Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die bei ihr durch Stellenausschreibung ausgeschriebene Stelle „Leiter des Sachgebietes 00.0 ‚Ausbildung/EDV‘“ im Wege der Umsetzung mit dem Ziel der Beförderung mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden wurde und eine Frist von zwei Wochen abgelaufen ist, nachdem dem Antragsteller die erneute Entscheidung mitgeteilt worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die am 18. August 2018 und 2. September 2018 sinngemäß bei Gericht anhängig gemachten Anträge, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die Stelle zum Leiter des Sachgebietes 00.0, „Ausbildung/EDV“, nach der Besoldungsgruppe A11 (1. Einstiegsamt, Laufbahngruppe 2) mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig entschieden ist, und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Umsetzung des Beigeladenen und Dienstanweisung zum Dienstposten SG 00.0 rückgängig zu machen, bis über das Klagebegehren rechtskräftig entschieden ist, haben mit dem sich aus dem Tenor ergebenden, im freien Ermessen des Gerichts stehenden (§ 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO) Anordnungsinhalt Erfolg. Die mit Schriftsatz vom 1. September 2018 beantragte Rückgängigmachung der Umsetzung des Beigeladenen stellt in entsprechender Anwendung von §§ 88, 91 Abs. 1 VwGO aufgrund der ausdrücklichen Bezeichnung als Erweiterung des Antragsbegehrens sowie der Formulierung „wir beantragen zusätzlich“ eine zulässige kumulative Antragshäufung im Wege der nachträglichen Antragsänderung dar, weil sich die Antragsgegnerin auf den geänderten Antrag eingelassen hat. Der auf Untersagung der Umsetzung des Beigeladenen gerichtete Antrag ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zulässig, da die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung bereits am 2. August 2018 getroffen und dem Antragsteller unter dem 29. August 2018 mitgeteilt hat, dass die Entscheidung auf den Beigeladenen gefallen ist. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Rechtsanspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz beantragt wird (Anordnungsanspruch), und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Erforderlich im Rahmen der Glaubhaftmachung ist der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 316, m.w.N. Sowohl Anordnungsgrund als auch -anspruch, aufgrund derer der Erlass der im Tenor ausgesprochenen Sicherungsanordnung geboten erscheint, hat der Antragsteller glaubhaft gemacht. Es erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass ohne eine solche Anordnung durch die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Besetzung der Stelle „Leiter des Sachgebietes 00.0 ‚Ausbildung/EDV‘“ mit dem Beigeladenen die Durchsetzung des Anspruchs des Antragstellers auf eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung für diesen Dienstposten wesentlich erschwert würde. Ein Anordnungsgrund in diesem Sinne ergibt sich daraus, dass der Antragsteller nur durch den Erlass einer solchen Sicherungsanordnung den Verlust der Chance abwenden kann, selbst für den in Rede stehenden, gemessen an seinem innegehabten Statusamt höherwertigen Dienstposten ausgewählt und – später – auf ihm befördert zu werden. Vgl. zum Bestehen eines Anordnungsgrundes allein schon wegen eines möglichen Erfahrungsvorsprungs eines Konkurrenten selbst dann, wenn auf dem höherwertigen Dienstposten nicht sofort, sondern erst später befördert wird, OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2011 - 1 B 555/11 ‑ juris Rn. 2; vgl. ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 2016 – 1 B 201/16 – juris Rn. 45 ff., und vom 12. Juli 2016 – 6 B 487/16 – juris Rn. 18, jeweils dem Beschluss des BVerwG vom 10. Mai 2016 - 2 VA 2.15 - juris, nicht folgend, weil zur Zeit wegen einer für eine Vielzahl unterschiedlicher Fallkonstellationen entstehender Fragen und bestehender Unklarheiten aus Gründen effektiver Rechtsschutzgewährung der erforderliche Anordnungsgrund nicht zum Nachteil des Antragstellers verneint werden könne. Bei der Besetzung eines solchen höher bewerteten Dienstpostens erfolgt zwar (zunächst) nur eine Umsetzung auf diesen mit dem Ziel der späteren Beförderung. Ein höheres Statusamt wird damit nicht verliehen. Jedoch hat bereits die Auswahl der Bewerber für den Beförderungsdienstposten nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes (Art. 33 Abs. 2 GG) zu erfolgen. Denn die Übertragung eines solchen qualifizierten Dienstpostens dient der Vorbereitung der Verleihung eines Beförderungsamtes. Gemäß § 20 Abs. 2 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) darf der Beamte nämlich vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit nicht befördert werden. Die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens dient damit der Feststellung, ob der Inhaber des Dienstpostens den Anforderungen des Beförderungsamtes genügen wird. Wird die Bewährung des Inhabers auf dem höherbewerteten Dienstposten (positiv) festgestellt, wird er unmittelbar befördert, ohne dass eine erneute Auswahlentscheidung erfolgt. Die Auswahl für das Beförderungsamt ist damit „vorverlagert“ auf die Auswahl unter den Bewerbern um den Beförderungsdienstposten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2011 – 1 A 1757/09 – juris Rn. 42 m.w.N. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin auf Nachfrage der Kammer telefonisch bestätigt, dass nach erfolgter Umsetzung des Beigeladenen auf den Beförderungsdienstposten eine Beförderung ohne weitere Auswahlentscheidung erfolgen kann. Damit würde es sich bei der Umsetzung des derzeit nach der Besoldungsgruppe A 10 besoldeten Beigeladenen auf den streitgegenständlichen, nach Besoldungsgruppe A 11 bewerteten Dienstposten bereits um die entscheidende Weichenstellung für seine spätere Beförderung handeln, so dass die Erlangung effektiven Rechtsschutzes für den Antragsteller nur durch die vorläufige Verhinderung der Umsetzung möglich ist. Glaubhaft gemacht ist auch ein Anordnungsanspruch. Es kann nämlich nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die von der Antragsgegnerin zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG sowie § 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW i.V.m. § 9 Beamtenstatusgesetz). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu befördern. Der darin zum Ausdruck kommende Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) dient nicht nur dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung freier Stellen, sondern auch dem berechtigten Interesse der Beamten, im Rahmen der dienst- und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten angemessen beruflich aufzusteigen. Der Beamte hat deshalb einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft und die Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze (Bewerbungsverfahrensanspruch) ist nach § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob der um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchende übergangene Bewerber zwingend seinem Konkurrenten hätte vorgezogen werden müssen. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass die Vergabe der Stelle an den Mitbewerber sich als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist. Hierbei vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist. Ausreichend ist allein, dass eine Auswahl des übergangenen Bewerbers im Rahmen einer erneuten Entscheidung über seine Bewerbung möglich erscheint. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2008 – 1 B 1786/07 –, juris, Rn. 25. Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin jedenfalls als materiell fehlerhaft und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Er hat Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. Nach der Rechtsprechung muss der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. BVerwG, ständige Rechtsprechung, vgl. nur Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16/09 – juris, Rn. 46, sowie Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4/11 – juris, Rn. 15, und vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 – juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2012 – 1 B 214/12 – juris, Rn. 11 f. Dies können je nachdem die letzten (zeitlich noch hinreichend aktuellen) Regelbeurteilungen oder aber Bedarfsbeurteilungen sein. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 – 6 B 1057/13 – juris. An einem diesen Maßstäben genügenden Leistungsvergleich fehlt es hier. Die der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Beurteilungen des Antragstellers vom 6. April 2016 und des Beigeladenen vom 15. April 2016 sind nicht hinreichend aktuell. Zwar ist eine hinreichende Aktualität einer zu einem bestimmten Stichtag erstellten Regelbeurteilung grundsätzlich dann anzunehmen, wenn dieser Stichtag im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht mehr als drei Jahre zurückliegt, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2013 – 6 B 1034/13 – juris Rn. 8, mit weiteren Nachweisen; und vom 12. Juli 2016 – 6 B 487/16 – juris Rn. 4. Anders verhält es sich aber dann, wenn sich der Dienstherr selbst Beurteilungsrichtlinien gegeben hat, die aktuellere Beurteilungen fordern. Auch wenn es sich bei Beurteilungsrichtlinien nicht um Rechtsnormen, sondern nur um Verwaltungsvorschriften, die eine einheitliche Verwaltungsübung sicherstellen sollen, handelt, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 – 2 C 7/99 – juris Rn. 19, ist der Dienstherr, wenn er solche Richtlinien erlässt, verpflichtet, diese gemäß Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art 3 Abs. 1 GG gleichmäßig auf alle Beamten anzuwenden, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können. Die Verwaltungsgerichte haben daher im Einzelfall auch zu prüfen, ob die Beurteilungsrichtlinien gleichmäßig eingehalten worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 – 2 C 7/99 – juris 18 und BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 – 2 C 26/78 – juris Rn 25. Denn solche Beurteilungsrichtlinien stellen entweder im Falle ihrer erstmaligen Anwendung eine - der Verwaltung und den Bewerbern im Voraus bekannt gegebene - antizipierte Verwaltungspraxis dar oder sie sind im Falle ihrer dauerhaften Anwendung selbst Anknüpfungsgrundlage für eine Selbstbindung der Verwaltung, solange nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Verwaltungspraxis von den Beurteilungsrichtlinien entfernt haben könnte. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8. März 2005 -2 K 6383/04 – juris Rn. 28ff. m.w.N. Ausgehend hiervon genügen die dem Auswahlverfahren zugrunde gelegten Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen aus April 2016 nicht den in den Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin aufgestellten Aktualitätsanforderungen. Die "Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Mitarbeiter/innen der Stadt H. “, die zum 1. Juni 2008 in Kraft getreten sind, legen für „Beurteilungen aus besonderem Anlass“ in Ziffer 4.2 fest: „Vor Entscheidung über eine Beförderung/Höhergruppierung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes ist eine Beurteilung zu erstellen, wenn der Mitarbeiter an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen hat oder diese älter als ein Jahr ist.“ Sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene haben ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 inne, während der ausgeschriebene Dienstposten nach A 11 bewertet ist. Die Umsetzung auf den neu geschaffenen Dienstposten ist für beide daher mit der Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes verbunden. Die im Auswahlverfahren herangezogenen Beurteilungen aus April 2016 – die sich auf den Regelbeurteilungszeitraum bis 31. Dezember 2015 erstrecken – sind deutlich älter als ein Jahr und hätten daher entsprechend der Regelung in Ziffer 4. 2 der Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin im Auswahlverfahren mangels Aktualität nicht herangezogen werden dürfen. Vielmehr wäre die Antragsgegnerin gehalten gewesen, Anlassbeurteilungen für beide Bewerber zu erstellen. Die der Auswahl zugrunde gelegte Beurteilung des Beigeladenen begegnet auch aus anderen Gründen rechtlichen Bedenken: Ausweislich der Personalakte des Beigeladenen hat dieser am 24. August 2015 – damals noch Inhaber eines Amtes der Besoldungsgruppe A 9 – eine Beurteilung anlässlich seiner Beförderung zum 1. Oktober 2015 erhalten, die den Beurteilungszeitraum 25. November 2013 bis 30. September 2015 erfasst. Bei der dem Auswahlverfahren zugrunde gelegten Beurteilung vom 1. April 2016 handelt es sich um eine Regelbeurteilung. Die Beurteilung bezieht sich auf das – nach der Beförderung zum 1. Oktober 2015 inne gehabte – Amt der Besoldungsgruppe A 10 des Beigeladenen, weist als Beurteilungszeitraum aber den 25. November 2013 bis 30. September 2015 aus. In diesem Zeitraum hatte der Beigeladene noch kein Amt der Besoldungsgruppe A 10 inne, so dass die Beurteilung allein aus diesem Grund fehlerhaft sein dürfte. Es mag zwar einiges dafür sprechen, dass es sich bei der Angabe des Beurteilungszeitraums um ein Versehen der Antragsgegnerin handelt, weil diese die frühere Anlassbeurteilung vom 24. August 2015 als Vorstück für die kurze Zeit später erstellte Regelbeurteilung genommen hat – wofür auch sprechen mag, dass sich auf der letzten Seite der Beurteilung noch das Datum „24.08.2015“ findet, welches handschriftlich durchgestrichen und mit „01.04.2016“ ersetzt wurde. Andererseits sind auf Seite 2 der Beurteilung mit Ausnahme der Angabe zum Beurteilungszeitraum alle sonstigen Angaben – Personalangaben zum beurteilten Mitarbeiter, Anlass der Beurteilung und Beurteilungsgrundlage – aktualisiert worden. Im Übrigen verwundert auch, dass Anlass- und Regelbeurteilung des Beigeladenen, obwohl sie sich auf dieselbe Tätigkeit – nämlich „Aufgaben, die der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin seit 01.07.2013 wahrnimmt“ – beziehen und die Leistungsbeschreibungen nahezu identisch sind – bei der späteren Regelbeurteilung findet sich lediglich der Zusatz „Weitere und ausführlichere Beschreibungen der Aufgaben sind in der Stellenbeschreibung Oktober 2015 zu entnehmen.“ – von unterschiedlichen Beurteilern erstellt wurden. Gemäß Ziffer 7.1 der Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin ist als Beurteiler „in der Regel die Führungskraft vorgesehen (Fachdienstleiter, Fachbereichsleiter oder Dezernent), dem der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin unmittelbar unterstellt ist.“ Angesichts der Tatsache, dass die Aufgaben des Beigeladenen nach seiner Beförderung unverändert geblieben sind, ist für das Gericht nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der unmittelbare Vorgesetzte gewechselt haben sollte. Diese Fragen können indes aufgrund des dargelegten Verstoßes gegen Ziffer 4.2 der Beurteilungsrichtlinien offen bleiben. Da sich der Antrag bereits aufgrund der fehlenden Aktualität der Beurteilungen als erfolgreich erweist, kommt es auch auf die übrigen Rügen des Antragstellers nicht an. Der weitergehende Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Umsetzung des Beigeladenen und Dienstanweisung zum Dienstposten SG 00.0 rückgängig zu machen, ist, nachdem der Beigeladene nach Auskunft der Antragsgegnerin auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts bislang weder auf die im Streit stehende Stelle umgesetzt worden ist noch es eine entsprechende Dienstanweisung hierzu gibt, schon unzulässig, da ein vorbeugender Rechtsschutz grundsätzlich abzulehnen ist. Im Übrigen erreicht der Antragsteller sein Rechtsschutzziel bereits durch den – erfolgreichen – Antrag, der Antragsgegnerin die Umsetzung des Beigeladenen bis zu einer erneuten Entscheidung über seine Bewerbung zu untersagen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. Das Gericht hält es für angemessen, der Antragsgegnerin die Kosten insgesamt aufzuerlegen, da der Antragsteller nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Der Antrag auf Rückumsetzung des Beigeladenen geht nur geringfügig über den Antrag auf Untersagung der Umsetzung des Beigeladenen hinaus. Im Übrigen entspricht es nicht der Billigkeit, der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, denn dieser hat keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Die Bestimmung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. In einem – hier vorliegenden – auf die vorläufige Nichtbesetzung der zu besetzenden Stelle im Wege einer einstweiligen Anordnung gerichteten Konkurrentenstreitverfahren hält es das Gericht im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten vorläufigen Sicherungszweck für angemessen, den sich aus § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätz 2 und 3 GKG ergebenden Wert um die Hälfte, d.h. auf ein Viertel der Summe der für das laufende Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und unter Außerachtbleiben von Bezügebestandteilen, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, zu reduzieren. Maßgeblich für die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge im Sinne von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG ist dabei im vorliegenden Fall das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 11. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.