Abschiebungsanordnungen nach Italien in Bezug auf minderjährige Kinder in anderen Verfahren des Gerichts und auch der Erkenntnislage der Kammer entnehmen lässt. Italien ist von der Praxis individueller Garantieerklärungen im Dublin-Verfahren im Frühjahr und Sommer 2015 abgerückt und hat mit einem Rundschreiben an alle Dublin-Einheiten der Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass man nunmehr die generelle Erklärung abgebe, dass Familien mit minderjährigen Kindern bei Überstellungen im Dublin-Verfahren nach Italien dort in familiengeeigneten Unterkünften unter Wahrung der Familieneinheit untergebracht würden, und hierzu eine vom 8. Juni 2015 datierende Liste mit Plätzen im System SPRAR übermittelt, welche für solche Familien reserviert seien. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Italy – 2017 Update, Stand 31. Dezember 2017, veröffentlicht im März 2018, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/reports/country/italy , S. 43 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Aufnahmebedingungen in Italien - Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Stand August 2016, abrufbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/dublin-staaten/italien-1.html , S. 40 f. Diese Praxis ist zunächst vom EGMR in zwei Entscheidungen vom Oktober 2016 als Ausformung der gemäß der Tarakhel-Entscheidung erforderlichen individuellen Garantien akzeptiert worden, vgl. EGMR, Entscheidungen vom 4. bzw. 27.Oktober 2016, No. 30474/14 – Ali u. a. ./. Schweiz und Italien – (alleinstehende Frau m. 15-jährigem Kind), sowie No. 32275/15 – M.A.-M. u. a. ./. Finnland – (Ehepaar mit Zwillingen im Alter von 17 Monaten), unter anderem mit Verweis darauf, dass nach Überstellung nach Italien von keiner der betroffenen Personen ein Eilantrag beim EGMR gestellt worden sei. Jedoch ist nach der Einschätzung des Gerichts bei summarischer Prüfung in Bezug auf dieses Kontingent familiengeeigneter Plätze im SPRAR-System nicht klar, dass tatsächlich sichergestellt („garantiert“) ist, dass vulnerable Personen, und insbesondere Familien mit minderjährigen oder gar Kleinstkindern, in diese Einrichtungen auch sicher und verzugsfrei ohne kritische Phasen von Obdachlosigkeit oder anderweitig unklarer oder unzureichender Unterbringung, eventuell sogar damit verbundener Trennung von Familienmitgliedern, behördlich gesteuert Zugang finden. Das Bundesamt geht nach – zwar nicht im hier angegriffenen Bescheid enthaltenen, aber – in vielen Bescheiden mit Abschiebungsanordnungen nach Italien, die auch minderjährige Kinder betreffen, verwendeten Textbausteinen davon aus, dass eine Zusicherung von Italien in der Phase der Überstellung erfolgt. Nach den Angaben des Bundesamtes übersendet der überstellende Mitgliedstaat (hier Deutschland) nach Italien die Transferdaten der betroffenen Personen im elektronischen Kommunikationsnetz DubliNet und daraufhin soll eine Mitteilung der italienischen Behörden mit dem Zielort der Überstellung unter Angabe der Personalien aller Familienmitglieder ergehen. Hierdurch sieht das Bundesamt eine eindeutige Identifizierung der Personen als Familienmitglieder gegeben und dem Erfordernis der individuellen Garantie genügt. In vielen auf minderjährige Kinder bezogenen Bescheiden führt das Bundesamt weiter aus: Laut Auskunft der deutschen Liaisonbeamtin in Italien laufe die Organisation der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien gut. Wenn Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien überstellt werden sollen, benötige die italienische Dublin-Einheit in der Regel zwei Wochen, um gemeinsam mit Präfektur oder Quästur ein geeignetes SPRAR-Projekt, eine familiengerechte Unterkunft sowie Flughafenabholung zu organisieren; im Allgemeinen sei laut Auskunft der Liaisonbeamtin eine Unterbringung von Familien mit Kindern in Italien gewährleistet; diese würden im Rahmen der Dublin-Überstellung nach Italien am Flughafen in Empfang genommen und anschließend in die für sie bereitgestellte SPRAR-Einrichtung untergebracht. Der Einzelrichter sieht in dieser Situation unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse der Antragsteller bei summarischer Prüfung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit systemische Mängel der Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer. Das Erfordernis einer individuellen Garantieerklärung aus der Tarakhel-Entscheidung ist in dieser Situation durch die Gestaltung des Verfahrens durch die italienischen Behörden nicht hinreichend sicher erfüllt. Trotz des Prinzips gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten ist dieses Vertrauen hier zwar nicht mit Sicherheit widerlegt, aber erheblich in Zweifel gezogen bzw. ausreichend erschüttert. Zwar hat das Schweizer Bundesverwaltungsgericht das System der von den italienischen Behörden übermittelten Liste der reservierten Plätze als Garantie einer kindgerechten Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit zunächst akzeptiert, SchweizBVerwG, Urteil vom 27. Juli 2015 – D-4394/2015 -, zit. nach SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 40 Fn. 217, jedoch ließ es dies kein halbes Jahr später wegen mangelnder Aktualität der Liste schon nicht mehr ausreichen. SchweizBVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – E-6261/2015 -, zit. nach SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 40 Fn. 218. Dementsprechend knüpfen die Zweifel des erkennenden Gerichts schon an die Aktualität der von den italienischen Behörden übermittelten Liste der reservierten Plätze für Familien an. Die ursprüngliche Liste von Juni 2015 soll Plätze für etwas mehr als 160 Personen aufgelistet haben. Diese sind in der entsprechenden Liste jeweils nach Region, Provinz und Kommune bzw. Name des Projekts aufgelistet und weisen die Anzahl der dort verfügbaren Plätze aus. Die aktualisierte Folgeliste, die als Rundschreiben an alle Dublin-Einheiten im DubliNet übermittelt worden ist, datiert vom 15. Februar 2016 und weist 85 Plätze („places“) aus. Diese Liste spricht für ein Verständnis, dass die genannten Zahlen sich auf personenbezogene Plätze beziehen, weil dort in der 3. Spalte ein mit dem Ortsnamen bezeichnetes SPRAR-Projekt bezeichnet ist und in der folgenden 4. Spalte eine Anzahl von „places“. Hier ist die Anzahl der Plätze auf 85 reduziert. Liste abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/reports/country/italy , unten auf der Seite, Dokument „Dublin Unit, List of SPRAR Projects for Families, February 2016“. Die jüngste verfügbare Liste, die dem Einzelrichter bekannt ist, datiert vom 12. Oktober 2016 und weist nur noch 58 Plätze aus. Liste abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/reports/country/italy , unten auf der Seite, Dokument „Dublin Unit, List of SPRAR Projects for Families, October 2016“. Für die seitdem verstrichenen gut 20 Monate ist keine weitere Liste bekannt, was insbesondere in Bezug auf den sehr aktuellen AIDA-Bericht Italien-Update 2017 aus März 2018 bei dieser in Italien lokal sehr gut vernetzten Organisation dafür spricht, dass keine weitere Liste vorliegt. Dieser Bericht gibt ohne Nennung einer Quelle an, das italienische Innenministerium habe das System SPRAR im Jahr 2017 aufgefordert, 70 Plätze für vulnerable Dublin-Rückkehrer zu garantieren; was insofern geschehen ist, wird nicht angegeben, AIDA, Country Report: Italy – 2017 Update, Stand 31. Dezember 2017, veröffentlicht im März 2018, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/reports/country/italy , S. 44. In dieser Situation, in der nicht einmal eine weniger als sechs Monate alte, hinreichend aktuelle Liste der garantierten familiengeeigneten Plätze (heißt: im System SPRAR) vorliegt, bleibt unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen von der angeblichen individuellen Garantie der Aufnahme von Familien mit minderjährigen Kindern bei Rücküberstellung nach Italien im Dublin-Verfahren nicht mehr ausreichend viel übrig. Die Zahl der garantierten Plätze in den vorhandenen Listen hatte sich von Juni 2015 bis Oktober 2016 von über 160 auf 58 verringert. Dies spricht dafür, dass dort Familien untergebracht worden sind, die diese Plätze längerfristig belegen und hierdurch die Zahl der garantierten Plätze reduzieren. Diese Entwicklung dürfte sich fortgesetzt haben, jedenfalls ist anderes mangels aktueller „Garantie-Listen“ nicht feststellbar. Sollte es bei diesen 58 Plätzen (also unterzubringenden Personen) oder den für 2017 vorgesehenen 70 Plätzen geblieben sein, so wirft allein diese absolute Zahl für die ganze Republik Italien erhebliche Zweifel am Ausreichen dieser Vorkehrungen auf. Dies würde bei einer Zahl von vier Personen pro Familie nur für weniger als 20 Familien ausreichen. Im Dezernat des Einzelrichters waren bis vor kurzem allein vier Eilverfahren in Bezug auf Dublin-Bescheide anhängig, bei denen es um die Überstellung vulnerabler Familienkonstellationen nach Italien ging; diese Verfahren bezogen sich konkret auf insgesamt 14 Personen. Würden allein diese Überstellungen durch Ablehnung der Eilanträge ermöglicht, wären damit knapp ein Viertel der nach der aktuellsten Liste verfügbaren Plätze belegt. Zugleich ist schon das vom Bundesamt behauptete Verfahren zwischen Deutschland (oder anderen überstellenden Mitgliedstaaten) und den italienischen Dublin-Stellen nach der Einschätzung des Einzelrichters nicht sichergestellt. Wenn es tatsächlich so wäre, dass die Dublin-Referate des Bundesamtes der italienischen Dublin-Unit im elektronischen Postverkehr oder sonst wie mit einem entsprechenden Vorlauf von rund 14 Tagen mitteilen, dass eine Familie mit minderjährigen Kindern unter Angabe der entscheidenden Daten (Personenzahl, jeweilige Geburtsdaten, Besonderheiten wie Krankheiten/ Schwangerschaft usw.) zur Überstellung ansteht, und die italienische Dublin-Unit daraufhin konkret reagiert, die Übernahme der entsprechenden Familien-Einheit unter Nennung von Personenzahl und Alter usw. bestätigt und einen Zielflughafen sowie auch ein für sie zur Verfügung stehendes und die Familieneinheit wahrendes SPRAR-Projekt benennt, wäre dies für den Einzelrichter unter Berücksichtigung des Prinzips gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten ohne Hinzutreten weiterer Umstände ausreichend. Dementsprechend die „Kombination aus allgemeiner Zusicherung mit Schreiben vom 15. April 2015 und individuell-konkreter Zusicherung in der Phase der Überstellung“ akzeptierend: VG München, Beschluss vom 5. März 2018 – M 1 S 17.51507 –, juris Rdn. 24. Dieser Ablauf steht derzeit jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit fest. Konkrete Erkenntnisse darüber liegen nicht vor, außer den Behauptungen in den Bescheiden des Bundesamtes (zwar nicht hier, jedoch in vergleichbaren Verfahren). Es handelt sich jedoch um Textbausteine, bei denen jedenfalls die Aussagen der Liaisonbeamtin allem Anschein nach keinesfalls aktuell sein können, da diese sich in den Textbausteinen schon seit geraumer Zeit befanden. Das anscheinend deutlich überholte Alter des verwendeten Textbausteins (und damit der darin getroffenen Aussagen) des Bundesamtes verdeutlicht schon der Umstand, dass dort lediglich die Liste aus dem Sommer 2015 angesprochen ist und die nachfolgenden zwei Listen aus Februar und Oktober 2016 nicht genannt werden. Diesen Eindruck bestätigt die Aussage des Bundesamtes, nach Angabe des italienischen Innenministeriums liefen Ausschreibungen für neue SPRAR-Projekte, weshalb absehbar sei, dass in den nächsten Monaten dort mehr Plätze zur Verfügung stehen würden, was zugleich dafür spreche, dass die Liste der Unterkunftsplätze für Familien mit Kleinkindern demnächst überarbeitet und erweitert werde. Im Gegensatz zu dieser Aussage hat sich die Zahl der auf der Liste der Familien-Projekte aufgeführten Plätze bisher stets verringert. Dabei berücksichtigt der Einzelrichter zugleich, dass die italienische Dublin-Unit im elektronischen Postverkehr DubliNet auf die Übernahmeersuchen des Bundesamts nach den Wahrnehmungen des schwerpunktmäßig Dublin-Verfahren bearbeitenden Einzelrichters schon geraume Zeit nie mehr reagiert, und deshalb die Zustimmung der identischen Behörden zu Übernahmeersuchen immer bzw. regelmäßig nach Art. 22 Abs. 7 bzw. 25 Abs. 2 Dublin III-VO fingiert wird. Auch wenn nicht auszuschließen ist, dass die italienische Dublin-Unit sich bewusst so organisiert hat, dass sie auf Übernahmeersuchen nicht reagiert, aber sehr wohl auf die Ankündigung von Überstellungen (und damit auch auf solche von Familien mit minderjährigen Kindern), so wirft der dargestellte Befund doch Zweifel an der Verlässlichkeit der Kommunikation mit der italienischen Dublin-Unit auf. Diese Zweifel werden durch die unten aufgeführten Erkenntnisse der DRC/SFH aus deren Bericht vom 9. Februar 2018 erhärtet, auf welchen noch einzugehen sein wird.Der Einzelrichter verfügt über keine Erkenntnisse, die belegen, dass Italien tatsächlich auf die Ankündigung von Überstellungen konkret und individuell reagiert oder diese auch nur zur Kenntnis nimmt. Erst recht ist nicht belegt, dass in der Art einer individuellen Garantie auf die Ankündigung einer Überstellung einer Familien-Einheit mit minderjährigen Kindern so reagiert wird, dass z. B. ein konkretes SPRAR-Projekt (also eine Einrichtung oder Unterkunft) örtlich benannt und identifiziert wird, das für sie vorgesehen ist, oder in anderer Weise konkret-individuell die familiengerechte Unterbringung zugesichert wird. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe war darüber hinaus bei einer Reise zur Informationsgewinnung Ende Februar/Anfang März 2016 in Italien nicht in der Lage, transparente und eindeutige Informationen bezüglich der praktischen Umsetzung der Garantien für Familien im Sinne des Tarakhel-Urteils zu gewinnen. Insofern hält die SFH es für fraglich, ob überstellte Familien tatsächlich Zugang zu diesen reservierten Plätzen haben, und kommt damit insgesamt zu der Annahme systemischer Mängel für diese schutzbedürftige Personengruppe. Vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Stand August 2016, a. a. O., S. 41, 63/64, 74, 79-81. Die dargestellten Umstände, die bereits zu einer erheblichen Infragestellung des Systems gegenseitigen Vertrauens in Bezug auf die Unterbringung von Familien mit minderjährigen Kindern in Italien unter Wahrung der Familieneinheit führen, werden durch einen weiteren Bericht entscheidungserheblich zu Gunsten der Antragsteller erschüttert. Das Danish Refugee Council (DRC) und die SFH haben einen ersten Bericht zu ihrem im Jahr 2016 begonnenen „Dublin-Rückkehrer-Beobachtungs-Projekt“ (Dublin Returnee Monitoring Project – DRMP) veröffentlicht. DRC/SFH vom 9. Februar 2017, Is mutual trust enough? – The situation of persons with special reception needs upon return to Italy, abrufbar unter https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/news/2017/drc-osar-drmp-report-090217.pdf . Der Bericht kommt zu dem Gesamtergebnis, dass in keinem der konkret beschriebenen Fälle sofort bei Rückkehr Zugang zu einem familiengeeigneten SPRAR-Projekt unter Wahrung der Familieneinheit und entsprechend den Bedürfnissen der vulnerablen Personen bestand, wie es eigentlich nach der Tarakhel-Rechtsprechung erforderlich gewesen und nach der allgemeinen Zusicherung der italienischen Behörden i.V.m. der Liste der reservierten Unterkunftsplätze und dem vom Bundesamt beschriebenen Prozedere der individuellen Zusicherung im Zusammenhang mit der Ankündigung der Überstellung nach Italien verlässlich zu erwarten gewesen wäre. Vielmehr erlebten es die Rückkehrer als zufällig bzw. willkürlich, wie sie dort konkret in Empfang genommen wurden; sie wurden in nicht speziell für die Unterbringung von Familien mit kleinen Kindern vorgemerkten (und deshalb auch nicht wirklich geeigneten) Unterkünften einquartiert und es kam vereinzelt sogar zur getrennten Unterbringung von Familienmitgliedern. Nach ihrer Erfahrung stellten weder die überstellenden Staaten Italien die zutreffenden und vollständigen Informationen über die zu erwartende Familie zur Verfügung, noch übermittelten die italienischen Behörden diese Informationen vollständig und zutreffend an eine bestimmte Aufnahmeeinrichtung. Nach dem Eindruck der betroffenen Schutzsuchenden wurden die Bedürfnisse einer Familie mit kleinen Kindern bei der Entscheidung über die Unterbringung nicht ausreichend berücksichtigt. Insgesamt werde durch das etablierte System bei der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern den rechtlichen Vorgaben nicht entsprochen. DRC/SFH vom 9. Februar 2017, Is mutual trust enough?, Ziff. 5, S. 22 f. Dies gründet sich auf die Beobachtung und Befragung von 6 Fällen im Dublin-Rückkehrer-Projekt, die zwischen April 2016 und Januar 2017 nach Italien überstellt wurden. Ebenda, Ziff. 1.2, S. 6. Dem Bericht und der Einschätzung kann nicht entgegengehalten werden, dass es sich um sechs Einzelfälle handele und solche nicht geeignet seien, systemische Mängel zu begründen. Denn es handelt sich nicht um die „sechs schlimmsten“ unter einer Vielzahl von Fällen, sondern es sind die ersten sechs Fälle, die dieses Projekt eingehend dokumentierte. Da in keinem der Fälle der tatsächliche Ablauf von Ankunft, Aufnahme und Unterbringung sowie Versorgung mit den essentiellen Lebensbedürfnissen in einer Weise erfolgte, wie man sie für sehr vulnerable Familienkonstellationen (oder in einem Fall eine alleinstehende schwangere Frau) auf der Grundlage der abgegebenen allgemeinen und den vorgeblichen individuellen Garantieerklärungen erwarten würde, ist die tatsächliche Sicherstellung der erforderlichen Garantien in ganz erheblicher Weise in Frage gestellt. Siehe die Beschreibung des Projekts, ebenda, Ziff. 1.2, S. 6, sowie die Fall-Schilderungen, ebenda, Ziff. 4 „Case studies“, S. 10 – 22. Da keine jüngeren Berichte zu dieser Frage vorliegen, die italienischen oder andere Behörden zu diesen Schilderungen keine diese ausräumenden Erklärungen abgegeben haben und keine Darstellungen vorliegen, wie diese etwaigen Mängel in jüngerer Zeit beseitigt worden sind, ist keine Grundlage für eine Wiederherstellung des hierdurch in relevanter Weise erschütterten gegenseitigen Vertrauens vorhanden. An die sichere Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit knüpfen auch die übrigen essentiellen Aufnahmebedingungen an, insbesondere der Zugang zum Gesundheitssystem und die Versorgung mit Lebensmitteln usw. Probleme beim Zugang zur Krankenversorgung zeigt auch der Bericht von DRC/SFH bei den Fallschilderungen auf; dort wird vordringlich erkennbar, dass keine (ausreichende, zutreffende) Information der italienischen Behörden über spezielle gesundheitliche Probleme durch den überstellenden Mitgliedstaat erfolgt bzw. dort angekommen oder zur Kenntnis genommen worden war; die Feststellung der gesundheitlichen Situation bei der Aufnahme in Italien wirkt mangel- oder jedenfalls lückenhaft. Ebenda, Ziff. 4: „Case-studies“, S. 11, 14/15, 17, 21. Dabei sieht auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg nicht unerhebliche Probleme im italienischen Aufnahmesystem für Asylbewerber und Dublin-Rückkehrer, vgl. zu den Problemen OVG Lüneburg, z.B. Urteil vom 4. April 2018 – 10 LB 96/17 –, juris, Rdn. 47 f., 56, 58, 65, 71, die es jedoch für alleinstehende, nicht vulnerable Personen, unabhängig vom Geschlecht, insgesamt für zu bewältigen hält, ohne dass systemische Mängel feststellbar seien. Diese Probleme sind für Familien mit minderjährigen Kindern, die mangels tatsächlich wirksamer Garantien nicht in eine familienadäquate Unterbringung im SPRAR-System gelangen sollten, existenzbedrohend und dann auch systemische Mängel bei summarischer Prüfung begründend. Bis zu weitergehender Aufklärung im Hauptsacheverfahren oder dem Vorliegen anderweitiger, aktueller und besserer Informationen kann das Gericht schon nach dem Gedanken der Folgenabwägung bei vulnerablen Gruppen für die Situation von Familien mit minderjährigen Kindern (etwa bis zum Alter von 12 Jahren) nur die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, solange das Verfahren zwischen dem Bundesamt und der italienischen Dublin-Unit in der beschriebenen Weise verläuft (bzw. eventuell nicht verläuft). Im Ergebnis ebenso zu Liste und allgemeiner Garantieerklärung VG Berlin, Beschluss vom 28. März 2018 – 34 L 1494.17 A –, juris Rdn. 18 ff.; für Rückkehr-Fälle auf der Grundlage der Zuerkennung eines Schutzstatus in Italien vgl. ähnlich Beschluss des Einzelrichters vom 7. April 2017 – 22 L 670/17.A –, juris, insbesondere Rdn. 41 ff. Die Beschaffung von Informationen zur Situation von Dublin-Rückkehrern gestaltet sich schwierig, weil die teils sehr eingehenden Informationen zur Situation von Asylbewerbern in Italien ganz überwiegend nicht auf Dublin-Rückkehrer bezogen sind. Sehr eingehend z.B. AIDA, Country Report: Italy – 2017 Update, Stand 31. Dezember 2017, veröffentlicht im März 2018, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/reports/country/italy . Letztlich verdeutlicht auch die eigene und in allgemeinen Dienstanweisungen niedergelegte Praxis des Bundesamtes, Familien mit Säuglingen und Kleinkindern bis zum Altern von drei Jahren nicht nach Italien zu überstellen, dass das Bundesamt selbst nicht vollständig auf die Verlässlichkeit der angeblichen Garantien vertraut. Unter diesen Umständen steht gegenwärtig auch nicht im Sinne von § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Denn das Bundesamt hat nach dieser gesetzlichen Maßgabe neben zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten und ‑hindernissen auch zu prüfen, ob der Abschiebung inlandsbezogene Vollzugshindernisse entgegenstehen. Für eine insoweit eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde verbleibt daneben kein Raum, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14-, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 -18 B 1060/11 -, juris Rdn. 4; OVG Niedersachsen, Urteil vom 4. Juli 2012- 2 LB 163/10 -, juris Rdn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris Rdn. 4 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris Rdn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rdn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, juris Rdn. 4 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris Rdn. 9 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004- 2 M 299/04 -, juris Rdn. 9 ff. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14-, juris m.w.N. Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Antragsteller und der dargestellten besonderen Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in Italien liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass einer Überstellung der Antragsteller nach Italien derzeit zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse entgegenstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.