Beschluss
28 L 779/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:0627.28L779.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 20. Dezember 2017 - 28 L 4250/17 – wird der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 28 K 3594/17 gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 30. Dezember 2016 in Gestalt des Ergänzungsbescheides vom 13. März 2018 und des Änderungs-/Ergänzungsbescheides vom 28. Februar 2019 zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windkraftanlagen wiederherzustellen, abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 7. März 2019 gestellte, auf §§ 80a Abs. 3 Satz 2 und 80 Abs. 7 VwGO gestützte Antrag der Beigeladenen, 3 den Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2017 (28 L 4250/17) abzuändern und den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 28 K 3594/17 gegen die der Beigeladenen von dem Antragsgegner erteilte Genehmigung vom 30. Dezember 2016 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 13. März 2018 und des Änderungs-/Ergänzungsbescheides vom 28. Februar 2019 zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windkraftanlagen wiederherzustellen, abzulehnen, 4 hat Erfolg. 5 Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO (i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO) kann jeder Beteiligte bei dem Gericht der Hauptsache die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. 6 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Genehmigungsbehörde – der Antragsgegner – hat mit dem Bescheid vom 28. Februar 2019 einen weiteren Änderungs-/Ergänzungsbescheid in Bezug auf die Errichtung und den Betrieb der vier WEA in der Windkonzentrationszone „C. O. “ erlassen, durch den Nebenbestimmungen abgeändert bzw. ergänzt wurden. Gemäß dieser Nebenbestimmungen ist unter Bezugnahme auf eine die frühere Prognose ersetzende und am 18. Januar 2019 erstellte Schallimmissionsprognose u.a. die WEA 4 in der Nachtzeit auf Dauer außer Betrieb zu setzen ist und sind die WEA 1 bis 4 bis zu einer Belegung des Schallverhaltens des genehmigten WEA-Typs durch FGW-konforme Vermessung in der Nachtzeit außer Betrieb zu setzen. 7 Unter Berücksichtigung dieses veränderten Umstandes fällt die im Rahmen des Abänderungsverfahrens gebotene gerichtliche Interessenabwägung, die regelmäßig in erster Linie an den Erfolgsaussichten des Verfahrens der Hauptsache auszurichten ist, 8 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2019 – 8 B 1013/18 -, juris, Rn 5, 9 nun zu Lasten des Antragstellers aus. 10 Der gemäß § 2 Abs. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) i.d.F. von Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 antragsbefugte Antragsteller dringt mit seinen Einwänden gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht durch. 11 Gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung – wie der Antragsteller – , ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen – hier die immissionsrechtliche Genehmigung eines Vorhaben, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann -einlegen, wenn die Vereinigung – wie hier unter Verweis auf das Unterlassen einer UVP und die Behauptung von Verfahrensfehlern im Rahmen der UVP-Vorprüfung - geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können (Nr. 1), sie geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein (Nr. 2), und sie im Falle eines Verfahrens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war (Nr. 3a). 12 Die angefochtene Genehmigung vom 30. Dezember 2016 in Gestalt der Änderungs-/Ergänzungsbescheide vom 13. März 2018 und vom 28. Februar 2019 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig (I.). Auch im Rahmen der von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs losgelösten allgemeinen Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (II.). 13 Der Erteilung der Genehmigung stehen weder Bedenken hinsichtlich der UVP-Vorprüfung (1.) noch in Bezug auf weitere umweltrelevante Vorschriften, die zu rügen der Antragsteller berechtigt ist, entgegen (2.). 14 1. Die angefochtenen Genehmigungen sind nicht wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften über die UVP verfahrensfehlerhaft und aufzuheben. Es liegt kein absoluter Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 UmwRG vor. 15 a) Vorauszuschicken ist, dass für das Vorhaben – Errichtung und Betrieb von vier Windenergieanlagen des Anlagentyps Senvion 3.2M122, Nabenhöhe 139 m, Rotordurchmesser 122 m – lediglich eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen war. Soweit die Kammer in ihrem vorangegangen Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 28 L 4250/17 – und auch in dem durch nachfolgenden Beschluss des OVG NRW vom 29. August 2018 - 8 B 743/18 - geänderten Beschluss vom 17. Mai 2018 - 28 L 793/18 - zugrundegelegt hat, das Vorhaben unterliege nach §§ 3c Sätze 1 und 5, 3b Abs. 3 UVPG 2010 i. V. m. Nr. 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG dem Erfordernis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls, hält sie hieran nicht mehr fest. 16 Die von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellten Windkraftanlagen bilden nämlich mit den fünf, ca. 1.600 - 1.800 Meter entfernten Bestandsanlagen in der Windkraftkonzentrationszone „B. Weg/ I. “ keine einheitlich zu betrachtende, aus insgesamt neun Windkraftanlagen bestehende „Windfarm“. 17 Der Begriff der Windfarm bemisst sich im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach der heute geltenden Legaldefinition des § 2 Abs. 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (UVPG 2017). Eine Windfarm sind danach drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereiche sich überschneiden und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. § 2 Abs. 5 UVPG 2017 soll nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich die bislang vorherrschende Rechtsprechung, die sich überwiegend an einem Urteil des BVerwG vom 30. Juni 2004 - 4 C 9.03 – (BVerwGE 121, 182) orientierte, ersetzen. Dieser Rechtsprechung zufolge war für das Vorliegen einer Windfarm unabhängig von der Personenverschiedenheit ihrer Betreiber entscheidend, dass drei oder mehr Windenergieanlagen einander räumlich so zugeordnet waren, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschnitten oder wenigstens berührten. 18 Vgl. zuletzt OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Oktober 2017 - 8 B 705/17 -, juris, Rn. 13 ff.; a. A. möglicherweise BayVGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2015 - 22 CS 15.2247 -, juris, Rn. 35 ff. und vom 10. Februar 2016 - 22 ZB 15.2329 -, juris, Rn. 11; kritisch hierzu Kupke/Magaard, ZUR 2016, 598, 599. 19 Nach Ansicht des Gesetzgebers wurden durch diese mit den engeren Voraussetzungen der Kumulation nicht völlig widerspruchsfreie Rechtsprechung in der Praxis die Umweltverträglichkeitsprüfung und die UVP-Vorprüfung erheblich erschwert (vgl. BT-Drs. 18/11948 S. 20). Wohl vor diesem Hintergrund ordnet die Übergangsvorschrift des § 74 Abs. 1 UVPG 2017 für vor dem 16. Mai 2017 eingeleitete Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c UVPG 2010 galt, lediglich die weitere Anwendung der Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1, mithin der §§ 3a bis 4 UVPG 2010 an. Hinsichtlich des § 2 UVPG 2017 sowie der – durch die Novellierung des UVPG allerdings unveränderten – Nummer 1.6 der Anlage 1 zum UVPG 2017 enthält die aktuelle Fassung des UVPG keine Übergangsbestimmung, so dass es bei deren Inkrafttreten zum 29. Juli 2017 verbleibt (vgl. hierzu Art. 4 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017, BGBl I S. 2808). 20 Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. März 2019 - 12 ME 105/18 -, juris, Rn. 36; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 10 S 1681/17 -, juris, Rn. 15. 21 Gemessen hieran kommt eine Gesamtbetrachtung des Windparks „C. O. “ der Beigeladenen mit den Windkraftanlagen des Windparks „B. Weg/ I. “ nicht in Betracht. Anhaltspunkte für einen irgendwie gearteten funktionalen Zusammenhang zwischen den genannten Windparks sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Da das streitgegenständliche Vorhaben selbst nur vier Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m umfasst, unterliegt es gemäß Nummer 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG 2017 der standortbezogenen Vorprüfung. 22 b) Der Antragsteller kann nicht wegen einer Fehlerhaftigkeit der durchgeführten UVP-Vorprüfung die Aufhebung der Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG beanspruchen. 23 Nach § 74 Abs. 1 UVPG 2017 sind für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in der bis zum 16. Mai 2017 geltenden Fassung vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung (UVPG 2010) weiter anzuwenden. 24 aa) Der Umstand, dass der Antragsgegner gemäß Abschlussvermerk vom 25. Februar 2019 über die zweimal ergänzte UVP-Vorprüfung keine nach dem Vorstehenden allein gebotene standortbezogene, sondern weitergehend eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG 2010 durchgeführt hat, begründet für sich keinen Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) oder Satz 2 UmwRG. Weder wurde die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt noch ist sie allein aus diesem Grunde gemessen am Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG 2010 rechtswidrig. Die standortbezogene Vorprüfung ist in der durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls mit enthalten. 25 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2017 - 8 A 975/15 -, juris, Rn. 72. 26 bb) Die UVP-Vorprüfung leidet nicht (mehr) an einem anderen absoluten Verfahrensfehler. 27 Sofern für ein Vorhaben - wie hier gemäß Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG - eine standortbezogene Vorprüfung vorgesehen ist, ist gemäß § 3c Satz 2 i. V. m. Satz 1 UVPG 2010 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. 28 Nach der wohl überwiegend vertretenen Auffassung verweist § 3c Satz 2 UVPG 2010 nur auf die Schutzkriterien der Nummer 2.3 der Anlage 2 zum UVPG 2010. Die in Nummer 2 der Anlage 2 zum UVPG 2010 noch genannten Nutzungs- und Qualitätskriterien der Nummern 2.1 und 2.2 sollen danach im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung nicht betrachtet werden müssen. 29 Vgl. z. B. Hess. VGH, Beschluss vom 24. August 2016 - 9 B 974/16 -, NuR 2016, 775 = juris, Rn. 10 ff.; OVG Sachs.-Anh., Urteil vom 24. März 2015 - 2 L 184/10 -, juris Rn. 81; Bay. VGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2015 - 22 CS 15.2247 -, juris, Rn. 43 und vom 4. Juli 2016 - 22 CS 16.1078 -, ZNER 2016, 419 = juris, Rn. 37; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. März 2011 - 10 S 161/09 -, NVwZ-RR 2011, 355 = juris, Rn. 17; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Stand: September 2016, § 3c UVPG Rn. 33 und 35; Balla, NuR 2017, 239 (241); Bund-Länder-Arbeitskreis "UVP", Leitfaden zur Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht von Projekten, S. 10 und 11. 30 Ob nach § 3c Satz 2 UVPG 2010 nicht zumindest auch die Qualitätskriterien der Nummer 2.2. der Anlage 2 zum UVPG 2010 in die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls einbezogen werden müssen, wofür Einiges sprechen könnte, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. 31 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2017 - 8 A 975/15 -, juris, Rn. 93. 32 Umstritten ist in der Rechtsprechung außerdem, ob unter die Schutzkriterien der Nummer 2.3 der Anlage 2 zum UVPG 2010 auch solche Lebensräume fallen, die unter ökologischem Blickwinkel ähnlich sensibel sind wie die in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.9 aufgeführten, ausdrücklich unter Schutz gestellten Gebiete und Einzelobjekte. 33 Vgl. z. B. Bay. VGH, Beschluss vom 4. Juli 2016 - 22 CS 16.1078 -, ZNER 2016, 419 = juris, Rn. 37. 34 Zu diesen besonders sensiblen Lebensräumen gehören auch am Vorhabenstandort befindliche Habitate der durch die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG geschützten wild lebenden Tiere der besonders oder streng geschützten Arten. 35 Nach Ansicht des OVG NRW, 36 vgl. Urteil vom 18. Mai 2017 - 8 A 975/15 -, juris, Rn. 93; nachgehend Zulassung der Revision durch BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2018 - 7 B 12/17 -, juris, 37 ergeben sich weder aus der UVP-Richtlinie noch aus Nummer 2.3. der Anlage 2 zum UVPG hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass den aufgezählten Schutzgebieten vergleichbar sensible und schutzwürdige Lebensräume nur solche Lebensräume wären, deren ausdrückliche und förmliche Unterschutzstellung bewusst sachwidrig unterlassen wurde oder deren Unterschutzstellung sich aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten aufdrängen würde. 38 So aber Hess. VGH, Beschluss vom 24. August 2016 - 9 B 974/16 -, NuR 2016, 775 = juris, Rn. 16; im Ergebnis auch Bay. VGH, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - 22 CS 15.2247 -, juris, Rn. 43. 39 Diese Fragen können jedoch vorliegend offen bleiben, weil der Antragsgegner eine Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles angenommen und im Rahmen dieser alle in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien geprüft und im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, dass eine UVP nicht durchzuführen war. 40 Die nachgebesserte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit genügt den rechtlichen Anforderungen gemäß §§ 3a Satz 4, 3c UVPG 2010. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegenüber dem (nach Nachbesserung bestätigten) Ergebnis der Vorprüfung, wonach für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, weil erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. 41 Die abschließende Einschätzung des Antragsgegners, das Vorhaben habe „keine erheblichen, nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt“, ist plausibel. Dieses Ergebnis der durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls ist nachvollziehbar und weist Rechtsfehler weder bei der Ermittlung noch bei der Bewertung auf. 42 Ausgehend von dem anzuwendenden Prüfungsmaßstab des § 3a Satz 4 UVPG 2010, 43 vgl. hierzu bereits den Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2017 - 28 L 4250/17 -, 44 und unter ordnungsgemäßer Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ist die Durchführung der Vorprüfung in Bezug auf mögliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu beanstanden. 45 Insoweit nimmt die Kammer zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Erwägungen in ihren verschiedenen, den Beteiligten bekannten Beschlüssen vom 17. Mai 2018 - 28 L 793/18 u.a. - , sowie auf die Ausführungen des OVG NRW in seinen im nachfolgenden Beschwerdeverfahren jeweils ergangenen Beschlüssen vom 30. August 2018 - 8 B 718/18, 804, 805 und 806/18 - . 46 In diesen Beschlüssen haben die Kammer sowie nachfolgend das OVG NRW eingehend dargelegt und begründet, dass die durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles an keinen relevanten Verfahrensfehlern leidet. 47 Für die nach den obigen Ausführungen lediglich gebotene standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls, die vom Prüfungsumfang der allgemeinen Vorprüfung mit umfasst ist, kann nichts anderes gelten. 48 Im Hinblick auf das weitergehende Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren ist ergänzend auszuführen: 49 Soweit der Antragsteller die artenschutzrechtliche Begutachtung der Firma s. vom 6. Februar 2018 insbesondere in Bezug auf die angeblich unzureichende Brutvogelkartierung und die Nichtberücksichtigung des Geländes der Kläranlage beanstandet, gehen diese Einwendungen ins Leere, weil sie sich auf das Untersuchungsgebiet um die vorhanden Bestandsanlagen im Windpark „B. Weg/I. beziehen, von denen das Gutachten vom 6. Februar 2018 tatsächlich nur drei in seine Betrachtungen einbezogen hat. In die allein gebotene standortbezogene UVP-Vorprüfung war dieses Untersuchungsgebiet jedoch nicht einzubeziehen. 50 Soweit er darauf verweist, hinsichtlich des die neu zu errichtenden WEA betreffenden Untersuchungsgebiets seien nach einer aktuellen Kartierung durch einen Mitarbeiter der biologischen Station L. Seen nunmehr 15 Brutpaare des Kiebitz nachgewiesen, davon allein 13 im unmittelbaren Bereich des geplanten Windparks, ist dieses Vorbringen deshalb unerheblich, weil bei der Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch Dritte die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung maßgeblich ist. Nachträgliche Veränderungen zulasten des Genehmigungsinhabers dürfen nicht berücksichtigt werden. Dass hier keine nachträglichen Veränderungen vorliegen, sondern nachträgliche Erkenntnisse bei unveränderter Sachlage gewonnen wurden, ist nicht substantiiert dargelegt und auch nicht erkennbar. Dabei ist hinsichtlich der Bestandsaufnahme vor Ort zu berücksichtigen, dass es sich um eine Erhebung zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem aufgrund vielfältiger Einflüsse ständigem Wechsel unterliegenden Naturraum handelt. Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch angelegt sein mögen, stellen daher letztlich nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora im Vorhabengebiet dar. 51 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2018 - 8 B 718/18 u.a. -. 52 Aus der vom Antragsteller eingereichten Kartierung ist zudem ersichtlich, dass bis auf 2 Brutpaare alle anderen 13 Brutpaare nördlich der Bahnlinie festgestellt wurden und damit außerhalb des artspezifischen Meidebereichs. Im Übrigen wird in keiner Weise vom Antragsteller dargelegt, warum die vom OVG NRW in den genannten Entscheidungen vom 30. August 2018 als ausreichend wirksam erachteten Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen nunmehr unzureichend sein sollten. 53 Der Antragsteller vertritt weiter den Standpunkt, das individuenbezogene Tötungsrisiko für Fledermäuse sei sicher erfüllt, weil aufgrund der Fachgutachten von durchschnittlich zwei toten Fledermäusen ausgegangen werden müsse. Das Gondelmonitoring sei nicht geeignet, dem Tötungsrisiko zu begegnen, weil eine Messvorrichtung an der Gondel nicht geeignet sei, Fledermausaktivitäten in der unteren Hälfte des Rotorradius zu erfassen. Der untere Rotorradius sei aufgrund der höheren Geschwindigkeit für die von unten an einer Anlage auffliegenden Tiere der wesentlich gefährlichere Abschnitt. Liefen die Anlagen also ab 6 m/sec bzw. bei weniger als 10°C wieder an, kämen im Erfassungsbereich der Gondel gar keine oder deutlich weniger Fledermäuse an, weil sie im unteren Bereich — von der Messvorrichtung unerkannt — bereits zu Tode kämen. Die Auflagen zum Genehmigungsbescheid seien daher ungeeignet, um durch Nachsteuerung den Anforderungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nachträglich gerecht zu werden. 54 Wie das OVG NRW jedoch in den genannten Beschlüssen ausgeführt hat, genügen die Abschaltzeiten der Windenergieanlagen unter den näher definierten Voraussetzungen (geringe Windgeschwindigkeiten unter 6 m/s in Gondelhöhe, Temperaturen über 10° C) den Empfehlungen des Leitfadens Habitatschutz. Der Antragsgegner ist im Rahmen seines naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums davon ausgegangen, dass mit einer signifikanten Erhöhung getöteter Fledermäuse nicht zu rechnen und ein Monitoring den verbleibenden Unsicherheiten Rechnung tragen kann. Mit seinen Ausführungen hat der Antragsteller demgegenüber nicht dargelegt, dass der Antragsgegner seinen ihm diesbezüglich zustehenden Beurteilungsspielraum fehlerhaft ausgeübt hätte. 55 Grund für die Zuerkennung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative ist der Umstand, dass es im Bereich des Naturschutzes regelmäßig um ökologische Bewertungen und Einschätzungen geht, für die normkonkretisierende Maßstäbe fehlen. Die Rechtsanwendung ist daher auf die Erkenntnisse der ökologischen Wissenschaft und Praxis angewiesen, die sich aber nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweisen. Bei zahlreichen Fragestellungen steht – jeweils vertretbar – naturschutzfachliche Einschätzung gegen naturschutzfachliche Einschätzung, ohne dass sich eine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards herauskristallisiert hätten. Sind verschiedene Methoden wissenschaftlich vertretbar, bleibt die Wahl der Methode der Behörde überlassen. 56 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27 Juni 2013 - C 1/12 -, juris, Rn. 15; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2019 - 12 LB 125/18 -, juris, Rn. 61. 57 Der Antragsteller macht weiterhin geltend, es könne nicht mit hinreichender Gewissheit davon ausgegangen werden, dass ein Übertritt von Grundwasser aus dem ersten freien Grundwasserleiter in den zur Trinkwasserversorgung genutzten zweiten Grundwasserleiter am Standort der Wassergewinnungsanlage C1. ausgeschlossen sei. Der geologische Dienst des Landes NRW habe hierzu mitgeteilt, dass sich bei den Trennschichten Fehlstellungen ergeben hätten, die dazu führten, dass die Karten überarbeitet werden müssten. 58 Damit wird aber die Richtigkeit der Ausführungen der Kammer in dem Beschluss vom 17. Mai 2018 - 28 L 743/18 - und in ihren weiteren, die Anträge von Anwohnern betreffenden Beschlüssen vom 16. Mai 2018 - 28 L 824/18 u.a. - nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren beigebrachte Gutachten der b1. AG vom 6. Dezember 2016 ist Gegenstand des Genehmigungsbescheides und enthält ein umfangreiches Schutzkonzept an technischen, betrieblichen und organisatorischen Maßnahmen, die eine Grundwasserverunreinigung während der Errichtungs-, Betriebs- und Rückbauphase verhindern. Dass dieses Schutzkonzept unzureichend sein könnte, wird auch durch die neuerlichen Ausführungen nicht ansatzweise aufgezeigt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen die nunmehr behaupteten Fehlstellungen in den Trennschichten auf den hier zu betrachtenden Bereich haben könnten. 59 Soweit der Antragsteller geltend macht, die Verlegung der Kabel in den geplanten Kabeltrassen zum Anschluss der geplanten WEA verstoße gegen Festsetzungen des Landschaftsplans Nr. 7 „C2. Heide“, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Verlegung der Kabel nicht Gegenstand des immissionsrechtlich genehmigten Vorhabens ist, was durch den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 30. Dezember 2016 ausdrücklich klargestellt worden ist. Nach den dortigen Ausführungen auf Seite 2, Ziff. II (Umfang der Genehmigung), wird die Netzanbindung nicht von der Genehmigung erfasst. 60 2. Der Antragsteller kann schließlich auch nicht mit Erfolg die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufgrund eines Verstoßes gegen Rechtsvorschriften des materiellen Rechts geltend machen. 61 Von zentraler Bedeutung ist insoweit die Vorschrift des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UmwRG. Danach sind Rechtsbehelfe einer anerkannten Vereinigung, soweit sie sich – wie hier – gegen eine Zulassungsentscheidung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG richten, nur begründet, wenn die Entscheidung gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Hinzukommen muss nach § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG in diesen Fällen aber noch, dass (tatsächlich) eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. 62 Da indessen das Ergebnis der vorliegend durchgeführten Vorprüfung, dass es vorliegend keiner UVP bedarf, aus den oben dargelegten Gründen nach Maßgabe des § 3a Satz 4 UVPG 2010 nicht zu beanstanden ist, also zu Recht keine förmliche UVP durchgeführt wurde, scheidet ein Aufhebungsanspruch des Antragstellers im Klageverfahren wegen eines sonstigen Rechtsverstoßes von vornherein aus, so dass sich eine diesbezügliche Prüfung hier erübrigt. 63 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2018 - 8 A 11958/17 -, juris, Rn. 122 - 124, juris; VGH BW, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 5 S 2122/16 -, juris, Rn. 56; BayVGH, Beschluss vom 27. Mai 2015 - 22 CS 15.485 -, juris, Rn. 18, jeweils zu § 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG a. F. 64 Unabhängig von der Rechtsfolge des § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG kann der Antragsteller aber mit seinen Rügen auch in der Sache nicht durchdringen: 65 Der Antragsteller macht unter Vorlage einer Stellungnahme des Ingenieurbüros Dipl.-Ing. H1. J. vom 28. März 2019 und einer weiteren Stellungnahme desselben vom 1. Mai 2019 zusammengefasst geltend: 66 Die Bewertung durch die x. h. gmbh (x1. ) in der neuen Schallimmissionsprognose und der darauf beruhende Änderungs-/Ergänzungsbescheid begegneten erheblichen rechtlichen Bedenken. Das OVG NRW habe bereits in seiner Entscheidung vom 29. September 2018 – 8 B 743/18 – festgestellt, dass die Lärmimmissionen am Immissionsaufpunkt Nr. 23c unzumutbar seien, da der maßgebliche Grenzwert überschritten sei. Insbesondere sei davon auszugehen, dass im Umfeld des Regenrückhaltebeckens E. O. und im Bereich der Kläranlage von dem Betrieb der streitbefangenen WEA unzumutbare Belästigungen ausgingen. 67 Im Gutachten der x1. werde zudem zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beurteilung der Zusatzbelastung allein auf der Grundlage einer Regelfallprüfung nach Ziffer 3.2.1 der TA Lärm zu erfolgen habe. Es liege jedoch ein Sonderfall vor, der eine ergänzende Prüfung gemäß Ziffer 3.2.2 der TA Lärm erforderlich mache. In der amtlichen Fußnote 12 Satz 2 werde hierzu ergänzend ausgeführt, dass eine Sonderfallprüfung in Betracht komme, wenn trotz positiver Regelfallprüfung Anhaltspunkte dafür bestünden, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden könnten. Derartige Anhaltspunkte seien trotz ihres Vorliegens vom Gutachter nicht berücksichtigt worden. In diesem Zusammenhang seien zu Unrecht Rundungen vorgenommen worden. Der Beurteilungspegel der Gesamtbelastung sei durch die x1. in der Prognose SP18015B2 nur auf maximal 45,6 dB(A) (am IP 27b) berechnet und somit um 0,4 dB(A) unterbewertet. Bei IP 23c, für den eine Gesamtbelastung von 45,4 dB(A) errechnet worden sei, werde unter Zugrundelegung eines Dorf-/Mischgebiets der nächtliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) somit um 1 dB(A) und nicht um 0,6 dB(A) überschritten. Aufgrund der dauerhaften und grenzwertnahen Dauerbelastung bei IP 23c und IP 27c sei eine Betrachtung der Gesamtlärmsituation im Sinne einer Sonderfallprüfung nach Punkt 3.2.2 der TA-Lärm durchzuführen. 68 Wie sich aus der Stellungnahme des Ingenieurbüros Dipl.-Ing. H1. J. vom 28. März 2019 ergebe, trage der Verkehrslärm auf der L 00 – C3. Straße – (ehemals B 0), eine 2-spurige asphaltierte Landstraße, in hohem Maße zur Gesamtlärmsituation bei. Die der Straße nächstgelegenen Fassaden lägen zur Fahrbahnmitte in einem Abstand von ca. 8 m bei IP 23c und ca. 9 m bei IP 27c. Der Verkehrslärm wirke aufgrund der geringen Abstände unmittelbar auf die Immissionspunkte ein. In diesem Zusammenhang solle ein neuer Immissionspunkt IP 27d – C. Str. 186 – eingeführt werden. Das Wohnhaus liege praktisch in gleichen Abstandsverhältnissen zu der Straße, den Windanlagen und der Kläranlage wie das benachbarte Wohnhaus IP 27c. Ausgehend von den Zahlen der letzten Verkehrszählung in 2015 und unter Zugrundelegung der Verkehrsentwicklung anhand des Bundesverkehrswegeplans sowie des zusätzlich zu erwartenden Verkehrs auf der L 29 aufgrund der Einführung der Autobahnmaut in der BRD im Herbst 2020 ergäben sich für die IP 23c, IP 27c und IP 27d von der Straße ausgehende nächtliche Beurteilungspegel von 59 dB(A) bzw. 58 dB(A). Der Immissionsgrenzwert nach der 16. BImSchVO für den Bau oder bei wesentlichen Änderungen von öffentlichen Straßen liege für ein Mischgebiet bei 54 dB(A) (Vorsorgepegel). Dieser Wert könne zwar für bestehende Straßen überschritten werden, werde jedoch in der Rechtsprechung als Orientierungswert verwendet. Gemäß den Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97) liege der Sanierungspegel bei 59 dB(A). Es zeige sich, dass bei IP 23c, IP 27c und IP 27d im Jahr 2030 mit einer hohen Lärmeinwirkung durch die Straße L 29 zu rechnen sei. Der Vorsorgepegel werde erheblich um 4 dB(A) bzw. um 5 dB(A) überschritten. Der Sanierungspegel werde bei IP 27d erreicht, während an den anderen IP der Sanierungspegel lediglich um 1 dB(A) unterschritten werde. 69 Parallel dazu wirke durch die Kläranlage bzw. das Regenrückhaltebecken, die Bestandsanlagen und die geplanten WEA ein permanentes Grundgeräusch mit einem Beurteilungspegel in Höhe von 46 dB(A). Da die Verkehrsgeräusche diskontinuierlich wirkten, nämlich immer im Moment einer Vorbeifahrt, sei nicht von einer Überdeckung dieses Grundgeräuschs durch den Verkehrslärm auszugehen. In der Nacht sei nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS 90) davon auszugehen, dass durchschnittlich alle 42 Sekunden ein Fahrzeug die Wohnhäuser passiere. In der Zwischenzeit herrsche der Grundgeräuschpegel vor. Für die Anwohner gebe es also zwischen den einzelnen Fahrzeugen keine kurze akustische Wahrnehmungspause des Außenlärms mehr. Hinsichtlich der Dauerlärmbelastung durch starken Verkehr und den benachbarten Anlagen sei deshalb eine Sonderfallprüfung nach Punkt 3.2.2 TA-Lärm durchzuführen. In diesem Sonderfall sei die Überschreitung des Immissionsrichtwertes in Höhe von 45 dB(A) um bis zu 1 dB(A) nicht mehr zu rechtfertigen, zumal bei IP 23c die Überschreitung sogar genau 1 dB(A) betrage. Vielmehr sei die Einhaltung des Immissionsrichtwertes im Sinne des BImSchV geboten. 70 Ferner sei die Berechnung der Vorbelastung aufgrund der bereits bestehenden WEA durch die x1. fehlerhaft, weil sie mit der Begründung, es hätten keine anderen Daten vorgelegen, hinsichtlich der WEA 5 auf den Prüfbericht 1482/00 als Datengrundlage zurückgreife. Zur Bestands-WEA 5 lägen jedoch die Baugenehmigung Nr. 00105/01 und die Schallimmissionsprognose als Teil der Baugenehmigung vor. In der Immissionsprognose von Dr.-Ing. D. G. vom 2. Februar 2001 sei das Oktavspektrum angegeben. Diese Emissionswerte seien durch den Genehmigungsbescheid festgesetzt worden und weiter zu verwenden. Das zu verwendende Oktavspektrum führe zu um ca. 0,8 dB(A) höheren Immissionswerten als das Oktavspektrum aus dem Prüfbericht 1482/00. Die Berechnung aller Beurteilungspegel sei entsprechend zu korrigieren und neu zu prüfen. 71 Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten: Soweit nach den Ausführungen des OVG NRW in seinem Beschluss vom 29. August 2018 – 8 B 743/18 – nicht hinreichend sichergestellt war, dass im Bereich des IP 23c (C. Straße 127) die Vorgaben der TA-Lärm bei Berücksichtigung des Regenrückhaltebeckens E. O. erfüllt seien, ist dieser Mangel infolge der weiteren Einschränkung des Nachtbetriebs (schallreduzierter Betriebsmodus der WEA 1 bis 3 und Untersagung des Nachtbetriebs der WEA 4) nach der Schallimmissionsprognose vom 18. Januar 2019 und der Vorgaben in den durch Änderungsbescheid vom 28. Februar 2019 neu gefassten Nebenbestimmungen nunmehr geheilt. Dies gilt ebenso, soweit das OVG NRW in dem genannten Beschluss Bedenken hinsichtlich der Schallbelastung am IP 27 im Bereich der Kläranlage E1. geäußert hat. 72 An sämtlichen Immissionspunkten, die nach der Betrachtung des Antragstellers von einer für die Umwelt unzumutbaren Lärmbelästigung durch den von dem Regenrückhaltebecken, der Kläranlage und den Windenergieanlagen ausgehenden Schall betroffen sein könnten, liegt die von den streitgegenständlichen WEA nunmehr noch ausgehende Zusatzbelastung ausweislich der Schallimmissionsprognose vom 18. Januar 2019 (dort S. 27) unterhalb von 35 dB(A), wie die von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 19. Juni 2019 zur Akte gereichten Kartendarstellungen, aus denen der Verlauf der 35 dB-Isophonen-Linie ersichtlich ist, verdeutlichen. Demnach liegen die Immissionspunkte IP 23c, 23g, 27a, 27b und 27c nicht (mehr) im akustischen Einwirkungsbereich der geplanten WEA. Gemäß Nr. 2.2 lit. a) TA Lärm umfasst der Einwirkungsbereich einer Anlage die Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Diese Beurteilung – Lage außerhalb des Einwirkungsbereichs der streitgegenständlichen WEA – gilt im Übrigen auch für den vom Antragsteller neu eingeführten IP 27d (C. Straße 186) und für sämtliche – möglicherweise – kumulativ dem Einwirkungsbereich von Regenrückhaltebecken und Kläranlage unterliegende Wohnhäuser entlang der C. Straße. 73 Unabhängig hiervon geht aus den Berechnungsergebnissen der x1. im Schallgutachten vom 18. Januar 2019 hervor, dass der Schallimmissionsanteil der beantragten WEA (Zusatzbelastung) an den Immissionsorten 23b, IP 23c, IP 23g, IP 27, IP 27a, IP 27b und IP 27c um mehr als 6 dB(A) unterhalb des jeweils zulässigen Immissionsrichtwertes für die Nachtzeit liegt. Trotz Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte an diesen Punkten um bis zu 1 dB(A) ist diese Zusatzbelastung daher irrelevant im Sinne der Nr. 3.2.1, Absatz 2 TA-Lärm. Hiernach darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet, weshalb die Einwendungen des Antragstellers, an den IP 23c und IP 27c sei die Berechnung der Vorbelastung fehlerhaft erfolgt und bei den ausgewiesenen Beurteilungspegeln der Gesamtbelastung seien – etwa für den IP 27b – zu Unrecht Rundungen vorgenommen worden, ins Leere gehen. 74 Hiernach und ungeachtet dessen, dass die Annahmen des Ingenieurbüros J. zur Verkehrsbelastung der C. Straße unter Zugrundelegung zusätzlich zu erwartenden Verkehrs aufgrund der Einführung der Autobahnmaut nicht nachvollziehbar sind, ist auch eine Sonderfallprüfung entgegen der Ausführungen des Antragstellers nicht erforderlich. 75 II. Die allgemeine Interessenabwägung geht ebenfalls zu Lasten des Antragstellers aus. Da bei summarischer Prüfung ein Unterliegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen, überwiegt insgesamt das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides und damit an einer Inbetriebnahme der geplanten Windkraftanlagen zum frühestmöglichen Zeitpunkt das Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. 76 Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, BauR 2016, 1760 = juris Rn. 43, und vom 9. Juni 2017 - 8 B 1264/16 -, juris Rn. 102 ff. 77 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat einen Antrag gestellt und sich sonach dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt. 78 IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie 52 Abs. 1 GKG. Sie ist an Ziff. 1.5, 19.2 i. V. m. 2.2.2 und 1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 58) und der im Beschluss vom 28. März 2017 - 8 E 928/16 - (juris) aufgezeigten Streitwertpraxis des 8. Senates des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen orientiert. Ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 15.000 Euro im Klageverfahren und von 7.500 Euro im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für jede angegriffene Windkraftanlage ergibt sich ein Streitwert von 30.000 Euro, der zugleich mit der vom 8. Senates des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bestimmten Obergrenze in Höhe von 60.000 Euro im Hauptsachverfahren und in Höhe von 30.000 Euro im Eilrechtschutzverfahren übereinstimmt. 79 Rechtsmittelbelehrung: 80 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 81 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 82 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 83 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 84 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 85 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 86 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 87 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 88 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 89 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 90 Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 91 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.