Beschluss
15 B 605/21
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Öffentliche Einrichtungen mit vorliegender Vergabepraxis für Parteiveranstaltungen begründen gegenüber Parteien einen Gleichbehandlungsanspruch aus PartG i.V.m. Art. 3 und Art. 21 GG.
• Ein Zulassungsanspruch auf Überlassung von Räumlichkeiten ist gegeben, wenn die Kommune durch frühere Praxis eine konkludente Widmung geschaffen hat und kein sachlicher Grund eine Abweichung rechtfertigt.
• Mieterinteressen an einer störungsfreien Nutzung rechtfertigen eine Ablehnung nur, wenn konkrete Beeinträchtigungen der mietvertraglichen Leistungspflichten nachgewiesen sind; organisatorische Maßnahmen sind vorrangig zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Zulassungsanspruch auf Nutzung städtischer Veranstaltungsräume bei konkludenter Widmung • Öffentliche Einrichtungen mit vorliegender Vergabepraxis für Parteiveranstaltungen begründen gegenüber Parteien einen Gleichbehandlungsanspruch aus PartG i.V.m. Art. 3 und Art. 21 GG. • Ein Zulassungsanspruch auf Überlassung von Räumlichkeiten ist gegeben, wenn die Kommune durch frühere Praxis eine konkludente Widmung geschaffen hat und kein sachlicher Grund eine Abweichung rechtfertigt. • Mieterinteressen an einer störungsfreien Nutzung rechtfertigen eine Ablehnung nur, wenn konkrete Beeinträchtigungen der mietvertraglichen Leistungspflichten nachgewiesen sind; organisatorische Maßnahmen sind vorrangig zu prüfen. Die Partei A beantragte einstweiligen Rechtsschutz, nachdem die Stadt (Antragsgegnerin) ihr die Nutzung des Großen Saals einschließlich Empore, Foyer und weiterer Räume der Stadthalle T. für zwei Wochenenden im Mai 2021 zur Durchführung von Aufstellungsversammlungen zur Bundestagswahl verweigert hatte. Die Stadt hatte in der Vergangenheit politischer Parteien Räume in der Stadthalle zur Verfügung gestellt und berief sich nun auf die Belange einer parallel angemeldeten Betriebsversammlung eines Unternehmens in einem anderen Saal sowie auf zu befürchtende Proteste und Beeinträchtigungen durch Gegendemonstrationen. Die Partei machte geltend, dass aufgrund der bisherigen Vergabepraxis ein Gleichbehandlungs- und Zulassungsanspruch bestehe. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Stadt durch einstweilige Anordnung zur Überlassung der Räume; die Stadt legte Beschwerde ein. Streitgegenstand ist die Frage, ob ein sog. Zulassungsanspruch besteht und ob die von der Stadt angeführten sachlichen Gründe die Ablehnung rechtfertigen. • Anordnungsanspruch: Bei summarischer Prüfung ist überwiegende Wahrscheinlichkeit des materiellen Anspruchs ausreichend; das Verwaltungsgericht hat dies zu Recht bejaht. • Konkludente Widmung: Die wiederholte Zurverfügungstellung der Stadthalle für parteipolitische Veranstaltungen begründet eine konkludente Widmung und damit einen Gleichbehandlungsanspruch aus §5 Abs.1 PartG i.V.m. Art.3 und Art.21 GG. • Beschränkung der Entscheidungsfreiheit der Kommune: Die Vergabepraxis muss durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein; die Kommune kann nicht ohne tragfähigen sachlichen Grund zuungunsten einer Partei abweichen. • Prüfung der mietvertraglichen Belange: Zulässige mietvertragliche Pflichten der Drittmieterin umfassen vornehmlich die Bereitstellung der Räume und deren zweckgerechte Erreichbarkeit; die Antragsgegnerin hat nicht konkret dargelegt, dass diese Pflichten durch die gleichzeitige Nutzung vereitelt würden. • Gefahr durch Proteste: Die bloße Möglichkeit von Demonstrationen und damit verbundenen Unannehmlichkeiten rechtfertigt die Verweigerung nicht, soweit durch organisatorische Maßnahmen (getrennte Zuwegungen, Absperrungen, Einlasssteuerung) Abhilfe möglich ist und verbleibende Beeinträchtigungen dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen sind. • Gewichtung: Wegen der besonderen Bedeutung von Parteiveranstaltungen im demokratischen Prozess (Art.21 GG; Wahlaufstellungsveranstaltungen nach BWahlG) sind die Interessen der Kommune und Dritter in größerem Umfang zurückzunehmen; Vorrang haben verhältnismäßige Schutz- und Organisationsmaßnahmen. • Kosten und Streitwert: Die Beschwerde ist zurückzuweisen; die Stadt hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; Streitwert 5.000 Euro. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht stellte zu Recht einen Anordnungsanspruch der Antragstellerin auf Überlassung der gewünschten Räume wegen konkludenter Widmung der Stadthalle für parteipolitische Veranstaltungen fest. Die von der Stadt vorgebrachten sachlichen Gründe (mietvertragliche Belange der Drittmieterin, zu befürchtende Proteste) sind bei summarischer Prüfung nicht tragfähig belegt und reichen nicht aus, den Gleichbehandlungsanspruch zu verkürzen. Die Stadt hätte vorrangig organisatorische Maßnahmen zur Entzerrung der Zugänge und zur Gewährleistung der Nutzbarkeit ergreifen müssen; verbleibende, geringfügige Unannehmlichkeiten sind hinzunehmen. Deshalb muss die Stadthalle der Antragstellerin für die beantragten Termine zur Verfügung gestellt werden; die Stadt trägt die Kosten des Verfahrens und der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.