Urteil
2 K 4395/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0927.2K4395.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Der Kläger war Studierender des Einstellungsjahrgangs 2016 im Studiengang Polizeivollzugsdienst an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (FHöV). Die in Form einer Hausarbeit abzulegende Prüfung im Modul Hauptstudium (HS) 1.4 „Proseminar wissenschaftliche Vertiefung“ bestand er im ersten Versuch nicht. Im Rahmen des Prüfungsverfahrens zum Wiederholungsversuch hörte die FHöV den Kläger mit Email vom 5. April 2018 zu einer beabsichtigten Bewertung der Prüfung als „nicht ausreichend“ an, weil er die Hausarbeit nicht fristgerecht bis zum 4. April 2018 abgegeben habe. Der Kläger reichte die Hausarbeit am 7. April 2018 bei der Verwaltung der FHöV ein. Mit Email vom 8. April 2018 teilte der Kläger der FHöV mit, dass er mit dem zuständigen Prüfer, dem Zeugen C. , den 7. April 2018 als Abgabetermin vereinbart und die Hausarbeit dementsprechend fristgerecht abgegeben habe. Hierzu nahm der Zeuge C. mit Email vom 9. April 2018 Stellung und führte aus, er habe sich am „02.02.2018“ mit dem Kläger getroffen, um das Thema der neuen Hausarbeit zu besprechen. Den Beginn für die Bearbeitungsfrist habe er auf den „07.02.2018“ terminiert und dem Kläger verdeutlicht, dass mit diesem Datum die Bearbeitungsfrist beginne. Er könne der Auskunft des Klägers, dass der „07.03.2018“ als Abgabetermin vereinbart worden sei, nicht beitreten. Mit Bescheid vom 17. April 2018 gab die FHöV dem Kläger die Bewertung der Hausarbeit mit „nicht ausreichend“ bekannt und teilte ihm mit, dass die Modulprüfung damit nicht bestanden und die Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen sei. Die nicht fristgerechte Abgabe der Hausarbeit sei nach Teil A § 19 StudO-BA als Rücktritt ohne triftigen Grund zu werten, der eine Bewertung als „nicht ausreichend“ nach sich ziehe. Der Kläger habe mit dem Zeugen C. am 7. März 2018 das Thema der Hausarbeit festgelegt, wodurch der Beginn für die Bearbeitungsfrist markiert werde. Die Bearbeitungszeit für die Hausarbeit betrage nach dem Prüfungskalender vier Wochen. Danach sei der 4. April 2018 der letzte Abgabetag gewesen. Soweit der Kläger vom 7. April 2017 als Abgabetag ausgegangen sei, sei er wohl irrtümlich von einer Bearbeitungszeit von einem Monat – und nicht von vier Wochen – ausgegangen. Da es sich um den Wiederholungsversuch gehandelt habe, sei nach Teil A § 13 Abs. 2 StudO-BA die Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen. Der Kläger hat am 17. Mai 2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Er habe die Hausarbeit nicht zu spät abgegeben. Der von der FHöV angeführte Prüfungskalender lege eine Bearbeitungszeit von vier Wochen nur für den Erstversuch, nicht aber für den hier streitigen Wiederholungsversuch fest. Auch werde bestritten, dass der Prüfungskalender durch den Prüfungsausschuss festgelegt worden sei. Nach den auf der Internetseite der FHöV veröffentlichten „Hinweisen zu Hausarbeiten“ sei das Datum der Themenfestlegung und der sich daraus ergebende Termin zur Abgabe durch die Betreuerin bzw. den Betreuer auf dem Vordruck „Ausgabeprotokoll“ zu dokumentieren. Das Ausgabeprotokoll für die betreffende Hausarbeit des Klägers sei nicht aktenkundig. Zudem sei der 7. April 2018 vom Zeugen C. als Abgabetermin ausdrücklich benannt worden. Dies habe sich der Kläger auf einem Notizzettel vermerkt. Die Stellungnahme des Zeugen C. vom 9. April 2017 sei ausweichend gewesen und alle dort angeführten Daten seien nicht korrekt. Schließlich werde gerügt, dass der Zeuge C. nicht ordnungsgemäß als Prüfer bestellt worden sei. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW vom 20. April 2018 zu verpflichten, die am 7. April 2018 vom Kläger eingereichte Hausarbeit im Model HS 1.4 inhaltlich zu bewerten. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus: Die im Prüfungskalender festgelegte Bearbeitungszeit von vier Wochen für den Erstversuch gelte auch für den Wiederholungsversuch, für den keine abweichenden Regelungen existierten. Der Prüfungskalender sei durch den Prüfungsausschuss ordnungsgemäß beschlossen worden. Dies ergebe sich aus dem Protokoll zur Sitzung des Prüfungsausschusses vom 26. September 2017. Auf dem Bewertungsbogen zum Erstversuch, der gleichzeitig als Ausgabeprotokoll zur Wiederholungsprüfung fungiere, sei der 7. März 2018 als Datum der Themenfestlegung notiert worden. Mit diesem Datum habe die Bearbeitungsfrist von vier Wochen begonnen. Nach den Ausführungen des Zeugen C. in seiner Stellungnahme vom 9. April 2018 sei nicht der 7. April 2018 als Abgabetermin vereinbart worden. Dem vom Kläger vorgelegte Notizzettel mit den Datum 7. April 2018 komme kein Beweiswert zu. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen C. . Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage zulässig unbegründet. Der angegriffene Bescheid der FHöV vom 20. April 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine inhaltliche Bewertung seiner Wiederholungshausarbeit im Modul HS 1.4. Rechtsgrundlage des Bescheides ist Teil A § 13 Abs. 2 Satz 3 StudO-BA. Hiernach ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, wenn in einer Modulprüfung auch in der Wiederholungsprüfung eine Bewertung von mindestens „ausreichend“ bzw. „bestanden“ nicht erreicht wird. Gemäß Teil A § 19 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA wird eine Studienleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne triftige Gründe zurücktritt. Als Rücktritt gilt nach Satz 2 der vorgenannten Bestimmung insbesondere das Nichterscheinen oder die nicht fristgerechte Abgabe einer schriftlichen Studienleistung. Dies ist hier der Fall. Nach erfolgslosem ersten Versuch der Hausarbeit im Modul HS 1.4 hat die FHöV zu Recht auch den zweiten und letzten Versuch der Hausarbeit (Teil A § 13 Abs. 2 Satz 1 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge) wegen nicht fristgerechter Abgabe als nicht ausreichend bewertet. 1. Es kommt nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Zeuge C. ordnungsgemäß zum Prüfer bestellt wurde oder nicht. In diesem Zusammenhang liegt ein erheblicher Fehler im Prüfungsverfahren dann vor, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Beteiligung eines anderen Prüfers dieser seinen Beurteilungsspielraum bei der Bewertung der Prüfungsleistung anders ausgeübt hätte und ein anderes Prüfungsergebnis erzielt worden wäre. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 25. September 2014 – 14 A 1872/12 –, juris, Rn. 35; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7.Auflage 2018, Rn. 373. Letzteres kommt hier nicht in Betracht. Die Hausarbeit des Klägers wurde nicht inhaltlich bewertet. Die FHöV hat die angefochtene Prüfungsentscheidung ausschließlich auf eine Abgabe der Hausarbeit nach Ablauf der Bearbeitungsfrist als Rücktritt ohne triftigen Grund gestützt. Für die streitige Einhaltung des Abgabetermins ist die Bestellung des Zeugen C. als Prüfer nicht kausal gewesen. Auch aus der Mitwirkung des Zeugen C. bei der Festlegung des Themas der Hausarbeit, wodurch die Bearbeitungsfrist zu laufen begann, kann kein Eingriff in den Beurteilungsspielraum des Prüfers bei der (inhaltlichen) Bewertung des Prüfungsleistung resultieren. Unabhängig davon bestehen an der ordnungsgemäßen Bestellung des Zeugen C. zum Prüfer entgegen der Rüge des Klägers im Ergebnis keine Zweifel. Vielmehr ergibt sich die ordnungsgemäße Bestellung aus dem von der FHöV vorgelegten Schreiben vom 3. August 2015, mit dem wird der Zeuge C. für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2018 zum Prüfer bestellt. Dabei ist es unschädlich, dass das Bestellungsschreiben durch einen Mitarbeiter des Prüfungsamtes, Herrn X. , unterzeichnet wurde. Gleichwohl ist die Bestellung dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als nach Teil A § 7 Abs. 1 Satz 1 zweiter Spiegelstrich StudO-BA i.V.m. § 7 Abs. 4 Satz 1 zweiter Spiegelstrich StudO-BA und § 9 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA zuständiges Organ zuzurechnen. Dies folgt aus der Art und Weise der Zeichnung, nämlich „Im Auftrag“ und „Für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der FHöV NRW“. Aus der Sicht des maßgeblichem objektiven Empfängerhorizonts (§ 133, § 157 BGB analog) hat der Mitarbeiter des Prüfungsamtes nicht für sich selbst oder das Prüfungsamt, sondern für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gehandelt. Einer Übertragung der Prüferbestellung durch Einräumung einer Zeichnungsbefugnis „im Auftrag“ an einen Mitarbeiter des Prüfungsamts stehen – entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsansicht – weder Vorschriften der StudO-BA noch allgemeine Grundsätze des Prüfungsrechts oder des Verwaltungsverfahrensrechts entgegen. Eine „vertikale Aufgabenzuweisung“ innerhalb eines Organs oder eines Behördenteils im Wege des innerbehördlichen Mandats ist grundsätzlich zulässig. Um eine solche handelt es sich hier, weil das Prüfungsamt nach Teil A § 8 Satz 1 StudO-BA bei der Präsidentin oder bei dem Präsidenten der FHöV gebildet ist. Nach Teil A § 7 Abs. 1 Satz 5 StudO-BA ist die Präsidentin oder der Präsident der FHöV aber stets zugleich Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Prüfungsausschusses. Damit untersteht der Mitarbeiter des Prüfungsamts also dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Es liegt also keine die horizontale Aufgabenverteilung zwischen verschiedenen Behörden, selbständigen Organen oder Behördenteilen vor, sondern lediglich die vertikale Aufgabenverteilung innerhalb eines solchen Gebildes. Nur die Delegation im Rahmen einer horizontalen Aufgabenverteilung bedarf indes einer hinreichend bestimmten normativen Ermächtigung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2014 – 14 A 1872/12 –, juris, Rnrn. 31 ff. und Beschluss vom 20. Mai 2010 – 15 A 164/10 – Rn. 19 sowie Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 362. Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung ist für die Wahrnehmung des innerbehördlichen Mandats nicht erforderlich. Wird einer Behörde gesetzlich eine Kompetenz zugewiesen, so schließt dies regelmäßig die Befugnis des Behördenleiters ein, durch organisatorische Maßnahmen im Einzelfall oder allgemein nachgeordnete Behördenbedienstete zu ermächtigen, Rechtsakte in seinem Namen und Auftrag nach außen hin vorzunehmen. Die gesetzliche Zuweisung einer Kompetenz an die Behörde oder an den Behördenleiter impliziert damit grundsätzlich die stillschweigende (gesetzliche) Zulassung eines innerbehördlichen Mandats. Die Wahrnehmung eines innerbehördlichen Mandats ist allerdings ausgeschlossen, wenn und soweit sich dies eindeutig aus der jeweiligen normativen Regelung (über die Kompetenzzuweisung) oder aber aus der Art der zu treffenden Entscheidung ergibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 1994 – 22 A 201/93 –, juris, Rnrn. 20 ff. m.w.N. sowie Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 360. Ein solcher Ausnahmefall ist mit Blick auf Teil A § 7 Abs. 4 Satz 1 zweiter Spiegelstrich StudO-BA aber nicht gegeben. Dieser begründet nämlich keine Verpflichtung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, die Prüferbestellung höchstpersönlich im Sinne einer nicht an nachgeordnete Bedienstete übertragbaren Aufgabe wahrzunehmen. Hierfür streitet zunächst der Wortlaut. Zwar ist in Teil A § 7 Abs. 4 Satz 1 StudO-BA ausdrücklich von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden die Rede. Jedoch ist damit nicht die konkrete Person, sondern die Behörde bzw. das Organ oder der Organteil gemeint. Dafür spricht die Üblichkeit dieser Gesetzgebungstechnik, bei der die Nennung des Behörden-/Organ-/Organteilleiters erfolgt, wenn die Organisationseinheit insgesamt gemeint ist. Vgl. zu letztgenanntem Aspekt OVG Hamburg, Urteil vom 4. November 2003 – 3 Bf 317/02 –, juris, Rn. 41. Weiterhin ergibt sich dies aber auch aus der Tatsache, dass Teil A § 7 Abs. 4 Satz 1 StudO-BA nur von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden und nicht auch von deren Vertreterin oder Vertreter spricht. Dies läge nah, wenn die Person und nicht die gesamte Organisationseinheit gemeint wäre, da jedenfalls dem Stellvertreter eine entsprechende Aufgabenwahrnehmung zuzubilligen sein muss, um im Fall einer Verhinderung des/der Vorsitzenden einem Stillstand der Dienstgeschäfte vorzubeugen. Gegen eine höchstpersönliche Wahrnehmungspflicht kann aber vor allen Dingen auch die Systematik der StudO-BA ins Feld geführt werden. Wollte man alle Aufgaben, die dem Wortlaut nach bei unbefangener Betrachtung dem Prüfungsausschuss oder bei Delegation seinem Vorsitzenden zugewiesen sind, als höchstpersönlich auffassen, so verbliebe als Betätigungsfeld für das Prüfungsamt und seine Mitarbeiter lediglich noch die Organisation und Durchführung des Kolloquiums im Benehmen mit der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter (Teil A § 17 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA), die Entgegennahme schriftlicher Rücktrittsanzeigen (Teil A § 19 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA) sowie die Entgegennahme von Anträgen auf Einsicht in die Prüfungsakte (Teil A § 27 Abs. 1 StudO-BA). Warum bei einem derart schmalen Betätigungsfeld überhaupt Bedarf für ein Prüfungsamt bestünde und inwieweit dann in Teil A § 8 Satz 1 StudO-BA noch von einer Unterstützung des Prüfungsausschusses die Rede sein würde, ist nicht ersichtlich. Gar nicht erklären ließen sich dann das Recht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsamts zur Teilnahme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses mit beratender Stimme aus Teil A § 8 Satz 2 StudO-BA sowie die Möglichkeit der Protokollweitergabe an die Abteilungsleitung „zur Erfüllung ihrer Aufgaben“ nach Teil A § 7 Abs. 5 Satz 3 StudO-BA. Dieses Recht und diese Möglichkeit wären vielmehr gänzlich überflüssig, was von der StudO-BA nicht beabsichtigt sein kann. Umgekehrt verbliebe eine ganze Fülle von Aufgaben beim als Kollegialorgan nur schwerfällig handlungsfähigen Prüfungsausschuss bzw. bei seinem als Einzelperson damit unter Beachtung seiner sonstigen Aufgaben als Präsident der FHöV überlasteten Vorsitzenden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass gemäß Teil A § 7 Abs. 4 Satz 1 erster Spiegelstrich StudO-BA auch die Aufgabe der „Organisation und Sicherstellung der Prüfungsverfahren“ vom Prüfungsausschuss auf den/die Vorsitzende/n übertragen werden kann. Die nahezu unbegrenzte Weite dieser in derselben Enumeration wie die Prüferbestellung aufgezählten Aufgabe lässt es als kaum vorstellbar erscheinen, dass sämtliche Aufgaben des Teil A § 7 Abs. 4 Satz 1 StudO-BA nur höchstpersönlich wahrgenommen werden dürfen. Ein solches Verständnis entspräche unter keinem Gesichtspunkt mehr einer sachgerechten Verwendung personeller Ressourcen. Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 4. November 2003 – 3 Bf 317/02 –, juris, Rnrn. 41 ff. Ferner gebietet die Art der zu treffenden Entscheidung kein anderes Ergebnis. Bei der Bestellung der Prüfer handelt es sich nicht um eine schwierige Aufgabe. Wer aufgrund seiner persönlichen Qualifikation als Prüfer bestellt werden kann, ist in Teil A § 9 Abs. 2 Satz 1 StudO-BA eindeutig geregelt. Die grundsätzlich lediglich notwendige Überprüfung, ob eine Person die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes besitzt bzw. mindestens einen dem Bachelor vergleichbaren Abschluss erworben hat, stellt keine komplizierte Rechtsfrage dar. Ein Auswahlermessen gibt es bei der Prüferbestellung mit Blick auf die Regelung in Teil A § 12 Abs. 5 StudO-BA, wonach der Prüfer grundsätzlich der Lehrende sein soll, nicht. Auch hat die Prüferbestellung nicht den Charakter einer Prüfungstätigkeit im engeren Sinne. Sie ist nur eine organisatorische Vorfrage und tangiert als solche die Chancengleichheit der Prüflinge nicht unmittelbar. Ein prüfungsrechtlicher Beurteilungsspielraum ist nicht eröffnet. Insofern erscheint eine Zentrierung der Aufgabe in einer Hand zur Vereinheitlichung und Wahrung der Chancengleichheit aller Prüflinge nicht erforderlich. Mit demselben Auslegungsergebnis für die Zuteilung konkreter als tauglich erachteter Prüfungsaufgaben und für die Prüferbestimmung im Rahmen des Zweiten Juristischen Staatsexamens: OVG NRW, Urteil vom 14. März 1994 – 22 A 201/93 –, juris, Rnrn. 20 ff. Ebenfalls so für die Auswahl einer häuslichen Arbeit im Rahmen der Ersten Juristischen Staatsprüfung: OVG Hamburg, Urteil vom 4. November 2003 – 3 Bf 317/02 –, juris, Rnrn. 41 ff. Mit anderem Ergebnis für die Prüferbestimmung im Rahmen eines Bachelorstudiengangs für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in Berlin, aber bei Handeln durch ein Prüfungsamt anstelle des (gesamten) Prüfungsausschusses: VG Berlin, Urteil vom 27. September 2016 – 12 K 233.15 –, juris, Rnrn. 27 f. Ferner mit abweichendem Ergebnis für die Aufgabenauswahl im Rahmen des Ersten Juristischen Staatsexamens: HessVGH, Urteil vom 5. Juli 1990 – 6 UE 2275/89 –, juris, Rnrn. 35 ff. Schließlich mit anderem Ergebnis für die Widerspruchsentscheidung durch das Justizprüfungsamt anstelle seines Vorsitzenden im Rahmen der Ersten juristischen Staatsprüfung: OVG Bremen, Urteil vom 24. November 1999 – 1 A 254/99 –, juris, Rn. 37 ff. 2. Es liegt ein Rücktritt ohne triftigen Grund i. S. v. Teil A § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 StudO-BA aufgrund nicht fristgerechter Abgabe der Wiederholungshausarbeit durch den Kläger vor. Der Wiederholungshausarbeit war ein Bearbeitungszeitraum von vier Wochen zugrunde zu legen, welcher anknüpfend an einen Fristbeginn am 7. März 2018 (dem Tag der Themenfestlegung) mit Ablauf des 4. April 2018 endete damit im Zeitpunkt der Einreichung der Hausarbeit am 7. April 2018 bereits abgelaufen war (a.). Eine Vereinbarung eines abweichenden Abgabetermins zwischen dem Kläger und dem Zeugen C. war nicht mit der nötigen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststellbar (b.). a. Für den Wiederholungsversuch des Klägers zur Hausarbeit im Modul HS 1.4 galt eine Bearbeitungszeit von vier Wochen. Diese ergibt sich aus dem durch den Prüfungsausschluss am 26. September 2017 ordnungsgemäß beschlossenen Prüfungskalender. Im Prüfungskalender ist bezüglich des Moduls HS 1.4. unter dem Punkt „Termin“ „Abgabe vier Wochen nach Ausgabe“ vermerkt. Beim Punkt „1. Wiederholungstermin“ ist zwar kein konkreter Zeitraum vermerkt, sondern nur festgehalten, dass die Vereinbarung eines neuen Themas spätestens drei Wochen nach Bekanntgabe erfolgen soll. Jedoch gilt mangels einer abweichenden Zeitvorgabe für den Wiederholungsversuch die Bearbeitungszeit für den Erstversuch erst recht für den Wiederholungsversuch. Unter Zugrundelegung einer Bearbeitungszeit von vier Wochen erfolgte die Abgabe der Wiederholungshausarbeit des Klägers am 7. April 2018 verspätet. Der Fristbeginn ist entsprechend § 187 Abs. 1 BGB auf Donnerstag, den 8. März 2018 zu datieren, da mit Wirkung zum Mittwoch, den 7. März das Thema der Wiederholungsarbeit zwischen dem Kläger und dem Zeugen C. festgelegt worden ist. Das Fristende fällt dementsprechend auf Mittwoch, den 4. April 2018 (vgl. § 188 Abs. 2 BGB). b. Eine von der nach dem Prüfungskalender vorgesehenen Bearbeitungszeit von vier Wochen abweichende Vereinbarung eines Abgabetermins bis spätestens zum 7. April 2018 hat der insoweit beweisbelastete Kläger nicht nachgewiesen. Vielmehr hat der Zeuge C. in seiner Vernehmung durch das Gericht überzeugungskräftig bekundet, dass er mit dem Kläger das Thema der Hausarbeit mit Wirkung zum 7. März 2018 festgelegt und auf die vierwöchige Bearbeitungszeit hingewiesen hat; eine Vereinbarung eines Abgabetermins zum 7. April 2018 hat er glaubhaft verneint. Der Zeuge war zunächst über den Inhalt des fraglichen Gesprächs mit dem Kläger orientiert. Er konnte sich zu dem Zeitpunkt, die Örtlichkeit, die Dauer und dem Ablauf des Gesprächs verhalten und ihm war auch der Inhalt des Gesprächs noch erinnerlich. Seine Angaben dazu waren detailliert, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Belastungstendenzen waren nicht erkennbar. Der Zeuge hat als Prüfer kein Eigeninteresse an seiner Aussage. So hat der Zeuge mitgeteilt, dass er den Beginn der Bearbeitungsfrist zugunsten des Klägers abweichend von den Vorgaben des Prüfungskalenders nicht auf den 2. März 2018 als Tag der Themenfestlegung, sondern auf den 7. März 2018 terminiert hat, um den Kläger mit Blick auf anderweitige Ausbildungsabschnitte und nachzuholende Prüfungsleistungen mehr Zeit für die Bearbeitung der Hausarbeit zu verschaffen. Räumt der Zeuge sonach eine inoffizielle Verlängerung der Bearbeitungszeit durch die Verschiebung des Beginns der Frist ein, sind keine Gründe ersichtlich, warum er nicht eine Verschiebung des Endes der Frist mitteilen würde, wenn es eine solche tatsächlich gegeben hätte. Demgegenüber waren die Angaben des in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragten Klägers nicht überzeugungskräftig. Zunächst war seine Einlassung zum Datum des Gesprächs mit dem Zeugen C. , das nach Auffassung des Klägers am 7. März 2018 stattgefunden haben soll, nicht glaubhaft. Der Zeuge C. hat überzeugend berichtet, dass jenes Gespräch am 2. März 2018 stattfand. Hierzu hat er eine Email-Korrespondenz mit dem Kläger vorgelegt, nach der alles dafür spricht, dass das Treffen mit dem Kläger tatsächlich bereits am 2. März 2018 erfolgte. Auf entsprechenden Vorhalt gab der Kläger dann an, es sei „theoretisch denkbar“, dass der Termin mit dem Zeugen C. auch am 2. März 2018 gewesen sein könne. Weiterhin ist nicht erklärlich, dass der Kläger nichts von der vom Zeugen C. glaubhaft geschilderten Terminierung des Beginns der Bearbeitungsfrist (erst) auf den 7. März 2018 berichtet hat. Dies stellte ein deutliches Entgegenkommen des Zeugen dar, wurde dem Kläger dadurch schließlich eine Verlängerung der eigentlich nach den Vorgaben des Prüfungskalenders am 2. März 2018 als Tag der Themenfestlegung beginnenden Bearbeitungsfrist von fünf Tagen gewährt. Dieser gerade aus Sicht des Klägers bedeutsame Gesprächsinhalt war ihm nicht erinnerlich. Auf die im Anschluss an die Zeugenvernehmung gestellte Nachfrage, ob der Kläger mit dem Zeugen über eine Verschiebung des Fristbeginns gesprochen habe, gab er lediglich vage an, das „so akzeptiert“ zu haben. Auf weitere Nachfrage teilte er dann mit, darüber nicht mit dem Zeugen gesprochen zu haben. Angesichts der vorgenannten Ungereimtheiten bei den Angaben des Zeugen wird deutlich, dass er zu einer verlässlichen und belastbaren zeitlichen Einordnung der Geschehnisse und Abläufe nicht in der Lage war. Darüber hinaus war das Aussageverhalten des Klägers dadurch gekennzeichnet, dass er ausführliche Angaben zum Randgeschehen wie z. B. seiner Anreise zum Treffen mit dem Zeugen C. und zur Anbahnung des Gesprächs in der Cafeteria gemacht hat, er sich aber zum Kerngeschehen, der behaupteten Abgabeterminvereinbarung zum 7. März 2018, reduziert zeigte. Seine Einlassung hierzu erschöpfte sich im Wesentlichen darin, dass der Zeuge C. zum Abschluss des Gesprächs als Abgabedatum den 7. April 2018 genannt habe. Die Antworten auf die Nachfragen des Gerichts zur behaupteten Terminvereinbarung blieben dann knapp und stakkatohaft. Schließlich ist bei der Würdigung der Angaben des Klägers auch zu berücksichtigen, dass er ein erhebliches Eigeninteresse daran hat, eine Zulassung seiner Hausarbeit zur inhaltlichen Bewertung zu erreichen. Denn es handelte sich für den Kläger um den (einzigen) Wiederholungsversuch, bei dessen Scheitern der Kläger von der Fortsetzung des Studiums und damit vom Zugang zu seinem Berufswunsch als Polizeivollzugsbeamter ausgeschlossen wird. Soweit der Kläger behauptet, der Zeuge C. habe ihn am Ende des Gesprächs darauf angesprochen, dass das Ergebnis der von ihm zu schreibenden Wiederholungsklausur, das nach dem Prüfungskalender am 4. April 2018 bekannt gegeben würde, bei Abgabe der Hausarbeit vorläge, woraus geschlossen werden könne, dass der Zeuge von einem Abgabetermin für die Hausarbeit nach dem 4. April 2018 ausgegangen sei, hat sich dies nach der Vernehmung des Zeugen nicht bestätigt. Der Zeuge hat glaubhaft angegeben, hierüber mit dem Kläger nicht gesprochen zu haben. Im Übrigen verfängt die Schlussfolgerung des Klägers auch bei Wahrunterstellung der von ihm behaupteten Einlassung des Zeugen nicht. Bei einer Bekanntgabe des Klausurergebnisses am 4. April 2018 kann dem Kläger dieses auch dann bei Abgabe der Hausarbeit bekannt sein, wenn deren Abgabefrist am selben Tag ablief. So kann der Kläger die Hausarbeit auch noch nach der Bekanntgabe des Klausurergebnisses am selben Tag in der Verwaltung der FHöV abgeben oder sie im Verlauf des Tages zur Post aufgeben; letzteres ist nach den dem Ausgabe- bzw. Bewertungsbogen beigefügten Hinweisen für die Fristwahrung ausreichend. Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht mit Blick darauf geboten, dass sich die Einlassungen des Klägers und des Zeugen C. zu dem Umstand widersprechen, ob bei ihrem Gespräch der Vordruck für die Themenfestlegung in einfacher oder zweifacher Ausfertigung (für die Verwaltung) ausgefüllt wurde. Dies mag letztlich dahinstehen. Auch wenn entgegen der Aussage des Zeugen C. nur ein Exemplar ausgefüllt worden sein sollte, stellte dies keinen Grund dar, aus einer solchen lediglich Randgeschehnisse betreffenden Unrichtigkeit auf die Unglaubhaftigkeit der übrigen, sich insbesondere auf Kerngeschehen der Vereinbarung eines abweichenden Abgabetermins beziehenden Einlassungen des Zeugen zu schließen. Dem vom Kläger vorgelegten Notizzettel, auf dem er den 7. April 2018 als vom Zeugen C. genannten Abgabetermin vermerkt haben will, kommt aus den von der FHöV vorgetragenen Gründen kein relevanter Beweiswert zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.