Urteil
31 K 17010/17.O
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:1024.31K17010.17O.00
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Leitsätze
Disziplinarklage
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die Ladung der Zeugin A entstandenen Kosten, die dem Beklagten auferlegt werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Disziplinarklage Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die Ladung der Zeugin A entstandenen Kosten, die dem Beklagten auferlegt werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 0.0.0000 geborene Beklagte trat am 0.0.0000 als Regierungsinspektoranwärter in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs– und Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Am 0.0.0000 bestand er die Laufbahnprüfung. Am 0.0.0000 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsinspektor zur Anstellung (z.A.) und am 00.0.0000 zum Regierungsinspektor ernannt. Mit Wirkung vom 0.0.0000 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Zuletzt wurde er am 0.0.0000 zum Regierungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11) befördert. Der Beklagte war seit 0.0000 in der JVA B tätig und dort zuletzt als X eingesetzt. Zudem war er auch zum C bestellt. Mit Ablauf des Monats 0 0000 trat der Beklagte ………in den Ruhestand. …………. . Er ist mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhalts weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Das Polizeipräsidium B informierte den stellvertretenden Leiter der JVA B am 4. November 2015 fernmündlich darüber, dass der Beklagte vorläufig festgenommen worden sei, als er in einem Drogeriemarkt in B Fotos mit kinderpornographischen Inhalt habe ausdrucken wollen. Mit Schreiben vom 5. November 2015 unterrichtete die Leitung der JVA B das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: Justizministerium) über diesen Vorgang. Zugleich teilte sie mit, dass für eine vorläufige Dienstenthebung oder Abordnung des Beklagten keine Veranlassung gesehen werde, weil die JVA B nur den Vollzug an Erwachsenen vollstrecke und der Beklagte aufgrund seines Aufgabenbereichs nahezu keinen Kontakt zu Inhaftierten habe. In dem vorläufigen Auswertungsbericht des Polizeipräsidiums B vom 0.00.2015 ist festgehalten, dass bei dem Beklagten im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme am 0.00.0000 60 VHS-Kassetten, 78 DVDs, zwei gefüllte Geldkassetten mit Magazinbildern, diverse Fotomappen mit Lichtbildern, 10 Sammelmappen mit losen Magazinbildern, eine Digitalkamera Canon IXUS 220 HS 12,1 Megapixels, 26 Fotoabzüge in einem Umschlag und 6 SD-Karten aufgefunden und als mögliche Beweismittel sichergestellt worden seien. Der Beklagte habe der Durchsuchungsmaßnahme und der Sicherstellung der Gegenstände zugestimmt. Der Beklagte sei wohl seit Jahrzehnten von einer Sammelleidenschaft besessen. Eine Übersicht der vorhandenen Lichtbilder, Magazinseiten und Videofilme sei vorab fotografisch gesichert (Gesamtlichtbild) und in einen Beweismittelordner (vgl. Beiakte Heft 14a – Sonderband Beweismittel der Staatsanwaltschaft B –, Karton 2) geheftet worden. Auf einer SD-Karte mit der Bezeichnung Rossmann 8 GB, die aus der Digitalkamera entnommen worden sei, befänden sich 478 Lichtbilder, die ausschließlich Eisenbahnen, Bahnanlagen und Oldtimer zeigten. Auf einer weiteren SD-Karte mit der Bezeichnung EXTREMMEMORY 2 GB befänden sich 10 Unterordner. 9 dieser Unterordner beinhalteten lediglich Lichtbilder von Zügen, Lokomotiven, Bagger, Oldtimer und Bahnanlagen. In einem Unterordner mit der Bezeichnung „119_09“ seien 188 Lichtbilder abgelegt. Nach Ansicht des den Auswertungsbericht erstellenden Kriminalhauptkommissars sollen 37 Bilder Motive nackter Jungen in Alltagssituationen enthalten, die nicht als Kinderpornographie einzustufen seien. Darüber hinaus befänden sich in diesem Ordner hiernach noch 20 Lichtbilder pornographischer, strafrechtlich unbedeutender Inhalte, die offensichtlich wohl durch das Abfotografieren eines Fernsehbildes mittels der sichergestellten Digitalkamera des Beklagten entstanden seien. Auch eine Durchsicht der weiteren 4 SD-Karten habe nicht zum Auffinden strafrechtlich relevanter Inhalte geführt. Auf diesen hätten sich ebenfalls nur Lichtbilder von Zügen, Bahnanlagen und Oldtimern befunden. Der überwiegende Teil der sichergestellten VHS-Filme und DVDs lasse anhand der Cover und Filmtitel vermuten, dass auf den Videos ausschließlich nackte Jungen unterschiedlichen Alters zu sehen seien, die sich in Alltagssituationen beim Spielen, Schwimmen und anderen Freizeitaktivitäten bewegten. Eine Inaugenscheinnahme der Filmsequenzen sei jedoch nicht erfolgt. Exemplarische Bilder, die eindeutig als kinderpornographische Schriften einzustufen seien, seien zu dem Beweismittelordner (vgl. oben Beiakte Heft 14a) genommen worden. Es handele sich dabei um Fotografien und herausgetrennte Seiten aus älteren Magazinen mit kinderpornographischen Inhalten. Aufgrund der Vielzahl der vorhandenen Lichtbilder dürfe sich der tatsächliche Bestand an kinderpornographischen Schriften um ein Vielfaches erhöhen. Eine komplette Auswertung der vorhandenen Asservate würde mehrere Monate in Anspruch nehmen. Hinweise auf eine Verbreitung kinderpornographischer Schriften hätten sich im Rahmen der Durchsicht der vorhandenen Asservate nicht ergeben. Auch hätten sich keinerlei Hinweise auf den Erwerb kinderpornographischer Schriften oder sonstige Kontakte in die Pädophilenszene ergeben. Die Leitung der JVA B leitete gegen den Beklagten mit Verfügung vom 10. November 2015, dem Beklagten zugestellt am 14. November 2015, ein Disziplinarverfahren ein, das gleichzeitig bis zum Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft B - 00 Js 000/15 - gemäß § 22 Abs. 2 LDG NRW ausgesetzt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt: Nach der Festnahme des Beklagten am 0.00.2015 seien bei der anschließenden polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung drei Kisten mit weiterem belastenden Material gefunden worden. Der Beklagte habe das Tatgeschehen fernmündlich am Abend des 4. November 2015 gegenüber der Leitung der JVA B im Wesentlichen zugegeben und eingestanden. Er habe zudem eingeräumt, seit Jahren pädophil veranlagt zu sein und unter seiner Persönlichkeitsstörung zu leiden. Der Sachverhalt sei von der Polizei noch nicht vollständig ermittelt, insbesondere müssten die Kisten mit Beweismaterial noch ausgewertet werden. In dem Umfang, in dem der Sachverhalt bereits bekannt sei, erfülle er die Straftatbestände der §§ 184, 184 b und 184 c StGB. Mit rechtskräftig gewordenen Strafbefehl des Amtsgerichtes B vom 24. Februar 2016 – Cs 00 Js 000/15 –, wurde gegen den Beklagten wegen eines Vergehens nach „§§ 184b Abs. 3, 2 Abs. 2, 11 Abs. 3 StGB“ eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 75,00 Euro festgesetzt. Er wurde darin beschuldigt, in nicht rechtsverjährter Zeit bis zum 4. November 2015 in B kinderpornographische Schriften besessen zu haben, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. In dem Strafbefehl wird ihm Folgendes zur Last gelegt: „Sie verfügten in Ihrer Wohnung an der Adresse Lstraße 00 auf verschiedensten Medien – etwa VHS-Videokassetten, DVDs oder ausgeschnittenen Fotos – offenkundig bereits seit langer Zeit über eine Vielzahl von Abbildungen nackter Kinder von eindeutig unter 14 Jahren. Zum Teil werden die Jungen und Mädchen darauf in unnatürlich geschlechtsbetonter Haltung gezeigt, die darauf abzielt, den hierfür empfänglichen Betrachter sexuell zu reizen. Zu einem anderen Teil ist auch der sexuelle Missbrauch der Kinder durch erwachsene Männer mittels Vaginal-, Anal- oder Oralverkehr zu sehen. Am 0.00.2015 wurden Sie in einer Filiale der Drogeriemarktkette E dabei beobachtet, wie Sie gespeicherte Bilder dieser Art mit einem dort aufgestellten Fotodrucker vervielfältigen wollten, woraufhin die Polizei verständigt wurde.“ Als Beweismittel wurden die Einlassung des Klägers, die Lichtbilder Bl. 12 ff. der Strafakte sowie der Sonderband Beweismittel, der Durchsuchungsbericht Bl. 23 ff. der Strafakte und der Auswertungsbericht Bl. 34 ff. der Strafakte bezeichnet. Am 3. Mai 2016 suchte der Beklagte das Fer Ambulanzzentrum e.V. zu einem Therapieerstgespräch für eine psychotherapeutische Behandlung von Sexualstraftätern auf und nahm in der Folgezeit an einer 14-tägig stattfindenden Gruppentherapie teil. Hierzu legte er der Leitung der JVA B entsprechende Teilnahmebescheinigungen vor. Die Leitung der JVA B setzte das Disziplinarverfahren nach Abschluss des Strafverfahrens mit Verfügung vom 10. Mai 2016 fort und gab dem Beklagten Gelegenheit zur Äußerung. In der Fortsetzungsverfügung wies die Leitung der JVA B auf den im Strafbefehl festgestellten Sachverhalt und darauf hin, dass bei der polizeilichen Wohnungsdurchsuchung am 0.00.2015 „60 VHS- Kassetten, 47 DVD, 31 CD DVD, mehrere SD- Karten und 8 Fotomappen sichergestellt“ worden seien, „jeweils mit nackten Kindern in grenzwertigen Posen.“ „Auf den Videos“ seien „fast ausschließlich unbekleidete Jungen unterschiedlichen Alters in Alltagssituationen, beim Spielen, Schwimmen und anderen Freizeitaktivitäten zu sehen“. Diese Vorwürfe räumte der Beklagte im behördlichen Disziplinarverfahren in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2016 voll umfänglich ein. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 teilte die Leitung der JVA B dem Beklagten persönlich als auch seinem seinerzeitigen anwaltlichen Vertreter, Rechtsanwalt G, das Ermittlungsergebnis mit und gab Gelegenheit zur abschließenden Äußerung. Darin ist u.a. ausgeführt, dass nach den Feststellungen im rechtskräftigen Strafbefehl vom 24. Februar 2016, den Feststellungen in dem Schlussvermerk der Polizei vom 9. November 2015 und dem vorläufigen Auswertungsbericht der Polizei vom 9. November 2015 es als erwiesen anzusehen sei, dass der Beklagte wie im Strafbefehl ausgeführt, kinderpornographische Schriften über einen langen Zeitraum in erheblichem Umfang im Besitz gehabt habe, die er ausschließlich in seinem privaten Umfeld aufbewahrt habe. Der dienstliche Bereich sei nicht betroffen gewesen. Insbesondere habe er seinen Dienstcomputer hierfür nicht benutzt. Er habe mit seinem Aufgabenbereich als Leiter der Haushaltsabteilung, wie auch durch seinen regelmäßigen Einsatz als sogenannter Verantwortlicher vom Dienst unmittelbaren Bezug zum Justizvollzug und zu Gefangenen. Nachdem der Beklagte mit Ablauf des Monats 0 2017 in den Ruhestand getreten war, stellte die Leitung der JVA B das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten mit Verfügung vom 10. Juli 2017, zugestellt am 17. Juli 2017, gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 LDG NRW i.V.m. §§ 5 Abs. 2, 14 Abs. 1 LDG NRW ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beklagte ein Dienstvergehen nach § 47 BeamtStG begangen habe, das Disziplinarverfahren aber einzustellen sei, weil gegen den Beklagten als Ruhestandsbeamten wegen der gegen ihn wegen desselben Sachverhalts im Strafverfahren bereits verhängten Geldstrafe als mögliche Disziplinarmaßnahme nur noch die Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht komme, die jedoch vorliegend für unverhältnismäßig erachtet werde. Es wurde als erwiesen angesehen, dass der Beklagte, wie im Strafbefehl ausgeführt, kinderpornographische Schriften über einen langen Zeitraum in erheblichem Umfang in Besitz gehabt habe. Der Beklagte sei in vollem Umfang geständig und kooperationsbereit. Er habe an der psychotherapeutischen Behandlung seit dem 19. Mai 2016 in 14-tägigen Rhythmus konsequent und gewissenhaft teilgenommen. Das Justizministerium als oberste Dienstbehörde machte daraufhin gemäß § 33 Abs. 3 LDG NRW von seinem Abänderungsrecht Gebrauch und hat unter Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 10. Juli 2017 am 16. Oktober 2017 ohne weitere Anhörung des Beklagten vor der erkennenden Kammer die anhängige Disziplinarklage erhoben, unterzeichnet durch den Staatssekretär H I in Vertretung, mit dem Ziel, dass dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt wird. Die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 10. Juli 2017 wurde dem seinerzeitigen anwaltlichen Vertreter des Beklagten, Rechtsanwalt G, mit Verfügung 16. Oktober 2017, zugegangen am 17. Oktober 2017 mitgeteilt. In der Disziplinarklageschrift vom 16. Oktober 2017 wirft der Kläger dem Beklagten vor, schuldhaft gegen seine Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen und dadurch ein schwerwiegendes einheitliches außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG begangen zu haben, indem dieser bis zum 4. November 2015 im Besitz von kinderpornographischen Schriften gewesen sei, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Gegenstand des Vorwurfes in der Disziplinarklageschrift (vgl. Seite 13 ff.) sind die Feststellungen in dem gegen den Beklagten ergangenen rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichtes B vom 24. Februar 2016 – Cs 00 Js 000/15 – sowie darüber hinaus die Feststellungen der Leiterin der Justizvollzugsanstalt B in deren Ermittlungsergebnis vom 6. Oktober 2016 (Beiakte Heft 2, Bl. 87 ff.), die als „erweiterte“ Feststellungen zum Inhalt der vorgeworfenen Feststellungen gemacht werden. Hinsichtlich der daraus zitierten Ausführungen (Beiakte Heft 2, Bl. 88 bis 90) wird auf das Zitat auf den Seiten 14 bis 17 der Disziplinarklageschrift vom 16. Oktober 2017 verwiesen. Die Feststellungen bestehen im Wesentlichen aus der wörtlichen Wiedergabe der polizeilichen Feststellungen des Polizeipräsidiums B im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nach der vorläufigen Auswertung des Materials, das als mögliche Beweismittel bei der am 0.00.2015 durchgeführten Durchsuchung sichergestellt wurde. Konkret handelt es sich dabei um den Durchsuchungsbericht vom 4. November 2015, den Schlussvermerk vom 9. November 2015 und den vorläufigen Auswertungsbericht vom 9. November 2015, vgl. Strafakte der Staatsanwaltschaft B – 00 Js 000/15 –, Bl. 24, 25, Bl. 28, 29 und Bl. 34, 35. Ohne eine weitere Auswertung des bei den Durchsuchungen sichergestellten Beweismaterials sind in der Disziplinarklageschrift als Beweismittel die Akte der Staatsanwaltschaft B – 00 Js 000/15 –, die darin auf Bl. 12 ff. enthaltenen Lichtbilder, die Lichtbilder des Beweismittelsonderbandes, der polizeiliche Durchsuchungsbericht vom 0.00.2015, der polizeiliche vorläufige Auswertungsbericht vom 9. November 2015 sowie Zeugen benannt. Hierzu wird ausgeführt: Das begangene Dienstvergehen des Beklagten wirke bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände so schwer, dass es zur Aberkennung seines Ruhegehaltes führen müsse. Der Beklagte habe durch den Besitz der kinderpornographischen Schriften in dem vorgenannten Umfang die Dienstpflicht verletzt, durch sein Verhalten außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordere. Der außerdienstliche Besitz „einer Vielzahl“ kinderpornographischer Schriften, darunter die Darstellung schwersten Kindesmissbrauchs, hätten auch einen entsprechenden Bezug zum Statusamt des Beklagten. Gemäß § 2 Abs. 3 StVollzG NRW und § 1 Abs. 1 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug NRW – DSVollz NRW – müssten sich die Bediensteten der Vollzugsanstalten immer bewusst sein, dass jeder von ihnen dazu mitberufen sei, die Aufgaben des Vollzuges zu verwirklichen. Im Lichte der Funktionen des Strafvollzugs gemäß § 2 Abs. 1 und 2, § 3, § 7 StVollzG NRW wiege das außerdienstliche Dienstvergehen des Beklagten besonders schwer. Es sei nicht nur Aufgabe aller Justizvollzugsbediensteten, die Gefangenen sicher zu verwahren, sondern auch, ihnen soziale Kompetenz, Verantwortung, die Achtung der Rechte und Würde anderer Menschen zu vermitteln sowie ihre Begabung und Persönlichkeit zu fördern. Ihnen komme nach diesen Vorschriften eine besondere Vorbildfunktion zu, bei der es darum gehe, die Werte der Verfassung und Rechtsordnung gegenüber den Gefangenen zu vermitteln und die Einsicht in das Unrecht ihrer Tat zu wecken. Mit dem Besitz kinderpornographischer Schriften habe der Beklagte in besonders gravierender Weise zum Nachteil der auf den Abbildungen betroffenen Kinder und deren Menschenwürde und damit gegen die fundamentalen Werte und Ziele eines opferbezogenen Behandlungsvollzugs gehandelt. Die schwere außerdienstliche Verfehlung sei daher geeignet, das Berufsbild des Justizvollzugsbeamten mit der erforderlichen Achtung und Vertrauen, die das Amt fordere, zu entwerten. Angesichts des Pflichtenkreises und der Vorbildfunktion im Hinblick auf die Resozialisierung von Tätern und dem opferbezogenen Strafvollzug sei der Besitz kinderpornographischer Schriften durch einen Justizvollzugsbediensteten nicht als weniger gravierend einzustufen als bei einem Polizeibeamten. Der für die Maßnahme bemessungsrelevante Orientierungsrahmen reiche hier bis zur Höchstmaßnahme. Es sei hierbei auch zu berücksichtigen, dass der Strafrahmen für den Besitz kinderpornographischer Schriften durch den Gesetzgeber auf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren angehoben worden sei. Der Höchstmaßnahme stehe auch nicht entgegen, dass im Strafverfahren (nur) auf eine Geldstrafe erkannt worden sei. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) habe im Fall des Besitzes kinderpornographischer Schriften eines Oberstudiendirektors, Urteil vom 28. September 2016 – 3d A 754/12.O –, trotz der Verhängung einer Geldstrafe im Strafverfahren von nur 50 Tagessätzen auf die Höchstmaßnahme erkannt. Auch wenn anzuerkennen sei, dass sich der Beklagte um eine Besserung bemüht habe, sei die Achtung und das Vertrauen in den Beklagten doch trotz Vornahme einer Therapie unwiederbringlich verloren gegangen. Nach Erhebung der Disziplinarklage ist dem Beklagten mit Schreiben des Justizministeriums vom 20. Oktober 2017, gerichtet an seinen vormaligen anwaltlichen Vertreter, Rechtsanwalt G, Gelegenheit gegeben worden, zur Klageerhebung und zum Inhalt der Disziplinarklage schriftlich Stellung zu nehmen. Das Schreiben ist dem Beklagten persönlich nochmals mit Schreiben vom 3. November 2017 übersandt worden, nachdem Rechtsanwalt G mitgeteilt hatte, dass das Mandatsverhältnis beendet sei. Außerdem ist der Beklagte darin darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, über die Einbehaltung eines Teils seines Ruhegehalts zu entscheiden und er Gelegenheit habe, auch hierzu Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 10. November 2017 hat das Justizministerium der Gleichstellungsbeauftragten des Justizministeriums Gelegenheit zur Stellungnahme zur Disziplinarklage und zur beabsichtigten Entscheidung über die Einbehaltung eines Teils des Ruhegehalts des Beklagten gegeben. Die Gleichstellungsbeauftragte hat daraufhin mit Schreiben vom 13. November 2017 mitgeteilt, dass sie Kenntnis genommen habe und keine Stellungnahme abgeben werde. Das Justizministerium hat mit Bescheid vom 12. April 2018 die Einbehaltung von 15 v.H. des Ruhegehalts des Beklagten angeordnet. Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 24. Oktober 2018 – 31 L 1525/18.O – ist auf Antrag des Beklagten die teilweise Einbehaltung seines Ruhegehalts ausgesetzt worden, weil es nach den bisherigen Feststellungen nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet worden ist, dass das gegen den Beklagten geführte Disziplinarverfahren zur Aberkennung des Ruhegehalts führen werde. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers hat das OVG NRW mit Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 3d B 1680/18.O – zurückgewiesen. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 9. April 2019 hat der Kläger geltend gemacht, dass die bei der Polizei in B als Bestandteil dieses Verfahrens vorgehaltenem Beweismittel, die drei Umzugskartons mit Gegenständen umfassen würden, die bei dem Beklagten sichergestellt worden seien, nunmehr ausgewertet worden seien. Konkret befänden sich in zwei der drei Umzugskartons über 2500 Einzelbilder, teilweise Fotos auf Fotopapier, überwiegend jedoch händisch ausgeschnittene Bilder und selbstgefertigte Ablichtungen von Bildern. In dem dritten Karton befänden sich ausschließlich CD/DVD und VHS-Kassetten, wobei letztgenannte größtenteils verschiedene Folgen einer Filmreihe mit dem Namen „FKKjunior“ enthielten, die nackte Jungen unter 14 Jahren beim Spielen oder Duschen zeigten. Bei einem Großteil der Bilder handele sich um Bildausschnitte aus größtenteils niederländischen FKK-Reisemagazinen und dem FKK-Reisemagazin „Sonnenfreunde“ aus den neunziger Jahren. Hieraus habe der Beklagte nackte Kinder, deren primäre Geschlechtsmerkmale deutlich zu sehen seien, herausgeschnitten und sie so aufgrund des für ihn hervortretenden Reizes aus dem Kontext entnommen. Bei einer nicht geringen Anzahl der auf den Fotoausschnitten und Fotokopien abgebildeten Kinder habe der Beklagte die Genitalien bemalt und Unterwäsche darauf gezeichnet. Darüber hinaus seien auch Bilder mit ersichtlich kinderpornographischer Darstellung vorhanden. Auf insgesamt 1291 Abbildungen seien Kinder unter 14 Jahren, in 239 Fällen davon Kinder unter zehn Jahren, zu erkennen, die sich in unnatürlich geschlechtsbetonter Weise zeigten, indem Mädchen mit gespreizten Beinen ihre Vagina zur Schau stellten, den Brustbereich berührten, Jungen ihre erigierten Glieder präsentierten oder Kinder ihr unbekleidetes Gesäß ersichtlich auf Anweisung des Fotografen zeigten oder betont herausstreckten. Die Darstellungen zielten darauf ab, den hierfür empfänglichen Betrachter sexuell zu reizen. 150 Bilder zeigten Kinder unter 14 Jahren, die sich in unnatürlich geschlechtsbetonter Weise positionierten, wobei sie körperlichen Kontakt mit anderen Personen hätten, die sie berührten (etwa dass erigierte Glied einer anderen Person) oder von ihnen berührt würden (Auseinanderschieben der Schamlippen, Spreizen der Beine, Berührung des erigierten oder nicht erigierten Gliedes eines Kindes). Auf 46 Bildern berührten Erwachsene Kinder unter 14 Jahren, davon in einem Fall ein Kind unter zehn Jahren, auf 104 Bildern hätten Kinder unter 14 Jahren körperlichen sexuellen Kontakt zu Erwachsenen oder anderen Kindern. Davon sei auf 18 Bildern zu sehen, wie unter zehnjährige Kinder Erwachsene (drei Bilder) und andere Kinder unter 14 Jahren sexuell berührten. 86 Bilder beträfen sexuelle Handlungen von Kindern unter 14 Jahren an anderen Kindern (69 Bilder) und Erwachsenen (17 Bilder). Hiervon seien diejenigen Bilder erfasst, die Oralverkehr andeuteten, das Kind also den erigierten Penis bereits in der Hand halte, diesen jedoch (noch) nicht in den Mund eingeführt habe, als auch Bilder, auf denen sich der erigierte Penis eines Mannes nahe der Scheide eines Mädchens oder dem Analbereich eines Jungen befinde. 12 weitere Bilder zeigten unter 14-jährige Kinder (ein Bild davon ein unter zehnjähriges Kind), die sich Gegenstände oder einen Finger vaginal einführten. Auf weiteren 16 Bildern führten Erwachsene Gegenstände oder Finger vaginal bei Kindern unter 14 Jahren (zwei Kinder unter zehn Jahren) ein. Eines der Bilder zeige ein unter 14-jähriges Mädchen, das sich einen Gegenstand, womöglich einen Bleistift, vaginal einführe. Ein anderes Bild zeige ein sich einen Dildo vaginal einführendes Kind, während sich auf beiden Seiten neben dem rücklings liegenden Kind zwei erwachsene Männer mit erigiertem Penis befänden. Schließlich zeigten weitere 197 Bilder den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern. Auch hierzu hat der Kläger jeweils zusammenfassend die jeweilige Anzahl der Bilder und den jeweiligen Inhalt der Abbildungen angegeben. Die Auswertung des Beweismittelordners der Staatsanwaltschaft B (vgl. Beiakte Heft 14a – Sonderband Beweismittel der Staatsanwaltschaft B – Karton 2) habe darüber hinaus Folgendes ergeben: 94 Abbildungen stellten so genannte „Posing-Fotos“ von Kindern unter 14 Jahren (in 24 Fällen davon Kinder unter zehn Jahren) dar. Diese zeigten sich hierauf in unnatürlich geschlechtsbetonter Weise, indem Mädchen mit gespreizten Beinen ihre Vagina zur Schau stellten, sich Finger einführten, den Brustbereich berührten oder Jungen ihre erigierten Glieder präsentierten. Die Darstellungen zielten darauf ab, den hierfür empfänglichen Betrachter sexuell zu reizen. Ein Bild zeige zwei unbekleidete männliche Personen und ein etwa zehnjähriges Mädchen, die nackt in einem Duschraum stünden, wobei die eine männliche Person an dem Mädchen, das sich einen Finger in die Vagina einführe, vorbei uriniere, während die andere männliche Person an ihrem erigierten Glied manipuliere. Zwei Bilder zeigten ein unter 14-jähriges Mädchen, das mit gespreizten Beinen auf einem Bett liege und einen etwa fingerdicken länglichen Gegenstand vaginal eingeführt habe, an dem die Angabe „35 cm“ angefügt sei. 8 Bilder zeigten unter 14-jährige Kinder, zwei davon unter zehnjährige Kinder, die sich Gegenstände vaginal einführten. Ein weiteres Bild zeige ein unter zehnjähriges Mädchen, das sich einen Gegenstand vaginal einführe und mit der anderen Hand das erigierte Glied eines erwachsenen Mannes anfasse. Auf weiteren 42 Bildern seien unbekleidete Personen zu erkennen, die mit den Händen die Geschlechtsteile anderer berührten und teilweise Finger vaginal oder anal einführten. Dabei handle es sich bei der Manipulation der Geschlechtsteile in 4 Fällen um erwachsene Personen an unter zehnjährigen Kindern, in 9 Fällen um Erwachsene an unter 14-jährigen Kindern, in 6 Fällen unter zehnjährige Kinder, die an Erwachsenen manipulierten und in zwei Fällen unter 14-jährige Kinder an Erwachsenen sowie in 19 Fällen um Kinder, die an anderen Kindern manipulierten. Weiter zeige ein Bild mehrere unbekleidete Kinder, die sich gegenseitig an verschiedenen Stellen, auch an den Geschlechtsteilen berührten. Ein Bild zeige mehrere nackte Kinder und Erwachsene, die sich gegenseitig auch an den Geschlechtsteilen berührten. Schließlich sei eine Vielzahl weiterer Bilder vorhanden, die den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand hätten. Dabei handle es sich um 53 Bilder, die den mit Einführen des erigierten Gliedes verbundenen vaginalen Geschlechtsverkehr Erwachsener an unter 14-jährigen Kindern (davon in 10 Fällen an unter zehnjährigen Kindern) zum Gegenstand hätten. Weitere 12 Bilder zeigten den vaginalen Geschlechtsverkehr von Kindern miteinander. Drei weitere Bilder stellten anal ausgeübten Geschlechtsverkehr an Kindern zur Schau, wobei in zwei Fällen die Kinder unter zehn Jahre alt sein dürften. Weitere 7 Bilder hätten den anal ausgeübten Geschlechtsverkehr von Kindern untereinander zum Gegenstand. Auf insgesamt 32 weiteren Bildern sei zu erkennen wie sich Erwachsene von Kindern oral befriedigen lassen, wobei in 15 Fällen die Kinder unter zehn Jahre alt sein dürften. Weitere 11 Bilder zeigten Kinder, die die Geschlechtsteile anderer in den Mund nähmen. Auf einem Bild sei ein etwa zehn Jahre altes Mädchen zu sehen, das den erigierten Penis einer erwachsenen männlichen Person im Mund habe und gleichzeitig von einem etwa zehnjährigen Jungen vaginal penetriert werde. Ferner fänden sich neben einigen aus Zeitschriften ausgeschnittenen Bildern oder auf deren Rückseiten Texte, die in Bezug zu den jeweiligen Darstellungen stünden und die den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand hätten. Die außerdienstliche Verfehlung des Beklagten habe zu einem endgültigen Vertrauensverlust geführt. Das Ergebnis dieser Auswertung zeige, dass die Tat des Beklagten als besonders verwerflich und auf sittlich niedrigster Stufe anzusehen sei, denn eine deutlich über der dem Strafbefehl zugrundeliegenden Anzahl der bei ihm sichergestellten Bilder zeige den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern im Sinne von § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB. Gerade Straftaten im Zusammenhang mit der Verletzung der Rechte von Kindern komme in mehrfacher Hinsicht ein besonderes Gewicht zu. Anlassdelikte der in den Justizvollzugsanstalten untergebrachten Gefangenen seien vielfach auch Sexualdelikte. Ein Bekanntwerden der Verurteilung eines Bediensteten wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften reduziere dessen Autorität gegenüber den Gefangenen auf ein Minimum. Auch würden Gefangene, die eigene Erfahrungen sexuellen Missbrauchs in Kindheit und Jugend erlebt hätten, einem solchen Bediensteten nicht unvoreingenommen begegnen können. Ferner bestehe hierdurch ein Sicherheitsrisiko. Der Bedienstete werde bei einem Bekanntwerden innerhalb der Anstalt in hohem Maße erpressbar. Der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Schriften sei auch generell in besonderem Maße geeignet, das Ansehen des Beamtentums in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Nachdem das erkennende Gericht den Kläger mit Verfügung vom 11. April 2019 darauf hingewiesen hatte, dass es zur Überprüfung der im Schriftsatz vom 9. April 2019 erhobenen Vorwürfe hinsichtlich der vorgeworfenen Qualität der einzelnen kinderpornographischen Schriften bzw. Bilder und ihrer jeweils vorgeworfenen Anzahl erforderlich sei, diese als Beweismittel im Einzelnen genau und eindeutig zu bezeichnen und als solche der jeweils vorgeworfenen Qualität zuzuordnen, hat der Kläger die erhobenen Vorwürfe und die Zuordnung der vorhandenen Beweismittel mit Schriftsatz vom 16. Mai 2019 abermals konkretisiert. Er hat hierzu in einem gesonderten Ordner (vgl. Beiakte Heft 14b, Karton 2) eine Auswahl der im Schriftsatz vom 9. April 2019 bereits nach Anzahl und Qualität genannten Lichtbilder und Texte zusammengefasst und diese jeweils, teilweise mit weiteren Bildern oder auch auf der Rückseite abgedruckten kinderpornographischen Texten, in einer Klarsichthülle mit Bildnummern von Nr. 1 bis 163 versehen. Ferner hat der Kläger hierzu eine Tabelle erstellt, die zu den einzelnen Bildnummern die jeweilige Art des Geschlechtsverkehrs nach anal, oral oder vaginal, die beteiligten Personen nach Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen bezeichnet, und dabei im Einzelnen angegeben, von wem die sexuellen Handlungen vorgenommen werden und an wem diese sexuellen Handlungen vorgenommen werden, sowie angegeben, ob auch Kinder unter zehn Jahren beteiligt sind. Zudem ist in der Tabelle zu jedem Bild jeweils eine konkrete Beschreibung der dargestellten sexuellen Handlungen bzw. des dargestellten Geschlechtsverkehrs angefügt. Bei den Bildern handelt es sich um ausgeschnittene Einzelbilder oder auch Fotoserien aus älteren Magazinen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Ordner (vgl. Beiakte Heft 14b, Karton 2) und auf die Tabelle, Bl. 154 bis 162 der Gerichtsakte, Bezug genommen. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, die ergänzende Auswertung und Beschreibung sei auf Bilder beschränkt worden, die einen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern im Sinne des § 176a Abs. 2 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 176 Abs. 1 und 2 StGB, also mit dem Eindringen in den Körper verbundene Handlungen zeigten. Da nicht alle Bilder im Einzelnen ausgewertet worden seien, ergebe sich notwendig eine zu der Darstellung im Schriftsatz vom 9. April 2019 abweichende Anzahl. Gleichwohl seien auch weitere Bilder strafrechtlich und disziplinarrechtlich von Bedeutung, weil sie unabhängig vom Schweregrad der konkreten Darstellung dem Straftatbestand des § 184 b Abs. 3 StGB unterfielen. Sexueller Missbrauch im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB sei auch bereits die Vornahme sexueller Handlungen an einer Person unter 14 Jahren oder durch ein Kind an sich selbst. Der mit Beweismitteln sichergestellte Karton 2 (Beiakte Heft 14) enthalte über 2000 weitere Einzelbilder, bei denen es sich ebenfalls um kinderpornographische Schriften im Sinne des § 184b Abs. 1 Nr. 1 b) und c) StGB handele. Letztere zeigten ganz oder teilweise unbekleidete Kinder in unnatürlich geschlechtsbetonter Haltung sowie die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes. Diese seien keiner konkreten Beschreibung zugeführt worden. Der mit Beweismitteln sichergestellte Karton 1 (Beiakte Heft 13) enthalte Videomaterial sowie kinderpornographische Schriften im Sinne des § 184b Abs. 1 Nr. 1 b) und c) StGB, sogenannte „Posingbilder“. Es befinde sich darin ein Fotoalbum, auf dessen Bildern knapp bekleidete oder nackte Jungen unter 14 Jahren ersichtlich in einem Fotostudio vor der Kamera posierten. Der mit Beweismitteln sichergestellte Karton 3 (Beiakte Heft 15) enthalte Videomaterial, welches bereits in dem Schriftsatz vom 9. April 2019 beschrieben worden sei und könne in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen werden. In dem Beweismittelordner der Staatsanwaltschaft B (Beiakte Heft 14a – Sonderband Beweismittel der Staatsanwaltschaft B –), befänden sich ausnahmslos strafrechtlich relevante Schriften. Insoweit werde auf die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 9. April 2019 sowie auf die Beschwerdebegründung vom 29. November 2018 zu dem Aktenzeichen 31 L 1525/18 Bezug genommen. Es werde auch auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2019 – 2 B 61.18 – hingewiesen. Eine Absprache, wie sie der Kläger im Hinblick auf seinen Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand vortrage, werde im Übrigen bestritten. Der Kläger beantragt, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, Er rügt, dass ihm das Recht der abschließenden Anhörung gemäß § 31 LDG NRW vor Erhebung der Disziplinarklage nicht gewährt worden sei. Es habe eine Absprache zwischen dem Disziplinarermittlungsführer der JVA B und seinem vormaligen anwaltlichen Vertreter gegeben, wonach das Disziplinarverfahren gegebenenfalls eingestellt würde, wenn er nach Vollendung seines 63. Lebensjahres vorzeitig mit den entsprechenden Abschlägen in den Ruhestand gehe. Auch wenn damit keine verbindliche Regelung getroffen worden sei, so sei es doch bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen, dass der Beklagte auf Wunsch seiner Dienstvorgesetzten einen Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung gestellt habe, obwohl dies mit erheblichen finanziellen Nachteilen verbunden gewesen sei. Die textlichen Ausführungen des Klägers zu den Ergebnissen der vorgenommenen Beweismittelauswertung unter II. dessen Schriftsatzes vom 9. April 2019 (Seite 3 bis Seite 9 Mitte des Schriftsatzes) seien zutreffend. Die Klägerseite weise dort auf Seite 3 auch zutreffend darauf hin, dass die ergänzende Auswertung ergeben habe, dass es sich bei einem Großteil der sichergestellten Beweismittel „lediglich“ um händisch ausgeschnittene Bilder aus legal erworbenen niederländischen und deutschen FKK-Reisemagazinen aus den neunziger Jahren handele. Der Kläger nehme jedoch nach der Beweismittelauswertung zu Unrecht an, dass der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Schriften die Aberkennung seines Ruhegehalts rechtfertige. Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Einzelfallumstände sei hier die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme nicht gerechtfertigt. Es fehle an einem endgültigen Vertrauensverlust. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2018 – 3d A 2378/15.O – indiziere das Fehlverhalten des vorsätzlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften bei einem Justizvollzugsbeamten anders als bei Lehrern oder Polizeibeamten nicht den die Höchstmaßnahme rechtfertigenden unwiederbringlichen Vertrauensverlust. Auch sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Vorsatzstraftat des bloßen Besitzes kinderpornographischer Schriften nicht bereits deliktstypisch der endgültige Vertrauensverlust anzunehmen. Der durch die außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufene Vertrauensschaden müsse einzelfallbezogen bestimmt werden. Auch wenn der gesetzliche Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB nunmehr durch die erfolgte Anhebung der Strafandrohung auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe den Orientierungsrahmen zur Maßnahmenbemessung bis zur Höchstmaßnahme eröffne, so dürfe diese angesichts der Variationsbreite etwaiger Verfehlungen doch nur dann ausgesprochen werden, wenn das Verhalten aufgrund der Tatumstände als besonders verwerflich einzustufen sei. Angesichts der ausgesprochenen im unteren Bereich angesiedelten Geldstrafe von 90 Tagessätzen sei für die Höchstmaßnahme kein Raum. Es sei im Strafverfahren bei der Zumessung der Strafe auch Anzahl, Inhalt und Art der sichergestellten Medien sowie insbesondere auch der Medien, die einen schweren sexuellen Missbrauch zeigten, hinreichend berücksichtigt worden. Auch sei bekannt gewesen, dass nur eine teilweise Auswertung der sichergestellten Beweismittel erfolgt sei. Die sichergestellten Beweismittel seien zudem zu einem Großteil Jahrzehnte alt und zum damaligen Zeitpunkt legal erworben worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfe die Höchstmaßnahme für den außerdienstlichen Besitz von Kinderpornographie nicht zur Regelmaßnahme werden, wenn kein dienstlicher Bezug bestehe. Das gelte auch dann, wenn das kinderpornographische Material umfangreich sei und schwere Missbrauchsfälle zeige. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er sich eigeninitiativ unmittelbar nach Entdeckung der Tat in Therapie begeben habe. Zunächst habe er beim Fer Ambulanzzentrum e.V. – Fachambulanz für die psychotherapeutische Behandlung von Sexualstraftätern – 14-tägig eine Gruppentherapie besucht und erfolgreich abgeschlossen. Inzwischen befinde er sich bei dem Diplompsychologen K M in B in einer einzeltherapeutischen Langzeittherapie. Er sei willens an seinen Defiziten zu arbeiten und habe unter seinen Neigungen gelitten. Er habe sein Fehlverhalten auch uneingeschränkt eingeräumt und sich seinerzeit mit der Hausdurchsuchung umgehend einverstanden erklärt. Er sei weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet und habe bis zu seinem vorzeitigen Ruhestand im 0 2017 unbeanstandet seinen Dienst bei der JVA B verrichtet. Seine Leistungen seien mit der Note „voll befriedigend (an der oberen Grenze)“ beurteilt worden. Er habe sich auch gegenüber sämtlichen Stellen kooperativ gezeigt. Die Disziplinarkammer hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des psychologischen Psychotherapeuten, Dipl. Psych. K M, als sachverständigen Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24. Oktober 2019 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Disziplinarvorgänge und Personalakten sowie der Strafakten der Staatsanwaltschaft B – 00 Js 000/15 – und der im Disziplinarklageverfahren vorgelegten Beweismittel des Strafverfahrens, Beiakten Hefte 13 (Karton 1), 14, 14a – Sonderband Beweismittel der Staatsanwaltschaft B –, 14b (Karton 2 ) und 15 (Karton 3) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Disziplinarklage ist nach §§ 52 ff. LDG NRW zulässig; insbesondere liegen keine relevanten Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift vor bzw. sind zwischenzeitlich geheilt worden. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen war hier als oberste Dienstbehörde gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ungeachtet der durch die Leitung der JVA B verfügten Einstellung des Disziplinarverfahrens zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 35 LDG NRW berechtigt. Die Disziplinarklage ist auch fristgemäß gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Einstellungsverfügung der Leitung der JVA B vom 10. Juli 2017 bei Gericht eingegangen. Die Disziplinarklageschrift ist entsprechend den Vorgaben des § 32 Abs. 5 Satz 1 LDG NRW von einem Beamten unterzeichnet, der befugt ist, für die zuständige Behörde tätig zu werden. Die Klageschrift entspricht auch – näher konkretisiert durch die Schriftsätze des Klägers vom 9. April 2019 und 16. Mai 2019 – hinsichtlich der konkreten Vorwürfe und der hierfür benannten Beweismittel im Wesentlichen den Anforderungen des § 52 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW. Danach muss die Klageschrift die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, müssen aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben sowie die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 17. Juli 2013 - 2 B 27.12 -, juris, Rn. 14, m.w.N. Dem ist hier hinsichtlich der wesentlichen Vorwürfe genügt worden. Auch lässt die Klageschrift gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW erkennen, dass die Verhängung einer Maßnahme angestrebt wird, die nur mit einer Disziplinarklage verfolgt werden kann. Der Personalrat ist vor Erhebung der Disziplinarklage zu Recht nicht beteiligt worden. Der Anwendungsbereich des § 73 Nr. 6 LPVG NRW, wonach bei Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten der Personalrat mitzuwirken hat, wenn der betroffene Beamte die Beteiligung des Personalrats beantragt, ist hier nicht eröffnet. Der Beklagte befand sich bei Erhebung der Disziplinarklage bereits im Ruhestand und war deshalb nicht mehr Beamter im Sinne des LPVG NRW. Gemäß § 5 Abs. 2 LPVG NRW bestimmen die Beamtengesetze, wer Beamter ist. Die für die Statusrechte und -pflichten der Beamten maßgebliche Vorschrift des § 21 Nr. 4 BeamtStG regelt, dass das Beamtenverhältnis durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand endet. Daraus folgt, dass das Beamtenstatusgesetz, wenn es von Beamten und Beamtenverhältnis spricht, den aktiven Beamten und dessen Rechte und Pflichten und nicht den Ruhestandsbeamten und dessen sich an das aktive Beamtenverhältnis anschließende Ruhestandsbeamtenverhältnis meint. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2016 – 3d A 2434/13.O –, juris, Rn. 70. Ob die nachgeholte Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten hier entsprechend der Regelung des § 18 Abs. 3 LGG NRW vorgenommen worden ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Einen wesentlichen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens begründet die unterlassene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nur, soweit ihr Mitwirkungsrecht verletzt worden ist. Dies setzt voraus, dass die Maßnahme einen Bezug zu den gesetzlichen Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten (§ 17 LGG NRW) aufweist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2017 – 2 B 5.17 –, juris, Rn 31 und vom 7. November 2014 - 2 B 45.14 -, juris, Rn. 22, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 A 634/09 -, juris, Rn. 23 ff. Entsprechendes ist hier weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Im Übrigen könnte ein aus einer unterbliebenen Beteiligung möglicherweise resultierender Verfahrensmangel auch jedenfalls nach § 54 Abs. 2 LDG NRW unberücksichtigt bleiben, weil er von dem Beklagten nicht geltend gemacht worden ist und seine Berücksichtigung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde. Die vor Erhebung der Disziplinarklage als Neuentscheidung der obersten Dienstbehörde erforderliche Anhörung des Beklagten war zwar vor Erhebung der Disziplinarklage zu Unrecht unterblieben, vgl. hierzu auch Urban/Wittkowski, BDG Kommentar, 2. Auflage 2017, § 35, Rn. 10, ist jedoch nach Erhebung der Disziplinarklage mit Schreiben vom 3. November 2017 mit heilender Wirkung gemäß § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW nachgeholt worden. Eine Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels gemäß § 54 Abs. 3 LDG NRW war danach entbehrlich. Die Klage ist aber abzuweisen, weil hier nach Würdigung aller Umstände nur eine Maßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme als angemessen erachtet wird, hierfür jedoch gemäß § 5 Abs. 2 LDG NRW bei einem Ruhestandbeamten als Disziplinarmaßnahme nur die Kürzung des Ruhegehalts (§ 11 LDG NRW) in Betracht kommt, die vorliegend gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 LDG NRW nicht mehr ausgesprochen werden darf. Der Beklagte hat am 4. November 2015 und in nicht rechtsverjährter Zeit davor in einer Zeit, als er als Beamter noch im aktiven Dienst des Klägers gestanden hat, durch den vorsätzlichen Besitz von weit über 1.000 kinderpornographischen Schriften in Form von Bildern und einigen Texten, die er sich aus unbekannter Quelle verschafft hatte und in seiner Wohnung in B aufbewahrte, von denen ca. 300 Bilder und einige Texte den sexuellen Missbrauch von Kindern durch Erwachsene mittels Vaginal-, Anal- oder Oralverkehr und damit den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern im Sinne des § 176 a StGB darstellen, schuldhaft ein schwerwiegendes einheitliches außerdienstliches Dienstvergehen begangen, §§ 34 Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Die Disziplinarkammer geht in tatsächlicher Hinsicht im Hinblick auf den vorgeworfenen Besitz von kinderpornographischen Bildern und Texten von dem in der Klageschrift vorgeworfenen Sachverhalt aus, den der Kläger mit seinen weiteren Schriftsätzen vom 9. April 2019 und 16. Mai 2019 näher konkretisiert hat. Die Kammer legt bei ihrer Entscheidung gemäß § 56 Abs. 2 LDG NRW insoweit die tatsächlichen und im Tatbestand bereits geschilderten Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts B vom 24. Februar 2016 – Cs 00 Js 000/15 – zugrunde. Nach dieser Vorschrift sind die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zwar nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden. Das Strafbefehlsverfahren (§§ 407 ff. StPO) ist ein gesetzlich geordnetes Verfahren im Sinne des § 56 Abs. 2 LDG NRW. Die in diesem Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen können der Entscheidung der Kammer ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden, wenn sie im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht mehr bestritten werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 – 2 B 61.07 –, juris, Rn. 8. Das ist hier der Fall, weil der Beklagte die im Strafbefehl getroffenen Feststellungen zu diesen Vorwürfen im Disziplinarklageverfahren wie auch schon im behördlichen Disziplinarverfahren umfänglich eingeräumt hat. Im Übrigen geht die Disziplinarkammer hinsichtlich der nach einer weiteren ergänzenden Auswertung der vorliegenden Beweismittel im Schriftsatz des Klägers vom 16. Mai 2019 konkretisierten Vorwürfe von den Feststellungen aus, die der Kläger in der diesem Schriftsatz angefügten Aufstellung zu den in dem Beweismittelordner, Beiakte Heft 14b, Karton 2, enthaltenen Lichtbildern (Bildnummern 1 bis 163) festgehalten hat, als auch den im Schriftsatz des Klägers vom 9. April 2019 getroffenen Feststellungen zu den in dem Sonderband – Beweismittel Staatsanwaltschaft B –, Beiakte Heft 14a, Karton 2, enthaltenen Bildern und Texten wie auch von der Darstellung des Klägers im Schriftsatz vom 9. April 2019 zu Inhalt und Anzahl der sichergestellten Bilder. Diese hat der Beklagte ebenfalls uneingeschränkt eingeräumt, indem er bestätigt hat, dass die textlichen Ausführungen des Klägers zu den Ergebnissen der weiteren Beweismittelauswertung unter II. dessen Schriftsatzes vom 9. April 2019 (Seite 3 bis Seite 9 Mitte des Schriftsatzes) zutreffend seien. Ferner geht die Kammer nach den Ausführungen des Klägers davon aus, dass der Inhalt der mit den Beweismitteln vorgelegten Videofilme kein strafrechtlich relevantes Material enthält und der Inhalt dieser Videofilme dem Beklagten auch disziplinarrechtlich nicht zum Vorwurf gemacht wird. Dies ist auch so von den Klägervertretern in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden. Der Beklagte hat sich danach wegen des vorsätzlichen außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften, die ein tatsächliches oder ein wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, gemäß §§ 184b Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 3 StGB in der ab dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung (n.F.) schuldig gemacht. Kinderpornographisch ist gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3 StGB), wenn sie sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind), die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes zum Gegenstand hat. Diese Voraussetzungen werden durch die sichergestellten Bilder in der genannten Anzahl erfüllt. Er hat durch dieses Verhalten schuldhaft gegen seine Pflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtstG verstoßen, wonach das Verhalten des Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ist ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das ist bei dem hier festgestellten außerdienstlichen Fehlverhalten des Beklagten der Fall. Dieses Dienstvergehen rechtfertigt aber gemäß § 13 LDG NRW nicht die Höchstmaßnahme auszusprechen und ihm das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Höchstmaßnahme ist bei einem Ruhestandsbeamten nur dann auszusprechen, wenn er ein so schweres Dienstvergehen begangen hat, das, wenn er noch im aktiven Dienst wäre, die Entfernung aus dem Dienst nach sich gezogen hätte (§ 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW). Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat, § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW. Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, juris, Rn. 25 ff., m.w.N. Diese Voraussetzungen sieht die erkennende Kammer vorliegend nicht als gegeben an. Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt maßgeblich von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab. Vorsätzlich begangenen Straftaten kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu. Entscheidend ist zudem, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist. Dabei ist maßgeblich auf das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne und nicht (mehr) auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne (den Dienstposten) abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, juris, Rn. 15 ff. Der Bezug des hier vorgeworfenen Fehlverhaltens des vorsätzlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften zum Amt ist nach der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des OVG NRW bei Justizvollzugsbeamten und damit auch bei dem Beklagten in Bezug auf das ihm im aktiven Dienst verliehene Amt eines Regierungsamtmanns in der Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes entgegen der Ansicht des Klägers nicht wie bei Lehrern und Polizeibeamten, sondern deutlich geringer einzustufen und indiziert damit nicht schon einen die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigenden endgültigen Vertrauensverlust. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2018 – 3d A 2378/15.O –, juris, Rn. 118 ff., nicht rechtskräftig. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 23. Juli 2019 – 2 B 61.18 (2 C 12.19) – die Revision gegen dieses Urteil zur Klärung der Frage zugelassen, ob bei der disziplinaren Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften bei einem Beamten im Justizvollzugsdienst ein besonderer Bezug zum Statusamt des Beamten vorliegt, der nach der Rechtsprechung unter Geltung des gesetzlichen Strafrahmens von bis zu zwei Jahren (§ 184b Abs. 4 StGB a.F.) wie bei beamteten Lehrern und Polizeibeamten dazu führt, dass der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reicht. Der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Schriften weist nach der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des OVG NRW keinen engen sachlichen Bezug zum dienstlichen Aufgabenbereich eines Justizvollzugsbeamten auf. Ein solcher Beamter hat hiernach weder - wie etwa ein Lehrer - dienstlich Kontakt mit Kindern noch gehört die Bekämpfung von Straftaten - wie bei Polizeibeamten - zu seinen dienstlichen Tätigkeiten. Insbesondere ist einem Strafvollzugsbeamten nicht - wie einem Lehrer - eine spezifische Dienstpflicht zu Schutz und Obhut gerade von Kindern auferlegt. Sein Amt ist danach auch nicht mit dem des Polizeibeamten zu vergleichen, der Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen hat. Weiter ist die Stellung eines Justizvollzugsbeamten auch unter Berücksichtigung der Anforderungen, denen Justizvollzugsbeamte im Hinblick auf ihre besonderen Dienstpflichten genügen müssen, nicht mit der besonderen Vertrauens- und Garantenstellung von Polizeibeamten hinreichend zu vergleichen. So OVG NRW ebenso im Beschluss vom 19. Dezember 2018 im Beschwerdeverfahren – 3d B 1680/18.O –, juris, Rn. 5. Der Disziplinarsenat des OVG NRW hat an dieser Einschätzung im Beschwerdeverfahren – 3d B 1680/18.O – auch nach erneuter Überprüfung unter Berücksichtigung auch der vom Kläger in den Blick genommenen Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes NRW festgehalten. Die Höhe des Strafrahmens gemäß § 184 b StGB ist danach insoweit unerheblich. Die vom Kläger herangezogene Spruchpraxis des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2008 – 2 BvR 313/07 –, juris, verlangt danach keine andere Beurteilung, weil sie sich nicht mit den in jüngerer und jüngster Zeit ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zum Disziplinarmaß in Fällen außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Dateien durch Beamte befasst. Eine Aussage hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Bedeutung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften im Fall von Justizvollzugsbeamten sei darin nicht getroffen worden. OVG NRW im Beschluss vom 19. Dezember 2018 im Beschwerdeverfahren – 3d B 1680/18.O –, juris, Rn. 6 ff. Auch bewirken schwerwiegende Vorsatzstraftaten zwar generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, juris, Rn. 25 ff., m.w.N. Entsprechendes kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes aber nicht schon deliktstypisch für den Besitz von kinderpornographischen Schriften gelten. Zwar trägt die Nachfrage nach derartigen Bild- oder Videodateien zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde bei. Da es beim bloßen Besitz entsprechender Darstellungen aber an einem unmittelbaren Eingriff des Beamten in die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Kinder fehlt, ist die Variationsbreite möglicher Verfehlungen zu groß, um generell von einer hinreichenden Schwere der außerdienstlichen Pflichtverletzung ausgehen zu können. Die außerdienstlich begangene Straftat kann daher nicht bereits deliktstypisch als derart gravierend erachtet werden, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regeleinstufung gerechtfertigt erscheint. Das Ausmaß des durch die außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufenen Vertrauensschadens muss daher im konkreten Einzelfall bestimmt werden. Hierzu kann auf den Strafrahmen zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind. Für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften hat das Bundesverwaltungsgericht aus dem bis zum 26. Januar 2015 geltenden, hierfür maßgeblichen Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, a.a.O., Rn. 30 ff., m.w.N. Nichts anderes gilt nach Auffassung der erkennenden Kammer nach der Anhebung der Strafandrohung für den Besitz kinderpornographischer Schriften auf bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe durch § 184b Abs. 3 StGB in der ab dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung. Die Erhöhung des Strafrahmens um (nur) ein Jahr ändert den Unwertgehalt des Delikts nicht maßgebend derart, dass nunmehr für die Maßnahmebemessung im Falle des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme abzustellen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch bislang bei Straftaten, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, nur für den Fall des innerdienstlichen Dienstvergehens angenommen, dass der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis d.h. bis zur Höchstmaßnahme reicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 –, juris, Rn. 20. Gegen eine grundsätzliche Änderung des Unwertgehalts dieses Delikts spricht zudem, dass der Gesetzgeber zwar den Strafrahmen erhöht hat, aber weiterhin noch deutlich unter dem Strafrahmen geblieben ist, der für andere Straftaten im Bereich der Kinderpornographie vorgesehen ist, wie u.a. für die Verbreitung kinderpornographischer Schriften, für die gemäß § 184b Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen ist. Der Gesetzgeber hat vielmehr auf eine deutliche Erhöhung des Strafrahmens und damit auf eine gravierende Änderung der Einschätzung zum Unwert dieses Verhaltens verzichtet. Mit einem Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bleibt der Gesetzgeber z.B. auch weiterhin noch deutlich unter dem Strafrahmen, der etwa für Straftaten wie Diebstahl (§ 242 StGB) oder Betrug (§ 263 StGB) vorgesehen ist. Für diese ist (selbst) ohne Erschwerungsgründe ein Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe geregelt. Bei der Zumessung der Disziplinarmaßnahme wäre daher hier nach Auffassung der Kammer bei einem Beamten, der sich noch im aktiven Dienst befände, von einem Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung auszugehen. Es liegen auch keine besonders gewichtigen Erschwerungsgründe vor, die hier eine Überschreitung des Orientierungsrahmens erforderlich machen würden. Weist das Dienstvergehen keinen Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten auf, darf die aus dem Orientierungsrahmen fallende Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur ausgesprochen werden, wenn im Einzelfall besonders gewichtige Erschwerungsgründe vorliegen, die nicht durch Milderungsgründe kompensiert werden. Der Orientierungsrahmen kann in der Regel aber nicht deshalb überschritten werden, weil dem Beamten Umstände zur Last fallen, die bereits den Unrechtsgehalt der Straftat kennzeichnen. Hierzu gehört neben dem Tatzeitraum und der Anzahl der Bilder im Besitz des Beamten vor allem deren Inhalt. Diese Umstände können grundsätzlich nur herangezogen werden, um Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens zu begründen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 – 2 B 133.11 –, juris, Rn. 10. So auch hier. Selbst wenn indes der Auffassung der erkennenden Kammer nicht gefolgt würde und durch die Anhebung der Strafandrohung für den Besitz kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 3 StGB auf bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe der Orientierungsrahmen auch bei dem außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Schriften bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als eröffnet angesehen würde, kommt hier die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ungeachtet dessen nicht in Betracht, weil dies hier dem Schwerege-halt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens nicht entspricht. Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens – nach oben wie nach unten – unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein. Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise. Der Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften setzt deshalb voraus, dass das Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere also Anzahl, Art und Inhalt der Darstellungen, als besonders verwerflich einzustufen ist. Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.Juni 2015 – 2 C 9.14 – a.a.O., Rn. 36 ff., m.w.N. Ist von den Strafgerichten – wie auch hier – auch in Ansehung der Erhöhung des Strafrahmens (nur) auf eine Geldstrafe erkannt worden und sind die Strafverfolgungsorgane damit nicht von einer besonderen Schwere der individuellen Schuld ausgegangen, bedarf der Ausspruch einer statusberührenden Disziplinarmaßnahme daher einer besonderen Begründung der Disziplinargerichte zur Schwere der Verfehlung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kommt hier nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.Juni 2015 – 2 C 9.14 –, a.a.O., Rn. 38. Solche liegen hier nicht vor. Auch nach einer Gesamtschau und Würdigung der bei der Wohnungsdurchsuchung am 0.00.2015 sichergestellten und ausgewerteten Beweismittel ergibt sich aus den Umständen der Tatbegehung hinsichtlich Anzahl, Inhalt und Art der Darstellungen oder des Alters der betroffenen Kinder nicht der für die Verhängung der Höchstmaßnahme erforderliche Schweregrad für das außerdienstlich begangene Dienstvergehen. Vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2017 – 2 B 85.16 –, juris, Rn. 11. Die von dem Kläger benannte hohe Anzahl der aufgefundenen Medien mit umfangreichem Bildmaterial reicht nicht aus. Zum einen befindet sich darunter auch nach den Angaben des Klägers zu einem erheblichen Anteil auch strafrechtlich nicht relevantes Bildmaterial. Das gilt insbesondere für das angeführte Videomaterial, bei dem auch der Kläger nicht von kinderpornographischen Inhalten ausgeht und dieses jedenfalls nicht konkret zum Inhalt des disziplinarrechtlichen Vorwurfs gemacht hat. Auch die weit über 1.000 kinderpornographischen Bilder und die ca. 300 kinderpornographischen Bilder, die den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern im Sinne des § 176 a StGB darstellen, erreichen unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die im Strafverfahren ausgesprochene Geldstrafe nach Inhalt und Art der Darstellungen oder des Alters der betroffenen Kinder nicht schon den für die Verhängung der Höchstmaßnahme erforderlichen Schweregrad für das außerdienstlich begangene Dienstvergehen. Der Besitz von Bildern auf denen der sexuelle Missbrauch von Kindern durch erwachsene Personen durch Vaginal-, Anal- oder Oralverkehr abgebildet ist, kann zwar im Einzelfall innerhalb des Spektrums der durch § 184b Abs. 3 StGB sanktionierten Kinderpornographie einen Umstand darstellen, der die Tat als besonders verwerflich und auf sittlich niedrigster Stufe erscheinen lässt. Dies folgt bereits daraus, dass es sich hierbei um die Abbildung des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern i. S. d. § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB handelt und die Nachfrage nach derartigen Bildern zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde beiträgt, vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 28. September 2016 – 3d A 754/12 –, a.a.O., Rn. 98, m.w.N. bzw. deren Herstellung bewirkt. Denn wenn es beim „bloßen“ Besitz entsprechender Darstellungen auch an einem unmittelbaren Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Kinder fehlt, ist doch deutlich in den Blick zu nehmen, dass diese bei der Herstellung dieser Art von Pornographie durch Erwachsene auch deshalb real sexuell missbraucht worden sind, weil diese Darstellungen nachgefragt werden. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes durch einen Erwachsenen und insbesondere, wenn er mit oraler, vaginaler oder analer Penetration verbunden ist, kann bei dem Kind ganz erhebliche physische Schmerzen und Verletzungen verursachen; noch wesentlich gravierender sind die hierdurch bewirkten psychischen Verletzungen, die häufig zu einer lebenslangen Traumatisierung des sexuell missbrauchten Kindes führen. Gleichwohl bedeutet dies angesichts der Breite möglicher Taten im Umfeld der Kinderpornographie noch nicht, dass die Tat in jedem Fall schon dann als besonders verwerflich und auf sittlich niedrigster Stufe erscheint, sobald der Besitz kinderpornographischer Bilder nachgewiesen ist, die den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern im Sinne des § 176 a StGB darstellen, oder aber eine hohe Anzahl in Rede steht. Darüber hinaus ist die Höchstmaßnahme im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der nach § 13 LDG NRW bemessungsrelevanten – und für den Beamten sprechenden – Umstände auch aus einem weiteren Grund nicht auszusprechen. Nach den glaubhaften Ausführungen des den Beklagten behandelnden psychologischen Psychotherapeuten, Dipl. Psych. K M, in der mündlichen Verhandlung konnte sich die Kammer davon überzeugen, dass davon ausgegangen werden kann, dass die kontinuierlich von dem Beklagten im Hinblick auf das Dienstvergehen wahrgenommene Therapie für Sexualstraftäter positive Entwicklungen in der Person des Beklagten bewirkt hat, die dazu führen, dass von der Höchstmaßnahme zugunsten einer milderen Maßnahme abgesehen werden müsste, selbst wenn der Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme eröffnet wäre. Zu den nach § 13 LDG NRW bemessungsrelevanten - und für den Beamten sprechenden - Umständen gehört auch der Umstand, dass sich der Beamte im Hinblick auf das Dienstvergehen einer Therapie unterzogen hat. Stärker noch als die Tatsache der Durchführung einer Therapie ist ihr Ergebnis zu berücksichtigen. Persönlichkeitsbild und Verhaltensprognose sind negativ, wenn eine im Hinblick auf das Dienstvergehen durchgeführte Therapie ohne Erfolg bleibt. Dagegen können nachträgliche Therapiemaßnahmen bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden kann. Dabei können positive Entwicklungen in der Person des Beamten nach Vollendung des Dienstvergehens auch dazu führen, dass von der Höchstmaßnahme zugunsten einer milderen Maßnahme abgesehen werden muss. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit festzustellen, inwieweit eine vom Beamten im Hinblick auf sein Fehlverhalten begonnene Therapie Erfolg hatte. Bei der Würdigung ist zu berücksichtigen, dass entlastende Umstände nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" schon dann beachtlich sind, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2017 – 2 B 5.17 –, juris, Rn. 33, m.w.N. Von solchen positiven Entwicklungen kann hier ausgegangen werden. Die erkennende Kammer konnte sich durch die Vernehmung des sachverständigen Zeugen in der mündlichen Verhandlung, der den Beklagten seit dem Beginn seiner Therapie im Mai 2016 zunächst bis Ende des Jahres 2017 im Rahmen einer 14-tägigen Gruppentherapie beim F Ambulanzzentrum e.V. – Fachambulanz für die psychotherapeutische Behandlung von Sexualstraftätern – und anschließend seither in einer 2- bis 3-wöchig stattfindenden einzeltherapeutischen Langzeittherapie betreut, davon überzeugen, dass der Beklagte die im Mai 2016 begonnene Therapie regelmäßig und zuverlässig weiterführt und durch die Therapie eine deutliche positive Veränderung in der Einstellung und Haltung des Beklagten erreicht werden konnte. Ziel der Therapie, bei der dem Täter u.a. verdeutlicht wird, wie die Kinder bei der Herstellung dieser Bilder leiden und in der Regel ein Leben lang darunter leiden, ist es hiernach, neben der Angst vor Entdeckung als hohe protektive Faktoren die Einsicht und Empathie im Hinblick auf die Leiden der betroffenen Kinder zu stärken, um einen Rückfall zu verhindern. Wenngleich nach den Bekundungen des sachverständigen Zeugen die pädophile Sexualpräferenz als solche nicht im engeren Sinne etwa dergestalt behandelbar ist, diese beseitigen zu können, und auch eine Prognose im Hinblick auf das künftige Verhalten nur schwer zu erstellen ist, kann nach den überzeugenden und glaubhaften Ausführungen des Dipl. Psych. K M doch davon ausgegangen werden, dass die weiter von dem Beklagten wahrgenommene Therapie eine positive Entwicklung und Veränderung bei ihm im Hinblick auf diese Therapieziele bewirkt hat, weil er sich damit beschäftigt hat, wie die Bilder, die er gesammelt und betrachtet hat, entstanden sind und was ihre Herstellung bei den abgebildeten Kindern angerichtet hat. Danach kommt hier aus den dargestellten Gründen nur eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme in Betracht. Eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme auszusprechen, steht indes entgegen, dass gemäß § 5 Abs. 2 LDG NRW gegen Ruhestandsbeamte als Disziplinarmaßnahmen nur die Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12 LDG NRW) oder die Kürzung des Ruhegehalts (§ 11 LDG NRW) in Betracht kommen. Eine Kürzung des Ruhegehalts darf hier jedoch hier gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 LDG NRW nicht ausgesprochen werden, weil hiernach für den Fall, dass im Straf– oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden ist, wegen desselben Sachverhalts eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden darf. Eine Sachverhaltsidentität im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn der gesamte historische Geschehensablauf, der Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist und sich als einheitliches Dienstvergehen darstellt, bereits in vollem Umfang durch die strafgerichtliche Entscheidung erfasst wurde. Der Begriff „Sachverhalt“ ist mithin weder auf den Tatbestand einer Dienstpflichtverletzung noch auf den strafrechtlichen Tatbestand beschränkt. Der Tathergang, nicht die straf- oder disziplinarrechtliche Würdigung des Tatverhaltens ist maßgebend. Auch dadurch, dass der historische Vorgang besondere disziplinare Aspekte hat, die vom strafrechtlichen Tatbestand nicht erfasst werden, wird die Identität des Sachverhalts in beiden Verfahren nicht beseitigt. Vgl. Urban/Wittkowski, BDG Kommentar, 2. Auflage 2017, § 14, Rn. 13 zu der Regelung des insoweit gleichlautenden § 14 BDG. Diese Sachverhaltsidentität ist hier gegeben. Der gesamte historische Geschehensablauf, der Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist und sich als einheitliches Dienstvergehen darstellt, war bereits in vollem Umfang durch die strafgerichtliche Entscheidung erfasst, auch wenn die gesamten sichergestellten Beweismittel im Strafverfahren vor dem Strafausspruch nicht in Gänze konkret ausgewertet worden sind. Die Disziplinarklage war daher abzuweisen. Auf die Frage, ob es die von dem Beklagten behauptete „Absprache“ im Hinblick auf seinen Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand im Rahmen des Disziplinarverfahrens gegeben hat, kommt es daher vorliegend nicht mehr an. Eine solche würde jedoch ungeachtet dessen jedenfalls im Hinblick auf § 33 Abs. 3 LBG NRW ohnehin keinerlei Rechtsbindung entfalten. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 74 Abs.1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 4 VwGO. Die Kosten für die Ladung der Zeugin A, bei der es sich nach der Darstellung der Beklagtenseite um die vormalige Therapeutin des Beklagten und nicht (lediglich) um die Bürokraft des F Ambulanzzentrum e.V. – Fachambulanz für die psychotherapeutische Behandlung von Sexualstraftätern – handeln sollte, sind gemäß § 155 Abs. 4 VwGO dem Beklagten auferlegt worden, weil diese Kosten durch das Verschulden der Beklagtenseite entstanden sind. Die Beklagtenseite hat bei der Benennung der Zeugin diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist. Der Beklagte muss sich ein Verschulden seines Bevollmächtigten insoweit zurechnen lassen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, §§ 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Berufung kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt und begründet werden. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des zuständigen Senats für Disziplinarsachen verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig. Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.