Beschluss
6 B 359/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0627.6B359.18.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag eines Stadtforstamtsrats auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen das gegen ihn verfügte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Stadtforstamtsrats auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen das gegen ihn verfügte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keine Veranlassung zur Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller gegen die Verbotsverfügung vom 14. November 2017 erhobenen Klage wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten falle zu Lasten des Antragstellers aus. Das auf § 39 Satz 1 BeamtStG gestützte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erweise sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Verbotsverfügung sei in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Selbst wenn vor deren Erlass eine Anhörung des Antragstellers nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderlich gewesen und unterblieben wäre, wäre dieser Fehler nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW unbeachtlich. Die Verfügung sei überdies materiell rechtmäßig. Zwingende Gründe im Sinne von § 39 Satz 1 BeamtStG seien gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Solche Gründe lägen hier vor. Die Antragsgegnerin habe auch das ihr eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Schließlich bestehe ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse. Der Einwand des Antragstellers, die angefochtene Verbotsverfügung sei mangels Anhörung formell rechtswidrig, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Zwar ist der Antragsteller entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vor Erlass der Verfügung nicht angehört worden. Nach dieser Vorschrift ist vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes, der in die Rechte des Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies erfordert auch, dass die Behörde den Betroffenen darüber in Kenntnis setzt, dass sie beabsichtigt, ihm gegenüber einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen. Das ist hier nicht geschehen. Der Antragsteller mag, wie die Antragsgegnerin geltend macht, gewusst haben, dass auf ihn „ernsthafte dienstliche Konsequenzen“ zukommen. Für ihn war indes nicht erkennbar, mit welcher eingreifenden Entscheidung er zu rechnen hatte. Auch im Vorfeld des Besprechungstermins vom 14. November 2017 ist ihm nicht mitgeteilt worden, dass ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte beabsichtigt sei. Von der Anhörung des Antragstellers durfte auch nicht nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW abgesehen werden. Hiernach kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, weil eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Für eine solche Dringlichkeit ist hier nichts ersichtlich. Es ist nicht zu erkennen, dass vor dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte eine Anhörung nicht zumindest mündlich - etwa im Rahmen eines Telefonats - hätte erfolgen können. Hierdurch wäre nur eine geringe zeitliche Verzögerung eingetreten. Ein tragfähiger Anhaltspunkt dafür, dass auf diese Weise das Erreichen des mit dem Verbot verfolgten Ziels gefährdet gewesen wäre, ist dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht zu entnehmen. Der Anhörungsmangel ist zwischenzeitlich jedoch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW dadurch geheilt worden, dass die erforderliche Anhörung des Antragstellers nachgeholt worden ist. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG NRW nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG NRW darf die Anhörung nur bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Ist die Anhörung entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW unterblieben, tritt eine derartige Heilung aber nur dann ein, wenn die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Funktion besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Dementsprechend reichen Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer unterbliebenen Anhörung nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2017 - 9 B 54.16 -, juris, Rn. 4, sowie Urteile vom 17. März 2015 - 7 C 5.14 -, BVerwGE 153, 367 = juris, Rn. 17, vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205 = juris, Rn. 18, und vom 24. Juni 2010 - 3 C 14.09 - BVerwGE 137, 199 = juris, Rn. 37. Hiervon ausgehend konnte eine Heilung des Anhörungsmangels zwar vorliegend nicht bereits durch den Austausch von Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren eintreten. Der Mangel ist gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW aber nunmehr dadurch geheilt worden, dass die Antragsgegnerin sich ausweislich ihres an die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers gerichteten Schreibens vom 4. Juni 2018 außerhalb des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens veranlasst gesehen hat, sich mit den Einwendungen des Antragstellers auseinanderzusetzen und diese zu überprüfen mit dem Ergebnis, dass sie auch unter deren Berücksichtigung von der Notwendigkeit eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ausgeht und hieran festhält. Die Beschwerde setzt der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Verbotsverfügung sei materiell rechtmäßig, nichts Durchgreifendes entgegen. Aus dem Umstand, dass den Senatsbeschlüssen vom 30. Juli 2015 - 6 A 1454/13 -, juris, und vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, juris, andere Sachverhalte zu Grunde liegen, folgt nicht, wie der Antragsteller zu meinen scheint, dass in seinem Fall ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht zu rechtfertigen ist. Dass das Verhalten des Beamten sich letztlich als strafrechtlich relevant erweist, ist, wie bereits das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die genannten Senatsbeschlüsse ausgeführt hat, für ein solches Verbot nicht erforderlich. Die Beschwerde zieht auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel, zwingende Gründe im Sinne von § 39 Satz 1 BeamtStG lägen hier vor. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, der Antragsteller sei Leiter des Stadtforstbetriebes der Antragsgegnerin. In dieser Funktion habe er durch sein Verhalten maßgeblich dazu beigetragen, dass wirtschaftlich zu verwertende Forstgüter nicht erfasst worden seien und damit auch nicht hätten veräußert werden können, obwohl die Auszeichnung entsprechender Bestände zu seinen Aufgaben gehört habe. Weiterhin habe er gebotene Forstpflegemaßnahmen unterlassen, die zu einer Qualitätsverschlechterung zu veräußernder Hölzer geführt hätten. Diese Hölzer hätten infolgedessen - wenn überhaupt - nur mit Mindererträgen veräußert werden können. Für eine Auflistung der nicht ausgezeichneten Holzstämme sowie der unterlassenen Forstpflegemaßnahmen werde auf die Anlage 2 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2018 (S. 55 ff. der Gerichtsakte), mithin auf die Ergebnisse der Holzpolterinventur des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen (Regionalforstamt I. ) im Stadtwald I1. verwiesen. Soweit der Antragsteller diesbezüglich einwendet, die Holzpolterinventur hätte gemeinsam mit ihm durchgeführt werden müssen, ist dies nicht nachvollziehbar. Es ist insbesondere nichts dafür erkennbar, dass das Inventurteam nicht über die erforderlichen Ortskenntnisse verfügte. Dafür, dass die Ergebnisse der Holzpolterinventur nicht zutreffen, gibt das Beschwerdevorbringen nichts her. Darüber hinaus, so das Verwaltungsgericht im Weiteren, habe der Antragsteller die ihm obliegende Pflege der Waldgebiete durch die Nichteinhaltung von Einschlagszahlen und die Verletzung forstwirtschaftlicher Grundsätze vernachlässigt. Insbesondere habe er es unterlassen, auszuscheidende Bäume in den Waldbeständen, die zur Durchforstung angestanden hätten, zu kennzeichnen. Dadurch sei es nicht nur zu Defiziten bei der Forstpflege als solcher gekommen. Vielmehr seien unter der Leitung des Antragstellers erhebliche betriebswirtschaftliche Mängel bei dem Stadtforstbetrieb der Antragsgegnerin eingetreten. Sowohl im Jahr 2016 als auch im Jahr 2017 seien durch den Antragsteller zu wenige Holzeinschläge veranlasst worden, die, hätte die Antragsgegnerin ihrerseits nicht anderweitige Maßnahmen ergriffen, zu einem Haushaltsdefizit geführt hätten. Hinzu komme, dass der Antragsteller die Buchführung des Stadtforstbetriebes jedenfalls insoweit vernachlässigt habe, als dass externe Dienstleister ihre Rechnungen für zuvor erbrachte Leistungen nicht hätten erstellen und die Antragsgegnerin die - berechtigten - Forderungen nicht hätte begleichen können. Soweit die Beschwerde dem entgegenhält, die Buchführung, insbesondere die Rechnungserstellung, habe nicht ordnungsgemäß erfolgen können, da im Rahmen der Anwendung des Programms „Proforst“ Holzlisten untergegangen seien, verkennt sie, dass dem Antragsteller nicht die technischen Probleme angelastet werden, die es bei der Datenübermittlung gegeben hat, sondern vielmehr, dass er es in Kenntnis dieser Probleme versäumt hat, die den Datenübermittlungen zu Grunde liegenden Unterlagen und Dateien geordnet aufzubewahren bzw. zu sichern. Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, der Antragsteller habe zudem gegen seine Folgepflicht aus § 35 Satz 2 BeamtStG sowie seine Pflicht zu rechtmäßigem Amtshandeln aus Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen. Obwohl ihm dies durch das Regionalforstamt I. am 26. April 2017 ausdrücklich untersagt worden und eine entsprechende Maßnahme auch nicht im Wirtschaftsplan verzeichnet gewesen sei, habe der Antragsteller einen Einschlag am Forstort I2. von einem externen Unternehmen ausführen lassen. Daneben sei der Antragsteller den Weisungen des Fachbereichsleiters Privat- und Kommunalwald des Regionalforstamts I. vom 13. und 21. Juli 2017 nicht nachgekommen, aus dem Forstgebiert G. zu entnehmende Stämme zu kennzeichnen. Ebenfalls habe er Weisungen des Fachbereichsleiters Immobilien, Forst und Technische Dienste der Antragsgegnerin vom 11. und 16. Oktober 2017 keine Folge geleistet, ausstehende Listen über abzutransportierende Holzmengen an die damit beauftragten Unternehmen zu senden. In beiden Fällen wäre er hierzu nach § 35 Satz 2 BeamtStG verpflichtet gewesen. Der diesbezüglich mit der Beschwerde erneut angeführte Umstand, der Einsatz im Forst I2. sei nicht im Wirtschaftsplan aufgeführt gewesen, weil er nur mit speziellen Gerätschaften eines externen Unternehmens habe durchgeführt werden können, ändert, wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, nichts daran, dass der Antragsteller sich bewusst über die ihm zuvor erteilte Weisung seines Vorgesetzten, den Einsatz nicht durchzuführen, hinweggesetzt hat. Dahinstehen kann ferner, ob die Antragsgegnerin, wie der Antragsteller geltend macht, im Jahr 2007 den Einsatz eines Seilkrans am A. geduldet hat. Auch wenn es sich um eine ähnlich gelagerte Fallgestaltung gehandelt haben mag, berechtigte dies den Antragsteller nicht, sich über die den Einsatz im Forst I2. betreffende Weisung seines Vorgesetzten hinwegzusetzen. Eine andere Bewertung der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, so das Verwaltungsgericht weiter, ergebe sich weder im Hinblick auf die vom Antragsteller am 12. September 2017 eingereichte Überlastungsanzeige noch auf die geltend gemachten technischen Probleme mit den EDV-Programmen „Proforst“ und „Abies“. Die Überlastungsanzeige stehe der Annahme zwingender dienstlicher Gründe bereits deshalb nicht entgegen, weil eine Vielzahl der von der Antragsgegnerin angeführten Dienstpflichtverletzungen - teils deutlich - vor dem 12. September 2017 begangen worden seien. Insoweit werde die Einschätzung der Antragsgegnerin in dem angegriffenen Bescheid geteilt, dass die dem Antragsteller vorgeworfenen Pflichtverletzungen im Wesentlichen auf ein über Monate bzw. sogar über Jahre andauerndes Missmanagement und Organisationsversagen zurückzuführen seien. Soweit der Antragsteller demgegenüber auf technische Probleme im Zusammenspiel der EDV-Programme „Proforst“ und „Abies“ verweise, könnten diese allenfalls herangezogen werden, um die teilweise fehlerhafte, teilweise nicht erfolgte Datenübermittlung von dem und an den Stadtforstbetrieb der Antragsgegnerin zu erklären. Mit Letzterem setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, erneut die Datenübermittlungsprobleme zu erläutern und die diesbezüglich fehlende Unterstützung des Antragstellers zu beklagen. Außer Acht lässt die Beschwerde wiederum, dass dem Antragsteller, wie bereits dargestellt, nicht die Probleme angelastet werden, die es bei der Datenübermittlung gegeben hat, sondern - neben anderen Dienstpflichtverletzungen - vielmehr, dass er es in Kenntnis dieser Probleme versäumt hat, die den Datenübermittlungen zu Grunde liegenden Unterlagen und Dateien geordnet aufzubewahren bzw. zu sichern. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht schließlich angenommen, etwaige Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Antragstellers erweise sich die angegriffene Verbotsverfügung nicht als unverhältnismäßig. Insbesondere habe die Antragsgegnerin vor Erlass der Verbotsverfügung geprüft, ob der Antragsteller anderweitig innerhalb der Stadtverwaltung hätte amtsangemessen beschäftigt werden können. Die Antragsgegnerin ist ausweislich der Verbotsverfügung insoweit zu dem Ergebnis gekommen, es sei keine „amtsangemessene freie Stelle in der Stadtverwaltung I1. “ vorhanden, die mit dem Antragsteller besetzt werde könne. Das Beschwerdevorbringen gibt keine Veranlassung, dies in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerde lässt überdies außer Acht, dass die Antragsgegnerin in der Verbotsverfügung ergänzend ausgeführt hat, zudem sei die Weiterbeschäftigung des Antragstellers in der Stadtverwaltung aufgrund der vorgefundenen Unzulänglichkeiten bis zur Aufklärung nicht ohne weitere Gefährdung der Funktionstüchtigkeit der Stadtverwaltung möglich, und dies weiter begründet hat. Fehl geht der Einwand des Antragstellers, ihm würden lediglich „Schlechtleistungen“ vorgeworfen, die ein Verbot der Dienstgeschäfte nicht rechtfertigen könnten, sondern in Zusammenarbeit mit ihm im Sinne aller Beteiligten behoben werden sollten. Es steht gerade nicht nur der Vorwurf von „Schlechtleistungen“ im Raum. Dem Antragsteller werden vielmehr weitergehende Dienstpflichtverletzungen vorgehalten. Überdies haben bezüglich des von der Antragsgegnerin beanstandeten Verhaltens mehrmals Gespräche zwischen dem Antragsteller und seinen Vorgesetzten stattgefunden, die jedoch nicht zu einer Veränderung der Situation geführt haben. Das Verwaltungsgericht hat schließlich festgestellt, es bestehe auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der offensichtlich rechtmäßigen Verbotsverfügung, und in diesem Zusammenhang ausgeführt, das bisherige Verhalten des Antragstellers lasse besorgen, dass er den Stadtforstbetrieb der Antragsgegnerin auch zukünftig nicht ordnungsgemäß leiten werde. Auch dieser Feststellung setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Das Interesse des Antragstellers an einer Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Funktion stellt das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nicht in Frage. Abschließend sei angemerkt, dass es im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht darauf ankommt, ob der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör im erstinstanzlichen Verfahren durch die Nichtgewährung der Einsicht in noch beizuziehende Akten verletzt worden ist. Jedenfalls im Beschwerdeverfahren ist dem Antragsteller die mit der Beschwerde vom 16. März 2018 erneut erbetene Akteneinsicht in die vom Senat beigezogene vollständige Personalakte gewährt worden und hat für ihn im Anschluss hinreichend Gelegenheit bestanden, sich zu den maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen zu äußern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).