Urteil
28 K 4720/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:0423.28K4720.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen eine denkmalrechtliche Unterschutzstellung. Die Klägerin ist seit 2018 Eigentümerin des Grundstücks D.-------straße 00 in N. , das mit einem 1919 nach Entwürfen der L. Bauunternehmung T. im Auftrag der XXXXXXXXXX GmbH errichteten Wohnhaus für einen leitenden Angestellten bebaut ist. Es befindet sich südwestlich in einer Entfernung von ca. 550 Meter (Luftlinie) bzw. ca. 700 m Fußweg vom ursprünglichen Fabrikstandort der XXXXXXXXX entfernt. Von der Fabrik sind heute lediglich ein 1914 erbauter Wasserturm, ein Pförtnerhaus sowie ein Verwaltungsgebäude von 1920 erhalten. Der ursprünglich eingeschossige Anbau des Wohnhauses im Westen wurde später – vermutlich durch einen nachfolgenden Eigentümer – um ein Geschoss aufgestockt und ein Anbau im Norden errichtet. Außerdem erfolgte eine Trennung des ursprünglichen Einfamilienhauses in vier Wohnungen verbunden mit einer baulichen Trennung des Erd- und Obergeschosses und dem Neubau einer zweiten Treppe und Abbruch eines erheblichen Teils der bauzeitlichen Treppe. Rückwärtig wurde ein Wintergarten angebaut. Im Erdgeschoss wurden partiell Trockenbauwände eingefügt. Im Obergeschoss sind größtenteils die historischen Wand- und Fußbodenoberflächen sowie die Fenster erneuert worden. Das Dachgeschoss wurde zu Wohnzwecken ausgebaut, ein Großteil der Oberflächen erneuert und die Fenster durch Kunststofffenster ersetzt. Am 1. Februar 2019 reichte die Klägerin eine Anzeige für den Rückbau der Bestandsimmobilie ein. Mit Bescheid vom 13. Juni 2019 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Wohnhaus in die Denkmalliste der Beklagten eingetragen worden sei. Im Schutzumfang sei das Wohnhaus in Substanz, Konstruktion und Erscheinungsbild innen und außen enthalten. Zur Begründung verwies sie auf das Gutachten der Beigeladenen vom 23. April 2019, das wesentlicher Bestandteil der Eintragung in die Denkmalliste sei. Ausweislich des Gutachtens der Beigeladenen bestehe an der Erhaltung und Nutzung des Objekts ein öffentliches Interesse, da es bedeutend für die Geschichte des Menschen sei und für seine Erhaltung und Nutzung wissenschaftliche, hier architekturhistorische Gründe vorlägen. Die baulichen Veränderungen würden keine erhebliche Beeinträchtigung der denkmalwerten Substanz und ihres Erscheinungsbildes darstellen. Das Wohnhaus stelle ein bauliches Dokument der unternehmensgeschichtlichen Entwicklung der 1894 gegründeten XXXXXXXXXX dar und sei für die Ortsgeschichte M. von großer Bedeutung. Im Ersten Weltkrieg habe das Werk die Rüstungsindustrie beliefert und nach dem Krieg wieder auf Friedensproduktion mit erweiterter Produktpalette umgestellt. In dieser Phase der Expansion um 1919 seien bauliche Erweiterungen des Werksgeländes vorgenommen worden. In diese Zeit falle auch der Neubau des Wohnhauses in der D.-------straße , der somit eng mit der unternehmensgeschichtlichen Entwicklung der XXXXXXX verbunden sei. Darüber hinaus sei das Wohnhaus bedeutend für die Geschichte des Menschen, da es auf anschauliche Weise einen Eindruck der Wohn- und Lebensverhältnisse des gehobenen Bürgertums in der Zwischenkriegszeit vermittle. Es sei ein gut erhaltenes, zeittypisches und qualitätsvolles Zeugnis der dem Traditionalismus verhafteten Architektur in den 1920er Jahren im Rheinland und daher geeignet, die architekturhistorischen Entwicklungen, die handwerklichen Fähigkeiten, die konstruktiven und eine der gestalterischen Lösungen dieser Epoche zu dokumentieren. Am 18. Juni 2019 hat die Klägerin Klage gegen die Unterschutzstellung erhoben. Sie trägt vor, die Beklagte habe das Objekt zu Unrecht in die Denkmalliste eingetragen. Das Wohnhaus befinde sich nur in einem mittelmäßigen Überlieferungszustand. Das Gebäude sei nicht von einem akademisch gebildeten Architekten, sondern von einem Baugeschäft geplant und errichtet worden, was in der Errichtungszeit des Gebäudes keine Besonderheit gewesen sei. Die 1894 gegründete XXXXXXXXX GmbH sei 1984 geschlossen worden und mit Ausnahme eines Wasserturms, eines Verwaltungsgebäudes und eines Pförtnerhauses in 1994/1995 abgebrochen worden. Die frühere Fabrik stehe in keinem baulichen Zusammenhang mit dem Wohnhaus. Die Entwicklung des längst untergegangenen Industriebetriebs sei heute nur noch anhand einer Chronik nachvollziehbar. Diese belege, dass nicht nur das Errichtungsjahr des Wohnhauses, sondern eine Vielzahl von Daten und Jahren ausschlaggebend für die Entwicklung der Firma gewesen sei. Der ursprüngliche Charakter des bauzeitlichen Einfamilienhauses sei durch den Umbau zu einem Mietshaus mit vier Wohnungen mit dem Abbruch der bauzeitlichen Treppe vollständig verändert worden. Innen und außen seien die erheblichen Umbauten ohne die Bauzeichnungen kaum nachvollziehbar, da versucht worden sei, diese in den ursprünglichen Gebäudestil einzuarbeiten. Dies laufe dem Denkmalgedanken diametral entgegen. Die Umbauten hätten keinerlei Zusammenhang mit der Fabrik und seien daher nicht der Firmengeschichte zuzuordnen. Es sei ohne weiteres erkennbar, dass das Gebäude auf der linken Seite von der Straße gesehen und an der Rückseite innen und außen verbaut und überformt worden sei. Demzufolge sei der Denkmalwert massiv vermindert und das Wohnhaus nicht mehr in seiner ursprünglichen Gestalt als Einfamilienhaus erlebbar. Der frühere funktionale Zusammenhang zwischen Wohnen und Repräsentieren sei in horizontaler Richtung unterbrochen. Auch aus der Geschichte lasse sich eine Denkmalwürdigkeit nicht ableiten. Das Wohnhaus befinde sich nicht auf dem Gelände der Fabrik, sondern in erheblicher Entfernung und habe nur verhältnismäßig kurze Zeit firmeneigenen Wohnzwecken gedient. Durch den Abriss der Fabrik sei zudem ein Bezug zu dieser nicht mehr herstellbar, so dass das Haus kein bauliches Dokument der unternehmensgeschichtlichen Entwicklung der XXXXXXXX sein könne. Eine Bedeutung für die Baugeschichte sei nicht ersichtlich. In den 1920er Jahren seien viele Gebäude von Bauhandwerksmeistern errichtet worden. Eine spezifische Bedeutung des Bauunternehmens sei nicht belegt. Das Gebäude orientiere sich am Traditionalismus, dem „Bauen um 1800“. Es handele sich dabei um einen rückwärtsgewandten Baustil, der keinesfalls der Wegbereiter zum „Neuen Bauen“ gewesen sei. Das Wohnhaus sei weder von wissenschaftlichem noch architekturgeschichtlichem Interesse, da es eine Vielzahl von Gebäuden dieser Baurichtung in Deutschland gebe. Die Klägerin beantragt, die Eintragung in die Denkmalliste der Beklagten mit der Nr. 000 bezüglich des Wohnhauses der XXXXXXXXX GmbH, D.-------straße 00, XXXXXXXXX und den hierzu ergangenen Bescheid vom 13. Juni 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und das darin in Bezug genommene Gutachten des Beigeladenen als fachkundiger und sachverständiger Institution und trägt ergänzend vor, das Wohnhaus sei in seinem Erscheinungsbild einzigartig. Die straßenseitige Schaufassade sei bis heute unverändert. Die Lage in einem großen parkähnlichen Garten stehe im Kontrast zu der deutlich enger bebauten Umgebung. Trotz der Veränderungen würden die bauzeitlichen Strukturen und Elemente überwiegen. Die irreversiblen Eingriffe würden sich auf die Umbauten im Erdgeschoss und den damit verbundenen Neubau der Treppe ins Obergeschoss beschränken. Die noch erhaltenen Reste der Fabrik stünden ebenfalls unter Denkmalschutz und könnten mit dem streitigen Objekt als Ensemble verstanden werden. Das Wohnhaus sei aber wegen seiner ortsgeschichtlichen Bedeutung auch aus sich selbst heraus schutzwürdig. Eine Einzigartigkeit des Gebäudes sei für die Annahme der Denkmaleigenschaft nicht erforderlich, so dass es irrelevant sei, ob ähnliche gleichartige Objekte existierten. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er führt aus, das streitgegenständliche Gebäude stelle ein Baudenkmal nach § 2 Abs. 1 DschG NRW dar. Die von der Klägerin erwähnten substantiellen Veränderungen seien in ihrem Gutachten detailliert beschrieben und bei der Prüfung des Denkmalwertes berücksichtigt worden. Die Anbauten im Norden und Westen hätten nur geringfügige Durchbrüche bzw. Vergrößerungen von Fensteröffnungen bedingt, so dass keine Außenwand abgebrochen worden und das Wohnhaus in seinem konstruktiven Gefüge erhalten sei. Die harmonisch einheitliche Gestaltung der nachträglich errichteten Anbauten zeuge von einer planmäßigen, behutsamen Erweiterung im Sinne einer zweiten Bauphase. Die erhaltene historische Innenausstattung und die Detailgestaltung der Fassade dokumentierten, dass das Wohnhaus in der insgesamt wirtschaftlich und politisch höchst angespannten Umbruchphase unmittelbar nach dem Ersten Weltkrieg für die gehobenen Wohnansprüche eines leitenden Angestellten errichtet worden sei. Es besitze damit einen Aussagewert für die sozialen Verhältnisse dieser Zeitepoche. Die Tatsache, dass das Objekt außerhalb des Fabrikstandortes errichtet worden sei, mindere dessen Denkmalwürdigkeit nicht. Es sei in der Errichtungszeit durchaus üblich gewesen, wegen der mit der Produktion verbundenen gesundheitsschädlichen Emissionen Direktorenvillen nicht mehr unmittelbar am Produktionsstandort zu errichten. Insbesondere in Anbetracht des hochexplosiven Produktionsprozesses scheine eine räumliche Trennung dringend erforderlich gewesen zu sein. Die architekturhistorischen Gründe für die Erhaltung und Nutzung würden auf der spezifischen Bedeutung des Bauunternehmens T. für die Baukultur und die Bautätigkeit im Großraum L von 1885 bis in die Nachkriegszeit basieren. Die Orientierung am „Bauen um 1800“ mit seiner für die Reformarchitektur typisch schlichten Fassade stütze die architekturhistorische Bedeutung des Objekts. Trotz der nachträglichen Anbauten lasse sich das Wohnhaus eindeutig als einer der wenigen im N Stadtgebiet erhaltenen Vertreter der Reformarchitektur zuordnen. Der Traditionalismus in der Architektur vor und nach dem Ersten Weltkrieg, der an den Klassizismus um 1800 angeknüpfe und sich vom Historismus und Eklektizismus im 19. Jahrhundert abgegrenzt habe, gelte als Brücke und Wegbereiter des Neuen Bauens. Im Rheinland habe in dieser Zeit kein radikaler Umbruch in der Architektur stattgefunden, sondern es sei nach Kriegsende zunächst an die Errungenschaften vor dem Ersten Weltkrieg angeknüpft worden. Als Zeugnis des konservativen Traditionalismus besitze das Objekt – ebenso wie andere Objekte im Stil des „Neuen Bauens“ – einen besonderen Aussagewert für die Architekturgeschichte. Die Berichterstatterin hat am 5. Februar 2020 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das gefertigte Protokoll und die Lichtbilder Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 11. Februar 2020 den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist als Eigentümerin des streitgegenständlichen Objekts gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil sie geltend machen kann, durch den angefochtenen Eintragungsbescheid in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Eintragung stellt einen dinglichen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Abs. 2, 2. Fall VwVfG NRW dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1991 - 7 A 23/90 -, juris Rn. 2. Sie wirkt konstitutiv, indem sie die Unterschutzstellung des Denkmals bewirkt. Demgegenüber hat der an die Klägerin gerichtete Eintragungsbescheid nach § 3 DSchG NRW nur noch die Wirkung einer Bekanntmachung der Entscheidung über die Eintragung. Vgl. OVG NW, Urteile vom 26. Mai 1988 - 11 A 645/87 -, vom 20. Juni 1991 - 7 A 23/90 -, juris Rn. 4 und vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris Rn. 6. Die Klägerin wird durch die Eintragung unmittelbar in ihren Rechten betroffen. Mit der Eintragung unterliegt das Baudenkmal den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW). Von dieser Rechtsfolge ist die Klägerin als Eigentümerin unmittelbar betroffen, denn sie hat nach § 7 Abs. 1 DSchG NRW das Denkmal im Rahmen der Zumutbarkeit instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, und es nach § 8 Abs. 1 DSchG NRW so zu nutzen, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Eintragung der des streitgegenständlichen Wohnhauses in die Denkmalliste der Beklagten und der hierzu erlassene Bescheid vom 13. Juni 2019 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat das Objekt zu Recht als Denkmal eingestuft und in ihre Denkmalliste eingetragen, da die Voraussetzungen der § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DSchG NRW vorliegen. Die Eintragung in die Denkmalliste findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz DSchG NRW. Nach dieser Bestimmung sind Denkmäler getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen. Hierbei steht den Denkmalbehörden kein Ermessensspielraum zu. Für eine Abwägung der individuellen Interessen des Denkmaleigentümers mit den Interessen des Denkmalschutzes ist, weil es sich insoweit um eine gebundene Entscheidung handelt, im Rahmen einer Entscheidung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW kein Raum. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 1991 - 7 A 1113/90 -, juris Rn. 18. Es kommt vielmehr ausschließlich auf die Denkmaleigenschaft der betreffenden Sache an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 – juris Rn. 33 m.w.N. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW sind Denkmäler Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Dies ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW der Fall, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind (sog. Bedeutungskategorien) und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen (sog. Erhaltungskategorien). Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objekts ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck kommen. Das Objekt muss in besonderem Maße geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen und zu erforschen. Nicht nur museumswürdige Objekte oder klassische Denkmäler sollen Schutz genießen, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle in besonderer Weise einen geschichtlichen Bezug aufweisen. Nicht zu verlangen ist, dass sich die Sache in Bezug auf die für eine Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien als einzigartig oder hervorragend erweist und sich daher die Bedeutung auch jedem durchschnittlichen Betrachter unmittelbar aufdrängt. Das Tatbestandsmerkmal "bedeutend" hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt oder weil die Sache wegen zu weit greifender Veränderungen keinen geschichtlichen Aussagewert mehr hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 33 ff. m.w.N. Für die Eintragung in die Denkmalliste reicht es aus, dass die Sache den Voraussetzungen zumindest einer Bedeutungs- und einer Erhaltungskategorie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW entspricht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 10 A 188/13 -, juris Rn. 4. Nach diesem Maßstab stellt das Wohnhaus D.-------straße 00 zur Überzeugung des Gerichts ein Baudenkmal dar. Entscheidungsgrundlage waren insoweit die Darlegungen der unteren Denkmalbehörde der Beklagten, die Ausführungen Gutachters der Klägerin sowie die des Amtes für Denkmalpflege des Beigeladenen und die Feststellungen im gerichtlichen Ortstermin. Bedenken gegen Verwertung und Übernahme der gutachterlichen Stellungnahmen und beigebrachten Unterlagen des Beigeladenen bestehen nicht. Nach § 22 Abs. 4 DSchG NRW sind die Denkmalpflegeämter bei der Erstellung von Gutachten an fachliche Weisungen nicht gebunden. Der Landesgesetzgeber hat damit die besondere Fachkunde der Denkmalpflegeämter anerkannt und gestärkt. Ihrer Einschätzung kommt nicht zuletzt wegen der gesetzlich verankerten Weisungsunabhängigkeit eine besondere Bedeutung zu. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 – juris Rn. 79. Das Objekt ist bedeutend für die Geschichte des Menschen. Bedeutung für die Geschichte des Menschen hat ein Objekt dann, wenn es einen Aussagewert für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat. Diese Bedeutung kann aus allen Zweigen der Geschichte hergeleitet werden, etwa aus der politischen Geschichte, der Militär-, Religions-, Wirtschafts-, Geistes-, Technik-, Kunst-, Architektur- oder Sozialgeschichte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004 - 8 A 687/01 -, juris, Rn. 51. Der Beigeladene hat nachvollziehbar und in sich schlüssig die für die Beurteilung der Bedeutung des Wohnhauses für die Geschichte des Menschen erforderlichen Tatsachen und geschichtlichen Zusammenhänge dargelegt und in der mündlichen Verhandlung weiter vertieft. Seine Ausführungen werden durch Karten, Fotos und den persönlichen Eindruck des Gerichts im Ortstermin bestätigt. Danach dokumentiert das Anwesen als eines der wenigen erhaltenen baulichen Reste der XXXXXXXXXXX GmbH die wirtschaftsgeschichtliche Entwicklung des für M. orts- und industriegeschichtlich hochbedeutenden Unternehmens. Der Bau des Wohnhauses fällt in eine Zeit der Firmenexpansion nach dem Ersten Weltkrieg, in der auch umfangreiche bauliche Erweiterungen des Werksgeländes erfolgten. In dieser Phase stellte das Unternehmen seine Produktion von der vorherigen Kriegs- auf eine Friedensproduktion um und erweiterte ihr Portfolio um weitere Produkte. Es liegt auf der Hand, dass mit der betrieblichen Erweiterung auch die Schaffung neuen repräsentativen Wohnraums für leitende Angestellte verbunden war. Der Klägerin ist zwar darin zuzustimmen, dass das Jahr 1919 nicht das einzig wichtige Jahr der Unternehmensgeschichte darstellt, sondern die Firma vielmehr auf eine wechselvolle Geschichte zurückblicken kann. Diese Tatsache schließt die Annahme einer Bedeutung dieser Entwicklungsphase jedoch keinesfalls aus. Insoweit ist es auch unerheblich, dass das Wohnhaus nur wenige Jahre für Zwecke des Unternehmens genutzt worden ist. Dass die Villa nicht unmittelbar am Betriebsstandort errichtet worden ist und damit kein unmittelbarer räumlicher Bezug zu dem Unternehmen besteht, schmälert die Bedeutung für die Unternehmensgeschichte nicht. Es ist unmittelbar einleuchtend, dass – trotz von der Klägerin angeführter Gegenbeispiele – angesichts des hochexplosiven Produktionsprozesses, der in der Vergangenheit bereits zu mehreren Werksbränden geführt hatte, das Wohnen auf dem Betriebsgelände wenig attraktiv gewesen wäre. Insofern war ein Standort in relativer Nähe bei gleichzeitiger Gewährleistung der Sicherheit der eigenen Familie prädestiniert. Ein Bezug zum Unternehmen lässt sich trotz der räumlichen Trennung schon deshalb herstellen, weil das Wohnhaus in nur ca. 550 Meter Luftlinie und ca. 700 Meter Fußweg vom Eingang der Firma entfernt ist und aus dem oberen Stockwerk des Gebäudes zu sehen gewesen ist. Darüber hinaus vermittelt das Wohnhaus auch einen Eindruck der Wohn- und Lebensverhältnisse des gehobenen Bürgertums in der Zwischenkriegszeit. Die ursprüngliche Nutzung als repräsentatives Einfamilienhaus ist sowohl von außen als auch von innen noch ablesbar. Durch die baulichen Änderungen am Wohnhaus ist seine denkmalrechtliche Bedeutung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verloren gegangen. Die für den Denkmalwert erforderliche besondere Bedeutung einer Sache entfällt nur dann, wenn sie insgesamt auf Dauer ihre ursprüngliche Identität verloren hat, was nicht der Fall ist, wenn sie nach der Durchführung baulicher Veränderungen mit ihrem historischen Dokumentationswert und mit den ihren Denkmalwert begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden ist und die ihr als Denkmal zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, noch erfüllen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Sepember 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 59 f. m.w.N. Mit dieser Maßgabe ist ein Identitätsverlust, der den geschichtlichen Aussagewert des Gebäudes entfallen ließe, durch die erfolgten Änderungen nicht eingetreten. Das Gebäude ist in seiner wesentlichen Gestalt erhalten. Die Schauansicht zur Straße ist unverändert, von dort ist lediglich die westseitige Aufstockung des Anbaus zu sehen. Dieser wiederum fügt sich unauffällig in die bauzeitliche Architektur ein, da die Fassadengliederung als solche durch den ursprünglich eingeschossigen Anbau bereits angelegt und die Fläche oberhalb des Anbaus als Dachterrassse genutzt worden war. Entgegen der Einlassung der Klägerin ist hier auch keine Außenwand abgebrochen worden, sondern der ursprüngliche Durchgang zur Dachterrasse in eine Zimmertür zu den im Anbau befindlichen Räumen umfunktioniert worden. Die Ostfassade ist – bis auf den Einbau neuer Fenster und eine erneuerte Verkleidung der bauzeitlichen Gauben – original erhalten. Lediglich die Gartenansicht ist durch einen Anbau und einen Wintergarten nachträglich deutlich verändert. Da diese die bauzeitliche Fassade jedoch nur partiell überdecken, ist die Ursprungsgestalt noch immer ablesbar. Ausweislich des für die Bauzeit untypischen Rundbogens des Anbaus als Zugang zum Keller hebt sich dieser von der historischen Gestalt trotz der einheitlichen Putzgestaltung der Fassade deutlich ab. Der nachträglich hinzugekommene Wintergarten stellt sich lediglich als Überdachung und seitliche Begrenzung der bauzeitlich vorhandenen Terrasse dar und nimmt insoweit die Ursprungsgestaltung auf. Durch den ursprünglich vorhandenen Durchgang zur Terrasse und die vorhandenen Fenster musste die Außenwand lediglich partiell abgebrochen werden. Der bauzeitliche Grundriss ist noch immer als solcher kenntlich, insbesondere die Raumabfolge und die Strukturierung in einen repräsentativen Teil und die abseits gelegenen Wirtschaftsräume. Die einzige erhebliche Veränderung im Erdgeschoss besteht im Abbruch der bauzeitlichen Treppe, so dass das Obergeschoss heute nur noch durch den nachträglich errichteten Treppenhausanbau von außen erreichbar ist. Der durch den Entfall der Treppe gewonnene Raum ist nachträglich zur Vergrößerung des Badezimmers und für ein neues Gäste-WC genutzt worden. Dass der Eingang zum Erdgeschoss nach dem Umbau an die Westseite des Hauses verlegt worden ist, stört den Raumeindruck nur geringfügig, da der bauzeitliche Eingang noch vorhanden ist und jederzeit reaktiviert werden könnte. Im Übrigen ist der Grundriss bis auf die Trennung des Wohnzimmers in zwei Räume durch eine Leichtbauwand und die Schließung des Durchgangs von Wohnzimmer zum Speisezimmer durch den Einbau eines Wandschrankes unverändert geblieben. Im Erdgeschoss sind viele bauzeitliche Details wie die meisten Fenster und Türen, Teile der Heizungsverkleidungen, Wandfliesen in der Küche, Deckenstuck, Bodenfliesen im Eingangsbereich und das gesamte Fischgrätparkett in den Wohnräumen original erhalten. Im Obergeschoss finden sich noch Teile der bauzeitlichen repräsentativen Treppe mit historischer Wange, die sich bis ins Dachgeschoss erstreckt. Der Bereich der abgebrochenen Treppe ist noch durch eine halbrunde Aussparung in der Wand im Aufgang zum Obergeschoss erahnbar. Auch im Obergeschoss ist der bauzeitliche Grundriss – mit Ausnahme des durch die Aufstockung des seitlichen Anbaus hinzugewonnenen Wohnraums und einer Leichtbauwand im Kinderzimmer – ebenfalls original erhalten. Auch hier sind Teile der Originalausstattung erhalten, wie die Türen, die Badezimmer-Wandfliesen und die Heizungsverkleidungen. Erneuert worden sind insbesondere das komplette Bodenbelag im Obergeschoss. Ob die Fenster im Obergeschoss aus der Bauzeit stammen, ist nicht mehr nachvollziehbar. Im Dachgeschoss – das wohl ursprünglich für die Bediensteten und als Abstell- und Trockenräume genutzt worden ist – sind der Grundriss und die Ausschnitte für die Gauben original erhalten, hier sind der Bodenbelag und die Fenster ausgetauscht worden. Schließlich sind auch im Keller bauzeitlich bedeutende Elemente erhalten, die die geschichtliche Entwicklung dokumentieren. Der ehemals innenliegende Zugang in das Erdgeschoss ist im Keller noch ablesbar. Im Übrigen befindet sich der Keller – bis auf eine Brandschutztür zum Heizungsraum und die erneuerte Heizung – in einem originalen Zustand, so sind die Waschzuber in der Waschküche komplett erhalten. In der Gesamtschau der Umstände dokumentiert das Gebäude trotz der unstreitig vorhandenen Veränderungen anschaulich die Lebensverhältnisse der gehobenen Gesellschaft nach dem Ersten Weltkrieg mit seinem Repräsentationsbedürfnis und seinem materiellen Wohlstand und ist nicht auf die Entwicklung eines 1919 errichteten Einfamilienhauses zu einem Mehrfamilienhaus reduzierbar. Für die Erhaltung und Nutzung des Objektes liegen wissenschaftliche, hier architekturhistorische Gründe vor. Wissenschaftliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung des Objekts setzen voraus, dass die Sache für die Wissenschaft oder einen Wissenschaftszweig von Bedeutung ist, was der Fall sein kann, wenn die Sache die Entwicklung einer Wissenschaft dokumentiert oder selbst als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommt. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2012 - 25 K 4404/12 -, juris Rn. 46 f. Die Villa ist ein – wenn auch nicht einzigartiges, so doch – gut erhaltenes zeittypisches und qualitätsvolles bauliches Zeugnis der dem Traditionalismus verhafteten Architektur in der Zeit nach dem Ersten Weltkrieg im Rheinland und daher geeignet, die architekturhistorischen Entwicklungen, die handwerklichen Fähigkeiten, die konstruktiven und eine der gestalterischen Lösungen dieser Epoche zu dokumentieren. Die Architektur orientiert sich an der „konservativen Moderne“ mit einer reduzierten Formensprache, was sich in der klaren Fassadengestaltung mit den rahmenden Linsen, dem einfachen kubischen Volumen mit scharfen Kanten, den Proportionen der Fensteröffnungen und das Fehlen von Ornamenten widerspiegelt. Insofern ist das Wohnhaus geeignet, die in der Zwischenkriegszeit im Rheinland pluralistisch auftretende Architektur zwischen traditionsbewusstem Beharren und radikaler Erneuerung zu veranschaulichen. In diesem Zusammenhang ist es auch irrelevant, ob – wie der Beigeladene vorträgt – die Traditionelle Moderne der Wegbereiter des Modernen Bauens war. Jedenfalls spiegelt das Objekt die Vielfalt der Architektur seiner Zeit. Ob es daneben – wie der Beigeladene vorträgt – ein bauliches Zeugnis des regional bedeutenden Bauunternehmens T. darstellt, kann daher dahinstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge währen, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.