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Urteil

18 K 6188/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:1119.18K6188.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 0. 00. 0000 geborene Kläger lebte mit seiner Ehefrau H. in einer Wohnung im Haus K.-straße 00 in A.. Am 00. August 0000 gegen 22.59 Uhr erhielt eine Streifenwagenbesatzung des Polizeipräsidiums A. einen Einsatzbefehl zur o. g. Anschrift. Der Notruf wurde durch den Kläger getätigt. Zurzeit leben der Kläger und Frau C. räumlich getrennt in verschiedenen Wohnungen. Beim Eintreffen der Beamten befanden sie der Kläger sowie seine Ehefrau und die beiden 3 Jahre alten Zwillingstöchter in der gemeinsamen Wohnung. Frau C. gab an, dass der Kläger seit dem Jahr 2016 angefangen habe, sie zu schlagen. Es habe mit Schlägen auf ihren Hinterkopf begonnen und er habe ihr seitdem diverse Male ihre Arme zerkratzt. Man habe sich vor einem Jahr getrennt, lebe jedoch weiterhin gemeinsam mit den Kindern in der Wohnung. Seit Beginn der Ehe konsumiere der Kläger abends regelmäßig Alkohol. Aufgrund dieses Konsums sei es am Abend zu verbalen Streitigkeiten mit ihm gekommen. Sie habe vor der Küchenzeile gestanden, als ihr Mann die Schrankverkleidung der unteren Küchenschränke absichtlich mit voller Kraft geöffnet und ihr gegen den linken, nackten Oberschenkel geschlagen habe. Sie verspüre davon jetzt Schmerzen. Zudem habe der Kläger sie als „Schlampe“, „Zigeuner“ und „Schmarotzer“ beschimpft und geäußert, dass er alles „kaputt machen“ wolle. Kurz darauf habe ihr Ehemann die Polizei gerufen. Sie selbst habe im Laufe der Jahre bereits so viele Schmerzen ertragen müssen, dass sie wegen solcher Kleinigkeiten die Polizei nicht habe rufen wollen. Die beiden Kinder habe ihr Mann nie geschlagen; er habe ihnen aber Angst gemacht, weil er ihnen gesagt habe, dass sie ins Kinderheim gehen müssten. Sie vermute, dass es zu weiteren körperlichen Übergriffen und zu anderen Straftaten kommen werde, wenn sich die Situation zwischen ihr und ihrem Mann nicht ändere. Der Kläger gab gegenüber den Polizeibeamten an, dass er sich zum Sachverhalt nicht äußern wolle. Er stritt Straftaten zum Nachteil seiner Ehefrau ab. Im Verlauf des Einsatzes äußerte er, dass er die Polizei gerufen habe und nicht verstehen könne, warum er die Wohnung verlassen müsse. Die eingesetzten Beamten trafen die Gefahrenprognose, dass es nach den Sachverhaltsschilderungen der Ehefrau seit mehreren Jahren zu verbalen Streitigkeiten gekommen sei, die ab dem Jahr 2016 immer wieder in körperliche Übergriffe gemündet hätten. Seit der Trennung, die örtlich nicht vollzogen worden sei, hätten sich die Übergriffe intensiviert. Am heutigen Tag sei es erstmals zu einer Körperverletzung mittels eines Gegenstandes gekommen. Es sei davon auszugehen, dass die Gewalt zunehmen werde und weitere ähnliche Straftaten zum Nachteil der Ehefrau daher nicht ausgeschlossen werden könnten. Eine Gewaltspirale sei deutlich zu erkennen. Die Beamten sprachen nach vorherige Anhörung des Klägers eine Wohnungsverweisung mit zehntägigem Rückkehrverbot bis zum 00. August 0000 aus und drohten für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro an. Der Kläger erhob am 19. August 2019 Klage und stellte einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Diesen Antrag wies das erkennende Gericht im Verfahren 18 L 2292/19 mit Beschluss vom 21. August 2019 ab. Der Kläger stellte im Folgenden sein Anfechtungsbegehren auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage um. Zur Begründung seiner Klage macht er im Wesentlichen geltend: Eine Wohnungsverweisung setze als eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der zu schützenden Person voraus. Es habe aber keine Beeinträchtigung von Leib, Leben oder Freiheit seiner Ehefrau stattgefunden. Die getroffene Gefahrenprognose der Polizeibeamten sei rechtswidrig gewesen. Am 00. August 0000 habe es lediglich einen verbalen Streit mit seiner Frau gegeben, es sei aber zu keinen körperlichen Übergriffen auf sie gekommen. Seine Ehefrau habe in der Küche vor einem Ausziehschrank gestanden, den er herausgezogen gehabt habe. Beim Herausziehen habe er sie versehentlich berührt. Weil sie nicht weggegangen sei, habe er versucht den Schrank weiter herauszuziehen, weil er etwas in den Müll habe werfen wollen. Mit einem solchen Schrank könne man gar keine Körperverletzung begehen. Seine Ehefrau habe aber plötzlich gesagt: „Das ist häusliche Gewalt“. Da ihm seine Rechtsanwältin im Vorfeld geraten habe, bei einer vorgetäuschten häuslichen Gewalt sofort die Polizei zu rufen, habe er dies dann gemacht. Er habe den Polizisten auch gesagt, dass er die Polizei gerufen habe, damit seine Frau unberechtigte Anschuldigungen unterlasse. Er sei ruhig geblieben. Man habe ihm dann gesagt, dass er die Wohnung 10 Tage nicht betreten dürfe und dass er zukünftig seine Post bei einem Herrn V. an einer genannten Adresse abholen solle. Am 18. August 2029 habe man ihm gesagt, dass eine schriftliche Bestätigung der Wohnungsverweisung an diese Person zugestellt werde. Ihm gegenüber sei die Gefahrenprognose lediglich mündlich begründet worden. Eine Entscheidung des Gerichts allein aufgrund des Inhalts der Vernehmungsprotokolle verbiete sich, da ihm dann nicht die Möglichkeit eröffnet werde, an den Vernehmungen teilzunehmen und Fragen zu stellen. Es verstoße gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn ohne allgemeines Einverständnis tatsächliche Feststellungen auf eine bloße schriftliche Wiedergabe von Personen gestützt würden, die als Zeugen hätten vernommen werden können. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Polizeiverfügung des Polizeipräsidiums A. vom 00. August 0000 rechtswidrig war. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft es sich auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs des Polizeipräsidiums A. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt. Hinsichtlich des Inhalts und der Bescheidung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Das Gericht hat die an dem Einsatz beteiligte Polizeioberkommissarin Y. als Zeugin gehört. Wegen deren Einlassungen wird ebenfalls auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die Polizeiverfügung vom 00. August 0000, mit der gegen den Kläger eine Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot ausgesprochen worden ist, war rechtmäßig und hat den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 VwGO). Die nach § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Forsetzungsfeststellungsklage ist zulässig. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der ihm gegenüber angeordneten Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot und der in diesem Zusammenhang ausgesprochenen Zwangsgeldandrohung. Durch eine Wohnungsverweisung wird nachhaltig regelmäßig jedenfalls in die durch Art. 13 Abs.1 GG und Art. 11 Abs. 1 GG bzw. – bei Nichtdeutschen – Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Grundrechtssphäre der regelungsbetroffenen Personen eingegriffen. Zugleich beschränkt sich die direkte Belastung wegen der kurzen Dauer der Maßnahme auf eine Zeitspanne, in der grundsätzlich lediglich eine summarische Prüfung in einem Eilverfahren erfolgen kann. Angesichts dessen wäre es mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz in der Regel – und so hier – nicht zu vereinbaren, dem davon Betroffenen die Möglichkeit einer nachgelagerten gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zu verwehren, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 5 A 2428/15 – m.w. Nachweisen. Nach § 34a PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und/oder ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Die Regelung des § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW enthält mit dem Erfordernis einer „gegenwärtigen“ Gefahr eine zusätzliche Qualifizierung. Der polizeirechtliche Begriff der gegenwärtigen Gefahr stellt im Vergleich zur einfachen (konkreten) Gefahr strengere Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts. Gegenwärtig ist eine Gefahr dann, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2013 - 5 A 607/11 -,juris, Rn 77; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25. Oktober 2012 - 1 S 1401/11 -, juris, Rn 58; OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2017 ‑ 5 A 2428/15 -. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers setzt eine Wohnungsverweisung bzw. ein Rückkehrverbot grundsätzlich entweder eine Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen für wiederholte Misshandlungen voraus oder eine erstmalige Gewalttat, wenn auf Grund der Intensität des Angriffs und der Schwere der Verletzungen mit einer jederzeitigen Wiederholung der Gewaltanwendung zu rechnen ist, OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2014, - 5 E 1202/14 -, unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung, juris, Rn. 5. Für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nach § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kommt es nicht auf solche Erkenntnisse an, die den Polizeibeamten im Zeitpunkt ihres Einsatzes nicht vorliegen und deren Erhebung sich auch nicht aufdrängt. Maßgeblich ist allein, ob die Polizeibeamten vor Ort aufgrund der Aussagen der Beteiligten sowie anderer Erkenntnismittel zum Zeitpunkt der Anordnung der Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot bei verständiger Würdigung zu der Einschätzung gelangen durften, von dem Betroffenen gehe eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 34a Abs. 1 PolG NRW aus, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Mai 2011 - 5 E 1271/10 - ,17. März 2010 - 5 E 1700/09 -, juris, Rn. 27 und 28. September 2018 - 5 E 532/18 -. Ausweislich der Dokumentation über den polizeilichen Einsatz bei häuslicher Gewalt ist der Kläger vor Erlass der Maßnahme angehört worden. Dass gleichzeitig mit der Anhörung eine Belehrung als Beschuldigter erfolgt ist, ändert daran nichts, denn unstreitig ist dem Kläger Gelegenheit gegeben worden, sich zum Sachverhalt zu äußern. Auf Grund der Sachlage, die die einschreitenden Polizeibeamten zur Einsatzzeit vorgefunden haben, war eine Gefahr für Leib, Leben und/oder Gesundheit der Ehefrau des Klägers gegeben, die ein Einschreiten der Polizei zum Nachteil des Klägers gerechtfertigt hat. Die polizeiliche Gefahrenprognose beruhte tragend auf den Angaben der Frau C., des Klägers und den sonstigen vor Ort getroffenen Feststellungen. Frau C. hatte angegeben, dass es bereits seit dem Jahr 2016 immer wieder zu Streitigkeiten mit dem Kläger gekommen war, die auch in körperliche Übergriffe zu ihren Lasten mündeten. Es habe zunächst mit Schlägen auf ihren Hinterkopf begonnen und danach habe er ihr diverse Male die Arme zerkratzt. Am Abend des Einsatztages sei es aufgrund des Alkoholkonsums des Klägers zunächst wieder zu verbalen Streitigkeiten zwischen ihr und ihrem Ehemann gekommen. Sie habe vor der Küchenzeile gestanden, als der Kläger die Schrankverkleidung der unteren Küchenschränke absichtlich und mit voller Kraft geöffnet und ihr gezielt gegen ihren linken, nackten Oberschenkel geschlagen habe. Davon verspüre sie jetzt Schmerzen. Der Kläger habe sie darüber hinaus als „Schlampe, Zigeuner und Schmarotzer“ beschimpft und geäußert, alles „kaputt machen“ zu wollen. Der Kläger hatte lediglich angegeben, dass er die Polizei gerufen habe und nicht verstehen könne, weswegen er die Wohnung verlassen müsse. Er stritt Straftaten zum Nachteil seiner Ehefrau ab; zum Sachverhalt wollte er sich nicht äußern. Der Vortrag des Klägers im Klageverfahren und in seiner eidesstattlichen Versicherung, er habe die Aussage verweigert, „weil in der Vergangenheit mehrmals solche gravierenden Anschuldigungen meiner Frau mir gegenüber geäußert worden sind“, vermag sein Schweigen nicht zu erklären. Denn auch wenn diese Aussage zutrifft, hätte nichts näher gelegen, als gerade dies den Polizeibeamten gegenüber zu äußern und sich durch eine vom Vortrag seiner Ehefrau abweichende Schilderung des Geschehensablaufs zu entlasten. Die Einsatzbeamten konnten nur von den Angaben und Feststellungen ausgehen und diese würdigen, die ihnen vor Erlass der Wohnungsverweisung zugänglich waren. Mängel in der Aufklärung des Sachverhaltes sind nicht ersichtlich. Die Polizeibeamten hatten die zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ausgeschöpft. Der Geschehensablauf wird durch die Angaben der Zeugin im Termin zur mündlichen Verhandlung bestätigt. Sie hat auf Nachfrage des Gerichts zu verschiedenen Angaben in der Dokumentation vom 17. August 2029 erklärt, sich nicht im Einzelnen an den Geschehensablauf erinnern zu können, dass aber das, was sie niedergeschrieben habe, der damaligen Situation vor Ort entsprochen habe. Sie hat angegeben, sich allerdings daran erinnern zu können, dass Frau C. ihr in der Küche gezeigt habe, wie ihr Ehemann einen Unterschrank der Küchenzeile herausgezogen und sie getroffen habe. Vor diesem Hintergrund gab es für das Gericht keinen Anlass, dem Beweisantrag des Klägers nachzugehen und durch Inaugenscheinnahme festzustellen, ob die Funktionsweise des Küchenausziehschrankes überhaupt geeignet war, zu Verletzungen zu führen. Davon abgesehen, dass dies durch bloße Inaugenscheinnahme wohl kaum festzustellen sein dürfte, ist für die Rechtmäßigkeit der Wohnungsverweisung nur entscheidend, von welchem Sachverhalt die Polizeibeamten bei ihrem Einsatz ausgehen durften. Aufgrund der Schilderung der Ehefrau und ihrer Demonstration des Geschehensablaufs in der Küche durften sie davon ausgehen, dass eine Verletzungshandlung durch den Kläger mittels des Schrankteils vorgelegen hatte. Der Kläger hatte dazu keine Angaben gemacht. Die Tatsache, dass nach der Aussage der Zeugin wohl keine Auffälligkeiten beim Zustand der Wohnung festzustellen gewesen seien, da sie solche nicht dokumentiert habe, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der getroffenen Gefahrenprognose unerheblich. Denn für das Vorliegen eines Geschehensablaufs, der zu Auffälligkeiten wie etwa umgeworfenen Möbelstücken oder ähnlichem geführt hätte, gab die Schilderung der Ehefrau keinen Anlass. Ferner ist die Prognose der Polizeibeamten, dass es auf Grund des zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau bestehenden Konfliktpotentials, das der Kläger im Klageverfahren auch nicht bestritten hat, in naher Zukunft wieder zu verbalen und körperlichen Übergriffen des Klägers kommen werde, nicht zu beanstanden. Die Ehefrau hatte nachvollziehbar geschildert, dass es in der Vergangenheit neben verbalen Streitigkeiten bereits mehrfach zu Körperverletzungsdelikten durch ihren Ehemann ihr gegenüber gekommen war. Anhaltspunkte dafür, dass die Schilderungen der Ehefrau nicht der Wahrheit entsprachen lagen nicht vor; insbesondere hat der Kläger keinen abweichenden Geschehensablauf geschildert. Ebenso bestanden tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass vergleichbare Vorfälle wie in der Vergangenheit und am Tag des Einsatzes nicht mehr vorkommen würden, weder zum Zeitpunkt des Erlasses der Wohnungsverweisung noch während des Laufes des Rückkehrverbotes. Die Beamten durften daher zum Zeitpunkt der Anordnung der Wohnungsverweisung davon ausgehen, dass zwischen den Eheleuten eine Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen für wiederholte Misshandlungen herrschte und zu erwarten stand, dass der Kläger sein Verhalten gegenüber seiner Ehefrau fortsetzen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 35.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.