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Beschluss

4 S 213/09

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein einstweiliges Rechtsschutzersuchen eines abgelehnten Bewerbers ist nur dann begründet, wenn er glaubhaft macht, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und eine erneute Entscheidung seine Erfolgsaussichten eröffnet. • Bei Auswahlentscheidungen haben dienstliche Beurteilungen erhebliche Bedeutung; der Dienstherr darf aktuelle und frühere Beurteilungen zur Begründung seiner Auswahl heranziehen und ist an sein Anforderungsprofil gebunden. • Dienstliche Beurteilungen sind wertende Entscheidungen des Dienstherrn; ihre gerichtliche Überprüfung ist eingeschränkt und prüft insbesondere, ob rechtliche Bewertungsmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen wurden. • Fehlende oder unzureichende Begründungen einzelner Bewertungsnoten rechtfertigen nur dann eine Korrektur, wenn dadurch inhaltliche Fehler erkennbar werden, die das Ergebnis der Auswahlentscheidung beeinflussen können. • Ein Beamter verwirkt sein Rügerecht gegen eine frühere dienstliche Beurteilung nicht bereits nach einem Jahr; bei dreijährigem Beurteilungsrhythmus kann Untätigkeit von drei Jahren Verwirkung begründen. • Bei im Wesentlichen gleichwertigen aktuellen Beurteilungen können ältere Beurteilungen als tiebreaker herangezogen werden; dies ist nicht zu beanstanden, wenn die älteren Beurteilungen noch vergleichbar sind. • Bei der Beurteilung Schwerbehinderter sind quantitative Minderleistungen zu berücksichtigen; es muss ein vorab geführtes Gespräch über behinderungsbedingte Auswirkungen stattgefunden haben.
Entscheidungsgründe
Auswahlverfahren: dienstliche Beurteilungen und Grenzen einstweiliger Rechtsschutzes • Ein einstweiliges Rechtsschutzersuchen eines abgelehnten Bewerbers ist nur dann begründet, wenn er glaubhaft macht, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und eine erneute Entscheidung seine Erfolgsaussichten eröffnet. • Bei Auswahlentscheidungen haben dienstliche Beurteilungen erhebliche Bedeutung; der Dienstherr darf aktuelle und frühere Beurteilungen zur Begründung seiner Auswahl heranziehen und ist an sein Anforderungsprofil gebunden. • Dienstliche Beurteilungen sind wertende Entscheidungen des Dienstherrn; ihre gerichtliche Überprüfung ist eingeschränkt und prüft insbesondere, ob rechtliche Bewertungsmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen wurden. • Fehlende oder unzureichende Begründungen einzelner Bewertungsnoten rechtfertigen nur dann eine Korrektur, wenn dadurch inhaltliche Fehler erkennbar werden, die das Ergebnis der Auswahlentscheidung beeinflussen können. • Ein Beamter verwirkt sein Rügerecht gegen eine frühere dienstliche Beurteilung nicht bereits nach einem Jahr; bei dreijährigem Beurteilungsrhythmus kann Untätigkeit von drei Jahren Verwirkung begründen. • Bei im Wesentlichen gleichwertigen aktuellen Beurteilungen können ältere Beurteilungen als tiebreaker herangezogen werden; dies ist nicht zu beanstanden, wenn die älteren Beurteilungen noch vergleichbar sind. • Bei der Beurteilung Schwerbehinderter sind quantitative Minderleistungen zu berücksichtigen; es muss ein vorab geführtes Gespräch über behinderungsbedingte Auswirkungen stattgefunden haben. Der Antragsteller war Bewerber um Ämter als Obergerichtsvollzieher mit Amtszulage. Die Auswahlbehörde setzte mehrere Beigeladene ein; der Antragsteller erhielt in aktuellen und früheren dienstlichen Beurteilungen geringere Noten. Er begehrte einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Übertragung der Ämter auf die Beigeladenen vorläufig zu untersagen. Er rügte insbesondere Fehler in seinen dienstlichen Beurteilungen, fehlende Vergleichbarkeit der Beurteilungen, mangelnde Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung sowie Verfahrensmängel. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs ab. Der Antragsteller legte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, der die Zulässigkeit bejahte, die Beschwerde aber zurückwies. • Zulässigkeit: Beschwerde fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 146,147 VwGO). • Prüfungsumfang: Die Überprüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt sich auf die mit der Beschwerde vorgebrachten Gesichtspunkte (§ 146 Abs.4 VwGO). • Glaubhaftmachungserfordernis: Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist erforderlich, dass der Bewerber hinreichend glaubhaft macht, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und eine erneute Entscheidung seine Erfolgsaussichten eröffnet; dies ist hier nicht erfolgt. • Bedeutung dienstlicher Beurteilungen: Dienstliche Beurteilungen sind wesentliche, wertende Entscheidungsgrundlagen des Dienstherrn bei leistungsorientierten Auswahlverfahren; gerichtliche Kontrolle ist auf Rechtsfehler, fehlerhafte Sachverhaltsannahmen oder sachfremde Erwägungen beschränkt. • Aktualität und Vergleich: Es besteht keine allgemeine Verpflichtung, aktuelle Anlassbeurteilungen für alle Bewerber einzuholen; Regelbeurteilungen (alle drei Jahre) und ggf. ältere Beurteilungen dürfen herangezogen werden, wenn sie noch vergleichbar sind. • Beurteilungsrügen und Verwirkung: Der Antragsteller hat sein Rügerecht gegen die Regelbeurteilung von 22.11.2006 nicht verwirkt, da er rechtzeitig Bedenken geäußert hat; gegen die Anlassbeurteilung von 09.08.2004 war er jedoch untätig zu lange und hat sein Rügerecht insoweit verwirkt. • Fehlerprüfung konkreter Beurteilungspunkte: Zweifel bestehen, ob die Bewertung der Arbeitsmenge des Antragstellers unzulässig allein an der Pensenbelastung orientiert wurde und ob seine Schwerbehinderung hinreichend berücksichtigt wurde; selbst bei Anerkennung dieses Fehlers würde das Ergebnis nicht zu seinen Gunsten reichen, weil ältere Beurteilungen der Mitbewerber besser sind. • Vergleich älterer Beurteilungen: Die nächst älteren Beurteilungen der Beigeladenen zeigten durchgehend Bestnoten (8,0) und waren mit der älteren Beurteilung des Antragstellers (7,0) vergleichbar; daraus folgt, dass die Auswahl nicht zu beanstanden ist. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Kostenregelung nach §§ 154,162 VwGO; Streitwert auf 5.000 EUR festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; der einstweilige Rechtsschutz ist nicht gerechtfertigt, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass eine fehlerhafte Auswahlentscheidung vorliegt, die bei einer erneuten Entscheidung zu einem anderen Ergebnis führen würde. Zwar bestehen begründete Zweifel an der Bewertung des Leistungsmerkmals Arbeitsmenge und an der Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung in einer konkreten Beurteilung, doch würden selbst bei deren Korrektur die älteren, für den Auswahlvergleich herangezogenen Beurteilungen der Mitbewerber zu einer überlegenen Bewertung führen. Daher ist die Auswahl der Beigeladenen nicht zu beanstanden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.