Beschluss
4 A 992/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Festbetragsfinanzierung schließt Nr.2 ANBest-P eine automatische Kürzung der Zuwendung nicht aus; in Ausnahmefällen rechtfertigt eine Ausgabenermäßigung teilweisen Widerruf.
• Widerruf nach § 49 Abs.3 Nr.1 VwVfG.NRW ist zulässig, wenn die förderfähigen Ausgaben die gewährte Zuwendung nicht rechtfertigen und dadurch der Zuwendungszweck vereitelt ist.
• Für die Fristberechnung des Jahres für einen Widerruf beginnt die Frist erst, wenn der Behörde die Rechtswidrigkeit bekannt ist und ihr alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen, regelmäßig einschließlich der Stellungnahme des Betroffenen, vollständig vorliegen.
• Bei der gerichtlichen Überprüfung eines rechtsgestaltenden Verwaltungsakts ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen.
Entscheidungsgründe
Widerruf von Festbetragszuwendungen bei Ausgabenermäßigung möglich • Bei Festbetragsfinanzierung schließt Nr.2 ANBest-P eine automatische Kürzung der Zuwendung nicht aus; in Ausnahmefällen rechtfertigt eine Ausgabenermäßigung teilweisen Widerruf. • Widerruf nach § 49 Abs.3 Nr.1 VwVfG.NRW ist zulässig, wenn die förderfähigen Ausgaben die gewährte Zuwendung nicht rechtfertigen und dadurch der Zuwendungszweck vereitelt ist. • Für die Fristberechnung des Jahres für einen Widerruf beginnt die Frist erst, wenn der Behörde die Rechtswidrigkeit bekannt ist und ihr alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen, regelmäßig einschließlich der Stellungnahme des Betroffenen, vollständig vorliegen. • Bei der gerichtlichen Überprüfung eines rechtsgestaltenden Verwaltungsakts ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen. Die Klägerin erhielt für Fachseminare der Altenpflege Festbetragszuwendungen für 1994 und 1995. Die Bewilligungsbescheide enthielten die Nebenbestimmungen ANBest-P Nr.2. Prüfungen ergaben, dass die Einnahmen die Personal- und Sachausgaben in den Jahren überstiegen, sodass die Behörde einen teilweisen Widerruf und Erstattungsforderung durch Bescheid erließ. Die Klägerin rügte, Nr.2 ANBest-P schließe bei Festbetragsfinanzierung Rückforderungen aus, habe Verluste erwirtschaftet und die Behörde habe die Jahresfrist für den Widerruf versäumt; außerdem sei die Vorlage jährlicher Verwendungsnachweise unmöglich gewesen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; hiergegen richtete sich der Zulassungsantrag der Klägerin. • Rechtsgrundlage des Widerrufs ist § 49 Abs.3 Satz1 Nr.1 VwVfG.NRW; Erstattungsanspruch ergibt sich aus § 49a VwVfG.NRW. • Die Bestimmung des Zuwendungszwecks obliegt dem Zuwendungsgeber und erfolgte in den Bewilligungsbescheiden unter Nr.2; ergänzende Verwaltungspraxis oder Förderrichtlinien müssen hier nicht entschieden werden. • Nr.2 ANBest-P regelt nur die Wirkungen bei Anteil- oder Fehlbedarfsfinanzierung; daraus folgt nicht, dass Festbetragsfinanzierungen bei Ausgabenermäßigung stets unanfechtbar blieben. Vielmehr können in Ausnahmefällen teilweiser Widerruf und Rückforderung gerechtfertigt sein, wenn Ausgaben hinter der gewährten Zuwendung zurückbleiben und dadurch der Zweck nicht erreicht werden kann. • Bei der Prüfung des Widerrufsmaßes sind Einzelfallermessungen vorzunehmen; die Nebenbestimmung verhindert nicht grundsätzlich eine nachträgliche Korrektur bei Überschreitung der Förderung gegenüber relevanten Kostenberechnungen. • Die Klägerin konnte die jetzt vorgelegte, angeblich anderslautende Einnahmen-/Ausgabenrechnung zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung noch nicht vorlegen; maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage bei der letzten Verwaltungshandlung. • Die Jahresfrist für den Widerruf (§49 Abs.3 S.2 i.V.m. §48 Abs.4 VwVfG.NRW) begann erst, als der Behörde die Rechtswidrigkeit bekannt war und die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen einschließlich der Anhörung des Betroffenen vorlagen; die Behörde hat die Frist daher eingehalten. • Die Behörde durfte sich auf die Verwendungsnachweise stützen; die Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise innerhalb von drei Monaten nach Haushaltsjahrende war zumutbar und nicht objektiv unmöglich. • Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, welche Vertrauensschutzdispositionen sie getroffen hat, die bei der Ermessensprüfung zu berücksichtigen gewesen wären. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO liegen nicht vor; das Gericht stellte dar, dass weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten noch grundsätzliche Bedeutung hinreichend dargelegt wurden. Der Zulassungsantrag der Klägerin wurde zurückgewiesen; der Antrag wurde auf Kosten der Klägerin abgelehnt und der Streitwert auf 64.327,47 EUR festgesetzt. Das Gericht bestätigt, dass die Beklagte den teilweisen Widerruf der Bewilligungsbescheide und die Rückforderung zu Recht angeordnet hat, weil die in den Bewilligungsbescheiden festgelegten Zweckvoraussetzungen nicht mehr gegeben waren und die Behörde die maßgeblichen Fristen sowie Ermessenserwägungen beachtete. Die von der Klägerin nachträglich vorgelegten Zahlen konnten bei der damaligen Verwaltungsentscheidung nicht berücksichtigt werden. Mangels substantiierten Vortrags zu Vertrauensschutz oder einer objektiven Unmöglichkeit der Nachweisführung bleiben die Einwendungen erfolglos.