Beschluss
1 B 1895/19
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2020:0730.1B1895.19.00
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Leitsätze
1. Eine Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob sich der Beamte auf Probe in der Probezeit i. S. d. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG bewährt hat, kann auch noch nach Ablauf der Probezeit ergehen, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt.
2. Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte hat nach dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz ein weitreichendes Beteiligungsrecht mit gegenständlich beschränktem Kontrollauftrag.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 7. August 2019 - 1 L 299/19.DA - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren für das erstinstanzliche Verfahren auf 11.984,30 € und das Beschwerdeverfahren auf 12.367,13 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob sich der Beamte auf Probe in der Probezeit i. S. d. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG bewährt hat, kann auch noch nach Ablauf der Probezeit ergehen, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. 2. Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte hat nach dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz ein weitreichendes Beteiligungsrecht mit gegenständlich beschränktem Kontrollauftrag. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 7. August 2019 - 1 L 299/19.DA - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren für das erstinstanzliche Verfahren auf 11.984,30 € und das Beschwerdeverfahren auf 12.367,13 festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis. Der 1982 geborene Antragsteller war nach Abschluss seines Referendariats von August 2013 bis März 2014 zunächst als Vertretungslehrer beim Land Rheinland-Pfalz beschäftigt. Er wurde mit Urkunde vom 27. Februar 2014, ausgehändigt am 31. März 2014, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer an der XY-Schule in B-Stadt ernannt (Besoldungsgruppe A 13) und unterrichtete dort die Klassen 6 - 10. Am 19. Juli 2016 (Bl. 67 ff. d.GA) erstellte der Leiter der XY-Schule eine dienstliche Beurteilung für den Antragsteller für den Beurteilungszeitraum „27.02.2014 bis 31.7.2016“. Dort heißt es unter „VII. Gesamturteil, Bewertungsstufen zum Gesamturteil: Stufe V „Die Anforderungen werden übertroffen, Gesamtpunkte: 10“ (Bl. 75 d.GA). Unter „Bemerkungen zum Gesamturteil in freier Wortwahl“ steht: „Keine weiteren Bemerkungen!“. Der Beurteilung schloss sich die Zweitbeurteilerin am 8. August 2016 an (Bl. 76 d.GA). Die Mutter einer Schülerin der 8. Klasse stellte am 10. Oktober 2016 Strafantrag wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gegen den Antragsteller (Az. StA Darmstadt - Zweigstelle Offenbach am Main: 1340 Js 95434/16). lm Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden mehrere Schüler und Schülerinnen als Zeugen vernommen (Bl. 8 ff. der Ermittlungsakte). Mit Verfügung vom 18. April 2017 stellte die Staatsanwaltschaft fest: „Der Verdacht des sexuellen Missbrauchs hat sich nicht bestätigt. Es handelt sich um grenzüberschreitendes, zum Teil beleidigendes Verhalten bzw. entsprechende Äußerungen gegenüber von Schülern“. Der Antragsteller sei nach den durchgeführten Ermittlungen der Straftat der Beleidigung hinreichend verdächtig. Die Prüfung des Sachverhalts habe ergeben, dass Auflagen und Weisungen geeignet seien, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Die Schwere der Schuld stehe dem nicht entgegen (Bl. 54 d.GA). Nachdem der Antragsteller binnen gesetzter Frist 1.000 € an die Aktionsgemeinschaft Soziale Arbeit gezahlt hatte, wurde das Verfahren gemäß § 153a StPO mit Bescheid vom 10. Mai 2017 eingestellt (Bl. 53 d.GA). Dort heißt es: „Bei der Einstellung ist davon ausgegangen worden, dass es sich um einen einmaligen Fall handelt. lm Wiederholungsfall kann der Beschuldigte nicht mit weiterer Nachsicht rechnen“. Das bereits am 12. Januar 2017 aufgrund mehrerer Beschwerden hinsichtlich des dienstlichen Verhaltens des Antragstellers gegenüber Schülerinnen und Schülern eingeleitete Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18. Dezember 2018 - 28 L 355/18.W1.D - eingestellt. Die auf Antrag des Antragstellers vom Verwaltungsgericht gesetzte Frist von einem Monat war verstrichen, ohne dass das Disziplinarverfahren durch Einstellung, Erlass einer Disziplinarverfügung oder Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen wurde. Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 ordnete der Antragsgegner den Antragsteller für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 31. Juli 2017 an die ...-Schule in C-Stadt ab und wies ihn mit Schreiben vom gleichen Tag (Bl. 10 Verwaltungsakte Bd. 2) darauf hin, dass „der hinsichtlich des Vorgangs Ihrer Verbeamtung auf Lebenszeit entstandene Vertrauensschutz sich nicht auf Erkenntnisse erstrecken kann, die der Dienstherr noch während Ihrer Probezeit und erst nach der Absicht, sich mit der Verbeamtung auf Lebenszeit zu befassen, gewonnen hat. Die mutmaßlichen Vorkommnisse sind grundsätzlich geeignet, Zweifel an Ihrer Eignung, Leistung und Befähigung als Lehrer und Beamter entstehen zu lassen. Die Amtsleiterin wird in Kürze entscheiden, ob es zu einem Entlassungsverfahren Ihrer Person während der Probezeit kommen wird. Möglich wäre aber auch eine Verlängerung Ihrer Probezeit“. Unter dem 14. Februar 2017 erstellte der Leiter der XY-Schule eine Bestätigungsbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom „1.8.16 bis 31.7.17“ mit zweiseitiger Begründung als Anlage (näher Bl. 24-25 Verwaltungsakte Bd. 1). Dort heißt es u. a.: „Auch wenn ein hoher Verdachtsmoment besteht, sehe ich mich im laufenden Ermittlungsverfahren als Nichtjurist nicht im Stande, den Wahrheitsgehalt der aussagenden Zeugen […] abschließend zu beurteilen […] Die erneute Erstellung einer dienstlichen Beurteilung sollte daher nicht vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs, sondern nach Abschluss der straf- und disziplinarrechtlichen Ermittlungen erfolgen […] Es besteht für die Zweitbeurteilende, also die Schulaufsichtsbehörde, die Möglichkeit, aufgrund ihrer als Ermittlungsführerin gewonnenen Erkenntnisse eine anderslautende Beurteilung abzugeben“. Die Zweitbeurteilerin gelangte in ihrer Beurteilung vom 10. Mai 2017 unter Bezugnahme auf die Beurteilung des Erstbeurteilers hinsichtlich der Verbeamtung auf Lebenszeit zum Ergebnis, dass der Antragsteller sich nicht in vollem Umfang bewährt habe. Sie rate der Amtsleitung zur Einleitung eines Entlassungsverfahrens während der Probezeit. Unter dem 16. April 2018 wurde die Zweitbeurteilung dahingehend ergänzt, dass der Antragsteller im Gesamturteil mit 3 Punkten zu bewerten sei. Hintergrund dieser abweichenden Bewertung seien dem Antragsgegner vorliegende Erkenntnisse über erhebliche, wiederholte verbale und körperliche Herabsetzungen von Schülerinnen und Schülern mit sexuell anzüglichem Charakter ganz überwiegend während des Unterrichts. Diesbezüglich hatte der Antragsgegner am 15. Dezember 2016 eine protokollierte Anhörung von Schülerinnen und Schülern durchgeführt. Mit Schreiben vom 16. August 2017 wurde der Antragsteller hinsichtlich einer beabsichtigten Entlassung zum 31. Dezember 2017 angehört. Hierzu nahm er unter dem 15. September 2017 Stellung. Am gleichen Tag erhob er Widerspruch gegen die „Zweitbeurteilung“ mit der Begründung, die Vorwürfe gegen ihn seien konstruiert. Die Zweitbeurteilung beruhe auf einem falschen Sachverhalt, da es sich um bloße Verdachtsfälle handele. Am 19. Dezember 2017 (Bl. 61 ff. d. GA) stellte der Antragsteller einen Befangenheitsantrag gegen den Dezernenten im Disziplinarverfahren, Herrn .... Dieser Antrag bzw. die sich anschließende Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn ... wurden mit Schreiben vom 4. Januar 2018 bzw. 4. Juni 2018 (Bl. 99 f. d. GA) zurückgewiesen. Der Widerspruch gegen die „Zweitbeurteilung“ wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2018 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Darmstadt am 29. Mai 2018 Klage erhoben (1 K 1267/18.DA), über die - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 wurde der Entlassungstermin auf den 31. März 2018 verschoben. Mit Verfügungen vom 18. Dezember 2017 wurden die Personalvertretungen der XY-Schule bzw. …-Schule über die beabsichtigte Entlassung in Kenntnis gesetzt und um Zustimmung gebeten, die sie mit Schreiben vom 20. Dezember bzw. 22. Dezember 2017 verweigerten. Nachdem die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte beim Staatlichen Schulamt zunächst mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 erklärt hatte, vor Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens im Hinblick auf die Unschuldsvermutung der Entlassung nicht zustimmen zu können, erteilte sie mit Schreiben vom 30. Januar 2018 im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Einstellung des Strafverfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage ihre Zustimmung zur Entlassung. Die Zweifel über das inadäquate Verhalten des Antragstellers gegenüber Schülerinnen und Schülern seien nicht ausgeräumt worden. Das daraufhin unter dem 3. Januar 2018 eingeleitete personalvertretungsrechtliche Stufenverfahren beim Hessischen Kultusministerium endete nach Erörterung in drei Sitzungen vom 7. Juni, 9. August und 30. August 2018 mit dem Ergebnis, dass der Hauptpersonalrat die Entlassung des Beamten ablehne (näher Bl. 18 des Ordners lll. Stufenverfahren). Am 12. Oktober 2018 rief das Hessische Kultusministerium daraufhin die Einigungsstelle an, die der Entlassung des Antragstellers mit Beschluss vom 28. November 2018 zustimmte. Die gegen den Antragsteller erhobenen Vorhalte beruhten auf einer zutreffenden Würdigung der zugrunde gelegten Beweismittel und rechtfertigten die Feststellung einer mangelnden Bewährung des Beamten in der Probezeit. Bereits mit Verfügung vom 22. März 2018 war der Antrag des Antragstellers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vom 20. Februar 2018 abgelehnt worden, weil erhebliche Zweifel an seiner Eignung und Befähigung als Lehrer bestünden. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Antragstellers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2018 zurückgewiesen. Daraufhin hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Darmstadt am 21. November 2018 Klage erhoben (1 K 2472/18.DA), über die - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Mit Bescheid vom 7. Februar 2019 wurde der Antragsteller mit Ablauf des 31. März 2019 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Das persönliche Interesse des Antragstellers an einer Weiterbeschäftigung und Sicherung seines Lebensunterhaltes müsse gegenüber dem staatlichen Bildungsauftrag und der Wahrung des Ansehens staatlicher Organe zurückstehen. Die Entlassung wurde insbesondere auf folgende acht angebliche Vorfälle gestützt: 1. Der Antragsteller bemerkte als alleinverantwortlicher unterrichtender Lehrer im April/Mai 2016 zu einer Schülerin der Klasse 7c während des Unterrichts, dass es „außergewöhnlich sei, was für große Brüste sie für ihr Alter habe“. Weiter äußerte er, dass die Schülerin zwar eine große Oberweite habe, allerdings nichts im Hirn. 2. Im April/Mai 2016 berührte der Antragsteller vor der Klasse dieselbe Schülerin mit Druck auf ihrer Brust, um dort angeblich „Fusseln“ zu entfernen. 3. Er gab ihr im April/Mai 2016 vor der Klasse einen Klaps auf den Hintern im Bereich des hinteren Oberschenkels. 4. Im Schulhalbjahr 2016/2017 zog er ihr vor der Klasse im Physikunterricht ihren Kapuzenpulli hoch, als sie an der Tafel stand. Dadurch konnten Teile der Klasse ihren BH sehen, andere Teile ihren Bauchnabel. 5. Gegenüber einem Schüler äußerte der Antragsteller während des Unterrichts im Oktober 2016, dass dieser sich keinen runterholen könne, da er einen kleinen Schwanz habe. Hierzu bräuchte er eine Pinzette, allerdings eine sehr kleine Pinzette. 6. Der Antragsteller hat dem gleichen Schüler am selben Tag bei seiner Rückkehr in den Klassenraum den Mittelfinger gezeigt und die Klasse aufgefordert, es ihm gleichzutun, was die Klasse auch tat. 7. Der Antragsteller hat dem Schüler am selben Tag bei seiner Rückkehr in den Klassenraum ein Bein gestellt, so dass dieser strauchelte. 8. Gegenüber einer Schülerin äußerte der Antragsteller im Schulhalbjahr 2016/2017 „Ich habe von Dir geträumt, aber das kann ich Dir nur genau erzählen, wenn wir alleine sind“. Wegen der weiteren Begründung der Entlassung sowie der Anordnung des Sofortvollzugs wird auf Bl. 14 ff. d. GA verwiesen. Der Bescheid wurde dem Antragstellerbevollmächtigten und zusätzlich dem Antragsteller persönlich am 8. Februar 2019 zugestellt. Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 11. Februar 2019 Widerspruch, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Am 15. Februar 2019 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Darmstadt um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er vor, erst nach Ablauf der regulären laufbahnrechtlichen Probezeit gewonnene Erkenntnisse müssten für seine Entlassung außer Betracht bleiben, d.h. die in der Entlassungsverfügung unter Nr. 3 - 8 dargestellten Sachverhalte. Seine Probezeit habe wegen der Anrechnung einer Vordienstzeit beim Land Rheinland-Pfalz nicht erst am 30. März 2017, sondern bereits mit Ablauf des 18. August 2016 geendet. Dies ergebe sich aus einer Berechnung des Antragsgegners vom 30. Juni 2014 in seiner Personalakte, wonach 225 Tage aus anrechenbaren Verträgen mit dem Land Rheinland-Pfalz anerkannt worden seien. Bestätigt werde dieser Sachverhalt dadurch, dass der Antragsgegner im Wiedervorlageblatt für die Personalakte beim Punkt „Bemerkungen" unter dem Feld „Probeverkürzung" den 18. August 2016 eingetragen habe (letztes Blatt der Personalakte). Dafür spreche auch der Zeitpunkt der Einholung der dienstlichen Beurteilung vom 8. August 2016/23. August 2016. Der unter Nr. 1 genannte Vorfall in der Entlassungsverfügung sei bereits Gegenstand des eingestellten Disziplinarverfahrens, Vorfall Nr. 2 hingegen weder Gegenstand der Einleitungsverfügung des Disziplinarverfahrens vom 12. Januar 2017 noch Gegenstand des Anhörungsschreibens des Antragsgegners vom 16. August 2017 zur streitgegenständlichen Entlassungsverfügung gewesen. Mehrere (näher bezeichnete) Zeugen hätten diesen Vorfall, der sich nach Darstellung des Antragsgegners vor der gesamten Klasse ereignet haben soll, vor der Polizei nicht bestätigt. Laut Staatsanwaltschaft habe sich der Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nicht bestätigt. Der Antragsgegner habe sich nicht auf die Zweitbeurteilung vom 10. Mai 2017 stützen dürfen, die lediglich die Bestätigungsbeurteilung aufgehoben habe. Vielmehr existiere weiterhin die dienstliche Beurteilung vom 19. Juli /8. August 2016, die ihm mit einem Gesamturteil von 10 Punkten eine vollumfängliche Bewährung während der Probezeit attestiere. Die spätere Beurteilung beziehe sich auf einen Zeitraum außerhalb seiner laufbahnrechtlichen Probezeit. Bei einer unangemessen langen Verzögerung der Entscheidung über die Bewährung für eine Verbeamtung auf Lebenszeit dürfe der Beamte auf Probe von der Bewährung ausgehen und darauf vertrauen, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden. Tauchten nach Ablauf der Probezeit, aber vor Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit noch aufzuklärende Vorwürfe auf, sei der Dienstherr verpflichtet, unverzüglich das in dieser Konstellation nur noch mögliche Entlassungsverfahren einzuleiten. Der Antragsgegner habe aber erst 3 ½ Monate nach Bekanntwerden der Vorwürfe angekündigt, in Kürze über die Durchführung eines Entlassungsverfahrens zu entscheiden. Zur beabsichtigten Entlassung sei er erst fast 7 Monate später angehört worden. Die Entlassungsverfügung sei erst am 7. Februar 2019 und damit 2 1/2 Jahre nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit von einem - noch dazu befangenen - Verfasser verfügt worden. Der lange Zeitraum sei maßgeblich nicht auf das Stufenverfahren, sondern auf dem Antragsgegner zurechenbare Verzögerungen zurückzuführen. Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten habe lediglich der beabsichtigten Entlassung zum 31. März 2018 zugestimmt, nicht der Entlassung am 31. März 2019. Der Antragsteller hat beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11. Februar 2019 gegen die Entlassungsverfügung vom 7. Februar 2019 wiederherzustellen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner hat im Wesentlichen vorgetragen, die streitgegenständlichen Vorfälle hätten sich alle während der laufbahnrechtlichen Probezeit ereignet. Die regelmäßige 3-jährige Probezeit sei nicht formell verkürzt, sondern der Sachbearbeiter habe lediglich mögliche, sich auf die Probezeit eventuell auswirkende Vorzeiten berechnet. Dem Antragsteller sei am 24. Januar 2017 - vor Ablauf der Probezeit - schriftlich mitgeteilt worden, dass mit einer Verbeamtung auf Lebenszeit nicht zu rechnen, vielmehr ein Entlassungsverfahren während der Probezeit zu erwarten sei. Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte habe in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2018 unter Kenntnis von aktenkundigen Gründen der Entlassung des Antragstellers während der Probezeit zugestimmt. Zum damaligen Zeitpunkt habe sie den beabsichtigten Entlassungszeitpunkt für den Antragsteller nicht endgültig vorhersehen können. Diverse Dienstaufsichtsbeschwerden und Befangenheitsanträge des Antragstellers hinsichtlich der Tätigkeit des zuständigen Dezernenten habe die Amtsleiterin im Einvernehmen mit einer Vertreterin des Hessischen Kultusministeriums als unbegründet zurückgewiesen. Die Einstellung des Disziplinarverfahrens sei allein aufgrund formeller Fehler erfolgt. Der Entlassungsverfügung lägen zudem eigene schulbehördliche und staatsanwaltschaftliche Dokumente zu Grunde. Sie beruhe im Wesentlichen auf der Anhörung der Schülerinnen und Schüler vom 15. Dezember 2016 durch die Schulbehörde und dem entsprechenden polizeilichen Protokoll vom 3. November 2016. Mit Beschluss vom 7. August 2019 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Verzögerung des Entlassungstermins basiere maßgeblich auf der Durchführung eines personalvertretungsrechtlichen Stufenverfahrens, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Entlassungsverfahrens noch nicht absehbar gewesen sei. Verzögerungen rein verfahrenstechnischer Art ohne inhaltliche Veränderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bedingten keine erneute Beteiligung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten. Eine mehrfache Beteiligung würde zu einer immer weiteren Verzögerung des Verfahrens führen. Der der Entlassung zugrundeliegende Sachverhalt habe sich noch innerhalb der laufbahnrechtlichen Probezeit des Antragstellers ereignet, welche erst zum Ablauf des 31. März 2017 geendet habe. Eine wirksame Verkürzung der Probezeit sei nicht erfolgt. Der Antragsgegner habe den Antragsteller bereits vor Ablauf der regulären Probezeit mit Schreiben vom 24. Januar 2017 darüber informiert, dass seine Leistungen nicht den für eine positive Bewährungsfeststellung erforderlichen Anforderungen genügten. Es sei offenkundig, dass der Dienstherr die erforderliche Bewährung bereits wegen des laufenden und bekanntgegebenen Disziplinar- und Strafverfahrens nicht habe feststellen können, spätestens aber mit der Beurteilung vom 10. Mai 2017. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass der Antragsteller zu „anzüglichen“ Bemerkungen gegenüber Schülerinnen und damit im Hinblick auf seine Rolle als Lehrer zu inadäquatem, unprofessionellem Verhalten neige. Insgesamt seien zur Begründung der fehlenden Eignung acht verschiedene Vorkommnisse dargelegt. Auf eine mögliche Befangenheit des Dezernenten ... könne schon deswegen nicht abgestellt werden, da die Verfasserin der Entlassungsverfügung die Vertreterin der Leiterin des Staatlichen Schulamtes gewesen sei. Es könne dahinstehen, ob eine Verlängerung der Probezeit ein milderes Mittel gewesen wäre, da sie nach der Höchstdauer von 5 Jahren mit Ablauf des 31. März 2019 nicht mehr in Betracht gekommen sei. Gegen diesen - ihm am 8. August 2019 zugestellten - Beschluss hat der Antragsteller am 19. August 2019 Beschwerde eingelegt, die er am Montag, den 9. September 2019 begründet hat. Mit der Beschwerdebegründung vertieft und präzisiert er seinen erstinstanzlichen Vortrag unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Mangels Widerspruchverfahrens habe seine fehlende Anhörung nicht geheilt werden können. Eine Abmahnung hätte als milderes Mittel ausgereicht. Er sei bis zu seiner Entlassung 2019 nicht mehr negativ aufgefallen. Der Antragsgegner habe die vorherigen Vorwürfe selbst nicht als so gravierend eingestuft. Der Vorwurf der Befangenheit gegen Herrn ... bleibe aufrechterhalten, da dieser der federführende Sachbearbeiter für das Entlassungs- und Disziplinarverfahren gewesen sei. Das Verwaltungsgericht verkenne die Bedeutung des eingestellten Disziplinarverfahrens und verstoße gegen die Unschuldsvermutung. Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte habe aufgrund des Zeitablaufs eine mögliche Verwirkung der Entlassung nicht mehr prüfen können. Die oberste Dienstbehörde habe ihre Zuständigkeit für eine Anrechnung von Vordienstzeiten wirksam auf das Staatliche Schulamt delegiert. Die Probezeit könne auch nachträglich verkürzt werden. Mit der Vergabe der Bewertungsstufe V im Abschlussbericht stehe verbindlich fest, dass sich der Antragsteller abschließend bewährt habe. Jedenfalls stehe die nicht (rechtzeitig) getroffene Entscheidung über seine Entlassung einer erfolgreichen Bewährung gleich. Zudem sei für die dienstliche Beurteilung vom 10. Mai 2017 kein Beurteilungsbeitrag der Schulleiterin der ...-Schule eingeholt worden. Die Zweitbeurteilung verstoße gegen Ziffer 5.7. der Beurteilungsrichtlinien, weil sich am Gesamturteil (zunächst: Feststellung der Bewährung, jetzt: Feststellung der Nichtbewährung) etwas geändert habe. Die Vermerke und Zeugenanhörungen der Ermittlungsakte seien nicht aussagekräftig. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 7. August 2019, AZ: 1 L 299/19.DA, mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der zwischenzeitlich gegen die Entlassungsverfügung vom 7. Februar 2019 erhobenen (Untätigkeits-)Klage des Antragstellers vom 6. August 2019 mit dem Az. 1 K 1456/19.DA wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt und auf die Beschwerde nicht erwidert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens und Akteninhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Senats bestimmt, rechtfertigt keine Abänderung der angegriffenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassene Entlassungsverfügung des Antragsgegners abgelehnt hat. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß erfolgt und in materieller Hinsicht überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung deren Vollziehung. Das materielle Überwiegen des öffentlichen Vollziehungsinteresses beruht darauf, dass nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdegerichts im Zeitpunkt seiner Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Erfolgsaussichten des Antragsstellers in der Hauptsache bestehen und ein besonderes Vollzugsinteresse des Antragsgegners im Hinblick auf die Entlassungsverfügung zu bejahen ist. Dabei ist es entgegen der Auffassung des Antragstellers unerheblich, ob er wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB verurteilt worden ist oder ob das Ermittlungsverfahren - wie geschehen - gem. § 153a Abs. 1 StPO wegen Erfüllung der Auflage (Zahlung eines Geldbetrags von 1.000 € an die Aktionsgemeinschaft Soziale Arbeit AGS e. V.) eingestellt worden ist. Der Antragsgegner hat seine Entscheidung auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - gestützt, der eine Verurteilung bei Entlassung eines Probebeamten nicht voraussetzt. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Bewährung in diesem Sinne umfasst auch die charakterliche Eignung, bei der zwischen außerdienstlichem (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) und dienstlichem Verhalten zu differenzieren ist. Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit zur späteren Verwendung auf Lebenszeit (§ 4 Abs. 3 lit. a BeamtStG). Die Probezeit dient der Erprobung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Beamten unter dem Aspekt der für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn, der der Beamte angehört, gestellten persönlichen und fachlichen Anforderungen. Die Probezeit soll eine abschließende Beurteilung des Beamten vor der endgültigen Bindung des Dienstherrn durch die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit (§ 10 BeamtStG) ermöglichen. Genügt der Beamte nicht den an ihn gestellten Erwartungen, muss es dem Dienstherrn möglich sein, „sich von dem Beamten ohne Schwierigkeiten zu trennen“ (Senatsbeschluss vom 18. Juli 2017 - 1 B 1212/17 - n. v.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2018 - OVG 10 N 34.17 - juris Rn. 9). Die Entscheidung darüber, ob ein Beamter auf Probe sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, d. h. nach seiner ganzen Persönlichkeit voraussichtlich allen an ihn künftig vom Dienstherrn zu stellenden Anforderungen des angestrebten (Eingangs-)Amtes (Statusamtes) seiner Laufbahn gewachsen ist, ist ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil. Dabei genügen bereits begründete ernsthafte Zweifel in der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt, allgemeine Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen vermieden worden sind und ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 15.17 - NVwZ-RR 2019, 912 [915] Rn. 53 f.). Grundlage und Ausgangspunkt der zukunftsgerichteten Einschätzung, ob der Beamte den Anforderungen in fachlicher, persönlicher und gesundheitlicher Hinsicht gerecht werden wird, ist allein sein Verhalten in der Probezeit. Der Begriff „Bewährung“ gewinnt durch seinen Bezug zu den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG inhaltlich bestimmte Konturen. Erfüllt der Beamte auf Probe eines dieser Merkmale nicht, darf er nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 – 2 A 15.17 - NVwZ-RR 2019, 912 [915] Rn. 55 f.). Gemäß Ziffer 5.8 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 14. Juli 2015 (ABl. I S. 374 und Bl. 234 ff. d.GA) - im Folgenden: Beurteilungsrichtlinie Lehrkräfte - liegt eine vollumfängliche Bewährung i. S. d. § 20 Abs. 2 HBG nur vor, wenn im abschließenden Gesamturteil des Abschlussberichts mindestens die Bewertungsstufe IV erreicht wird. Für die Rechtmäßigkeitsprüfung der Entlassungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich; es kommt auf die zu diesem Zeitpunkt dem Dienstherrn zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel an (NdsOVG, Beschluss vom 24. April 2019 - 5 LB 145/18 - BeckRS 2019, 38821 Rn. 41). § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG ist taugliche Ermächtigungsgrundlage, da es in zeitlicher Hinsicht um die Prüfung einer mangelnden Bewährung des Antragstellers in der Probezeit geht. Die der Entlassung zugrundeliegenden Vorfälle ereigneten sich sämtlich innerhalb der laufbahnrechtlichen Probezeit des Antragstellers. Er wurde mit Wirkung vom 31. März 2014 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Entsprechend endete seine Probezeit regulär gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Hessische Laufbahnverordnung - HLVO - mit Ablauf des 31. März 2017. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist eine Verkürzung der Probezeit gemäß § 9 Abs. 4 HLVO im Hinblick auf seine Beschäftigung als Vertretungslehrer beim Land Rheinland-Pfalz nicht erfolgt. Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 HLVO können Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten bis zur Mindestprobezeit auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Die Entscheidung über die Anrechnung von Vordienstzeiten ist gemäß §§ 7 Abs. 3 Hessisches Beamtengesetz - HBG -, 9 Abs. 4 Satz 4 HLVO, 4 Nr. 1 lit. a Beamtenrechts-Zuständigkeitsverordnung Kultusministerium - HessBeamtZuVOKM - von der obersten Dienstbehörde auf die Staatlichen Schulämter übertragen worden. Hier weist lediglich ein internes Berechnungsblatt in der den Antragsteller betreffenden Personalakte des Antragsgegners sowohl die Regel-Probezeit als auch die Berechnung einer möglichen Lebenszeiternennung bei Anrechnung von Vordienstzeiten hinsichtlich seiner Zeiten als Vertretungslehrer beim Land Rheinland-Pfalz aus. Das Staatliche Schulamt hat hingegen die notwendige (Ermessens-) Entscheidung (zu diesem Erfordernis vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2012 - 1 B 1148/12 - juris Rn. 8) nicht getroffen und dem Antragsteller auch keine konkrete Verkürzung der Probezeit bekanntgegeben. Ob eine bloße Vertretungstätigkeit überhaupt „nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn“ entspricht (verneinend OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2018 - 6 A 634/17 - juris), kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 HLVO ist prinzipiell vor Ablauf der Probezeit im Abschlussbericht festzustellen, ob sich der Beamte in vollem Umfang bewährt hat. Der Dienstherr darf aber grundsätzlich noch nach Ende der Probezeit über die Bewährung des Beamten auf Probe und gegebenenfalls seine Entlassung entscheiden. Er muss diese Entscheidung allerdings aus Gründen der Fürsorge alsbald i. S. v. unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, nach Ablauf der Probezeit treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 - juris Rn. 12). Ein schuldhaftes Zögern des Antragsgegners ist vorliegend nicht erkennbar. Vor Ablauf der Probezeit hat der Antragsgegner den Antragsteller mit Verfügung vom 24. Januar 2017 darüber informiert, dass eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommt. Die Beurteilung des Erstbeurteilers vom 14. Februar 2017 war bereits unter den Vorbehalt der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gestellt. Die Zweitbeurteilerin kam sodann am 10. Mai 2017 endgültig zum Ergebnis, der Antragsteller habe sich nicht in vollem Umfang bewährt, und riet zur Einleitung eines Entlassungsverfahrens. Da die Probezeit erst am 31. März 2017 ablief und im Jahr 2017 vom 1. April bis 16. April Osterferien waren, ist der am 10. Mai 2017 durch die Zweitbeurteilerin vervollständigte Abschlussbericht, der lediglich mit dem Gesamturteil Bewertungsstufe II (3 Punkte) endet, alsbald erfolgt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war die dienstliche Beurteilung vom 8. August 2016 lediglich der Zwischen- und nicht bereits der Abschlussbericht. Für den Zeitraum von ca. 3 Monaten zwischen Abschlussbericht und Anhörung des Antragstellers zur beabsichtigten Entlassung mit Schreiben vom 16. August 2017 ist zu berücksichtigen, dass in diese Zeit die Sommerferien des Jahres 2017 fielen (vom 1. Juli bis 13. August 2017). Von der eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme hat der Antragsteller mit Schreiben vom 15. September 2017 Gebrauch gemacht. Sodann mussten seine vielfältigen Eingaben berücksichtigt und abgearbeitet werden (Befangenheitsanträge, Dienstaufsichtsbeschwerden, Antrag auf Übernahme ins Beamtenverhältnis). Die Personalvertretungen und die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte mussten beteiligt werden. Nachdem der Hauptpersonalrat der beabsichtigten Entlassung nach Erörterung in drei Sitzungen (7. Juni, 9. August und 30. August 2018) nicht zustimmte, musste sich die Einigungsstelle mit dem Fall befassen. In deren Sitzung am 28. November 2018 wurde der Beschluss gefasst, die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu empfehlen. Der Antragsteller beschränkt sich darauf, Zeitabstände zu rügen, ohne die Umstände des hier zu beurteilenden konkreten Einzelfalles in den Blick zu nehmen, zumal er seit Oktober 2016 Kenntnis von den gegen ihn gerichteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und seit Januar 2017 Kenntnis von der Entlassungsabsicht des Antragsgegners hatte. Die vom Antragsteller im Hinblick auf Herrn Regierungsoberrat ... geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit hat jedenfalls nicht zur Folge, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolgsaussichten des Antragstellers in der Hauptsache - Anfechtungsklage gegen die Entlassungsverfügung - bestehen. Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 21 HVwVfG ist gegeben, wenn objektiv feststellbare Umstände vorliegen, bei denen ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung Anlass hat, an einer unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Amtsausübung eines im Verwaltungsverfahren für die Behörde tätig werdenden Amtsträgers zu zweifeln. Herr ... zählt zum Personenkreis der auf der Seite der Behörde tätigen Personen, die die Möglichkeit einer sachwidrigen Beeinflussung des Verwaltungsverfahrens beziehungsweise der Verwaltungsentscheidung gehabt haben. Ob das Verhalten Herrn ...s im Entlassungs- und Disziplinarverfahren noch bloßer Ausdruck einer Überforderung ist, für die aus Sicht des Senats etwa die einer systematischen Ordnung vielfach entbehrende Führung der Verwaltungsvorgänge spricht, oder bereits die Besorgnis dessen Befangenheit rechtfertigt, kann unentschieden bleiben. Denn bei unterstellter Besorgnis der Befangenheit ist ein in der Mitwirkung Herrn ...s liegender Verfahrensmangel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach § 46 HVwVfG unbeachtlich. Nach dieser Bestimmung kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der - wie hier die Entlassungsverfügung - nicht nach § 44 HVwVfG nichtig ist, nicht allein wegen der Verletzung einer Verfahrensvorschrift beansprucht werden, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Das ist hier der Fall. Zunächst ist weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch aus den Verwaltungsvorgängen erkennbar, dass die Entlassungsverfügung durch eine Voreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Herrn ... (mit) verursacht ist. Umgekehrt ist es vielmehr überwiegend wahrscheinlich, dass sich ein entsprechender Verfahrensmangel - sein Vorliegen unterstellt - nicht auf die Sachentscheidung ausgewirkt hat. Denn auch bei Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums des Antragsgegners erscheint es dem Beschwerdegericht ganz überwiegend wahrscheinlich, dass zumindest die Gesamtschau der Vorfälle die Feststellung der mangelnden Bewährung des Antragstellers in der Probezeit und dessen Entlassung als einzig rechtmäßige Handlungsalternative lässt. Die sexualbezogenen Beleidigungen des im Probebeamtenverhältnis tätigen Antragstellers gegenüber Jugendlichen haben charakterliche Mängel offenbart, die eine Entlassung mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit unabdingbar machen. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine Zweifel, dass sexualbezogene Beleidigungen eines im Probebeamtenverhältnisses tätigen Lehrers gegenüber Jugendlichen - deren der Antragsteller hinreichend verdächtig ist - schwere charakterliche Mängel offenbaren, die dessen sofortige Entlassung rechtfertigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat die zuständige Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte mit Schreiben vom 30. Januar 2018 (Bl. 89 d. GA) der Entlassung des Antragstellers zugestimmt. Daran ändert nichts, dass sich der (bloß) beabsichtigte Entlassungstermin vom 31. März 2018 auf den 31. März 2019 verschoben hat. Zunächst ist ein bestimmter Entlassungstermin schon grundsätzlich nicht wesentlich für die Zustimmung zu einer beabsichtigten Entlassung. Hier kommt hinzu, dass zwischenzeitlich auch keine veränderten Umstände eingetreten sind, die die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte zu berücksichtigen hätte und die deshalb deren erneute Befassung erforderlich gemacht hätten. Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte hat nach dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz - HGlG - ein weitreichendes Beteiligungsrecht mit gegenständlich beschränktem Kontrollauftrag. Sie ist demgemäß im Entlassungsverfahren des Antragstellers beteiligt worden. Der in Rede stehende Entlassungsgrund der mangelnden Bewährung des Antragstellers in der Probezeit steht nach den ihn begründenden konkreten Umständen – Fehlverhalten des Antragstellers gegenüber Schülerinnen und Schülern – gegenständlich allerdings außerhalb der Überwachungsaufgabe der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten nach § 17 Abs. 1 Satz 1 HGlG. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 HGlG überwacht die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte die Durchführung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes und, soweit es um das Verbot von Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts einschließlich des Verbots von sexuellen Belästigungen geht, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - AGG -. Der Geltungsbereich des AGG erfasst dabei Beschäftigung und Beruf (vgl. § 2 Abs. 1 AGG), so dass nur ein entsprechender Schutz der Beschäftigten (vgl. § 6 AGG) in den Aufgabenbereich der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragen fällt. Der Überwachungsauftrag der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten ist in dieser Weise gegenständlich beschränkt. Eine Berechtigung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten zur umfassenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns der Dienststelle, aus der allein sich hier eine erneute Befassung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten hätte rechtfertigen lassen können, besteht nicht (vgl. v. Roetteken, HGlG, § 17 Rn. 50 [Bearbeitungsstand: November 2017]). Im Übrigen wäre ein im Unterlassen der erneuten Befassung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten liegender Verfahrensmangel ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach § 46 HVwVfG unbeachtlich. Die Beteiligung der Personalvertretung ist ordnungsgemäß erfolgt. In materieller Hinsicht ist es ganz überwiegend wahrscheinlich, dass die Einschätzung des Dienstherrn zutrifft, wonach sich der Antragsteller nicht bewährt hat, weil ernsthafte Zweifel an seiner charakterlichen Eignung bestehen. Der Antragsteller selbst räumt in gewissem Umfang „Distanzlosigkeiten im Lehrer-Schüler-Verhältnis“ (Bl. 232 d.GA) und damit Fehlverhalten i. S. d. § 34 Satz 3 BeamtStG ein. Soweit der Antragsteller dieses für kein sanktionswürdiges charakterliches Fehlverhalten hält, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Mehrfache anzügliche Bemerkungen und sexualbezogene Handlungen des Antragstellers im öffentlichen Raum und im Wahrnehmungsumfeld von Jugendlichen machen deutlich, dass er nicht über die charakterliche Eignung verfügt, die von ihm als Lehrer, dem Kinder und Jugendliche zur Erziehung anvertraut worden sind, erwartet wird. Das auffällige Verhalten des Antragstellers war entgegen seiner Auffassung besonders geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Derartige Verstöße und Beleidigungen stellen die Eignung des Lehrers in Frage, die körperliche und geistige Integrität von Kindern und Jugendlichen zu wahren. Sie führen zu deutlichen Zweifeln an seiner Integrität und beeinträchtigen das Vertrauen des Dienstherrn und insbesondere auch das der Eltern in die Ordnungsgemäßheit seines Umgangs mit den ihm anvertrauten Schülern und Jugendlichen erheblich (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2017 - 1 B 1212/17 - n. v.). Einer vorherigen Abmahnung bedurfte es nicht, weil die Schwere der Vorwürfe aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten eine solche nicht gebietet. Gerade im Lehrer-Schüler-Verhältnis, das stets von einer ausreichenden körperlichen Distanz geprägt sein muss, gibt es Verhaltensweisen, die auch ohne vorherigen Hinweis des Dienstherrn auf ihre Unangemessenheit den Schluss rechtfertigen, der betreffende Lehrer habe sich im Laufe der Probezeit nicht bewährt (BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 2 B 75/16 - juris Rn. 28). Abgesehen davon, dass eine Abmahnung gesetzlich nicht vorgesehen ist, ist die Entscheidung, ob ein Probebeamter vor seiner Entlassung zunächst abgemahnt wird, nach den konkreten Umständen des Einzelfalls vom Beurteilungsspielraum des Dienstherrn umfasst und erscheint eher bei leistungs- als bei persönlichkeitsbezogenen Mängeln sinnvoll (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - 3 ZB 16.244 - juris Rn. 10). Dabei musste entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht weiter aufgeklärt werden, ob die Vorkommnisse im Einzelnen tatsächlich genau so passiert sind oder in Details abweichen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, hätte sich der Antragsteller als charakterlich ungeeignet erwiesen. Der dem Dienstherrn bei Anwendung des Art. 33 Abs. 2 GG zustehende Beurteilungsspielraum kann es zulassen, dass aus einem gemäß § 153 Abs. 2 StPO wegen geringer Schuld eingestellten Ermittlungsverfahren auf Zweifel an der charakterlichen Eignung des Beamten geschlossen wird (Senatsbeschluss vom 28. November 2019 - 1 B 372/19 - juris). Dies gilt erst recht, wenn das Ermittlungsverfahren - wie hier - lediglich gemäß § 153a StPO gegen Auflagen eingestellt worden ist. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die dem Entlassungsbescheid und dem Strafverfahren zugrundeliegenden Vorgänge offenbarten ein Verhalten, das Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Beruf des Lehrers und den Ausschluss einer positiven Prognose rechtfertigten, ist nach dem Erkenntnisstand des Senats im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zutreffend und wird durch die Beschwerdebegründung nicht durchgreifend in Frage gestellt. Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, die aufgezeigten Verstöße reichten nicht aus, um von einer (endgültigen) Ungeeignetheit auszugehen, setzt er im Kern lediglich seine eigene Beurteilung der abweichenden Beurteilung durch den Dienstherrn entgegen, ohne dessen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum hinreichend zu beachten. Die Entlassungsverfügung leidet ferner nicht an einem Ermessensfehler. Der Entlassungstatbestand des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis nur berufen werden darf, wer sich in einer Probezeit hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bewährt hat. Das Wort „können“ in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG trägt lediglich dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die Probezeit ggf. zu verlängern ist, wenn die (Nicht-)Bewährung noch nicht endgültig feststeht. Steht die mangelnde Bewährung hingegen - wie hier - endgültig fest, ist der Beamte zwingend zu entlassen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - 3 CS 19.655 - juris Rn. 40). Ergänzend nimmt das Beschwerdegericht gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt Bezug, die auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens Geltung beanspruchen. Der Antragsteller hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da seine Beschwerde erfolglos geblieben ist. Der Senat macht von seiner Befugnis nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch und ändert die Streitwertfestsetzung der ersten Instanz von Amts wegen ab. Sie folgt für das Beschwerdeverfahren aus § 47 Abs. 1, § 40, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG und bemisst sich für beide Instanzen nach der Hälfte der dem Antragsteller für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme der nicht ruhegehaltfähigen Zulagen. Dieser Betrag ist wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu halbieren (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2016 - 1 E 51/16 - n.v.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 4 S 2315/17 - juris Rn. 42). Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.