Urteil
28 K 3594/17
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die nachgebesserte UVP-Vorprüfung kann verfahrensheilend wirken; eine ergänzende Vorprüfung ist zulässig, wenn sie den festgestellten Fehler gezielt behebt.
• Für die Einordnung als "Windfarm" und die Frage der UVP-Pflicht ist der funktionale Zusammenhang nach § 2 Abs. 5 UVPG 2017 maßgeblich; räumliche Nähe allein begründet ihn nicht.
• Bei artenschutzrechtlichen Bewertungen besteht eine behördliche Einschätzungsprärogative; die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Plausibilitäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung.
• Schutzgüter wie Lärm und Wasser sind im Rahmen der standortbezogenen UVP-Vorprüfung ausreichend zu prüfen; Überschreitungen bis zu 1 dB(A) aufgrund vorbelastender Quellen können nach TA Lärm als irrelevant gelten, wenn die Zusatzbelastung der Anlage deutlich unter dem Richtwert liegt.
• Konkrete Nebenbestimmungen (z. B. Abschaltalgorithmen, Gondelmonitoring, CEF-Maßnahmen) können verbleibende naturschutzfachliche Unsicherheiten wirksam adressieren und damit eine UVP entbehrlich machen.
Entscheidungsgründe
Genehmigung von vier Windkraftanlagen: nachgebesserte UVP‑Vorprüfung und artenschutzrechtliche Maßnahmen genügen • Die nachgebesserte UVP-Vorprüfung kann verfahrensheilend wirken; eine ergänzende Vorprüfung ist zulässig, wenn sie den festgestellten Fehler gezielt behebt. • Für die Einordnung als "Windfarm" und die Frage der UVP-Pflicht ist der funktionale Zusammenhang nach § 2 Abs. 5 UVPG 2017 maßgeblich; räumliche Nähe allein begründet ihn nicht. • Bei artenschutzrechtlichen Bewertungen besteht eine behördliche Einschätzungsprärogative; die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Plausibilitäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung. • Schutzgüter wie Lärm und Wasser sind im Rahmen der standortbezogenen UVP-Vorprüfung ausreichend zu prüfen; Überschreitungen bis zu 1 dB(A) aufgrund vorbelastender Quellen können nach TA Lärm als irrelevant gelten, wenn die Zusatzbelastung der Anlage deutlich unter dem Richtwert liegt. • Konkrete Nebenbestimmungen (z. B. Abschaltalgorithmen, Gondelmonitoring, CEF-Maßnahmen) können verbleibende naturschutzfachliche Unsicherheiten wirksam adressieren und damit eine UVP entbehrlich machen. Ein anerkannter Naturschutzverein klagte gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten für den Bau und Betrieb von vier Windenergieanlagen in einer ausgewiesenen Windenergiekonzentrationszone; das Vorhaben liegt innerhalb einer Wasserschutzzone und nahe zu fünf Bestandsanlagen. Der Beklagte erteilte die Genehmigung mit zahlreichen Nebenbestimmungen; nach gerichtlichen Beanstandungen wurde die UVP‑Vorprüfung ergänzt und der Bescheid durch Änderungs‑/Ergänzungsbescheide angepasst. Streitgegenstände sind insbesondere die Frage, ob wegen kumulierter oder standortbezogener Auswirkungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, artenschutzrechtliche Erheblichkeit (v. a. Fledermäuse, Kiebitz, Mäusebussard, Feldlerche), Lärm‑ und Wasserschutz sowie die Wirksamkeit der angeordneten Vermeidungs‑, Minderungs‑ und Monitoringmaßnahmen. Der Kläger rügt u.a. unzureichende Brutvogelkartierung, fehlerhafte Fledermauserfassung, mangelnde Berücksichtigung der Erschließung und unzureichende Lärmvorbelastungsberechnungen. Behörde und Beigeladene verteidigen die nachgebesserte Vorprüfung, die fachlichen Gutachten und die verbindlichen Nebenbestimmungen (Abschaltalgorithmen, Gondelmonitoring, CEF‑Maßnahmen). • Klage ist zulässig: Kläger ist klagebefugt und hat Rechtsschutzinteresse; er hat die Ergänzungsbescheide in die Klage einbezogen. • Anwendbares Prüfrecht: Für das Verfahren gilt wegen Einleitung vor 16.05.2017 das UVPG 2010; die Einordnung, ob standortbezogene oder allgemeine Vorprüfung anzuwenden ist, richtet sich nach § 74 Abs.1 UVPG 2017 und den einschlägigen Vorschriften. Die vier neuen Anlagen bilden keine einheitliche Windfarm mit den Bestandsanlagen, weil kein funktionaler Zusammenhang vorliegt; daher genügt die standortbezogene Vorprüfung. • Heilung durch ergänzende Prüfung: Nach UmwRG kann ein gerichtlich gerügter Verfahrensfehler durch ein ergänzendes Verfahren geheilt werden; dies ist hier durch Nachbesserung und erneute Vorprüfung erfolgt und rechtfertigt nicht die Aufhebung der Genehmigung. • Artenschutzrechtliche Bewertung: Artenschutzfragen sind in die Vorprüfung einzubeziehen; bei methodischen Unsicherheiten gilt die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative der Behörde. Die Gerichte prüfen nur auf Plausibilität, Vollständigkeit des Sachverhalts und Einhaltung der Bewertungsmaßstäbe. Hier hat die Behörde die vorhandenen Gutachten, Leitfäden (Leitfaden 2017) und Stellungnahmen berücksichtigt und verbindliche Nebenbestimmungen (Abschaltalgorithmen, Gondelmonitoring, CEF‑Maßnahmen) angeordnet, die das verbleibende Tötungsrisiko mindern. • Fledermausschutz: Das gewählte Schutzkonzept (zeitlich umfassende Abschaltalgorithmen, Monitoring und Anpassung der Abschaltbedingungen) entspricht dem anerkannten Stand der Fachpraxis und ist geeignet, ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko zu verhindern; damit liegt keine Verletzung des § 44 BNatSchG vor. • Brutvögel und weitere Arten: Die verwendeten Erfassungen und die fachliche Bewertung sind für die standortbezogene Vorprüfung ausreichend; nachträglich gewonnene Kartierungen sind für die Prüfung bis zum Abschluss der Vorprüfung nicht maßgeblich. • Wasserschutz: Die Behörde hat die wasserrechtlichen Belange geprüft; technische, organisatorische und bauliche Maßnahmen sowie die geologischen Verhältnisse rechtfertigen nicht die Annahme erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf Grundwasser oder Trinkwasserversorgung. • Lärm: Die aktualisierte Schallimmissionsprognose ist fachgerecht und nachvollziehbar; die geänderten Nebenbestimmungen beschränken Nachtbetrieb und führen dazu, dass Zusatzbelastungen regelmäßig mehr als 6 dB unter den Immissionsrichtwerten liegen oder Vorbelastungsüberschreitungen 1 dB nicht überschreiten und nach TA Lärm als irrelevant eingestuft werden können. Eine Sonderfallprüfung wegen Verkehrslärms ist nicht geboten. • Materielles Prüfungsgewicht: Die Voraussetzungen des § 5 BImSchG sind erfüllt; die erteilte Genehmigung verstößt nicht gegen rügefähige öffentlich‑rechtliche Vorschriften. • Kosten und Vollstreckung: Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Urteil ist vorläufig vollstreckbar, mit Sicherheitenregelung für die Beteiligten. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält die Genehmigung in der Gestalt der ergänzten und geänderten Bescheide für rechtmäßig: die nachgebesserte UVP‑Vorprüfung genügt den Anforderungen, die artenschutzrechtlichen und wasser‑ sowie schalltechnischen Belange wurden sachgerecht geprüft und durch verbindliche Nebenbestimmungen (insbesondere Abschaltalgorithmen, Gondelmonitoring und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen) so geregelt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Der Kläger ist somit nicht in rügefähigen Rechten verletzt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei für die Beigeladene und den Kläger die Vollstreckung an Sicherheitsleistungen gekoppelt ist.