Beschluss
27 L 1415/20
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs.5 VwGO ist möglich, wenn das Interesse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse nicht überwiegt; insoweit ist der Vorrang des Vollzugsinteresses zu beachten, wenn das Gesetz die Klage in der Hauptsache aufschiebungsfrei bestimmt (§ 80 Abs.2 VwGO).
• Die Landesmedienanstalt kann eine Beanstandung und Untersagung eines Telemedienangebots nach § 20 JMStV a.F. i.V.m. § 59 RStV a.F. auch gegenüber im Ausland ansässigen Anbietern treffen, sofern ein genuiner Wirkungsbezug zu Deutschland besteht und die Konsultations- und Informationspflichten nach europäischem Recht beachtet sind.
• Ein Telemedienangebot mit frei zugänglichen pornografischen Inhalten verstößt gegen § 4 Abs.2 Satz1 Nr.1 i.V.m. Satz2 JMStV a.F., wenn kein wirksames Altersverifikationssystem vorhanden ist; Gegenmaßnahmen sind verhältnismäßig und durch das Herkunftslandprinzip gemäß § 3 Abs.2 TMG a.F. ausnahmsweise nicht ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs.5 TMG a.F./Art.3 Abs.4 ECRL (Schutz der öffentlichen Ordnung, Gefährdung des Jugendschutzes, Konsultation) vorliegen.
Entscheidungsgründe
Untersagung frei zugängiger pornografischer Telemedien: Zuständigkeit, Rechtmäßigkeit und Keine Anordnung aufschiebender Wirkung • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs.5 VwGO ist möglich, wenn das Interesse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse nicht überwiegt; insoweit ist der Vorrang des Vollzugsinteresses zu beachten, wenn das Gesetz die Klage in der Hauptsache aufschiebungsfrei bestimmt (§ 80 Abs.2 VwGO). • Die Landesmedienanstalt kann eine Beanstandung und Untersagung eines Telemedienangebots nach § 20 JMStV a.F. i.V.m. § 59 RStV a.F. auch gegenüber im Ausland ansässigen Anbietern treffen, sofern ein genuiner Wirkungsbezug zu Deutschland besteht und die Konsultations- und Informationspflichten nach europäischem Recht beachtet sind. • Ein Telemedienangebot mit frei zugänglichen pornografischen Inhalten verstößt gegen § 4 Abs.2 Satz1 Nr.1 i.V.m. Satz2 JMStV a.F., wenn kein wirksames Altersverifikationssystem vorhanden ist; Gegenmaßnahmen sind verhältnismäßig und durch das Herkunftslandprinzip gemäß § 3 Abs.2 TMG a.F. ausnahmsweise nicht ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs.5 TMG a.F./Art.3 Abs.4 ECRL (Schutz der öffentlichen Ordnung, Gefährdung des Jugendschutzes, Konsultation) vorliegen. Antragstellerin betreibt die Internetangebote unter der Domain de.2.com (Sitz in Zypern). Die zuständige Landesmedienanstalt beanstandete mit Bescheid vom 16.06.2020 Verstöße gegen §§ 4,5,7 JMStV a.F. und untersagte künftig die Verbreitung des Angebots in dieser Form; die Maßnahme stützte sich auf einen KJM-Beschluss. Die Antragstellerin klagte und beantragte beim VG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Beanstandung/Untersagung. Die Antragsgegnerin hatte zuvor Kontakt zu zypriotischen Behörden und informiert die EU-Kommission. Streitpunkt war u.a., ob die Aufsicht gegenüber einem im Ausland ansässigen Anbieter zulässig und die Untersagung rechtmäßig, insbesondere unter Berücksichtigung des Herkunftslandprinzips und europarechtlicher Konsultationspflichten. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Erfolgsaussichten des Antrags im Eilverfahren. • Auslegung des Antrags: Er bezog sich auf die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der auf § 4 JMStV gestützten Beanstandung/Untersagung des Angebots de.2.com; der Antrag war zulässig (§ 80 Abs.5 VwGO statthaft) aber unbegründet. • Interessenabwägung (§ 80 Abs.5 VwGO): Gesetzgeberische Wertung (kein Aufschub nach § 80 Abs.2 VwGO i.V.m. § 20 Abs.5 JMStV) begünstigt Vollzug; überwiegende Indizien sprechen für Rechtmäßigkeit der Beanstandung und Untersagung, sodass das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse der Antragstellerin überwiegt. • Zuständigkeit und Verfahrensrechtliches: Die Landesmedienanstalt war zuständig nach § 20 Abs.6 JMStV a.F.; die KJM-Beschlussfassung erfolgte ordnungsgemäß im schriftlichen Verfahren, Begründung lagen in der Beschlussempfehlung und den Zustimmungsbekundungen der KJM-Mitglieder. • Materielle Rechtmäßigkeit: Das Angebot de.2.com ist Telemedium; es enthielt frei zugängliche pornografische Inhalte und verfügte nicht über ein wirksames Altersverifikationssystem, damit lag ein Verstoß gegen § 4 Abs.2 Satz1 Nr.1 i.V.m. Satz2 JMStV a.F. vor. • Bestimmtheitsanforderungen: Bescheid und Begründung waren hinreichend bestimmt; Untersagung bezog sich nur auf die gegen § 4 JMStV a.F. verstoßenden Teile und bot konkrete Vorgaben zur Abstellung der Verstöße. • Verhältnismäßigkeit und Grundrechte: Beanstandung und Untersagung sind verhältnismäßig und nicht unverhältnismäßig im Hinblick auf Art.3 GG oder Art.12 GG; eine vollständige Sperre des Geschäftsmodells wurde nicht angeordnet, es blieb die Möglichkeit zur rechtskonformen Fortführung. • Internationales und europäisches Recht: Anwendung deutschen Rechts ist zulässig bei genuinem Wirkungsbezug (Wirkungsprinzip); Herkunftslandprinzip (§ 3 Abs.2 TMG a.F./ECRL) greift, aber Ausnahmetatbestand (§ 3 Abs.5 TMG a.F./Art.3 Abs.4 ECRL) ist erfüllt, weil es um Schutz der öffentlichen Ordnung (Jugendschutz), ernsthafte Gefahren und angemessene Verhältnismäßigkeit geht; Konsultations- und Informationspflichten gegenüber Zypern und der Kommission wurden erfüllt bzw. es bestanden hinreichende Anhaltspunkte, dass Zypern keine kurzfristigen Maßnahmen ergriff. • Ermessen und Auswahl der Mittel: Die Behörde hat unter Abwägung der mildesten Mittel (Beanstandung vs. Untersagung) und angesichts wiederholter Hinweise an die Anbieterin sowie vorhandener Verstöße das Untersagungsinstrument zu Recht gewählt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; Streitwert 2.500 Euro. Das Gericht befand, dass die Beanstandung und die darauf gestützte Untersagung der frei zugänglichen pornografischen Inhalte des Telemedienangebots de.2.com nach § 20 JMStV a.F. i.V.m. § 59 RStV a.F. überwiegend rechtmäßig sind: die Antragstellerin stellte ein Telemedienangebot bereit, das ohne wirksame Altersverifikation pornografische Inhalte frei zugänglich machte und damit gegen § 4 Abs.2 JMStV a.F. verstieß. Die Aufsichtshandlungen der Landesmedienanstalt und der KJM waren sowohl formell als auch materiell vertretbar, verhältnismäßig und nicht durch europäisches Recht (Herkunftslandprinzip) ausgeschlossen, weil die Voraussetzungen der Ausnahme (Schutz der öffentlichen Ordnung/Jugendschutz, ernsthafte Gefahr, verhältnismäßige Maßnahme und ordnungsgemäße Konsultation) vorlagen. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwog das öffentliche Vollzugsinteresse; deshalb war die Anordnung vorläufigen Rechtsschutzes nicht gerechtfertigt.