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Beschluss

14 L 1741/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0815.14L1741.18.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr im C. T1. am 25. August 2018 in der Zeit von 15:00 bis 23:00 Uhr für die in der schriftlichen „Buchungsanfrage“ vom 11. Juli 2018 bezeichnete Veranstaltung nach den allgemeinen für die Vergabe geltenden Bestimmungen, den „Großen Saal“, hilfsweise „Saal 000“, äußerst hilfsweise jeden anderen Saal zur Verfügung zu stellen; weiter hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vollständige Auskunft darüber zu erteilen, wann welche öffentlichen Räumlichkeiten der Antragsgegnerin ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bis zum 25. August 2018 zur Anmietung zur Verfügung stehen, hat keinen Erfolg. Der zulässige Hauptantrag auf Zugang zum Großen Saal ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht auch schon vor Klageerhebung einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, um drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies erfordert die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (ein subjektiv öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) sowie eines Anordnungsgrundes (die besondere Eilbedürftigkeit), § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO. Ist der Antrag - wie vorliegend - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, ist eine einstweiligen Anordnung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur zu erlassen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht und die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die Antragsgegnerin ihr den Großen Saal des C1. T1. zu dem beantragten Termin zur Verfügung stellt. In einem Hauptsacheverfahren hätte die Antragstellerin daher mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg. Das C. T1. ist – zwischen den Beteiligten unstreitig – eine öffentliche Einrichtung, im Rahmen derer Widmung die Antragsgegnerin Räumlichkeiten unter anderem an politische Vereinigungen zur Durchführung politischer Veranstaltungen überlässt. Es kann letztlich offen bleiben, ob ein Zulassungsanspruch grundsätzlich auf § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG analog, vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 15 B 875/18 –, juris Rn. 11, auf Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 21 und Art. 38 GG (Chancengleichheit der Parteien), vgl. hierzu zuletzt BVerfG, Beschluss vom 26. August 2016 – 2 BvR 46/16 –, juris Rn. 7, auf § 8 GO NRW (i.V.m. Art. 3 GG) oder schlichtweg auf Art. 3 GG i.V.m. den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung (Allgemeiner Gleichbehandlungsanspruch) gestützt werden kann, vgl. zu letzterem: OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 15 B 875/18 –, juris Rn. 9 f. m.w.N. auch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Denn allen normativen Anknüpfungspunkten für einen Zugangsanspruch ist gemein, dass ein solcher durch sachliche Gründe, insbesondere (nicht) vorhandene Kapazität, begrenzt sein kann. Da es keinen Anspruch auf Erweiterung der Kapazität gibt, scheidet ein Überlassungsanspruch etwa dann aus, wenn die betreffende Einrichtung wegen Wartungs- und Renovierungsarbeiten für Veranstaltungen mit Publikumsverkehr generell nicht zur Verfügung steht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 15 B 875/18 –, juris Rn. 13 f., 15 f. m.w.N.; Bayrischer VGH, Beschluss vom 13. Juni 2008 – 4 CE 08.726 –, juris Rn. 15. So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat zur Überzeugung der Kammer dargelegt, dass der Große Saal im C. T1. in der Zeit vom 20. August bis 2. September 2018 gewartet wird und deshalb generell für keine Veranstaltung zur Verfügung steht. In plausibler und nachvollziehbarer Weise hat die Antragsgegnerin erklärt, dass im oben genannten Zeitraum im Großen Saal Arbeiten stattfinden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin werden diese Angaben nicht allein dadurch in Zweifel gezogen, dass ein entsprechender Vermerk im aktuellen Belegplan 2018 fehlt. Denn zumindest ergibt sich aus dem Plan auch, dass in diesem Zeitraum tatsächlich keine weiteren Veranstaltungen durchgeführt werden. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung dargelegt, bereits im April bzw. Mai 2018 gegenüber einem anderen Veranstalter die Buchung des Großen Saals zum hier streitgegenständlichen Termin (25. August 2018) abgelehnt zu haben. Die Kammer sieht dabei keinen Anlass, an den - eidesstattlich versicherten - Angaben des von der Ablehnung betroffenen Veranstalters zu zweifeln, zumal dieser ein im vorliegenden Verfahren unbeteiligter Dritter ist. Für die Behauptung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin verweigere ihr den Zugang zu „einem“ Gebäude „generell und absolut unter fadenscheinigen Argumenten“ - sprich rechtsmissbräuchlich -, fehlen demgegenüber jegliche Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Die Antragsgegnerin hat bereits im Verwaltungsverfahren zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht nach politischen Ansichten von Kunden differenziert, indem sie nach eigenen - unwidersprochenen - Angaben mit der lokalen AfD über weitere Veranstaltungen verhandelte. Im vorliegenden gerichtlichen Verfahren hat sie zudem nachgefragt, ob die Antragstellerin alternativ an anderen Sälen in der betroffenen Einrichtung interessiert ist und hat damit ebenfalls zu erkennen gegeben, dass die politische Ausrichtung der Antragstellerin gerade keine Rolle spielt. Die Antragsgegnerin ist ferner nicht gezwungen, langfristig geplante Maßnahmen kurzfristig auf Verlangen der Antragstellerin zu deren Gunsten umzulegen oder zu beschleunigen. Sie ist dementsprechend auch nicht verpflichtet, einen bereits laufenden Arbeitsprozess für die Durchführung einer bestimmten Veranstaltung zu unterbrechen, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang tatsächlich an diesem konkreten Tag gearbeitet wird. Denn es steht in ihrem organisatorischen Ermessen, wie sie Instandhaltungs- bzw. Wartungsarbeiten konkret plant und durchführt. Dieses Ermessen ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Subjektiv-öffentliche Rechte könnten allenfalls dann verletzt sein, wenn eine öffentliche Einrichtung aus sachfremden Gründen länger als nötig geschlossen bleibt. Hierfür ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass - wie von der Antragstellerin behauptet - die erforderlichen Arbeiten etwa aus politischen Gründen „künstlich verlängert“ würden. Ein Anspruch auf Zugang zum Großen Saal zu dem beantragten Termin lässt sich schließlich nicht auf die möglicherweise falsche telefonische Auskunft eines Mitarbeiters der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2018 stützen. Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14. August 2018 ihr Begehren auf andere Räume im C. T1. erweitert hat, haben diese hilfsweise gestellten Anträge ebenfalls keinen Erfolg. Sie sind mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Zu Saal 000 und Raum 000 hat die Antragsgegnerin konkret ausgeführt, dass diese lediglich auf maximal 100 bzw. 30 Personen ausgelegt seien und daher für die geplante Veranstaltung nicht in Betracht kämen. Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Sie verwies lediglich pauschal darauf, dass die Angabe von „ca. 200“ geplanten Gästen keine fixe Zahl sei und noch „je nach Raum bzw. städtischer Kapazität“ angepasst werde. Dass sie tatsächlich ihre Veranstaltung in kleinerem Umfang durchführen will, bzw. mit welcher konkreten Teilnehmerzahl, hat die Antragstellerin allerdings nicht dargelegt. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Vermietung anderer Räume als des Großen Saals verweigern würde, wenn die Antragstellerin den Umfang der geplanten Veranstaltung der jeweiligen Raumgröße entsprechend anpasst, sind nicht ersichtlich. Schließlich hat auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Erteilung einer Auskunft keinen Erfolg. Grundsätzlich kann ein Auskunftsanspruch betreffend die allgemeine Verfügbarkeit einer öffentlichen Einrichtung quasi als Minus aus einem entsprechenden - dem Grunde nach auch bestehenden - Anspruch auf Zugang abgeleitet werden. Denn diese Auskunftserteilung ist notwendige Vorstufe, um einen Zugangsanspruch durchzusetzen. Ohne Kenntnis der allgemeinen Verfügbarkeit ist ein potentieller Nutzer einer Einrichtung nicht in der Lage, seinen grundsätzlich bestehenden Zulassungsanspruch in einem effektiven Verwaltungs- und gegebenenfalls Gerichtsverfahren in zumutbarer Weise zu verwirklichen. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. Januar 2008 – 4 CE 08.60 –, juris Rn. 3 ff.; VG Bayreuth, Beschluss vom 13. Dezember 2007 – B 2 E 07.1119 –, juris Rn. 38. Ausgehend hiervon fehlt dem Antrag hinsichtlich des Zeitraums bis zum 24.8.2018 bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Denn die geplante Veranstaltung soll erkennbar am 25.8.2018 stattfinden. Nur zu diesem Datum hat die Antragstellerin überhaupt Zugang begehrt. Auch im Übrigen steht der Antragstellerin der Auskunftsanspruch in der geltend gemachten Form nicht zu. Es kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin zu sämtlichen öffentlichen Einrichtungen der Antragsgegnerin im genannten Zeitraum grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang hat. Ein solcher Zugangsanspruch steht stets unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Widmung. Welche öffentlichen Einrichtungen von der Antragsgegnerin überhaupt für politische Veranstaltungen von politischen Vereinigungen geöffnet sind, ist weder offensichtlich noch muss dies im vorliegenden Verfahren geklärt werden. Unabhängig davon setzt ein solcher Auskunftsanspruch auch voraus, dass für das Auskunftsbegehren ein berechtigter Anlass im Sinne eines konkret begründbaren Interesses vorliegt, vgl. allgemein: BVerwG, Urteil vom 20. August 2003 – 8 C 13/02 –, juris Rn. 15; im Zusammenhang mit öffentlichen Einrichtungen: Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. Januar 2008 – 4 CE 08.60 –, juris Rn. 5. Anlasslos könnten lediglich sogenannte originäre Auskunftsansprüche wie etwa der allgemeine Anspruch auf Zugang zu Informationen nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz geltend gemacht werden. In der vorliegenden Konstellation ist ein (erforderlicher) berechtigter Anlass für die Auskunftserteilung im begehrten Umfang, bezogen auf sämtliche öffentliche Einrichtungen der Antragsgegnerin, nicht ersichtlich. Denn die Antragstellerin ist in keiner Weise, auch nicht faktisch, gehindert worden, bei der Antragsgegnerin weitere Anträge auf Überlassung konkreter öffentlicher Einrichtungen zu bestimmten Terminen zu stellen. Weder hat die Antragsgegnerin Informationen über die allgemeine Verfügbarkeit bestimmter Einrichtungen zurückgehalten noch hat sie in irgendeiner Weise zu erkennen gegeben, der Antragstellerin generell den Zugang zu den von ihr betriebenen öffentlichen Einrichtungen zu verweigern. Ein etwaiger Zulassungsanspruch ist dementsprechend auch nicht (faktisch) entwertet worden. Vgl. einen Auskunftsanspruch nur unter diesen Voraussetzungen bejahend: Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. Januar 2008 – 4 CE 08.60 –, juris Rn. 5. Es ist nach alledem sachgerecht, dass die Antragstellerin zunächst der Antragsgegnerin einzelne Einrichtungen nennt, zu denen sie Zugang begehrt, und deren allgemeine Verfügbarkeit erfragt sowie, ob sie generell auch für politischer Veranstaltungen gewidmet sind. Dies ist der Antragstellerin auch zumutbar. Ein Saal im C2. D. ist sogar ausdrücklich für sie reserviert worden. Dass die Antragstellerin auf den entsprechenden Hinweis der Antragsgegnerin nicht reagiert hat, legt es allerdings nahe, dass sie schon kein ernstes Interesse an anderen Räumlichkeiten hat. Soweit vereinzelt scheinbar die Ansicht vertreten wird, einem Zugangsberechtigten stünde ein Anspruch auf vollständige Nennung noch freier Termine für die Nutzung aller öffentlicher Einrichtungen eines öffentlichen Trägers zu, vgl. VG Minden, Beschluss vom 14. März 2017 – 2 L 493/17 –, juris Rn. 10, folgt die Kammer diesem weiten Verständnis nicht. Worauf ein Anspruch auf derart umfassende Auskunftserteilung gestützt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls würde ein solcher Anspruch voraussetzen, dass die betroffene Behörde bereits über die begehrten Informationen verfügt und diese nicht erst generieren muss. Genau daran würde vorliegend ein Anspruch auf Auskunft darüber, „wann welche öffentlichen Räumlichkeiten verfügbar sind“, scheitern. Die Antragsgegnerin hat glaubhaft vorgetragen, keinen einheitlichen Übersichtsplan zur Verfügbarkeit aller der von ihr betriebenen Einrichtungen zu führen. Damit liegen ihr gerade nicht die von der Antragstellerin begehrten Informationen vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. In Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: Juli 2013) hat die Kammer den vollen (Auffang-)Streitwert eines möglichen Hauptsacheverfahrens angesetzt, weil die Antragstellerin eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Allerdings hat die Kammer die Antragsbegehren hinsichtlich Zugang und Auskunftserteilung als einheitlichen Streitgegenstand bewertet. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.