Urteil
25 K 4404/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:1217.25K4404.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der au-ßergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der au-ßergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung G1, Xstraße 17 in 00000 E. Das Grundstück ist in seinem rückwärtigen Bereich, der an die Bundesautobahn A 59 grenzt, mit den 1924/1925 errichteten Baulichkeiten der Xer-Villa bebaut. Hierbei handelt es sich um das Haupthaus, das sog. "Gartenwohnhaus" – der Unternehmer X hatte zuvor eine früher im Vorderbereich des Grundstücks an der E1er Straße stehende Villa bewohnt, welche wohl im zweiten Weltkrieg zerstört worden ist –, ferner ein Nebengebäude mit Autogarage und Gärtnerwohnung sowie einem neueren Garagengebäude, welches an der Stelle eines früheren Gewächshauses errichtet worden ist, schließlich einen Hühnerstall mit Geräteschuppen an der rückwärtigen Grundstücksgrenze. Die Baulichkeiten liegen in einem parkartigen Garten mit einer Kastanienallee parallel zur Xerstraße. Im vorderen Grundstücksbereich stehen drei-, sechs- bzw. zweigeschossige Gebäude eines ehemaligen Altenheims, das nicht mehr betrieben wird und demnächst zwecks neuer baulicher Nutzung des Grundstücks abgerissen werden soll. Das Grundstück ist im Bebauungsplan Nr. 1093 – Dellviertel-"Xer-Stiftung" – der Stadt E, der am 31. Dezember 2011 in Kraft getreten ist, in seinem westlichen Bereich an der E1er Straße als Mischgebiet festgesetzt. Der östliche Bereich ist als drei- bis fünfgeschossig bebaubares allgemeines Wohngebiet festgesetzt, in welchem Wohngebäude sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig sind; ausnahmsweise zulässig sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Anlagen für Verwaltungen; die übrigen in § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO genannten Nutzungen sind nicht zulässig. Das allgemeine Wohngebiet ist in zwei Teilbereiche unterteilt, für die mit Blick auf die angrenzende Autobahn unterschiedliche Lärmschutzfestsetzungen gelten. Die Gebäude der Xer-Villa liegen in dem östlichen Teil dieses allgemeinen Wohngebiets; der Hühnerstall liegt außerhalb der festgesetzten überbaubaren Fläche. In der Begründung des Bebauungsplans (Nr. 3.4) ist ausgeführt, dass sich im Geltungsbereich des Plans die "Xer-Villa" befindet, ein 1924 errichtetes Gebäude, welches vom Beigeladenen als denkmalwert erfasst sei und in die Planung integriert sei. Nach der städtebaulichen Konzeption (Nr. 4.1) ist im nordöstlichen Planbereich ein Hotel vorgesehen, im mittleren Bereich sind Einzelgebäude für hochwertigen Geschosswohnungsbau geplant. Im Zuge der geplanten Maßnahmen werde das "Gärtnerhaus" nördlich der "Xer-Villa" abgerissen; das repräsentative, als denkmalwert eingestufte Gebäude der Xer-Stiftung bleibe erhalten und solle durch betonende Flächengliederungen, Baumerhalt und Neubepflanzungen in die neuen Gebäudestrukturen einbezogen werden. Die Beklagte prüfte im Anschluss an Abbruchanträge die Denkmaleigenschaft der "Xer-Villa" mit Nebengebäuden und Außenanlagen. Nach einer Ortsbesichtigung vom 3. Mai 2012, an der der Architekt der Klägerin teilnahm, ordnete die Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid vom 8. Mai 2012, zugestellt am 10. Mai 2012, an, dass das Objekt "Xer-Villa", Ensemble bestehend aus Wohnhaus, Nebengebäude (Gärtnerhaus), Gartenpavillon und Gartenanlage, als vorläufig in die Denkmalliste eingetragen gilt. Die Beklagte stützte sich auf § 4 Abs. 1 DSchG NRW und führte aus, die Eintragung in die Denkmalliste sei zu erwarten, weil das Objekt Bedeutung für Städte und Siedlungen habe; insoweit wurden Bezüge zu anderen Villen Eer Unternehmer längs der E1er Straße hergestellt, die bereits in die Denkmalliste eingetragen seien; die Xer-Villa als komplexes wirtschaftsbürgerliches Ensemble gehöre aufgrund ihres prominenten Bauherrn, ihrer typologischen Besonderheiten und aufgrund des guten bauzeitlichen Erhaltungszustandes zu denjenigen erhaltenen Villenbauten, die in besonderem Maße Zeugnis dieses Teils der Eer Stadtgeschichte ablege. Es seien wissenschaftliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung gegeben; die Xer-Villa könne der allgemeinen Kunst- und Architekturgeschichte sowie der Wirtschafts- und Sozialgeschichte resp. der Bürgertumsforschung als anschaulich erhaltene Primärquelle dienen. Auf die Gründe des Bescheides im einzelnen wird Bezug genommen. Der Beigeladene stellte unter dem 11. Mai 2012 sein Benehmen zur vorläufigen Eintragung der Xer-Villa her und schloss sich der Begründung der Beklagten an. Zur Begründung der am 8. Juni 2012 erhobenen Klage verweist die Klägerin darauf, im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes, der auf ihre Anregung hin aufgestellt worden sei, sei Einvernehmen darüber erzielt worden, dass nur die Xer-Villa als Denkmal erhalten bleiben solle. Nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens habe sie einen Abbruchantrag für die weiteren Gebäude, auch das Altenheim, gestellt. Im Rahmen der Anhörung sei nie die Rede davon gewesen, dass auch Hühnerstall und Gartenhaus unter Denkmalschutz gestellt werden sollten; diese Gebäude seien nicht als Denkmäler zu bezeichnen. Durch die Unterschutzstellung würden die Flächen für die im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungen (Büro-, Dienstleistungs-, Einzelhandels- und Hotelnutzung) so nicht mehr verfügbar sein. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2012 aufzuheben. Die Beklagte tritt der Klage entgegen, verweist darauf, dass der Bebauungsplan hinsichtlich des Umfangs der Unterschutzstellung keine verbindlichen Festsetzungen treffe, und beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Unter dem 13. September 2012 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Eintragung der Xer-Villa (Ensemble aus Wohnhaus, Nebengebäude (Gärtnerhaus), Hühnerstall und Gartenanlage) in die Denkmalliste gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW an. Im vorgesehenen, erweiterten Begründungsteil des Eintragungstextes wird neben der Bedeutung für Städte und Siedlungen nunmehr auch die Bedeutung für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse herangezogen, neben den wissenschaftlichen Gründen für die Erhaltung und Nutzung werden auch künstlerische Gründe für die Erhaltung und Nutzung herangezogen. Auf die Einzelheiten des Schreibens wird Bezug genommen. Im Erörterungstermin vom 28. November 2012 hat der Vorsitzende die Örtlichkeit in Augenschein genommen; auf die Niederschrift wird Bezug genommen. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer, §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 VwGO. Das Gericht entscheidet nunmehr über die Klage, da die im Ortstermin avisierte Klagerücknahme nicht eingegangen ist; die vereinbarte Äußerungsfrist ist abgelaufen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der angefochtene Bescheid ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weiterhin wirksam, § 4 Abs. 2 Satz 2 DSchG NRW; nach Erlass des Bescheides vom 8. Mai 2012 hat die Beklagte mit der Anhörung zur beabsichtigten Eintragung in die Denkmalliste gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vom 13. September 2012 das Verfahren zur Eintragung in die Denkmalliste innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten eingeleitet. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 4 Abs. 1 DSchG NRW. Wenn damit zu rechnen ist, dass ein Denkmal in die Denkmalliste eingetragen wird, soll die Untere Denkmalbehörde nach dieser Vorschrift anordnen, dass das Denkmal vorläufig als eingetragen gilt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt; mit der Eintragung der Xer-Villa als Ensemble mit Nebengebäuden und Park in die Denkmalliste ist zu rechnen. Das OVG NRW hat in seiner Grundsatzentscheidung zur Auslegung von § 4 Abs. 1 DSchG NRW Urteil vom 10. Juni 1985 – 11 A 960/84 – im Leitsatz ausgeführt: "Mit der Eintragung einer Sache in die Denkmalliste ist dann i.S.d. § 4 Abs. 1 DSchG NRW "zu rechnen", wenn die Beurteilungsgrundlagen, die die Denkmalbehörde in angemessener Zeit und mit angemessenem Verwaltungsaufwand beschaffen kann, den Schluss zulassen, dass die Eigenschaft eines (Bau-)Denkmals gegeben ist. Insoweit muss die Denkmaleigenschaft nicht bereits in allen Einzelheiten feststehen." In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: "Der Gesetzeswortlaut deutet auf eine Prognoseentscheidung hin, die ein gewisses Maß an Unsicherheit über die objektive Denkmaleigenschaft zulässt. Das bedeutet, dass die Denkmaleigenschaft nicht in allen Einzelheiten zuverlässig feststehen muss, wenn die vorläufige Sicherstellung ausgesprochen werden soll. Dieser Auslegung entsprechen auch die gesetzliche Konstruktion der Maßnahme als Fiktion ("... als eingetragen gilt"), ihre Kennzeichnung als "vorläufig" sowie die amtliche Überschrift "vorläufiger Schutz". Wenn § 4 Abs. 1 DSchG NRW das vorläufig zu schützende Objekt im Vorgriff auf dessen endgültige Klassifizierung als "Denkmal" bezeichnet, soll damit nicht etwa zwingend vorausgesetzt werden, dass Gewissheit über die Denkmaleigenschaft besteht. Der Begriff "Denkmal" wird hier gesetzestechnisch nicht als Tatbestandsmerkmal verwandt. Tatbestandsvoraussetzung für die vorläufige Unterschutzstellung ist, dass mit der Eintragung zu rechnen ist. Der Begriff "Denkmal" wird hingegen im Zusammenhang mit der angeordneten Rechtsfolge benutzt. Er bezeichnet insoweit – anstelle einer sachlich angemesseneren neutralen Wendung – lediglich allgemein das zu schützende Objekt. ..." Im Beschluss vom 14. Februar 2006 – 10 B 2119/05 – (ergangen in einem Verfahren, in dem eine bestandskräftige Abbruchgenehmigung nach vorläufiger Eintragung in die Denkmalliste unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen worden war) hat das OVG NRW im Leitsatz ausgeführt: "Die Voraussetzungen für eine Anordnung, dass das mutmaßliche Denkmal vorläufig als eingetragen gilt (§ 4 Abs. 1 DSchG NRW), sind im Interesse einer effektiven Sicherung gefährdeter Denkmäler großzügig zu handhaben." In Anwendung dieser Grundsätze ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zunächst die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die vorläufige Unterschutzstellung erfüllt, die sich aus vorgenanntem Urteil des OVG NRW ergeben; sie hat sich für die zu treffende Prognoseentscheidung durch eine Ortsbesichtigung und Auswertung des vorhandenen Materials über den Bauherrn Xer sowie über die Unternehmervillen in E die notwendigen Beurteilungsgrundlagen verschafft. Materiellrechtlich gilt folgendes: Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen. Nach § 2 Abs. 1 DSchG NRW sind Denkmäler Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen (1) bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und (2) für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Hierbei reicht es hinsichtlich der einzelnen Anforderungen zu (1) und (2) aus, wenn jeweils eine der gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt ist. In weiterer Auslegung des Kriteriums der Denkmalwürdigkeit – des öffentlichen Interesses an der Erhaltung und Nutzung des Objekts – hat die ständige Rechtsprechung der Obergerichte ferner das weitere Erfordernis entwickelt, dass eine allgemeine Überzeugung von der Denkmalwürdigkeit einer Sache und der Notwendigkeit ihrer Erhaltung besteht, was voraussetzt, dass die Denkmalwürdigkeit in das Bewusstsein der Bevölkerung oder zumindest eines weiten Kreises von Sachverständigen eingegangen ist, was u.a. durch Fachpublikationen oder Presseberichte dokumentiert werden kann, vgl. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht NRW, 2. Aufl. 1989, § 2 Rdn. 28; Moench/Otting NVwZ 2000 S. 146, 149/150, jeweils m.z.w.N. aus der Rspr. der Obergerichte. Die Kammer prüft nach ständiger Rechtsprechung nur die im Eintragungsbescheid herangezogenen Gründe, hier: die von der Beklagten angeführten Gründe für die zu erwartende Eintragung. Zur Auslegung dieser Gründe hat das OVG NRW in seinem Urteil vom 12. September 2006 – 10 A 1541/05 – generell folgendes ausgeführt: "Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objektes ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck kommen. Das Objekt muss in besonderem Maße geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen und zu erforschen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2. April 1998 – 10 A 6950/95 , UA S. 10, vom 17. Dezember 1999 – 10 A 606/99 – UA S. 11 und vom 28. April 2004 – 8 A 687/01 , UA S. 12. Nicht nur museumswürdige Objekte oder klassische Denkmäler sollen Schutz genießen, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle in besonderer Weise einen geschichtlichen Bezug aufweisen. Nicht zu verlangen ist, dass sich die Sache in Bezug auf die für eine Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien als einzigartig oder hervorragend erweist und sich daher die Bedeutung auch jedem durchschnittlichen Betrachter unmittelbar aufdrängt. Das Tatbestandsmerkmal "bedeutend" hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt oder weil die Sache wegen zu weit greifender Veränderungen keinen geschichtlichen Aussagewert mehr hat. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 1999 – 10 A 606/99 , UA S. 12 und vom 28. April 2004 – 8 A 687/01 , UA S. 13 m.w.N..” Hieran gemessen ist mit der Eintragung des Ensembles "Xer-Villa" in die Denkmalliste zu rechnen. Unter dem Tatbestandsmerkmal "bedeutend für Städte und Siedlungen" kommt einer Sache besondere Bedeutung zu, wenn sie durch ihre Anordnung oder Lage in der Örtlichkeit, durch ihre Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt in nicht unerheblicher Weise dokumentiert, OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 – 10 A 1541/05 – m.w.N. aus der Rspr. des OVG NRW; das Objekt muss einen besonderen Aussagewert für die Baugeschichte (Architekturgeschichte) einer Stadt oder Siedlung, aber auch einer Region haben, etwa weil es charakteristisch ist für Häuser einer bestimmten Zeit und Schicht; darüber hinaus ist bedeutend für Städte und Siedlungen ein Objekt, das den historischen Entstehungsprozess einer Stadt oder Siedlung bezeugt, OVG NRW, Urteil vom 2. April 1998 – 10 A 6950/95 –. Diese Anforderungen sind hier prognostisch erfüllt. Die Kammer hat sich in ihrem Urteil vom 17. Mai 2010 – 25 K 5491/09 – mit der Eintragung der dem Grundstück der Klägerin benachbarten Villa S (E1er Straße 193) befasst und die Klage gegen den Eintragungsbescheid abgewiesen; das Urteil ist rechtskräftig geworden. Die Kammer hat hier ausgeführt: "Die vom Beklagten vorgelegten Unterlagen zeigen, dass die E1er Straße von der Stadtmitte aus bis etwa zum H in vergangener Zeit tatsächlich einmal eine von Villen gesäumte Straße (vom Beklagten als "Prachtstraße Eer Unternehmer" bezeichnet) war. Der Plan von 1895 (Gerichtsakte Bl. 97) zeigt am nördlichen Ende der Straße auf der westlichen Seite eine Villa mit großem Garten auf dem Grundstück, auf dem heute das Kaufhaus L steht. Auf der gegenüberliegenden östlichen Seite war eine weitere Villa mit Garten vorhanden; auf dieser Fläche stehen heute nach örtlicher Kenntnis des Vorsitzenden Bankgebäude, und in einem etwas jüngeren, aber ebenfalls historischen Gebäude ist neben einer Gaststätte die Eer Abteilung der G Musikhochschule untergebracht. Südlich dieses Grundstücks auf der östlichen Seite der E1er Straße befindet sich heute der L1park mit dem M-Museum. Die vom Beklagten für seine Auffassung herangezogene, von der Klägerin vorgelegte Abhandlung des früheren Direktors des Mmuseums, C, "Eine kleine Kulturgeschichte des L1parks" (Gerichtsakte S. 75-76), erwähnt am nördlichen Ende dieses Grundstücks die Villa des Unternehmers C1 von 1853, sodann Villen auf der Westseite der Straße im nördlichen Abschnitt von K, C2, D, C3 und C4. An der Ostseite der Straße stand südlich der Villa C1 eine weitere Villa, die in dem Beitrag ebenfalls C4 zugeordnet wird. C bezeichnet den Nordabschnitt der E1er Straße seit 1850 bis zum Beginn des zweiten Weltkriegs als "Prachtstraße" und führt aus, "nach Süden ließe sich dieses Bild bis zum H verlängern" (dies war nicht mehr Thema seines Beitrags zum L1park). Bereits die Karte von 1895 zeigt in dem südlicheren Bereich des hier in Rede stehenden Grundstücks weitere Villen beidseits der Straße, u.a. das früher vorhandene Gebäude des Unternehmers D1, auf der gegenüberliegenden Straßenseite (heute Cpark) ebenfalls eine Villa in großem Garten und südlich davon eine etwas kleinere von der Straße zurückliegende. Zu dem Gebäude der Klägerin von 1913 hinzugetreten sind 1923/1924 die – auf der Karte naturgemäß noch nicht verzeichneten – noch vorhandenen denkmalgeschützten Gebäude D1straße 1 und 3 sowie auf der gegenüberliegenden Straßenseite Nstraße 55. Unmittelbar benachbart zum Haus S war nach den Bauvorlagen nördlich das Anwesen des Landrichters Dr. W (heute Bürogebäude A AG), südlich die Villa der Unternehmerfamilie Xer (heute baumbestandenes Grundstück). Dem optischen Gesamteindruck der Häuser D1straße 1 und 3 entsprechen nach dem Ergebnis des Ortstermins die etwas kleineren Gebäude D1straße 5 und 7, die nach der Erklärung der Vertreterin der unteren Denkmalbehörde im Ortstermin "denkmalverdächtig" sind. Es ergibt sich hiernach bereits im näheren Umfeld des Hauses S ein Bestand von mindestens acht Villen (drei auf der westlichen Straßenseite, davon eine Nstraße 55, fünf auf der östlichen Straßenseite, davon erhalten Haus S sowie D1straße 1 und 3). Dass nördlich davon eine – auch auf der Karte von 1895 ersichtliche – Fabrik gestanden hat, steht dem Befund der benachbarten Bebauung mit einer Mehrzahl von Villen nicht entgegen. Die Bewertung dieses Gebietes als Villenviertel findet sich auch in der historischen Abhandlung von H1 über den "Wohnungsverein zu E in den Jahren 1905-1930" (Gerichtsakte S. 134), in welcher das für den – im Ortstermin ebenfalls besichtigten – "Bhof" von 1906/1907 in Aussicht genommene Gebiet als Villenviertel an der E1er Straße beschrieben wird. Insofern ist das Haus S dokumentiert diesen ehemaligen historischen Entwicklungsprozess der Stadt in nicht unerheblicher Weise." Diese Erwägungen gelten prognostisch in gleicher Weise für das Ensemble der Xer-Villa, die in vorstehenden Ausführungen auch schon erwähnt ist. Entsprechende Erwägungen sind Teil der beabsichtigten Begründung der Eintragung gemäß Anhörung vom 13. September 2012, die die Beklagte um weitere Erwägungen zur Begründung der Denkmalwürdigkeit unter dem Gesichtspunkt der Bedeutung für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse ergänzt hat. Diese Erwägungen sind gleichfalls nicht von der Hand zu weisen; im übrigen reicht, wie ausgeführt, einer der gesetzlichen Gründe für die Eintragung aus. Es ist auch prognostisch damit zu rechnen, dass wissenschaftliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung des Objekts bestehen. Diese setzen voraus, dass die Sache für die Wissenschaft oder einen Wissenschaftszweig von Bedeutung ist, was der Fall sein kann, wenn die Sache die Entwicklung einer Wissenschaft dokumentiert oder selbst als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommt, vgl. Moench/Otting a.a.O. S. 149 m.w.N. . Letzteres ist hier jedenfalls unter dem Aspekt der Architekturgeschichte wie auch der Wirtschafts- und Sozialgeschichte der Fall; für entsprechende Forschungen stellt die Xer-Villa eine gut erhaltene Primärquelle dar. In der Anhörung vom 13. September 2012 hat die Beklagte die entsprechenden Erwägungen vertieft. Die in dieser Anhörung erstmals ergänzend herangezogenen künstlerischen Gründe für die Erhaltung und Nutzung sind gleichfalls nicht von der Hand zu weisen; auch hier reicht im übrigen einer der gesetzlichen Gründe für die künftige Eintragung aus. Unter dem Aspekt der Architekturgeschichte kann ferner, wie im Ortstermin erörtert, ggf. das Werk des Architekten X in Betracht kommen, der ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Beklagten die I-Hauptverwaltung in E-Ruhrort errichtet hat – der Kaufmann er war jahrzehntelang die leitende Person des I-Konzerns –, ferner weitere Villen in E-Ruhrort, ferner die vorstehend im Verfahren 25 K 5491/09 erwähnte Villa Nstraße 55 sowie die südlich des Grundstücks der Klägerin liegende Siedlung Bhof. Dass auch das Werk eines Architekten wissenschaftliche Gründe i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW zu begründen vermag, hat die Kammer in verschiedenen Urteilen ausgeführt, vgl. Urteil vom 17. Mai 2010 – 25 K 55491/09 – zum Architekten Q, Urteil vom 18. Mai 2009 – 25 K 7261/08 – zum Architekten S1 (I1-Fassade in E Stadtmitte, heute L); in diesem Zusammenhang steht auch die Denkmaleintragung der I2-Villa am Eer Kaiserberg (Architekt G1), hier ist die Klage gegen die Denkmaleintragung im Verfahren 25 K 4769/06 zurückgenommen worden. Es ist auch prognostisch damit zu rechnen, dass die Nebengebäude und –anlagen (Gärtnerhaus, Gartenpavillon und Gartenanlage) in die Denkmalliste eingetragen werden. Dies ergibt sich aus der Denkmalwürdigkeit des gesamten Ensembles. Zu der Unternehmervilla gehörten die Nebengebäude (altes Garagengebäude mit Dienstwohnung, Kleintierstall). Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 27. Juli 2009 – 25 K 663/09 –, bestätigt durch Beschluss des OVG NRW vom 24. März 2011 – 10 A 2085/09 – , das die Unterschutzstellung des Garagengebäudes mit Fahrerwohnung sowie des Gartens einer anderen Eer Unternehmervilla betraf (Villa L2 gegenüber dem Eer Zoo), die Klage abgewiesen und insoweit auf die Ensemble-Wirkung von Haupthaus, Nebengebäude und Garten abgestellt. Die gleichen Erwägungen gelten auch hier. Soweit die Klägerin darauf verweist, im Bebauungsplanverfahren sei nicht die Rede davon gewesen, auch die Nebengebäude und Freiflächen als denkmalwert zu betrachten, ist anzumerken, dass die Erwägungen im Bebauungsplanverfahren – die in der Tat in Nr. 4.1 der städtebaulichen Konzeption davon ausgehen, dass das "Gärtnerhaus" abgerissen wird – für die Entscheidungen der Unteren Denkmalbehörde, die nach den Maßstäben des DSchG NRW ergeht, ohne rechtliche Bedeutung sind. Einvernehmen zwischen den Beteiligten bestand im Planverfahren ohnehin insoweit, dass das Hauptgebäude der Xer-Villa erhalten bleibt und in die künftigen Gebäudestrukturen integriert wird. Die Einwände der Klägerin, dass durch die weitergehende Unterschutzstellung auch der Nebengebäude und –anlagen die benötigten Flächen für die beabsichtigte Nutzung nicht mehr verfügbar seien, ist im Verfahren der Eintragung in die Denkmalliste rechtlich irrelevant. Entsprechende Erwägungen können nur auf der zweiten Stufe des denkmalrechtlichen Verfahrens, nämlich bei der Erteilung denkmalrechtlicher Genehmigungen nach § 9 Abs. 2 a) DSchG NRW, von Bedeutung sein; ggf. kommen dann auch Ansprüche nach §§ 31, 33 DSchG NRW in Betracht. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.