Urteil
28 K 6379/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:1209.28K6379.18.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.
Der Rücknahme- und Ablehnungsbescheid Zahlungsansprüche 2015 des Beklagten vom 28. Juni 2018 und der Rücknahme-, Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 28. Juni 2018 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Der Rücknahme- und Ablehnungsbescheid Zahlungsansprüche 2015 des Beklagten vom 28. Juni 2018 und der Rücknahme-, Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 28. Juni 2018 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger ist Landwirt. Am 15. Mai 2015 reichte er bei dem Beklagten einen Sammelantrag 2015 ein und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für Direktzahlungen 2015. In seinem Flächenverzeichnis zum Sammelantrag gab der Kläger landwirtschaftliche Flächen von insgesamt 11,2422 ha an. Im Laufe der Antragsbearbeitung wurden diese Flächen auf 10,9522 ha korrigiert. Mit Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid vom 29. Juli 2016 wies der Beklagte dem Kläger 10,95 Zahlungsansprüche zu. Mit Zuwendungs- und Bewilligungsbescheid gleichen Datums gewährte der Beklagte dem Kläger im Rahmen der Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung Direktzahlungen 2015 in Höhe von insgesamt 1.250 €, bestehend aus einer Basisprämie 2015 von 726,47 €, einer Greeningprämie 2016´5 von 333,81 € und einer Umverteilungsprämie von 189,72 €. Die bewilligten Beträge wurden vollständig ausgezahlt. Gegen diese Bescheide wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Im Januar 2017 legte der Nachbar des Klägers, der Zeuge W. T., dem Beklagten einen vom Kläger und ihm unterschriebenen „Pachtvertrag für landwirtschaftliche Flächen“ vor, ausweislich dessen seit dem 1. Januar 2015 alle Flächen des Klägers an den Zeugen T. verpachtet sind. Mit Bescheid vom 28. Juni 2018 nahm der Beklagte daraufhin den Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid von Zahlungsansprüchen vom 29. Juli 2016 vollständig zurück und lehnte den Antrag des Klägers auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen vom 15. Mai 2015 ab. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe über die Flächen am Stichtag 15. Mai 2015 nicht verfügt, da er diese seit dem 1. Januar 2015 an den Zeugen T. verpachtet habe. Ebenfalls mit Bescheid vom 28. Juni 2018 nahm der Beklagte seinen Zuwendungs- und Bewilligungsbescheid vom 29. Juli 2016 vollständig zurück, lehnte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Direktzahlungen 2015 ab und forderte den Zahlungsbetrag von 1.250 € zurück. Der Kläger hat am 30. Juli 2018 Klage gegen den Rücknahme-, Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 28. Juni 2018 erhoben. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag hat er eine separate Klage gegen den Rücknahme- und Ablehnungsbescheid Zahlungsansprüche 2015 des Beklagten vom 28. Juni 2018 erhoben, das unter dem Aktenzeichen 28 K 6380/18 geführt worden ist. Mit Beschluss vom 29. Mai 2019 hat die Kammer die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der Kläger trägt vor, er habe über die aberkannten Flächen um Umfang von 10,95 ha am Stichtag verfügt und diese auch in dem für die Prämie relevanten Zeitraum bewirtschaftet. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Rücknahme- und Ablehnungsbescheid Zahlungsansprüche 2015 des Beklagten vom 28. Juni 2018 sowie den Rücknahme-, Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 28. Juni 2018 aufzuheben, festzustellen, dass ihm auf seinen Sammelantrag 2015 hin eine beihilfefähige Fläche von 11,2422 ha zusteht und ihm entsprechend dem Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid von Zahlungsansprüchen vom 29. Juli 2016 insgesamt 10,95 Zahlungsansprüche mit einem Wert von 190,08 € zugewiesen und bewilligt werden, den Beklagten unter Aufhebung des Rücknahme- und Ablehnungsbescheides Zahlungsansprüche 2015 vom 28. Juni 2018 zu verpflichten, dem Kläger entsprechend seinem Antrag 10,95 Zahlungsansprüche mit einem Wert von 190,08 € zuzuweisen, festzusetzen und zu bewilligen und den Beklagten unter Aufhebung des Rücknahme-, Ablehnungs- und Rückforderungsbescheides vom 28. Juni 2018 zu verpflichten, dem Kläger eine Basisprämie 2015 in Höhe von 726,47 €, eine Greeningprämie von 333,81 € und eine Umverteilungsprämie von 189,72 € festzusetzen und zu bewilligen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit Einverständnis des Beklagten die Klage teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr nur noch, den Rücknahme- und Ablehnungsbescheid Zahlungsansprüche 2015 des Beklagten vom 28. Juni 2018 sowie den Rücknahme-, Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 28. Juni 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die angefochtenen Bescheide. Er bestreitet zudem die Betriebsinhaberschaft des Klägers. Die Kammer hat mit Beschluss vom 4. Juni 2019 den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Das Gericht hat die Herren W. T. sowie O. Y. als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 9. Dezember 2019 verwiesen. Entscheidungsgründe: Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt, § 92 Abs. 3 VwGO. Die noch anhängige zulässige Klage ist begründet. Der Rücknahme- und Ablehnungsbescheid Zahlungsansprüche 2015 vom 28. Juni 2018 sowie der Rücknahme-, Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 28. Juni 2018 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Zuweisung von Zahlungsansprüchen und des Zuwendungs- und Bewilligungsbescheides über Direktzahlungen die ist § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) in der hier maßgeblichen, ab dem 1. Juli 2017 gültigen Fassung vom 7. November 2017 (BGBl. I 2017, Seiten 3746-3764). Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG sind anzuwenden. Der Anwendungsbereich des § 10 MOG ist eröffnet, da die Zuteilung von Zahlungsansprüchen und die Bewilligung von Direktzahlungen eine Regelung über Direktzahlungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG darstellt. Vgl. zu der Zuweisung von Zahlungsansprüchen: VG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2017 - 1 A 37/15 -, juris, Rn. 14; VG Minden, Urteil vom 7. März 2019 - 11 K 3257/17 -, n.v. Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG aber nicht gegeben. Der ursprüngliche Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid Zahlungsansprüche 2015 des Beklagten vom 29. Juli 2016 war ebenso wie der Zuwendungs- und Bewilligungsbescheid über Direktzahlungen 2015 vom 29. Juli 2016 nicht rechtswidrig, weil der Kläger einen Anspruch auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen in Höhe der ursprünglich bewilligten 10,95 Zahlungsansprüche (siehe hierzu I.) sowie einen Anspruch auf die ursprünglich bewilligten Direktzahlungen (siehe hierzu II.) hat. I. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen in Höhe der ursprünglich bewilligten 10,95 Zahlungsansprüche. Nach Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden Zahlungsansprüche u.a. den Betriebsinhabern landwirtschaftlicher Betriebe zugewiesen, die gemäß Art. 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind. Dies sind – wie die Überschrift des Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 klarstellt – nur die sog. aktiven Betriebsinhaber. Denn nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, deren landwirtschaftliche Flächen hauptsächlich Flächen sind, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, und die auf diesen Flächen nicht die von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindesttätigkeit gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchstabe b ausüben, keine Direktzahlungen gewährt. Gemäß § 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist – außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände – die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Art. 72 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 angemeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Gemäß § 10 Abs. 1 DirektZahlDurchfV ist als maßgeblicher Zeitpunkt der 15. Mai 2015 festgelegt. Der Kläger ist entgegen der Auffassung des Beklagten am Stichtag 15. Mai 2015 Betriebsinhaber gewesen (hierzu 1.) Die beantragten Flächen stehen auch dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers zur Verfügung (hierzu 2.). 1. Der Kläger ist Betriebsinhaber im Sinne des Unionsrechts. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a) VO (EU) Nr. 1307/2013 bezeichnet der Begriff "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge i.S.d. Art. 52 EUV i.V.m. den Art. 359 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. b) der vorgenannten Verordnung wird als "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaates befinden, bezeichnet. Kennzeichnend für den Betriebsinhaber ist, dass er über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügt. Er muss in der Lage sein, bei der Nutzung der Flächen eine gewisse Entscheidungsbefugnis auszuüben. Die Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten muss in seinem Namen und für seine Rechnung erfolgen. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23. Mai 2013 - 10 LB 138/10 -, juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2012 - 16 A 937/1 -, juris Rn. 41. Bei der Beurteilung der Frage der Betriebsinhabereigenschaft ist von einem wirtschaftlich-funktionalen Begriff des Betriebsinhabers unabhängig von der gewählten Gesellschaftsform auszugehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 12 A 271/15 -, juris Rn. 27; VG Minden, Urteil vom 7. März 2018 - 11 K 1451/17 -, juris. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt für die Bestimmung des Betriebsinhabers im Sinne agrarrechtlicher Subventionen erkennbar maßgeblich nicht auf die Rechtsform des Betriebs, sondern auf die Funktion des Betreffenden innerhalb der Produktionseinheit und die Wahrnehmung der Verantwortung für die Produktion ab. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. April 2019 - 12 A 2832/17 - unter Verweis auf EUGH, Urteile vom 14. Oktober 2010 - C-61/09 - juris, Rn. 60 und vom 21. Dezember 2012 - C-424/10 und C 425/10 - juris Rn. 32 ff. Nur derjenige – unabhängig von der Rechtsform der Person oder Vereinigung – ist Betriebsleiter/Betriebsinhaber, der einen Betrieb tatsächlich betreibt und bewirtschaftet; dies setzt voraus, dass der Betriebsleiter bzw. der Betriebsinhaber den Betrieb in eigener Verantwortung leitet und die Produktionseinheiten selbständig bewirtschaftet. Dies erfordert, dass er die Dispositionsbefugnis über die Produktionseinheiten innehat und die fachliche Verantwortung für die Bewirtschaftung trägt. Ferner muss sich bei ihm sowohl der Erfolg als auch der Misserfolg seiner Tätigkeit wirtschaftlich auswirken; mithin muss er das Unternehmerrisiko tragen. Ob z.B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer ihrer Gesellschafter Erzeuger beziehungsweise Betriebsinhaber ist, bestimmt sich daher maßgeblich danach, wer den landwirtschaftlichen Betrieb im Antragsjahr tatsächlich betrieben und in eigener Verantwortung geleitet hat. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juli 2009 - 10 LA 264/07 -, juris Rn. 7. Nach diesem Maßstab war im maßgeblichen Zeitpunkt der Kläger als Betriebsinhaber anzusehen. Dass weder seine Ehefrau R. Y. noch der Sohn des Klägers, der Zeuge O. Y., Betriebsinhaber gewesen sind, ist bereits im Parallelverfahren 28 K 11707/16 entschieden worden. Dort hat der zuständige Einzelrichter Folgendes ausgeführt (Anm.: Parteibezeichnungen wurden zu Namen geändert): „Aufgrund der hier gewählten Konstruktion eines „unechten“ Dreiecksverhältnisses, in dem Herrn Z. Y. einen Pachtvertrag mit der Mutter des O. Y. … abgeschlossen hatte, der Hofübertragung durch Z. Y. an O. Y. bei gleichzeitigem Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts zugunsten des Z. Y. , bestanden und bestehen erhebliche Zweifel daran, dass O. Y. im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Begriffsbestimmung des Betriebsinhabers einen Betrieb in eigener Verantwortung leitete und die Produktionseinheiten selbständig bewirtschaftete, d.h. die Dispositionsbefugnis über die Produktionseinheiten inne hatte und die fachliche Verantwortung für die Bewirtschaftung trug. O. Y. war nämlich in Bezug auf die Produktion (von Milch) von den Entscheidungen seines Vaters, Z. Y. , abhängig. Allein dessen Willen unterstand es, wie, wann und in welchem Umfang er von seinem Nießbrauchsrecht Gebrauch machte und er O. Y. die Stallungen und die Melkanlagen – gegen Zahlung einer Pacht – überließ. Zusätzlich war O. Y. davon abhängig, dass seinem Vater Z. Y. das Nutzungsrecht selbst zustand, denn der Vater hatte die Gebäude einschließlich der Melkanlage an Frau R. Y. verpachtet. Nach Angaben von Z. Y. wurde der Pachtvertrag zeitweise ausgesetzt, so dass ihm die Wirtschaftsgebäude zur Verpachtung an O. Y. rechtlich zur Verfügung standen. Hierfür bedurfte es demnach einer Abrede zwischen den Eltern des O. Y. über die Aussetzung des Pachtvertrages, oder aber – was aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse naheliegt – einer einseitigen Entscheidung des Herrn Z. Y.. Jedenfalls lag es nicht in der Hand von O. Y. , zu entscheiden, ob und wann er die Wirtschaftsgebäude und die Melkanlage nutzen konnte. Überdies war O. Y. darauf angewiesen, dass ihm die Kühe durch seine Eltern verpachtet wurden. Vorgelegt hat O. Y. im Rahmen der Verwaltungskontrolle insoweit Rechnungen seiner Mutter, R. Y. , wonach ihm zeitabschnittsweise Kühe gegen Zahlung einer Pacht überlassen wurden. Im Verwaltungsvorgang sind diverse Rechnungskopien enthalten, ausweislich derer eine Zahl von 2 bis zu 1.437 Kühen tage-, wochen-, oder monatsweise zu einem Preis von 1 € pro Tag und Tier verpachtet worden sein sollen. Die von dem Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung aufgezeigten Unstimmigkeiten zwischen der angegebenen Zahl der verpachteten Kühe und den ausgeworfenen Rechnungsbeträgen hat O. Y. zwar damit aufzulösen versucht, dass die Berechnung der Zahl der Kühe nach Ablauf des Pachtzeitraums anhand der HIT-Datenbank erfolgt sei. Dies verdeutlicht jedoch umso mehr, dass die Rechnungslegung innerhalb des familiären Rahmens zwar aus betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Gründen erfolgt sein mag, letztlich aber über die Betriebsinhabereigenschaft von O. Y. im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a) VO (EU) Nr. 1307/2013 nichts aussagt. Das Vorhandensein von drei Betrieben an einer einzigen Betriebsstätte ist zwar denkbar, erscheint aber, wenn diese Betriebe unterschiedlichen Angehörigen einer Familie zugeordnet sind und nicht nur die dieselben Gebäude und Anlagen, sondern auch dieselben Tiere – wenn auch zu verschiedenen Zeiten im Jahr – genutzt werden, als lebensfremd und nicht praktikabel, wenn man annehmen wollte, dass jeder Angehörige der Familie allein und ausschließlich die Verantwortlichkeit, die Entscheidungsbefugnis und das unternehmerische Risiko für den ihm (formal) zugeordneten Betrieb tragen würde. Da die Tiere nur formal in der HIT-Datenbank den Halter wechselten, jedoch stets am gleichen Ort blieben, bestand insoweit für die Familie eine enge wirtschaftliche Verflechtung im Sinne eines Aufeinanderangewiesenseins und ein gemeinsames betriebliches Risiko, etwa bei Vernichtung des Herdenbestandes durch Seuchen oder einen (Stall-)Brand. Zu Recht hat der Beklagte in seinem Aktenvermerk vom 18. August 2016 geäußert, dass es über die formal abgeschlossenen Verträge hinaus weiterer mündlicher Absprachen bedurfte, wer, wann und in welchem Umfang Gebäude, Anlagen und die Tiere nutzen durfte und dass in tatsächlicher Hinsicht – ungeachtet der steuerrechtlichen Aufspaltung - nur ein Betrieb (im gemeinschaftsrechtlichen Sinne) existierte, der gemeinschaftlich bewirtschaftet wurde. Ein Bestimmungs- und Dispositionsrecht von O. Y. in Bezug auf die an der Betriebsstätte befindlichen Gebäude, Anlagen und Tiere ist nach den vorliegenden Umständen auszuschließen. Dass sich an diesen Verhältnissen zum Stichtag 15. Mai 2015 entscheidungserheblich etwas geändert haben könnte, ist nicht dargetan. Dabei mag angenommen werden, dass R. Y. sich zu diesem Zeitpunkt in Ruhestand befand und auf die betrieblichen Abläufe keinen Einfluss mehr hatte. Dergleichen kann aber jedenfalls in Bezug auf Z. Y. nicht angenommen werden. Dieser hat zwar in der heutigen mündlichen Verhandlung angegeben, er habe mit dem Wechsel des Prämienmodells vom Betriebsprämienmodell auf das Direktzahlungsmodell das Melken der Kühe eingestellt. Mit Inkrafttreten der Neuregelung habe er von seinem Nießbrauchsrecht keinen Gebrauch mehr gemacht. Dabei hat er zugleich jedoch eingeräumt, sich 8 ha an Flächen vorbehalten zu haben, um nach sozialversicherungsrechtlicher Betrachtungsweise weiterhin als Landwirt gelten zu können. Außerdem ist aus anderen Verfahren gerichtsbekannt, dass Z. Y. über die Bewirtschaftung von 8 ha Fläche hinaus erheblich weitergehende Entscheidungsbefugnisse hatte und er hiervon auch Gebrauch machte. So hat er bei seiner Zeugenvernehmung am 27. Mai 2019 in den Verfahren - 28 K 5059/18 u.a. – in denen u.a. Ansprüche eines anderen Landwirts auf Direktzahlungen für die Jahre 2016 und 2017 streitgegenständlich waren, bekundet, dass er sich auf Milchviehhaltung spezialisiert habe, dass jener Landwirt für ihn (Futter-)Mais anbaue, den er zum Marktpreis abnehme und dass er auch noch anderweitig Zukäufe tätige. Es sei für ihn wirtschaftlich lukrativer zu verpachten, als den Mais selbst anzubauen. Den Mais, den er ihm abnehme, stamme teilweise auch von anderen Flächen, als von seinen Pachtflächen. Wörtlich hat Herr Z. Y. zu Protokoll erklärt: „Die Gülle für die Felder (…) kommt von uns.“ Und weiter: „Wir kaufen den Mais ab Feld. Der (…) hat also mit der Ernte nichts zu tun. Das Saatgut habe ich ihm gestellt, weil ich bestimmte Sorten haben möchte. (…) Ich brauche den Energie Mais, weil ich den Mais als Futter verwenden möchte. (…) Die Abnahmegarantie gilt für den gesamten Mais. Der Preis ist allerdings immer der jeweilige Marktpreis. Der Preis für die Pacht wird erst im Laufe des Jahres vereinbart. Man hört immer so links und rechts was so gezahlt wird und wenn der (…) nicht pariert, dann kriegt er nichts mehr. Das heißt, dann kriegt er keine Fläche mehr.“ Diese Aussage verdeutlicht, dass Herr Z. Y. auch nach dem 15. Mai 2015 noch erhebliche, wenn nicht sogar alleinige (betriebs-)wirtschaftliche Entscheidungsbefugnisse im Hinblick auf die Milchviehhaltung als auch auf die Flächenbewirtschaftung zukamen. Damit lässt sich die Annahme einer Betriebsinhabereigenschaft von O. Y. nicht vereinbaren. Frau R. Y. erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen ebenfalls nicht, weil sich nicht feststellen lässt, dass sie bei Antragstellung im hier maßgeblichen Zeitpunkt Betriebsinhaberin war. Zwar hat sie mit ihrer Klagebegründung pauschal vorgetragen, sie habe im Bewilligungszeitraum eigenständig einen großen landwirtschaftlichen Milchviehbetrieb geführt. Im Gegensatz zum Vorbringen in der Klageschrift wiederum hat Frau R. Y. mit einem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 28. August 2015 erklärt, sie habe keine Tiere mehr. Die - zur Bewilligung von Direktzahlungen angegebene – Fläche bewirtschafte sie alleine. Ggf. lasse sie die Fläche durch einen Lohnunternehmer bearbeiten. Nachweise hierfür hat sie in der Folgezeit jedoch nicht vorgelegt. Die Behauptung, am Stichtag der Antragstellung einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb (im gemeinschaftsrechtlichen Sinne) geführt zu haben, steht zudem in Widerspruch zu den von O. Y. gegenüber dem Beklagten gemachten Angaben, wonach die Betriebe seines Vaters Z. Y. und seiner Mutter R. Y. im April 2015 in Ruhestand gegangen seien.“ Betriebsinhaber ist auch keine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR) bestehend aus dem Kläger, Herrn O. Y. und ggf. R. Y.. Der Kläger hat nach den vorliegenden Erkenntnissen den landwirtschaftlichen Betrieb im Antragsjahr tatsächlich selbständig bewirtschaftet und in eigener Verantwortung geleitet. Er hat die Dispositionsbefugnis über die Produktionseinheiten innegehabt und die fachliche Verantwortung für die Bewirtschaftung getragen. Zwar liegt ebenso wie bei der GbR auch bei der Ehe und Familie ein gemeinsamer Zweck vor, dieser beschränkt sich in der Familie aber auf die für die Ehe und Familie wesenstypische familiäre Gemeinschaft. Ein über diesen Zweck hinausgehender Zweck – der auch in dem Betreiben eines Unternehmens liegen kann – ist vorliegend nicht ersichtlich. Es ist weder vom Kläger das Bestehen einer GbR vorgetragen noch ein Gesellschaftsvertrag vorgelegt worden. Ohne besondere Abrede steht bei einer GbR die Geschäftsführung von Gesetzes wegen allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich, § 709 BGB. Genau dies wird aber nicht praktiziert. Zwischen dem Kläger, seinem Sohn O. und ggf. seiner Ehefrau besteht kein unternehmerischer Verbund, der über die in einer Familie typischen Absprachen und gemeinschaftlichen Entscheidungen hinausgeht. Dies dokumentiert sich insbesondere darin, dass der Kläger sowohl nach eigener Einlassung als auch nach Aussage seines Sohnes derjenige ist, der die Entscheidungen trifft und das letzte Wort hat. Allein das in der Landwirtschaft typische Vorgehen, dass der Landwirt seinen Sohn als Nachfolger in die betrieblichen Abläufe einführt und ihn als Betriebsnachfolger etabliert, begründet keine Gesellschaft zwischen den Generationen. 2. Die beantragten Flächen stehen dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers auch zur Verfügung. Zur Frage, wann eine Fläche einem landwirtschaftlichen Betrieb zur Verfügung steht, hat der Europäische Gerichtshof, vgl. Urteil vom 14. Oktober 2010 – C 61/09 -, juris, hinsichtlich Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 entschieden, dass die Zuordnung einer landwirtschaftlichen Fläche zum Betrieb eines Landwirts nicht voraussetze, dass sie diesem aufgrund eines Pachtvertrages oder eines anderen gleichartigen Überlassungsvertrages gegen Entgelt zur Verfügung stehe. Die Fläche gehöre dann zum Betrieb eines Landwirts, wenn dieser befugt sei, sie zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten. Der Begriff der Verwaltung bedeute dabei nicht, dass dem Landwirt uneingeschränkte Verfügungsmacht über die Fläche in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zustehen müsse. Der Landwirt müsse jedoch hinsichtlich dieser Fläche über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen, also in der Lage sein, bei der Nutzung der betreffenden Flächen eine gewisse Entscheidungsbefugnis auszuüben. Darüber hinaus dürften die streitigen Flächen in dieser Zeit nicht von einem Dritten landwirtschaftlich genutzt werden. Typischerweise verfügt ein Betriebsinhaber dann über eine Fläche, wenn er diese selbst bewirtschaftet. Ein „Zurverfügungstehen“ ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Betriebsinhaber an dem Stichtag das wirtschaftliche Risiko für die Antragsflächen trägt, so dass die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Flächen für ihn erfolgt und keinem anderen Landwirt oder Dritten zugerechnet wird. Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 18. September 2014 – 12 A 3624/12, juris, Rn. 22; Nds. OVG, Urteil vom 20. Mai 2014 - 10 LB 94/13 -, RdL 2014, 224; VG Würzburg, Urteil vom 19. November 2018 – W 8 K 17.1393, juris, Rn.23 Ob darüber hinaus eine zivilrechtliche Nutzungsbefugnis des betreffenden Landwirts hinsichtlich der Flächen erforderlich ist, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet. Vgl. Zusammenfassung bei VG Augsburg, Urteil vom 16. April 2013 – Au 3 K 12.158 -, juris, Rn. 31 m.w.N., VG Minden, Urteil vom 7. März 2019 - 11 K 3257/17 -, n.v. Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Zuweisung der Zahlungsansprüche trägt der Kläger als Begünstigter gemäß § 11 MOG die Darlegungs- und Beweislast bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt. Nach diesem Maßstab hat der Kläger Anspruch auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Umfang der ursprünglich bewilligten 10,95 ha. Denn nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und der Vernehmung der Zeugen ist die Einzelrichterin im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Überzeugung, dass diese Flächen dem Kläger am 15. Mai 2015 im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Verfügung standen. Die Angaben des Klägers und der Zeugen stimmten im Wesentlichen überein, die Einlassungen sind stimmig und widerspruchsfrei. So haben sowohl der Kläger als auch der Zeuge T. übereinstimmend vorgetragen, der Kläger habe die beantragten Flächen zurückbehalten, weil sie sich nicht für den Flächenpool geeignet hätten und der Kläger mit den zurückbehaltenen Flächen weiterhin sozialversichert bleibe. Der Pachtvertrag vom 1. Januar 2015, ausweislich dessen sämtliche Flächen des Klägers an den Zeugen T. verpachtet worden, ist nach den Feststellungen im Parallelverfahren 28 K 5059/18 und von dem Kläger im hiesigen Verfahren bestätigt, nur deshalb erstellt worden, weil der Beklagte Verträge gefordert habe und spiegelt die tatsächliche Situation nicht wider. Der Zeuge T. hat bekundet, er habe die nicht für seinen Zwiebelanbau geeigneten Flächen, die aus Dauergrünland und kleineren Restflächen bestanden haben, an die am Flächenpool beteiligten Landwirte, mithin auch an den Kläger zurückverteilt. Es seien den einzelnen Landwirten immer Flächen mit einer Gesamtgröße von über 8 ha zugeteilt worden, damit diese in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung versichert bleiben könnten. Er kenne die dem Kläger zugewiesenen Flächen. Diese seien Dauergrünlandflächen, die in den jeweiligen Jahren und auch 2015 bewirtschaftet worden seien, indem sie geschnitten worden seien. Er wisse allerdings nicht genau, wie oft ein Schnitt durchgeführt worden sei. Der Zeuge O. Y. hat demgegenüber bekundet, sein Vater habe die Restflächen behalten, weil ihm das Spaß mache, er sei mit Leib und Seele Landwirt. Diese Aussage steht aber nicht im Widerspruch zu den Aussagen des Klägers und des Zeugen T., sondern belegt lediglich, dass die Zeugenaussagen nicht aus Gefälligkeit abgesprochen sind. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die im Sammelantrag bezeichneten Flächen von 10,95 ha nicht selbst bewirtschaftet, mithin über keine hinreichende Selbständigkeit verfügt sowie kein wirtschaftliches Risiko für die Flächen getragen habe, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger hat zudem für die beantragten Flächen drei Rechnungen eines Lohnunternehmers über das Schneiden des Grases und das Wickeln und Pressen von Rundballen für das Jahr 2015 vorgelegt, die an ihn adressiert sind. Einer weitergehenden Beweisaufnahme durch Vernehmung des Lohnunternehmers und eines weiteren vom Kläger benannten Zeugen, der für den Kläger das Wenden des geschnittenen Grases vorgenommen haben soll, war angesichts dieser Sachlage nicht mehr erforderlich. 2. Der Kläger hat auch Anspruch auf die ursprünglich bewilligten Direktzahlungen in einer Gesamthöhe von 1.250 €. Nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 haben Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, denen Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, Anspruch auf eine Basisprämie. Nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähiger Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß § 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Gemäß Art. 41 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (DirektZahlDurchfG) erhalten Betriebsinhaber, die einen Anspruch auf die Basisprämie haben, eine jährliche Umverteilungsprämie. Gemäß Art. 43 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewähren die Mitgliedsstaaten Betriebsinhabern unter bestimmten Voraussetzungen zudem eine Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (sog. Greeningprämie). Gemäß Art. 63 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beträgt der zu gewährende Betrag höchstens 1.250 €. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, ist das Urteil unanfechtbar. Im Übrigen kann gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 6.243,90 € festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 und 3 Satz 2 i.V.m. Satz 1 GKG erfolgt. Das Gericht hat sich dabei an dem streitigen Wert der Zahlungsansprüche im Umfang von 10,95 (im Wert von 190,08 € je Zahlungsanspruch) orientiert. Den sich aus dieser Muliplikation ergebende Wert ist auf das Dreifache erhöht worden, da sich die Entscheidung auch künftig auswirken kann. Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19. Dezember 2017 – 2 S 212/17 -, juris, Leitsätze 1 und 2. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.