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Urteil

22 K 6941/18.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2020:1110.22K6941.18A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision gegen dieses Urteil wird unter Übergehung der Berufungsinstanz zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.00.1971 geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Sie ist geschieden und Mutter einer erwachsenen Tochter. 3 Die Klägerin reiste ihren Angaben zufolge am 6. Februar 2018 in die Bundesrepublik ein. Sie stellte am 12. März 2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Ein durch das Bundesamt am 13. März 2018 durchgeführter Abgleich mit dem Visainformationssystem (VIS) ergab, dass der Klägerin am 9. Januar 2018 durch die französische Auslandsvertretung in Teheran (Iran) ein Schengen-Visum mit Gültigkeit vom 9. Januar 2018 bis zum 8. Januar 2019 erteilt worden war. Dagegen ergab die durchgeführte Eurodac-Abfrage bezüglich der Klägerin keinen Treffer. 4 Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 12. März 2018 gab die Klägerin im Wesentlichen an, dass sich ihre Tochter in der Bundesrepublik befinde. Sie habe am 4. Februar 2018 ihr Herkunftsland verlassen und sei über die Türkei und Frankreich binnen zwei Tagen nach Deutschland eingereist. Bei ihrer weiteren Anhörung durch das Bundesamt am 14. März 2018 bestätigte die Klägerin, dass sie und ihre Tochter mit einem von der französischen Botschaft ausgestellten Visum eingereist seien. Sie bejahte die Frage, ob sie an Beschwerden, Erkrankungen, Gebrechen oder eine Behinderung leide, und führte aus, dass die Hormonproduktion für die Nieren eingeschränkt sei. Dann habe sie auch eine Erkrankung, die so wie Diabetes sei, aber es keine Diabetes sei. Bei ihnen sage man dazu „Diabetes ohne Geschmack“. Für ihre Nierenprobleme bekomme sie ein Spray. Wenn sie es nicht täglich nehme, bekomme sie Probleme. 5 Das Bundesamt richtete am 27. März 2018 ein Aufnahmegesuch an Frankreich, welches ausweislich der automatischen Eingangsbestätigung dort am gleichen Tag einging. Eine Antwort erfolgte – trotz Erinnerung durch das Bundesamt vom 25. Juni 2018 – nicht. 6 Nachdem die Klägerin zunächst in der ZUE E. untergebracht war, wurde sie mit Bescheid der Bezirksregierung B. vom 11. Juni 2018 der Stadt X. zugewiesen. Die Stadt X. wies sie ab dem 4. Juli 2018 in die Unterkunft „In der O. 00“ in X. ein. 7 Mit Bescheid vom 13. Juli 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung der Klägerin nach Frankreich an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 9 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Auf die Gründe des Bescheides wird verwiesen. Dem Bescheid waren eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach Klage bei dem Verwaltungsgericht L. zu erheben sei, und ein Dokument mit der Überschrift „Wichtige Mitteilungen nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG)“ beigefügt. Darin enthalten ist auch eine „Belehrung nach § 50 Abs. 4 AufenthG“, in der ausgeführt wird, dass die Klägerin auf Grund ihrer Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG verpflichtet sei, jeden Wohnungswechsel und jedes Verlassen des Bezirks der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage vorher der für sie zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen. 8 Der Bescheid wurde vom Bundesamt zunächst für die Zustellung der Zentralen Ausländerbehörde L. übersandt, welche den Bescheid mit Verweis auf die Zuweisung zurücksendete. Daraufhin wurde der Bescheid der Klägerin per Postzustellungsurkunde am 27. Juli 2018 in ihrer Unterkunft in X. zugestellt. 9 Die Klägerin hat am 2. August 2018 bei dem Verwaltungsgericht L. Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Regelung der Vollziehung gestellt. Beide Verfahren sind durch das Verwaltungsgericht L. mit Beschlüssen vom 17. August 2018 an das erkennende Gericht verwiesen worden. 10 Das Gericht hat den Eilantrag der Klägerin mit Beschluss vom 12. Oktober 2018 ‑ 22 L 2496/18.A -, bekanntgegeben am 15. Oktober 2018, abgelehnt. Auf die Gründe des Beschlusses wird verwiesen. 11 Mit E-Mail vom 7. März 2019 teilte eine Mitarbeiterin der Stadt X. dem Bundesamt mit, dass nach telefonischer Auskunft des Verwalters der Unterkunft „In der O. 00“ sich die Klägerin seit dem 8. Februar 2019 nicht mehr in der Unterkunft aufhalte. Den Termin in der hiesigen Ausländerbehörde am 11. Februar 2019 habe sie nicht wahrgenommen. Der Fortzug nach unbekannt seit dem 8. Februar 2019 sei im AZR eingetragen worden. Daraufhin teilte das Bundesamt mit Schreiben vom 13. Februar 2019 den französischen Behörden mit, dass die Klägerin flüchtig sei, die 18-monatige Überstellungsfrist gelte und das neue Fristende auf den 12. April 2020 falle. Die Mitteilung an das Gericht ist am 8. März 2019 erfolgt. 12 Mit elektronischer Nachricht vom 20. März 2020 hat die französische Dublin-Stelle der Beklagten sowie einer Vielzahl weiterer Mitgliedstaaten unter dem Betreff „(URGENT!) FRDUB6 Suspension of all incoming transfers to France, starting on 20.03.2020“ mitgeteilt, dass Frankreich entschieden habe, alle Überstellungen nach Frankreich ab dem 20. März 2020 auszusetzen. Änderungen würden so früh als möglich mitgeteilt. 13 Das Bundesamt hat mit Schreiben vom 26. März 2020 an die Klägerin die Vollziehung der Abschiebungsanordnung im streitgegenständlichen Bescheid gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i. V. m. Art. 27 Abs. 4 Dublin III‑VO „bis auf Weiteres“ ausgesetzt und zur Begründung im Wesentlichen angegeben, derzeit seien Dublin-Überstellungen im Hinblick auf die Entwicklung der Corona-Krise nicht zu vertreten. Weiter wird in dem Schreiben ausgeführt, die zeitweise Aussetzung des Überstellungsverfahrens impliziere nicht, dass der zuständige Dublin-Staat nicht mehr zur Übernahme bereit und verpflichtet sei; vielmehr sei der Vollzug nur vorübergehend nicht möglich; die abgegebene Erklärung gelte unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Unter dem 26. März 2020 hat das Bundesamt der französischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass eine Überstellung im Hinblick auf ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung vom 26. März 2020 derzeit nicht möglich sei. Dieses Schreiben ist ausweislich der vorgelegten automatisch generierten Empfangsbestätigung am gleichen Tag bei der französischen Behörde eingegangen. 14 Die Klägerin hat am 15. April 2020 einen Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 12. Oktober 2018 gestellt, welchen das Gericht mit Beschluss vom 15. Juni 2020 ‑ 22 L 701/20.A - abgelehnt hat. 15 Mit Schreiben vom 19. Juni 2020 hat das Bundesamt die Aussetzung der Vollziehung widerrufen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass im Hinblick auf die Entwicklung in der Corona-Krise Dublin-Überstellungen nach Frankreich wieder zu vertreten seien. Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag hat es die französischen Behörden in Kenntnis gesetzt und mitgeteilt, dass das neue Fristende auf den 19. Dezember 2020 falle. 16 Mit „Bescheid“ vom 14. Juli 2020 hat das Bundesamt die Vollziehung der Abschiebungsanordnung aus dem streitgegenständlichen Bescheid bis zum unanfechtbaren Abschluss des anhängigen Rechtsstreits ausgesetzt, da es aufgrund der unterschiedlichen Bewertung der Rechtmäßigkeit von Aussetzungen aufgrund der Corona-Krise einer ober- bzw. höchstrichterlichen Klärung bedürfe. 17 Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen vor, dass aufgrund der stark angestiegenen Flüchtlingszahlen in Frankreich und des damit einhergehenden eklatanten Missverhältnisses zu den verfügbaren Aufnahmeplätzen eine systemisch begründete ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh vorliege, weil sie während der Dauer ihres Asylverfahrens elementare Grundbedürfnisse nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen könne. Es müsse davon ausgegangen werden, dass eine erhebliche Zahl von Flüchtlingen ohne Unterkunft bliebe. Darüber hinaus bestehe auch ein Abschiebungsverbot, da sie an Diabetes erkrankt sei und an einer Nierenerkrankung leide. Hierzu hat die Klägerin zwei ärztliche Atteste vom 11. Juni 2017 und vom 1. November 2017 aus dem Iran vorgelegt. Ausweislich dieser fachärztlichen Atteste benötige sie Betreuung und dürfte nicht alleine leben. Eine solche sei jedoch nach einer Abschiebung nach Frankreich nicht gewährleistet. Es sei davonauszugehen, dass sich ihr Gesundheitszustand bei einer Überstellung massiv verschlechtere und es sogar zu einer lebensbedrohlichen Situation kommen könnte. Darüber hinaus sei die Beklagte durch Ablauf der Überstellungsfrist zuständig geworden. Dies folge bereits daraus, dass der Fristablauf nicht durch das Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unterbrochen worden sei. Eine streng am Wortlaut von Art. 29 Abs. 1, Art. 27 Abs. 3 Buchst. c Dublin III-VO orientierte Auslegung komme zu dem Ergebnis, dass die Frist mangels ausdrücklicher Regelung der vorliegenden Fallkonstellation ungeachtet der Durchführung eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO weiterlaufe. Darüber hinaus sei die Sechsmonatsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO spätestens am 12. April 2019 abgelaufen, da sie nicht flüchtig sei. Sie halte sich nach wie vor unter der Anschrift „In der O. 00“ in X. auf. Auch werde vom Bundesamt bezüglich des angeblichen „Flüchtigseins“ nichts weiter vorgetragen. Für weiteren (eigenen) Vortrag sei indes die Akteneinsicht in die Behördenakten der Ausländerbehörde X. erforderlich. Schließlich sei die Überstellungsfrist am 13. April 2020 abgelaufen, da die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung mit Schreiben vom 26. März 2020 rechtswidrig sei. Diese sei – anders als in der dem bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren 1 C 16.18 zugrundeliegenden, angesichts der Bitte des Bundesverfassungsgerichts völlig anderen Konstellation – nur vorübergehend angesichts der Corona-Krise und den damit einhergehenden Grenzschließungen und Einreiseverboten erfolgt und nicht, um den Ausgang eines Rechtsbehelfs abzuwarten. Dies sei von der Dublin-III VO nicht vorgesehen, sondern die Fassungen der englischen, französischen, italienischen und niederländischen Sprache sowie die Überschrift des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO machten deutlich, dass eine behördliche Aussetzung auf die Sicherung effektiven Rechtsschutzes gerichtet sein müsse. Eine Verlängerung wegen absoluter Unmöglichkeit sei nur in den Ausnahmefällen des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO vorgesehen. Vielmehr nutze das Bundesamt die Corona-Krise, um seine bereits zuvor verfolgte Strategie, die Vollziehung der Abschiebungsanordnungen auszusetzen, zu stützen, und überschreite damit die Willkür- bzw. Missbrauchsschwelle. Es sei offensichtlich, dass es nicht die Corona-Krise sei, die einer Abschiebung entgegengestanden habe. Vielmehr habe das Bundesamt schon vor der erstmaligen Ankündigung an die Verwaltungsgerichte am 18. März 2020 seit einem Monat in etlichen Verfahren die Vollziehung der Abschiebungsanordnung ausgesetzt, weil es ganz offensichtlich mit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Kirchenasyl-Fällen unzufrieden gewesen sei. Dies sei mit Unionsrecht nicht vereinbar. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO eröffne nicht pauschal die Möglichkeit zu einer zeitlich beliebigen Verlängerung. Die Verordnung sehe klare Fristen vor, die an ein kalendarisch genau bestimmbares Ereignis anknüpften und deren Ablauf die Bestimmung der Zuständigkeit für das Asylverfahren zur Folge habe, ohne dass es auf ein mögliches „Verschulden“ oder die Verwirklichung eines Risikos, das in den Verantwortungsbereich des ersuchenden Mitgliedsstaates falle, ankäme. Außerdem erfordere das europarechtliche Beschleunigungsgebot, dass der zuständige Mitgliedstaat möglichst schnell bestimmt werde, um dadurch Zugang zum nationalen Asylverfahren und damit Rechtssicherheit zu schaffen, wie auch im 5. Erwägungsgrund niedergelegt sei. Hinzu komme, dass die Beklagte die französische Asylbehörde über den Grund, weshalb eine Abschiebung nach Frankreich bisher nicht erfolgen konnte, getäuscht habe. Denn in ihrem Schreiben vom 26. März 2020 habe sie mitgeteilt, dass eine Überstellung derzeit nicht möglich sei, weil ein „Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung vom 26.03.2020“ eingelegt worden sei, obwohl an diesem Tag die Vollzugsaussetzung erfolgt sei. Im Übrigen stelle sich nunmehr auch die Europäische Kommission in ihrer aktuellen Kommunikation der Praxis des Bundesamtes entgegen. Es handle sich ohnehin um einen deutschen Sonderweg, wie sich aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage vom 23. Juni 2020 ergebe. Zudem lägen die Infektions- und Sterberate in Frankreich seit Ausbruch der Pandemie bis heute unverändert um ein Vielfaches höher als in Deutschland. 18 Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juli 2018 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Frankreichs vorliegen. 19 Die Klägerin beantragt nunmehr, 20 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juli 2018 aufzuheben, 21 hilfsweise, und zwar für den Fall, dass der Hauptantrag in Bezug auf die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides keinen Erfolg hat, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des streitgegenständlichen Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass hinsichtlich Frankreichs Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 22 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 23 die Klage abzuweisen. 24 Sie bezieht sich zur Begründung auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheides und trägt ergänzend vor: Ihr sei es im Zeitpunkt der behördlichen Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung tatsächlich und über das Ende der zunächst bis zum 12. April 2020 verlängerten Überstellungsfrist hinaus objektiv unmöglich gewesen, die Klägerin in den als zuständig bestimmten Mitgliedstaat Frankreich zu überstellen. Das Überstellungsverfahren nach Frankreich habe erst seit dem 15. Juni 2020 wieder aufgenommen werden können. Die Überstellungfrist von sechs Monaten sei durch den Widerruf der Aussetzungsentscheidung neu in Lauf gesetzt worden, da die Mitgliedsstaaten über eine zusammenhängende Frist von sechs Monaten verfügen müssten, die sie in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung sollen nutzen dürfen. 25 Das Gericht hat der Klägerin mit Verfügung vom 29. April 2019, zugestellt am 2. Mai 2019, aufgegeben, binnen eines Monats ihre ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, und darauf hingewiesen, dass nach Fristablauf Ergänzungen nicht mehr berücksichtigt werden können. Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2019, einem Montag, hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie sich nach wie vor unter der Anschrift „In der O. 00“ in X. aufhalte. 26 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10. Juli 2020 beantragt, die Sprungrevision zuzulassen, und der Sprungrevision zugestimmt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, die Sprungrevision zuzulassen. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten 22 L 2496/18.A, 22 L 701/20.A und den Inhalt der hierzu beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Auskünfte und Erkenntnisse, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen. 28 Entscheidungsgründe: 29 Die Klage hat keinen Erfolg. 30 A. Die Klage ist zulässig. 31 I. Die Klage entspricht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO, insbesondere ist die Klägerin hinreichend bezeichnet. 32 Das Erfordernis der Bezeichnung des Klägers erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Angabe der ladungsfähigen Anschrift, d.h. seiner Wohnanschrift, unter der er tatsächlich erreichbar ist. Im Falle einer insofern erfolgenden Änderung hat der Kläger diese mitzuteilen. Eine ladungsfähige Anschrift ist dann nicht erforderlich, wenn sich diese aus den von der Behörde gemäß § 99 VwGO vorzulegenden Akten ergibt, sonstwie bekannt ist oder sich auf andere Weise ohne Schwierigkeiten ermitteln lässt. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 ‑ 1 C 24/97 ‑, Rn. 28 ff., juris sowie Beschluss vom 14. Februar 2012 ‑ 9 B 79/11 ‑, Rn. 7, juris. 34 Nach diesen Maßstäben liegt dem Gericht eine ladungsfähige Anschrift vor. Die Klägerin hat eine konkrete und vollständige Anschrift angegeben. Dem Gericht liegen zudem keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Klägerin tatsächlich nicht an der von ihr angegebenen Anschrift überwiegend aufhält. 35 Auch hat die Klägerin die Anschrift innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist nach § 82 Abs. 2 VwGO mitgeteilt. Denn auch wenn – wie unten näher dargelegt – die Klägerin am 13. Februar 2019 flüchtig war, steht nicht fest, dass sie sich nicht nach der Verlängerungsmitteilung des Bundesamtes wieder in ihre Unterkunft begeben hat. 36 II. Die gegen den Bescheid insgesamt gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO statthaft, 37 vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 ‑ 1 C 32/14 ‑, Rn. 13 ff., juris; OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑, Rn. 28 ff., juris, und vom 16. September 2015 ‑ 13 A 800/15.A ‑, Rn. 22 ff. m. w. N., juris. 38 Die isolierte Aufhebung dieser Regelungen führt auf die weitere Prüfung des Asylantrags der Klägerin durch die Beklagte. Denn mit der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids wird das Verwaltungsverfahren in den Verfahrensstand zurückversetzt, in dem es vor Erlass der streitgegenständlichen Regelungen war. Das Bundesamt ist im Falle einer Aufhebung des Bescheides gemäß §§ 24, 31 AsylG gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren weiterzuführen. 39 III. Die Klage ist auch fristgemäß erfolgt. Insbesondere hat die Klägerin die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides von vornherein angegriffen; die Neufassung der Anträge in der mündlichen Verhandlung erfolgte nur klarstellend. Denn sie hatte den Aufhebungsantrag nicht – etwa durch ein „entsprechend“ – eingeschränkt und in der Klagebegründung mit den systemischen Mängeln inhaltlich zur Unzulässigkeitsentscheidung vorgetragen. 40 IV. Mit dem Hilfsbegehren, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des streitgegenständlichen Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Frankreich vorliegt, ist die Klage als Hilfsantrag für den Fall, dass die Anfechtungsklage gegen Ziffer 1 des Bescheides abgewiesen wird, 41 vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 ‑ 1 C 4.16 ‑, Rn. 20 a. E., juris und BVerwGE 157, 18, 42 zulässig. 43 B. Die Klage ist unbegründet. 44 I. Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet. 45 In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 46 Die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III‑VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. 47 Vorliegend ist Frankreich (und nicht die Beklagte) für die Prüfung des Asylantrages der Klägerin zuständig. Denn die Zuständigkeit Frankreichs ist nach Maßgabe der Vorschriften der Dublin III‑VO für das Aufnahmeverfahren begründet worden (1.), die Zuständigkeit ist nicht gemäß Art. 29 Abs. 1 oder 2 Dublin III‑VO auf die Beklagte übergegangen (2.) und die Beklagte ist nicht wegen systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Frankreich gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III‑VO gehindert, die Klägerin nach Frankreich zu überstellen (3.). 48 1. Die Zuständigkeit Frankreichs ist nach Maßgabe der Vorschriften der Dublin III‑VO für das Aufnahmeverfahren begründet worden. Im Aufnahmeverfahren gemäß Art. 21, 22 Dublin III-VO wird der für die Prüfung des Antrages zuständige Staat grundsätzlich nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO bestimmt, 49 EuGH, Urteil vom 2. April 2019, C‑582/17 und C‑583/17, Rn. 55 - 57, juris, 50 wobei gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO grundsätzlich von der Situation auszugehen ist, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Vorliegend ist der zuständige Staat nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III‑VO zu bestimmen, da vorrangig zu prüfende andere Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin III‑VO) nicht einschlägig sind. 51 Nach Art. 12 Abs. 2 1. Halbsatz der Dublin III‑VO ist Frankreich für die Prüfung des Asylantrages der Klägerin zuständig. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen, in denen der Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat. Die Klägerin war zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) im Besitz eines gültigen Visums, das von der französischen Auslandsvertretung in Teheran ausgestellt wurde. Das Visum war ausweislich des Auszuges aus dem Visainformationssystem (VIS) gültig vom 9. Januar 2018 bis zum 8. Januar 2019. Ihr erster Asylantrag in einem Mitgliedstaat datiert vom 12. März 2018. 52 Die damit nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III‑VO für Frankreich anzunehmende Zuständigkeit ist auch nicht nachträglich entfallen. Insbesondere hat das Bundesamt innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO genannten Frist am 27. März 2018 ein Aufnahmegesuch an Frankreich gerichtet, das ausweislich der automatisch generierten Empfangsbestätigung am gleichen Tag dort eingegangen ist. Frankreich hat hierauf nicht reagiert, sodass gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO seit Ablauf des 27. Mai 2018 davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung Frankreichs zur Aufnahme der Klägerin begründet. 53 2. Die Zuständigkeit ist nicht gemäß Art. 29 Abs. 1 oder 2 Dublin III‑VO von Frankreich auf die Beklagte übergegangen. Ein Zuständigkeitsübergang erfolgte weder gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. Dublin III‑VO sechs Monate nach Annahme des Aufnahmegesuchs durch Frankreich, hier am 29. November 2018 (a), noch gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. Dublin III‑VO sechs Monate nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung, hier am 16. April 2019 (b), noch gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III‑VO spätestens 18 Monate nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung, hier 13. April 2020 (c). 54 a) Ein Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte erfolgte nicht gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. Dublin III‑VO sechs Monate nach der (fingierten) Annahme des Aufnahmegesuchs durch Frankreich, hier am 29. November 2018. Denn die in dieser Vorschrift bestimmte Sechsmonatsfrist, deren Lauf mit der (fingierten) Annahme des Aufnahmegesuchs durch Frankreich am 28. Mai 2018 begann, wurde durch die fristgerechte Stellung des Eilantrages der Klägerin am 2. August 2018 unterbrochen und begann erst mit der Bekanntgabe des ablehnenden Eilbeschlusses vom 12. Oktober im Verfahren 22 L 2496/18.A am 15. Oktober 2018 neu zu laufen. 55 Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 ‑ 1 C 15/15 ‑, Rn. 11, juris. 56 Für die Unterbrechung der Überstellungsfrist ist unerheblich, dass die Beklagte die Einlegung des Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung den französischen Behörden – soweit ersichtlich – nicht mitgeteilt hat, da diese Mitteilung für den Fristenlauf unerheblich ist. 57 Zwar bestimmt Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 (Dublin-DVO), dass der zuständige Mitgliedstaat unverzüglich unterrichtet wird, wenn sich die Überstellung wegen eines Rechtsbehelfsverfahrens mit aufschiebender Wirkung verzögert. Die Norm nennt aber weder eine Frist für diese Mitteilung noch wird eine Rechtsfolge für den Fall aufgestellt, dass eine solche Mitteilung unterbleibt. Insbesondere enthält Art. 9 Abs. 1 Dublin‑DVO keine dem Art. 9 Abs. 2 Satz 2 Dublin-DVO entsprechende Zuständigkeitsübergangsregelung. Zudem spricht eine systematische Auslegung der Absätze 1 und 2 des Art. 9 Dublin-DVO gegen eine Anwendung des Art. 9 Abs. 2 Satz 2 Dublin-DVO auf die Fälle des Art. 9 Abs. 1 Dublin-DVO, weil die Regelung in Satz 2 des Art. 9 Abs. 2 Dublin-DVO als Rechtsfolgenregelung an die in Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Dublin-DVO für eine Fristverlängerungsmitteilung nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III‑VO bestimmte Frist anknüpft, 58 vgl. VG Düsseldorf, Beschluss der Kammer vom 7. Juni 2018 ‑ 22 L 1708/18.A ‑, Rn. 15, juris; VG Minden, Urteil vom 5. Januar 2018 ‑ 12 K 1744/17.A -, Rn. 50 f., juris - anders ohne weitere Begründung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Juli 2016 - A 11 S 974/16 -, Rn 46, juris und Asylmagazin 2016, 259; VG Würzburg, Beschluss vom 8. März 2016 ‑ W 1 K 16.30131 ‑, Rn. 14, juris; VG Ansbach, Urteil vom 7. Juli 2015 - AN 4 K 14.30064 -, Rn. 27, juris. 59 Schließlich liegen auch die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des Art. 9 Abs. 2 Satz 2 Dublin-DVO auf die Fälle des Art. 9 Abs. 1 Dublin-DVO nicht vor. Weder ist eine planwidrige Regelungslücke ersichtlich noch liegt eine vergleichbare Interessenlage vor, 60 vgl. eingehend: VG Minden, Urteil vom 5. Januar 2018 - 12 K 1744/17.A -, Rn. 52 ff., juris; VG Düsseldorf, Beschluss der Kammer vom 7. Juni 2018 ‑ 22 L 1708/18.A ‑, Rn. 17, juris. 61 b) Die Zuständigkeit für die Prüfung des Schutzgesuchs der Klägerin ist auch nicht sechs Monate nach dem 15. Oktober 2018 (Bekanntgabe des ablehnenden Eilbeschlusses vom 12. Oktober im Verfahren 22 L 2496/18.A), also am 16. April 2019, gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. Dublin III‑VO von Frankreich auf die Beklagte übergegangen. Denn die Überstellungsfrist ist noch vor Ablauf dieser sechs Monate gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III‑VO bis zum 12. April 2020 verlängert worden. 62 Die Verlängerung wurde dadurch bewirkt, dass das Bundesamt am 13. Februar 2019 entschieden hat, eine Verlängerung der Frist auf nahezu 18 Monate vorzunehmen und mit Schreiben vom gleichen Tag der zuständigen französischen Behörde mitgeteilt hat, dass wegen Flüchtigkeit der Klägerin eine nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III‑VO verlängerte Frist bis zum 12. April 2020 gelte. 63 Die für diese Verlängerung der Überstellungsfrist erforderlichen Voraussetzungen lagen vor. Denn die Klägerin war flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO. 64 Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin III-VO ist dahin auszulegen, dass ein Antragsteller „flüchtig ist“ im Sinne dieser Bestimmung, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das erkennende Gericht zu prüfen hat. Der Antragsteller behält die Möglichkeit, nachzuweisen, dass er diesen Behörden seine Abwesenheit aus stichhaltigen Gründen nicht mitgeteilt hat, und nicht in der Absicht, sich den Behörden zu entziehen. 65 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, ‑ C-163/17 ‑, EU:C:2019:218, Rn. 70, juris; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2019 ‑ 11 A 2874/19.A ‑, Rn. 12 ff., m. w. N., NRWE. 66 Nach diesen Maßstäben war die Klägerin im Zeitpunkt der Verlängerungsmitteilung und bis zum Ablauf der ursprünglichen Überstellungsfrist flüchtig. Sie ist dem substantiierten Vorbringen des Bundesamtes nicht ansatzweise substantiiert entgegengetreten. Das Bundesamt hat ausführlich dargelegt, auf welche Tatsachengrundlage es die Verlängerungsmitteilung gestützt hat. Angesichts dessen hätte die Klägerin ihrerseits konkrete Tatsachen, die insbesondere die Auskünften der Ausländerbehörde hätten entkräften können, vortragen müssen. Dies ist nicht erfolgt. 67 Die Klägerin wurde durch das Dokument „Wichtige Mitteilungen nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG)“ des Bundesamtes, welches ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge dem streitgegenständlichen Bescheid angehängt war, auch über die ihr insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet. 68 c) Schließlich ist die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages der Klägerin auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III‑VO mit Ablauf der bis zum 12. April 2020 verlängerten Überstellungsfrist von Frankreich auf die Beklagte übergegangen. Denn die Überstellungsfrist ist vor diesem Zeitpunkt durch die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung mit Schreiben des Bundesamtes vom 26. März 2020 unterbrochen worden. 69 aa) Die Überstellungsfrist beginnt in den Fällen, in denen ein Rechtsbehelf gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III‑VO aufschiebende Wirkung hat, erst mit der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf. Art. 27 Abs. 4 Dublin III‑VO lässt eine nationale Regelung für eine behördliche Aussetzung der Vollziehung zu. 70 Diese unionsrechtlich vorgesehene Möglichkeit ist im nationalen Recht durch § 80 Abs. 4 VwGO eröffnet. 71 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16/18 ‑, Rn. 19, juris und BVerwGE 164, 165 72 Nichts anderes folgt für die Unterbrechungswirkung daraus, dass Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO nicht auch auf Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO Bezug nimmt. Nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO ist allein entscheidend, dass ein Rechtsbehelf im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat und daher eine Überstellung nicht durchgeführt werden kann. Die in Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO den Mitgliedstaaten eröffnete Möglichkeit, dass auch die zuständigen Behörden die Durchführung der Überstellungsentscheidung aussetzen können, erweitert lediglich die Fallgruppen, in denen einem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO zukommt. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO würde im Übrigen in weitem Maße seine praktische Wirksamkeit verlieren, wenn die Regelung nicht angewendet werden könnte, ohne dass die Gefahr bestünde, dass die Überstellungsfrist abläuft und ein Zuständigkeitsübergang die Folge wäre. 73 Vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2017 ‑ C-60/16 ‑, Rn. 71, juris. 74 Unionsrecht setzt in Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO eine behördliche Aussetzung der Vollziehung voraus, steht also § 80 Abs. 4 VwGO gerade nicht entgegen. Das Unionsrecht setzt aber der behördlichen Aussetzung der Vollziehung, für die das nationale Recht (§ 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO) der Behörde einen weiten Handlungsspielraum eröffnet, in Bezug auf die unionsrechtliche Rechtsfolge der Unterbrechung der Überstellungsfrist gewisse Grenzen (vgl. insbesondere Art. 27 und 28 Dublin III-VO). Diese Beschränkungen ergeben sich daraus, dass die behördliche Aussetzungsentscheidung den Antragsteller nicht nur begünstigt, indem aufenthaltsbeendende Maßnahmen auf der Grundlage der Abschiebungsanordnung zunächst nicht mehr erfolgen können, sondern mittelbar auch belastet, weil sie die Überstellungsfrist unterbricht und so dazu führen kann, dass ein vom Antragsteller möglicherweise erstrebter Zuständigkeitsübergang durch Zeitablauf nicht erfolgt; zu berücksichtigen sind auch die Belange des zuständigen Mitgliedstaats. 75 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 ‑, Rn. 25, juris und BVerwGE 164, 165. 76 Mindestvoraussetzung einer behördlichen Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO ist, dass der Antragsteller einen Rechtsbehelf gegen die Abschiebungsanordnung eingelegt hat (Art. 27 Abs. 4 und Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO). Weitere Grenzen folgen aus dem von Art. 27 Abs. 3 und 4 i. V .m. Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO angestrebten Ziel eines angemessenen Ausgleichs zwischen einerseits der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und der Ermöglichung einer raschen Bestimmung des für die inhaltliche Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats (vgl. Erwägungsgrund 5 zur Dublin III-VO) und andererseits dem Ziel zu verhindern, dass sich Asylbewerber durch Weiterwanderung den für die Prüfung ihres Asylbegehrens zuständigen Mitgliedstaat aussuchen (Verhinderung von Sekundärmigration). 77 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 - 1 C 24/15 ‑ Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 82 Rn. 13. 78 Der Zuständigkeitsübergang nach Ablauf der Überstellungsfrist soll verhindern, dass Asylanträge monate- oder gar jahrelang nicht geprüft werden. Zugleich soll das Ziel einer möglichst schnellen Prüfung nicht dazu führen, dass dem jeweiligen Mitgliedstaat keine zusammenhängende Überstellungsfrist von sechs Monaten zur Verfügung steht, in der nur noch die Überstellungsmodalitäten zu regeln sind, 79 vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 ‑ C-19/08 ‑ Rn. 43 ff., juris, 80 oder dass der Beschleunigungsgedanke zulasten eines effektiven Rechtsschutzes verwirklicht wird (vgl. Art. 27 Abs. 3 und 4 Dublin III-VO). 81 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 ‑ 1 C 16.18 ‑, Rn. 26, juris und BVerwGE 164, 165. 82 Eine behördliche Aussetzungsentscheidung darf hiernach auch unionsrechtlich jedenfalls dann ergehen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen, 83 so bereits BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 ‑ 1 C 6/16 ‑, Rn. 18, BVerwGE 156, 9; 84 dann haben die Belange eines Antragstellers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes offenkundig Vorrang vor dem Beschleunigungsgedanken. Die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes (s.a. Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes) erlaubt eine behördliche Aussetzung aus sachlich vertretbaren Erwägungen, die nicht rechtlich zwingend sein müssen, auch unterhalb dieser Schwelle, wenn diese den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats nicht willkürlich verkennen und auch sonst nicht missbräuchlich sind. 85 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 ‑ 1 C 16/18 ‑, Rn. 27, juris und BVerwGE 164, 165. 86 bb) Die Aussetzungsentscheidung des Bundesamtes vom 26. März 2020 hat nach diesen Grundsätzen die Überstellungsfrist (neuerlich) unterbrochen. 87 (1) Das unionsrechtliche Mindesterfordernis, dass die Klägerin einen Rechtsbehelf im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO eingelegt hat, ist mit der vorliegenden Klage, die sich auch gegen die Abschiebungsanordnung richtet, erfüllt. 88 Dieses Klageverfahren ist tauglicher Rechtsbehelf im Sinne dieser Vorschrift. Dass die beiden bei Gericht gestellten Anträge der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfolglos geblieben sind, ist insofern unbeachtlich. Unionsrecht verbietet es den Mitgliedstaaten jedenfalls nicht, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen oder Überstellungsmaßnahmen auch dann abzusehen, wenn zwar eine erste gerichtliche Überprüfung der Überstellungsentscheidung nicht zur Gewährung aufschiebender Wirkung geführt hat, über den Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung aber noch nicht endgültig entschieden ist. 89 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 ‑ 1 C 16.18 ‑, Rn. 29, juris und BVerwGE 164, 165. 90 Dem steht auch eine Rechtskraftwirkung des ablehnenden Eilbeschlusses vom 12. Oktober 2018 nicht entgegen, da sich diese von vornherein nicht auf Umstände bezieht, die – wie hier etwaige Überstellungshindernisse infolge der COVID-19-Pandemie – erst nach dem Ergehen eingetreten sind. 91 (2) Die Aussetzungsentscheidung verkennt auch nicht den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats oder ist aus sonstigen Gründen missbräuchlich. Vielmehr ist sie durch tatsächlich vorliegende, der Überstellung der Klägerin nach Frankreich entgegenstehende Hindernisse sachlich gerechtfertigt und frei von Willkür. 92 Es lag zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung eine Schwebesituationen unklarer oder umstrittener Rechts- und Tatsachenlage vor, 93 vgl. hierzu: Berlit, jurisPR-BVerwG 5/2019 Anm. 4 Buchst. D, 94 die dem Bundesamt die rechtliche Möglichkeit eröffnete, hierauf mit einer Aussetzung der Vollziehung adäquat zu reagieren. Die Erklärung der französischen Behörde vom 20. März 2020 lässt es zweifelhaft erscheinen, ob im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG feststand, dass die Abschiebung der Klägerin nach Frankreich hätte durchgeführt werden können. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) können die Mitgliedstaaten eine zusammenhängende Frist von sechs Monaten für die Regelung der Überstellungsmodalitäten und die Bewerkstelligung der Überstellung beanspruchen. An dieser fehlt es auch in Fällen, in denen eine Überstellung – wie hier – lediglich zeitweise ausgeschlossen war. 95 Die Aussetzung der Vollziehung diente vorliegend erkennbar nicht (nur) dazu, auf außerhalb des konkreten Sachverhalts und des konkreten Verfahrens liegende Entwicklungen (wie das Auftreten einer Pandemie und damit zusammenhängender rechtlicher oder auch nur tatsächlicher Überstellungshindernisse) zu reagieren, 96 so angenommen von VG München, Urteil vom 7. Juli 2020 ‑ M 2 K 19.51274 ‑, Rn. 17, juris. 97 Vielmehr lag mit der Mitteilung der französischen Behörden vom 20. März 2020 eine konkrete, auf den Sachverhalt im vorliegenden Verfahren bezogene Entwicklung vor, die die tatsächliche Möglichkeit der Überstellung der Klägerin nach Frankreich in Zweifel zog. Dass die Entwicklung zugleich auch eine Vielzahl anderer Verfahren betraf, ist insoweit ohne Belang. Das Fristenregime der Dublin III‑VO beansprucht uneingeschränkte Gültigkeit, auch wenn es auf eine (unerwartet) hohe Zahl von Einzelfällen anzuwenden ist. 98 Angesichts dessen ist der Vortrag der Klägerin, das Bundesamt habe schon vor der erstmaligen Ankündigung an die Verwaltungsgerichte am 18. März 2020 seit einem Monat in etlichen Verfahren die Vollziehung der Abschiebungsanordnung ausgesetzt, weil es ganz offensichtlich mit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Kirchenasyl-Fällen unzufrieden gewesen sei, unerheblich. Denn es ist allein maßgeblich, ob ein objektiver Grund für die Aussetzungsentscheidung vorlag. Dagegen sind subjektive Vorstellungen innerhalb der Behörde für das Gericht nicht zu beachten. 99 (3) Die von der Europäischen Kommission aus Anlass der COVID-19-Pandemie veröffentlichten Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung vom 17. April 2020, 2020/C 126/12, S. 5., 100 abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020XC0417(07)&from=EN, 101 stehen der Annahme nicht entgegen, dass im jeweiligen konkreten Verfahren ein Hindernis bei der Durchführung der Überstellung infolge dieser Pandemie vorliegen kann. Dort heißt es: 102 „Wird die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht innerhalb der geltenden Frist durchgeführt, so geht die Zuständigkeit nach Artikel 29 Absatz 2 der Dublin-Verordnung auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Keine Bestimmung der Verordnung erlaubt es, in einer Situation wie der, die sich aus der COVID-19-Pandemie ergibt, von dieser Regel abzuweichen.“ 103 Damit wird bekräftigt, dass die sich aus der COVID-19-Pandemie ergebende Situation als solche keine Abweichung vom Fristenregime der Dublin III‑VO rechtfertigt. Dem schließt sich die Kammer uneingeschränkt an. Das Fristenregime der Dublin III‑VO ist uneingeschränkt zu beachten. Die durch die Pandemie ausgelösten Umstände als solche vermögen keine hiervon abweichende Handhabung zu rechtfertigen. 104 (4) Dass die Aussetzungsentscheidung einem Umstand Rechnung trägt, der die Überstellung der Klägerin nach Frankreich voraussichtlich nur vorübergehend unmöglich macht, führt nicht dazu, dass ein Eingriff in den für das Dublin-System zentralen Beschleunigungsgedanken (vgl. Erwägungsgrund 5 Satz 2 der Dublin III‑VO) und die Interessen des Asylantragstellers vorliegt, der nicht durch eine tragfähige Rechtschutzerwägung gerechtfertigt werden könnte, 105 so aber: Nds. OVG, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 10 LA 217/20 -, Rn. 15 ff., juris; VG Saarland, Beschluss vom 1. Oktober 2020 - 5 L 814/20 -, Rn. 39, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 1. Oktober 2020 - A 9 K 343/20 -, Rn. 23 ff., juris; VG Ansbach, Urteil vom 23. September 2020 - AN 14 K 18.50955 -, Rn. 27 ff., juris, und Beschluss vom 23. Juli 2020 - AN 17 E 20.50215 -, Rn. 26, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 16. September 2020 - 9 AE 3364/20 -, Rn. 18, juris; VG Greifswald, Beschluss vom 28. August 2020 - 3 A 1865/19 HGW -, Rn. 21, juris; VG L. , Beschluss vom 26. August 2020 ‑ 14 L 1419/20.A -, Rn. 14, juris; VG Münster, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 8 L 523/20.A -, Rn. 14, juris; VG Kassel, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 1 L 3056/18.KS.A -, Rn. 16, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Juli 2020 - 2a K 5573/19.A -, Rn. 17, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 1 LA 120/20 -, Rn. 8, juris; VG Aachen, Urteile vom 8. Juli 2020 - 7 K 436/19.A -, Rn. 31, juris, und vom 10. Juni 2020 ‑ 9 K 2584/19.A ‑, Rn. 61, juris; VG München, Urteil vom 7. Juli 2020 ‑ M 2 K 19.51274 -, Rn. 14, juris; VG Schleswig, Gerichtsbescheid vom 18. Mai 2020 - 5 A 255/19 -, juris, sowie Urteil vom 15. Mai 2020 - 10 A 596/19 -, Rn. 23, juris; vgl. auch Pettersson, ZAR 2020, 230 (232); Lehnert/Werdermann, NVwZ 2020, 1308 (1309 ff.); wie hier hingegen: VG Bremen, Beschluss vom 29. September 2020 - 6 V 1878/20 -, Rn. 11 ff., juris; VG Münster, Beschluss vom 2. September 2020 - 10 L 704/20.A -, Rn. 10, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 4. August 2020 ‑ 5 L 327/20.A -, Rn. 12, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2020 - 22 K 8760/18.A -, Rn. 92, juris; VG Berlin, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 28 L 203/20 A -, Rn. 7 ff., juris; VG Minden, Beschluss vom 6. Juli 2020 - 12 L 485/20.A -, Rn. 23 ff., juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 12. Mai 2020 ‑ 5 B 95/20 ‑, Rn. 16, juris. 106 Bei der Unterbrechung der Überstellungsfrist handelt es sich unabhängig davon, ob sie von der Beklagten „beabsichtigt“ ist, 107 darauf abstellend: VG Aachen, Urteil vom 10. Juni 2020 ‑ 9 K 2584/19.A ‑, Rn. 61, juris), 108 um eine mit der Aussetzungsentscheidung untrennbar verknüpfte Folge und führt dazu, dass ein zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung noch nicht eingetretener, lediglich in der Zukunft zu einem bestimmten Zeitpunkt erwarteter Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Staat hinausgeschoben wird. Das Interesse des Asylantragstellers an dem für die Zukunft erwarteten Zuständigkeitsübergang ist jedoch nicht als solches rechtlich geschützt. Der Asylantragsteller hat insoweit lediglich das aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20 EU-GRCh folgende Recht auf Gleichbehandlung und willkürfreies hoheitliches Handeln. Ein Verstoß hiergegen läge vor, wenn die Behörde eine Unterbrechung der Überstellungsfrist ohne sachlichen Grund herbeiführt, etwa um zu verhindern, dass diese aufgrund behördlicher Versäumnisse ansonsten nicht (mehr) gewahrt werden könnte. 109 Ein rechtlich geschütztes Interesse des Asylantragstellers an dem für die Zukunft erwarteten Zuständigkeitsübergang (gleichsam ein „Anwartschaftsrecht“ auf Ablauf der Überstellungsfrist) folgt insbesondere nicht aus dem Beschleunigungsgebot. Hat der Antragsteller der Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung keine anderen Gründe entgegenzusetzen als den (erst für die Zukunft) erwarteten Übergang der Zuständigkeit infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist, so ist es ihm zuzumuten, eine Beschleunigung in der Weise herbeizuführen, dass er keinen Rechtsbehelf einlegt, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte, oder den Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet wurde, zurückzunimmt. In solchen Fällen läuft die Überstellungsfrist und kann nicht durch eine behördliche Aussetzung der Vollziehung unterbrochen werden. Zugleich muss der Antragsteller aber auch mit der Durchführung der Überstellung rechnen. Setzt der Antragsteller der Überstellungsentscheidung indes (auch) andere Gründe entgegen, so wird die Effektivität seines Rechtsschutzes durch die Aussetzung der Vollziehung verbessert, indem es ihm gestattet wird, sich während der gerichtlichen Überprüfung der Überstellungsentscheidung im betreffenden Mitgliedstaat weiter aufzuhalten. 110 Dem entspricht es, dass das von der Dublin III-VO anerkannte Instrument der Aussetzung der Vollziehung keine Maximaldauer des Überstellungsverfahrens vorgibt. 111 Vgl. VGH BW, Urteil vom 29. Juli 2019 ‑ A 4 S 749/19 ‑, Rn. 124, juris. 112 Die Dublin-Fristen entfalten nach der Rechtsprechung des EuGH Individualschutz vor allem „im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Dublin-Systems“ und „den Schutz der Antragsteller“; denn ihr Asylbegehren soll möglichst rasch durch den zuständigen Staat geprüft werden. 113 VGH BW, Urteil vom 29. Juli 2019 ‑ A 4 S 749/19 ‑, Rn. 124, juris mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, ‑ C-63/15 ‑, Rn. 52, juris. 114 Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass ein Antragsteller insoweit grundsätzlich nicht schutzwürdig ist, wenn er, etwa durch Flüchtigkeit oder vergleichbare Verhaltensweisen, den Effet-utile der Dublin III-VO bewusst und gewollt unterläuft, um den fruchtlosen Ablauf der - gerade zu seinem Schutz einzuhaltenden - Fristen herbeizuführen, und damit zu verhindern, dass sein Asylbegehren durch den nach den übrigen Vorgaben bis dahin zuständigen Staat geprüft wird. Nach der Rechtsprechung des EuGH zum Missbrauchsverbot kann sich niemand auf unionsrechtliche Vorteile berufen, wenn in der Absicht gehandelt wird, „sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden“. 115 Vgl. VGH BW, Urteil vom 29. Juli 2019 ‑ A 4 S 749/19 ‑, Rn. 124, juris mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke, ‑ C-110/99 ‑, Rn. 52 f. 116 (5) Die behördliche Aussetzungsentscheidung vom 26. März 2020 ist auch nicht deshalb als unionsrechtswidrig und damit für den Lauf der Überstellungsfrist unbeachtlich einzustufen, weil im Wortlaut des Art. 27 Abs. 4 Dublin III‑VO lediglich eine Aussetzung „bis zum Abschluss“ des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung erwähnt ist, nicht jedoch eine Aussetzung, die womöglich vor Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung endet – wie hier die vom Bundesamt ausgesprochene Aussetzung „bis auf Weiteres“ und „unter Vorbehalt des Widerrufs“, 117 ebenso: VG Osnabrück, Beschluss vom 12. Mai 2020 ‑ 5 B 95/20 ‑, Rn. 15, juris; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2020 ‑ 15 L 776/20.A ‑, Rn. 14, juris; VG Aachen, Urteil vom 10. Juni 2020 ‑ 9 K 2584/19.A ‑, Rn. 39, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 2020 ‑ 10 A 596/19 ‑, Rn. 20, juris. 118 Denn Art. 27 Abs. 4 Dublin III‑VO ist als Öffnungsklausel zu verstehen, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, den Regelungsbereich innerhalb des definierten äußeren Rahmens durch nationales Recht zu gestalten. Ein Grund dafür, dass diese Vorschrift vorgeben sollte, dass das nationale Recht, sofern es denn überhaupt eine behördliche Aussetzungsbefugnis vorsieht, nur eine solche bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung vorsehen darf, ist nicht ersichtlich. Es würde auch dem Beschleunigungsgebot widersprechen, dass die Aussetzung zwingend bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs fortzudauern hätte, obwohl mittlerweile die Gründe für die Aussetzung entfallen sein mögen. 119 Die Aussetzungsentscheidung des Bundesamtes dient dazu, der Klägerin effektiven Rechtsschutz zu gewähren, auch wenn sie – wie hier – nur „bis auf Weiteres“ und unter „Vorbehalt des Widerrufs“ erfolgt, 120 a.A. VG Aachen, Urteil vom 10. Juni 2020 ‑ 9 K 2584/19.A ‑, Rn. 58, juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 15. Mai 2020 ‑ 10 A 596/19 ‑, Rn. 20, juris, und Gerichtsbescheid vom 18. Mai 2020 ‑ 5 A 255/19 ‑, Rn. 19, juris. 121 Denn die Effektivität des Rechtsschutzes wird schon dadurch erhöht, dass dem jeweiligen Kläger der Verbleib im ersuchenden Staat auch nur vorübergehend während der Anhängigkeit seines Rechtsbehelfs gestattet wird. 122 (6) Schließlich steht der Annahme, dass die Aussetzungsentscheidung des Bundesamtes vom 26. März 2020 die Überstellungsfrist unterbrochen hat, auch nicht entgegen, dass sie ausschließlich wegen tatsächlicher Hindernisse beim Vollzug der Überstellung ausgesprochen wurde und gerade nicht wegen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides. Die Kammer folgt der Rechtsprechung, die eine Unterbrechung der Überstellungsfrist durch eine gerichtliche oder behördliche Aussetzungsentscheidung nur dann annimmt, wenn diese wegen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung ergeht, 123 vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2019 ‑ 15 K 15396/17.A ‑, Rn. 28 ff., juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2020 ‑ 15 L 776/20.A ‑, Rn. 18, juris, 124 nicht. 125 Diese Differenzierung lässt sich insbesondere nicht dem Urteil des EuGH vom 16. Februar 2017, 126 C.K., H.F. und A.S. / Slowenien, ‑ C-578/16 PPU ‑, juris, 127 entnehmen. Zum einen lag der Entscheidung ein Vorlagefall zugrunde, in dem vor allem die Zuständigkeitsfrage (Verpflichtung zum Selbsteintritt) gerichtlich im Streit stand. Zum anderen geht auch der EuGH davon aus, dass der ersuchende Mitgliedstaat in einem solchen Fall die Durchführung seiner Überstellung auszusetzen und den zuständigen Mitgliedstaat über die dadurch eingetretene Verzögerung zu unterrichten habe, 128 EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017, C.K., H.F. und A.S. / Slowenien, ‑ C-578/16 PPU ‑, Rn. 85 ff., juris. 129 Dem Hinweis, dass im Falle des Ablaufs der Überstellungsfrist die Zuständigkeit auf den ersuchenden Staat übergeht, 130 EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017, C.K., H.F. und A.S. / Slowenien, ‑ C-578/16 PPU ‑, Rn. 89, juris, 131 lässt sich vor diesem Hintergrund keine Aussage des Inhalts entnehmen, dass die Überstellungsfrist selbst im Falle einer Aussetzung der Vollziehung und Mitteilung an den zuständigen Mitgliedstaat ohne Unterbrechung weiter läuft. Vielmehr dürfte es sich um einen allgemeinen Hinweis auf die Wirkungen des Ablaufs der Überstellungsfrist handeln, der auch für den Fall gilt, dass der Lauf der Überstellungsfrist durch eine etwaige Aussetzung der Vollziehung unterbrochen wurde und nach Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs (neu) beginnt. Schließlich spricht der Hinweis auf die Möglichkeit des Selbsteintritts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO, wenn „bei einer langfristigen Aussetzung des Verfahrens“ die Gefahr der Verschlechterung des Zustands des Asylantragstellers bestünde, 132 EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017, C.K., H.F. und A.S. / Slowenien, ‑ C-578/16 PPU ‑, Rn. 88 und 96 letzter Spiegelstrich, juris, 133 gegen die Annahme, dass die Überstellungsfrist durch eine etwaige Aussetzung der Vollziehung nicht unterbrochen würde. Denn für einen Selbsteintritt wäre kein Anlass mehr, wenn in einer solchen Konstellation die Überstellungsfrist gerade unabhängig von der Aussetzung der Vollziehung weiterlaufen würde. Der Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Staat würde in absehbarer Zeit auch ohne Ausübung des Selbsteintritts eintreten. 134 Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Dublin III‑VO (ausschließlich) um die Unzulässigkeitsentscheidung im Hinblick auf die Zuständigkeit eines anderen Staates handelt und der Vollzug der Überstellung einschließlich der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG hiervon unionsrechtlich zu trennen ist, 135 so VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2019 ‑ 15 K 15396/17.A ‑, Rn. 28 ff., juris. 136 Denn beide Regelungen werden durch Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III‑VO in Bezug auf die Rechtsfolgen einer nicht fristgerechten Überstellung miteinander verknüpft. Nach Maßgabe des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III‑VO soll die Überstellung erfolgen, sobald dies praktisch möglich ist. Die Bestimmung des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG dient lediglich der Umsetzung dieser Vorgabe im nationalen Recht. Eine Auslegung der Dublin III‑VO, die dazu führen würde, dass die Frist für die Durchführung der Überstellung trotz Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung ab der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat zu berechnen wäre, liefe dieser unionsrechtlichen Verknüpfung zuwider. Sie würde Art. 27 Abs. 3 und 4 Dublin III‑VO in der Praxis in weitem Maße ihre praktische Wirksamkeit nehmen, da die Aussetzung nicht angewandt werden könnte, ohne dass die Gefahr bestünde, dass sie die Durchführung der Überstellung innerhalb der von der Dublin-III-Verordnung vorgegebenen Fristen behindert. 137 Vgl. zu Art. 27 Abs. 4 Dublin III‑VO: EuGH, Urteil vom 13. September 2017 ‑ C-60/16 ‑, Rn. 71, juris. 138 (7) Schließlich greift der Einwand, dass die Beklagte die französischen Asylbehörden getäuscht habe, nicht durch. Denn die Mitteilung des Bundesamtes mit Schreiben vom 26. März 2020 an die französischen Behörden ist – wie oben dargelegt – in der Sache zutreffend und es kommt nicht darauf an, ob an diesem Tag das „Rechtsmittel“ eingelegt oder ob dem Rechtsmittel seit diesem Tag (erstmalig) aufschiebende Wirkung zukommt. 139 3. Eine Zuständigkeit der Beklagten – anstelle Frankreichs – ergibt sich schließlich auch nicht aus Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO. Denn die Beklagte ist nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO gehindert, die Klägerin nach Frankreich zu überstellen. Nach dieser Vorschrift steht es der Überstellung eines Antragstellers in den zunächst als zuständig bestimmten Staat entgegen, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK mit sich bringen. Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des EuGH, 140 EuGH, Urteile vom 19. März 2019, Jawo, ‑ C-163/17 ‑, EU:C:2019:218, Rn. 87, juris und vom 21. Dezember 2011 ‑ C-411/10 et al. ‑, Rn. 83 ff., 99; juris; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 ‑ 30696/09 ‑, NVwZ 2011, 413, 141 der Fall wäre, liegen hier nicht vor. 142 Zwar bezieht sich Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-Verordnung nur auf die Situation, in der sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh aus systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem Mitgliedstaat ergibt, der nach dieser Verordnung als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt ist. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie aus dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 EU-GRCh geht jedoch hervor, dass die Überstellung eines Antragstellers in diesen Mitgliedstaat in all jenen Situationen ausgeschlossen ist, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen wird. 143 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, ‑ C-163/17 ‑, EU:C:2019:218, Rn. 87, juris. 144 Dabei ist für die Anwendung von Art. 4 EU-GRCh gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss, das heißt im Falle der Gewährung internationalen Schutzes, dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III‑Verordnung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. 145 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, ‑ C-163/17 ‑, EU:C:2019:218, Rn. 88, 76, juris. 146 Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. 147 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, ‑ C-163/17 ‑, EU:C:2019:218, Rn. 90, juris, unter Bezugnahme auf Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, ‑ C‑404/15 und C‑659/15 PPU ‑, EU:C:2016:198, Rn. 89. 148 Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 EU-GRCh, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 EU-GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. 149 Vgl. EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, § 254. 150 Denn im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, gilt die Vermutung, dass die Behandlung dieser Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-GRCh, der GFK und der EMRK steht. 151 Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., ‑ C-411/10 und C-493/10 ‑, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80, juris. 152 Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. 153 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, ‑ C-163/17 ‑, EU:C:2019:218, Rn. 89 ff., juris unter Bezugnahme auf EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, §§ 252 bis 263. 154 Unter Anwendung dieser Maßstäbe fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Frankreich mit systemischen Mängeln behaftet wären, die eine beachtliche Gefahr einer der Klägerin drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss nach sich ziehen könnten. 155 Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich aus den dem Gericht vorliegenden aktuellen Erkenntnismaterial nicht, 156 ebenso in der jüngeren Rspr.: VG Ansbach, Urteil vom 17. August 2020 - AN 17 K 19.51230 -, Rn. 30 ff., juris; VG Würzburg, Beschluss vom 15. Juni 2020 - W 8 S 20.50166 -, Rn. 15 ff., juris; VG Bremen, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 4 K 1136/19 -, juris; VG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2019 - 8 B 41/19 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 11. März 2019 - 1 K 6963/18, A 1 K 6963/18 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 15. Mai 2018 - Au 5 K 17.50557 -, Rn. 31, juris; VG Hannover, Beschluss vom 16. April 2018 - 13 B 2481/18 -, Rn. 18, juris; VG Saarland, Beschluss vom 4. Januar 2018 - 5 L 2332/17 -, Rn. 26, 28 m.w.N., juris; VG Greifswald, Beschluss vom 2. November 2017 - 5 B 1838/17 As HGW -, Rn. 19, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 31. Mai 2017 - W 8 S 17.50301 -, Rn. 11, juris. 157 In Frankreich existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Anträge von Dublin-Rückkehrern werden wie jeder andere Asylantrag behandelt. Es besteht die Möglichkeit, einen Asylfolgeantrag zu stellen. Dublin-Rückkehrer haben denselben Zugang zur Unterbringung wie reguläre Asylbewerber. Sie erhalten eine Beihilfe und haben Anspruch auf medizinische Versorgung, welche psychische und psychologische Hilfe miteinschließt. Außerdem haben Asylbewerber Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn über ihren Asylantrag nicht innerhalb von neun Monaten entschieden ist. 158 Siehe BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Frankreich vom 29.1.2018, m. w. N.; vgl. auch Aida, Country Report: France, Update 2019 vom 31.12.2019, S. 21 ff.; vgl. ferner VG Würzburg, Beschluss vom 15. Juni 2020 - W 8 S 20.50166 -, Rn. 15, juris. 159 Auch wenn der Zugang von Asylbewerbern zu Unterbringungen in Einzelfällen problematisch sein kann, 160 vgl. BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Frankreich vom 29.1.2018, S. 9; Aida, Country Report: France, Update 2019 vom 31.12.2019, S. 87 ff., 161 wird hierdurch nicht die oben dargelegte hohe Eingriffsschwelle hinsichtlich Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-GRCh in Bezug auf die Bejahung systemischer Schwachstellen im französischen Asylsystem erreicht. Dies gilt umso mehr, als der französische Staat sich gegenüber diesen Defiziten nicht gleichgültig zeigt, sondern mit entsprechenden Maßnahmen zur Verbesserung der Unterbringungssituation reagiert hat. 162 Vgl. BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Frankreich vom 29.1.2018, S. 9; vgl. auch Aida, Country Report: France, Update 2019 vom 31.12.2019, S. 91 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 15. Juni 2020 ‑ W 8 S 20.50166 -, Rn. 16, juris. 163 Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Frankreich das Schicksal unfreiwilliger Obdachlosigkeit trifft. Das Gericht verkennt nicht, dass der Zugang zu staatlicher organisierter Unterbringung in der Praxis schwierig sein kann. Allerdings sind in Frankreich auch private Unterbringungsplätze, etwa von gemeinnützigen Hilfsorganisationen, vorhanden, die Asylantragstellern und Dublin-Rückkehrern während der Wartezeit auf staatliche organisierte Unterkunft Obdach bieten können. Grundsätzlich werden ausreichende Unterbringungsmöglichkeiten für Asylsuchende und Dublin-Rückkehrer in verschiedenen staatlichen Unterkünften sichergestellt. Vulnerable Personen werden in der Regel in Einrichtungen der Cada untergebracht, die es ermöglichen, besonderen Bedürfnissen von schutzbedürftigen Personen zu berücksichtigen. Auch wenn spezifische Bedürfnisse vulnerabler Personen nicht in jedem Fall beachtet werden können und es in Einzelfällen zu vorübergehender Obdachlosigkeit kommen kann, sind diese defizitären Umstände noch nicht als generelle systemische Mängel in Frankreich zu qualifizieren. 164 Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 15. Juni 2020 - W 8 S 20.50166 -, Rn. 18, juris. 165 Insbesondere ist es der Klägerin zumutbar, sich den Anforderungen des französischen Asyl- und Aufnahmeverfahrens – auch zur Vermeidung von Obdachlosigkeit – zu unterwerfen und die ihr dort gebotenen Möglichkeiten, gegebenenfalls auch Rechtsschutzmöglichkeiten, sowie erforderlichenfalls Hilfemöglichkeiten durch Private zu ergreifen und so durch eigenes Zutun und eigene Mitwirkung einer eventuelle drohenden Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. einer existenziellen Gefahr zu begegnen. Eine etwa erforderliche Eigeninitiative, wie etwa bei der Registrierung bei der zuständigen Stelle, ist zumutbar. 166 Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 15. Juni 2020 - W 8 S 20.50166 -, Rn. 19, juris. 167 Vorstehendes gilt auch im Falle einer eventuellen Anerkennung eines internationalen Schutzstatutes in Frankreich. Denn Personen, die während des Asylverfahrens untergebracht waren, können nach der Gewährung eines Schutzstatus weitere drei Monate (um 3 Monate verlängerbar) und im Falle der Ablehnung des Asylantrags einen Monat lang weiterhin in der ursprünglichen Unterkunft bleiben. Des Weiteren müssen sie einen Willkommens- und Integrationsvertrag unterschreiben, welcher der Integration in die französische Gesellschaft durch maßgeschneiderte Unterstützung beim Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Bildung dient. Im Rahmen des Integrationsvertrags besteht die Möglichkeit auf eine temporäre Unterbringung für neun Monate mit einer Verlängerungsmöglichkeit um weitere drei Monate. Nichtregierungsorganisationen bieten weitere Integrationsprogramme, aber auch temporäre Unterkünfte für Schutzberechtigte an. Nach dem Asylverfahren muss die Gesundheitsbehörde über den gewährten Schutzstatus informiert werden. Schutzberechtigte erhalten dann eine Krankenversicherungskarte und können weiterhin kostenfrei vom allgemeinen Zusatzkrankenschutz profitieren. International Schutzberechtigte haben auch Zugang zu Sozialleistungen und verschiedenen Beihilfen in Bereichen wie Familie, Wohnraum, Bildung, Behinderung usw. 168 Siehe BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Frankreich vom 29.1.2018, S. 12 f.; vgl. auch Aida, Country Report: France, Update 2019 vom 31.12.2019, S. 126 ff.; vgl. ferner VG Würzburg, Beschluss vom 15. Juni 2020 - W 8 S 20.50166 -, Rn. 20, juris. 169 Etwas anderes ergibt sich insbesondere auch nicht aus den in der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 14. März 2018 vorgebrachten Erkrankungen der Klägerin („Hormonproduktion für die Nieren eingeschränkt“; „Diabetes ohne Geschmack“), zu denen sie im gerichtlichen Verfahren durch noch aus dem Heimatland Iran stammende und in die deutsche Sprache übersetzte ärztliche Atteste vom 5. März 2018 und vom 1. November 2017 weiter ausgeführt hat. Die vorgelegten Atteste sind bereits nicht hinreichend aktuell. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin sich gegenwärtig in einer ärztlichen Behandlung befindet, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Darüber hinaus ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, dass die vorgetragene Erkrankung an Diabetes insipidus centralis (auch: Wasserharnruhr) in einer Form vorliegt, die in Frankreich nicht behandelt werden kann, oder die Klägerin dort von medizinischer Versorgung abgeschnitten ist. Die Krankheit zeichnet sich dadurch aus, dass der Betroffene außergewöhnlich viel Wasser ausscheidet und deswegen auch außergewöhnlich viel Flüssigkeit aufnehmen muss. Die Klägerin in ihren eigenen Angaben zufolge über ein Spray („Minirin Spray“), mit dem ein Medikament eingenommen wird, das den Symptomen entgegenwirkt. Dies kann und sollte sie – gegebenenfalls auch als Vorrat für eine Übergangszeit in Frankreich, in der gegebenenfalls der unmittelbare Zugang zu medizinischer Versorgung verzögert oder erschwert ist – nach Frankreich mitnehmen. Eine Versorgung mit Flüssigkeit, bei deren Ausbleiben Dehydration drohen würde, ist dort auf jeden Fall möglich und die Klägerin muss sich für die Überstellung selbst und die Zeit unmittelbar danach entsprechend bevorraten. Flüssigkeitszufuhr als solche ‑ gegebenenfalls mit Leitungswasser – ist nicht als Problem in Frankreich anzusehen. Weshalb im Attest vom 1. November 2017 die Aussage getroffen wird, die Klägerin brauche Betreuung und dürfe nicht alleine leben, ist auf dieser Grundlage nicht nachvollziehbar und in dem Attest auch nicht näher erläutert. Ob darüber hinaus noch eine Nierenerkrankung vorliegt, ist nicht konkretisiert oder attestiert. 170 Auch im Hinblick auf Gesundheitsgefahren, die sich durch die Gefahr einer Ansteckung der Klägerin mit dem COVID-19 auslösenden Virus im Falle ihrer Überstellung nach Frankreich oder infolge einer Überlastung des dortigen Gesundheitssystems wegen einer Vielzahl von COVID-19-Erkrankungen ergeben könnten, fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in Frankreich eine ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigende Behandlung erwartet. Eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung der Klägerin mit diesem Virus im Falle ihrer Überstellung nach Frankreich oder eine Überlastung des dortigen Gesundheitssystems lässt sich nicht feststellen. Zwar warnt das Auswärtige Amt aufgrund hoher Infektionszahlen vor nicht notwenigen, touristischen Reisen nach Frankreich, 171 s. https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/frankreich-node/frankreichsicherheit/209524, abgerufen am 10. November 2020, 172 und die Infektionszahlen sind auch höher als in der Bundesrepublik. Nach der Veröffentlichung des European Centre for Disease Prevention and Control 173 COVID-19 situation update for the EU/EEA and the UK, as of 9 November 2020, abgerufen am 10. November 2020 unter: https://www.ecdc.europa.eu/en/cases-2019-ncov-eueea, 174 waren in den 14 Tagen vor dem 9. November 2020 in Frankreich pro 100.000 Einwohnern insgesamt 968,2 COVID-19-Fälle (BRD: 291,9) sowie insgesamt 8,5 (BRD: 1,6) COVID‑19-Sterbefälle gemeldet worden. Aber die Infektionszahlen haben nicht ein Ausmaß erreicht, dass man annehmen müsste, dass die Klägerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aufgrund der Dublin-Überstellung infiziert würde. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass sie einer besonderen Risikogruppe angehören würde. 175 II. Da die Klage mit dem Hauptantrag gegen die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides keinen Erfolg hat, ist über den für diesen Fall gestellten Hilfsantrag zu entscheiden. 176 Der Hilfsantrag ist unbegründet. 177 1. Die Beklagte kann nicht zu der mit dem Hilfsantrag begehrten Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG verpflichtet werden, da die Klägerin keinen Anspruch auf diese Feststellung hat und durch deren Versagung nicht in ihren Rechten verletzt wird, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 178 Es liegen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Frankreich vorliegt. 179 Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich in Bezug auf Frankreich kein Abschiebungsverbot aus den insoweit allein in Betracht kommenden Schutzwirkungen des Art. 3 EMRK. 180 Art. 3 EMRK bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Hieraus folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Unter Zugrundelegung des Maßstabs des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte muss die Verletzung von Art. 3 EMRK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen („real risk“). Dies hängt von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen, sowie – in einigen Fällen – vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. 181 Vgl. ständige Rechtsprechung des EGMR, Urteil vom 4. November 2014 ‑ 29217/12 ‑, Tarakhel/Switzerland -, Rn. 93 f., m. w. N.; zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit: BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 ‑, Rn. 22, juris. 182 Bezugspunkt dieser Prüfung ist grundsätzlich der gesamte Abschiebungszielstaat und zunächst der Ort, an dem die Abschiebung endet. 183 Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07, 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich - Rn. 65, 301, 309; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 ‑ 10 C 15.12 ‑, Rn. 26, juris. 184 Nach diesen Maßstäben liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Klägerin im Falle einer Abschiebung nach Frankreich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Es wird insoweit auf die obigen Ausführungen in Bezug auf die Gewährleistungen aus Art. 4 EU-GRCh, welche mit Art. 3 EMRK deckungsgleich sind (vgl. Art. 52 Abs. 3 EU-GRCh), verwiesen. 185 Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach der Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 186 2. Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 187 Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. 188 Frankreich ist – wie zuvor ausgeführt – für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zuständig. Es steht auch im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Insbesondere stehen der Abschiebung der Klägerin weder zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote noch inlandsbezogene Vollzugshindernisse entgegen. 189 Frankreich ist ausweislich der unwidersprochenen Mitteilung der Beklagten seit dem 15. Juni 2020 wieder bereit, Asylantragsteller im Wege der Überstellung auf der Grundlage der Dublin III‑VO aufzunehmen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Frankreich die Aufnahme von Asylantragstellern, bei denen der Lauf der Überstellungsfrist wie bei der Klägerin durch Vollzugsaussetzung durch das Bundesamt unterbrochen worden ist, verweigern könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 190 Sonstige Vollzugshindernisse sind weder dargelegt noch im Übrigen ersichtlich. Insbesondere ergeben sich solche weder aus individuellen Erkrankungen der Klägerin noch aus der COVID-19-Pandemie. 191 3. Die auf § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015, BGBl. I 1386 (AufenthG a.F.) gestützte Regelung eines auf 9 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) findet diese Regelung als Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG. 192 Die Zuständigkeit des Bundesamtes ergibt sich aus § 75 Nr. 12 AufenthG. 193 Es ist nach Maßgabe der heranzuziehenden aktuell gültigen Fassung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG unschädlich, dass das Bundesamt den Ausspruch und die Ermessensausübung an § 11 AufenthG a.F. orientiert. Denn durch die Neufassung des § 11 AufenthG haben sich die für die behördliche Anordnung und Fristbestimmung zu berücksichtigenden Umstände nicht geändert. Der Gesetzgeber hat lediglich klarstellend die bisherige Rechtslage an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes unionsrechtskonform als behördliche Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu verstehen ist, 194 vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 ‑ 1 VR 3/17 ‑, Rn. 70 ff., juris, 195 angepasst. 196 Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. April 2020 ‑ 2 L 30/20 ‑, Rn. 17 m.w.N., juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2019 ‑ A 19 K 1718/17 ‑, Rn. 38, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. November 2019 ‑ 27 K 1769/18.A ‑ Rn. 33 - 36, juris. 197 Die Ermessensentscheidung des Bundesamtes begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken. Diese ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich nur darauf, ob die Behörde das Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat, § 114 Satz 1 VwGO, § 40 VwVfG. Mit einer Befristung auf 9 Monate ab dem Tag der Abschiebung hat das Bundesamt die Reichweite seines Ermessens nicht überschritten. Aus der Begründung ist zudem erkennbar, dass es seine Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet hat, indem es das öffentliche Interesse an dem Verbot einer kurzfristigen Wiedereinreise der Klägerin mit deren Interesse an einer erneuten Einreise in das Bundesgebiet abgewogen hat. Dabei hat es mit Hinweis darauf, dass besondere schutzwürdige Interessen der Klägerin an einer kurzfristigen Wiedereinreise nicht ersichtlich sind, das öffentliche Interesse in nicht zu beanstandender Weise entsprechend seiner ständigen Verwaltungspraxis für vergleichbare Fälle gewichtet. 198 Vgl. zur Überprüfung der Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG auch: OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2017 ‑ 11 A 52/17.A ‑, Rn. 110, juris. 199 Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Bundesamt diese Abwägung auf der Grundlage eines falschen Sachverhalts vorgenommen hätte oder sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt nachträglich in einer Weise verändert hätte, die eine Ergänzung der Ermessensausübung erfordern würde. Entsprechendes wird von der Klägerin auch nicht vorgetragen. 200 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 83b, 83c AsylG. 201 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 202 Die Revision wird nach § 134 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unter Übergehung der Berufungsinstanz als Sprungrevision zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere die aufgeworfene Frage der Unterbrechung der Überstellungsfrist bei behördlicher Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung ist bislang nur für den Fall einer verfassungsrechtlichen Überprüfung der Überstellungsentscheidung höchstrichterlich geklärt, nicht jedoch für Fallkonstellationen der vorliegenden Art. Diese Frage betrifft eine Vielzahl von Fällen. 203 Rechtsmittelbelehrung: 204 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. 205 Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 206 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 207 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 208 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. 209 Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 210 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 211 In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. 212 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 213 Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 214 Alternativ steht den Beteiligten die Revision gegen dieses Urteil an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich einzulegen. 215 Die Revision kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 216 Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht (Simsonplatz 1, 04107 Leipzig) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingelegt wird. 217 Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 218 Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht (Simsonplatz 1, 04107 Leipzig) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. 219 Im Revisionsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 und 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 220 Die Revision und die Revisionsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 221 Die Revision begründet für alle Verfahrensbeteiligten den Zugang zur Revisionsinstanz und beseitigt die Zuständigkeit der Berufungsinstanz.